Kein Verbraucherschutz für den zwecks Täuschung als Unternehmer auftretenden Käufer

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

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Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
​Gibt der Käufer bei einem Gebrauchtwagenkauf in Täuschungsabsicht vor, das Fahrzeug als Unternehmer zu erwerben, kann er sich später nicht auf die Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern berufen.

Gibt der Käufer bei einem Gebrauchtwagenkauf in Täuschungsabsicht vor, das Fahrzeug als Unternehmer zu erwerben, kann er sich später nicht auf die Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern berufen. 

Dies ist einer Entscheidung des BGH vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 zu entnehmen. 

Der klagende Käufer hatte im Jahr 2002 über einen Mittelsmann einen gebrauchten PKW gekauft. Zwar wollte er diesen privat nutzen, ließ aber gegenüber dem Händler, der nur an einen Unternehmer verkaufen wollte, angeben, das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen zu wollen. Der von den Parteien unterzeichnete Kaufvertrag enthielt unter Hinweis auf ein Händlergeschäft einen Gewährleistungsausschluss. 

Einzige Zeit später machte der Käufer unter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Verbraucher und nicht Unternehmer sei, Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen technischer Mängel und auch deshalb geltend, weil das Fahrzeug entgegen den Angaben im Vertrag vor der Zulassung in Deutschland bereits in Italien zugelassen gewesen war. 

Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Mit Recht, so der BGH und wies die Revision des Klägers unter Hinweis auf die zutreffende des Berufungsgerichts zurück. Dieses hatte wie folgt dargelegt: Der zwischen den Parteien getroffene Gewährleistungsausschluss sei wirksam vereinbart worden. Zwar habe der Käufer das Fahrzeug objektiv als Verbraucher erworben. Auf die Regelungen zum Verbraucherschutz nach §§ 474 ff. BGB könne er sich jedoch nicht berufen, da er sich wahrheitswidrig gegenüber dem Verkäufer als Unternehmer ausgegeben habe, um so von dem nur für einen Verkauf an einen Händler vorgesehenen günstigen Kaufpreis zu profitieren. Der Verkäufer habe die frühere Zulassung in Italien auch nicht arglistig verschwiegen, denn dem Mittelsmann sei die frühere Zulassung bekannt gewesen; dieses Wissen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. 

Der BGH weiter: Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen wolle, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit sei, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, dürfe sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Händler wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. 

Der beklagte Gebrauchtwagenhändler müsse sich bei einer Täuschung des Käufers über dessen Unternehmereigenschaft auch nicht auf eine Anfechtung des Vertrages verweisen lassen. Vielmehr könne er den täuschenden Vertragspartner beim Wort nehmen und ihn an dessen eigenen falschen Angaben festhalten.

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