Abmahnungen im Unternehmerleben, aber auch im privaten Bereich

published on 18/02/2014 17:49
Abmahnungen im Unternehmerleben, aber auch im privaten Bereich
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Rechtsanwältin

Marie-Luise Kollmorgen
Fachanwältin für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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EN, DE

Abmahnungen gehören heute leider häufig zum Geschäftsleben, aber auch teilweise zum privaten Bereich dazu. Ob eine Abmahnung im gewerblichen Bereich auf Grund von behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstößen oder aber im privaten Bereich, zum Beispiel wegen angeblicher Urherberrechtsverletzungen, ärgerlich und nervenaufreibend ist dies immer. Jeder kennt die Problematik der Abmahnungen. 

Mit Abmahnungen verdienen viele Leute viel Geld. Es werden häufig fehlende oder falsche Pflichtangaben eines Unternehmers abgemahnt. Grundsätzlich gilt jeder sollte sich so aufstellen, um möglichst eine geringe Angriffsfläche zu schaffen. Sprich jeder sollte sein Angaben, die er im Internet, über Geschäftsbriefen, in Newslettern oder anders wo bekannt gibt, genau prüfen und auf Aktualität der Angaben achten. 

Wichtig ist, dass jedes Unternehmen dafür Sorge trägt, dass sowohl im Impressum auf der eigenen Webseite, als auch in der Signatur der E-Mail und nicht zu vergessen auf Geschäftsbriefen, immer die richtigen und korrekten Angaben verzeichnet sind. 

Gesetzliche Vorschriften für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG und für die Aktiengesellschaft (AG) müssen dabei beachtet werden. Die Pflichtangaben ergeben sich unter anderem aus den Steuergesetzen in Bezug auf Rechnungen und ähnlichem, sowie aus dem Telemediengesetz(TMG) welches am 01.03.2007 in Kraft getreten ist. 

Hierbei sind besonders die Bestimmungen des § 5 TMG entscheidend, die die Pflichten zur Anbieter-kennzeichnung enthalten. 

Die folgenden Angaben sind dort festgehalten und müssen somit im Rahmen eines „geschäftsmäßigen Teledienstes“ bezeichnet werden: 

Name und Anschrift des AnbietersInformationen zur schnellen Kontaktaufnahme 

  • Angabe der vertretungsberechtigten Personen
  • Angaben der AufsichtsbehördeRegistergericht und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (keine Steuernummer)
  • Zusätzliche Pflichtangaben besonderer Berufsgruppenweitere 
  • Angaben die sich aus anderen Vorschriften ergeben 

Stellt sich natürlich die Frage:“ Wann liegt eine geschäftsmäßiger Teledienst vor?“

Folgt man der Gesetzesbegründung so ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen. Das wiederum führt aber auch dazu, dass letztlich jede Internetseite als Teledienst in diesem Sinne anzusehen sein könnte, da i.d.R jede Internetseite auf Dauer angelegt ist und somit als nachhaltig anzusehen ist. Als Richtschnur können Sie sich merken, lieber eine Angabe mehr als benötig als eine weniger als nötig.

Sollten Sie trotz aller Vorkehrungen eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens, der sich mit solchen Sachverhalten auskennt. Wichtig ist nicht in Panik zu verfallen, auf Grund der normalerweise überzogenen Forderungen und Gegenstandswerte. Auch sollten Sie nie voreilig zahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Hier bedarf es immer eine genau Prüfung der Sachlage. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Nico Reisener, LL.M.Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater Kollmorgen und Girrbach

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas
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Definitionen zum Legal Tech Nach erstmaliger Veröffentlichung dieses kleinen Beitrags im Jahre 2017 hat sich insbesondere der Stämpfli Verlag aus Bern (Schweiz) verdient gemacht mit dem schönen Glossar, inspiriert durch diesen meinen kleinen Vorreiter-Beitrag hier (alle Begriffe und auch einige Definitionen wurden übernommen), herausgegeben von Martin Eckert, Andreas Furrer und Andreas Glarner im Jahre 2019. Vor der Flexibilität und wirklichen Intelligenz der Schweizer ziehe ich nach zwei Jahren Corona-Beobachtung den Hut, siehe dazu meinen Aufklärungsmedien-Lotsen, eine kleine Übersicht an Aufklärungsmedien - auffallend viele in der Schweiz ansässig. Das Potential an solcher Einstiegs-Lektüre und auch an Aufrkläungsmedien ist noch lange nicht ausgeschöpft... immer geht es vor allem darum, eine immer komplexere Welt begrifflich zu übersetzen und lesbar zu machen.
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Links zum innovativen Rechtsmarkt unter Berücksichtigung des neuen Corona-Rechts Seit erster Fassung dieses kleinen Beitrags Ende 2016 hat sich viel auf dem Markt der Legal-Tech-Unternehmen gewandelt. Wenn Sie einen Link vermissen, melden Sie sich bitte, wir prüfen das dann und ergänzen diesen kleinen Wegscheider.
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Aktuelle gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Schutz vor Tabakwaren in Deutschland, einschließlich Verbraucherschutz.
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Der Auskunftsberechtigten ist vor Schäden zu bewahren, die durch eine irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.
21/06/2016 17:21

Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.
Artikel zu Gewerblicher Rechtsschutz

Annotations

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

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