Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 24 TKG 2004

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Referenzen - Gesetze | § 24 TKG 2004

§ 24 TKG 2004 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

Referenzen - Urteile | § 24 TKG 2004

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 24 TKG 2004.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 3 CE 15.423

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 3 ZB 13.573

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 11.1811

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1968 geborene Kläger war

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 14.1449

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.114,08.- € festgesetzt. Gründ

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 A 203/17

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Er

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Aug. 2016 - 6 A 34/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsicht in eine Weisung des Beklagten, auf die sich der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr S. D., in einer E-Mail vom 23.06.2015 an den Kläger bezogen hatte. 2 Die E-Mail hat den folgenden Wortlaut: 3 "Seh

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - 2 MB 11/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 10. Mai 2016 geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen E

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 1364/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 1643/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kl

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 433/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2015 - 6 B 602/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Antragstellers eingestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 C 37/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 2