Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74a Zurückweisungsbeschluss

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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05/08/2011 16:13

Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt ode
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Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwe
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published on 09/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/10 vom 9. März 2011 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2 Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den F
published on 09/07/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht stat
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