Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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published on 18/03/2019 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 05/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst
published on 11/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 19... geborene Beklagte beendete 1995 seine Schullaufbahn zunächst mit der Mittl
published on 12/09/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Erholungsurlau
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