Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 51 Personalvertretung

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis

Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.

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published on 23/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Wü
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