Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 40 Nebentätigkeit
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 40 Nebentätigkeit
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
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published on 20/12/2016 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hi
published on 19/12/2017 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
published on 27/04/2016 00:00
Gründe
1
Der am ...1984 geborene Beamte wendet sich gegen die unter dem 26.11.2015 bzw. 21.12.2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge.
2
Seit dem 01.01.2009 war der Antragsteller zunächst als Teaml
published on 15/03/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer - vom 22.07.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wir
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