Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
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published on 27/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/03 vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO § 91 Abs. 1; §§ 104 ff. Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des §
published on 01/06/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 11/07/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 13/06 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3402 Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahrn
published on 14/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
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