Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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20/06/2018 16:35

Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 23/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Wü
published on 12/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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