Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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20/06/2018 16:35

Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 21/06/2018 00:00

Tenor Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 5 der Anlage zu § 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an S
published on 12/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
published on 21/10/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2014 - 2 L 38/14 - wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 7
published on 29/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
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