Abmahnungen im Unternehmerleben, aber auch im privaten Bereich
Abmahnungen gehören heute leider häufig zum Geschäftsleben, aber auch teilweise zum privaten Bereich dazu. Ob eine Abmahnung im gewerblichen Bereich auf Grund von behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstößen oder aber im privaten Bereich, zum Beispiel wegen angeblicher Urherberrechtsverletzungen, ärgerlich und nervenaufreibend ist dies immer. Jeder kennt die Problematik der Abmahnungen.
Mit Abmahnungen verdienen viele Leute viel Geld. Es werden häufig fehlende oder falsche Pflichtangaben eines Unternehmers abgemahnt. Grundsätzlich gilt jeder sollte sich so aufstellen, um möglichst eine geringe Angriffsfläche zu schaffen. Sprich jeder sollte sein Angaben, die er im Internet, über Geschäftsbriefen, in Newslettern oder anders wo bekannt gibt, genau prüfen und auf Aktualität der Angaben achten.
Wichtig ist, dass jedes Unternehmen dafür Sorge trägt, dass sowohl im Impressum auf der eigenen Webseite, als auch in der Signatur der E-Mail und nicht zu vergessen auf Geschäftsbriefen, immer die richtigen und korrekten Angaben verzeichnet sind.
Gesetzliche Vorschriften für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG und für die Aktiengesellschaft (AG) müssen dabei beachtet werden. Die Pflichtangaben ergeben sich unter anderem aus den Steuergesetzen in Bezug auf Rechnungen und ähnlichem, sowie aus dem Telemediengesetz(TMG) welches am 01.03.2007 in Kraft getreten ist.
Hierbei sind besonders die Bestimmungen des § 5 TMG entscheidend, die die Pflichten zur Anbieter-kennzeichnung enthalten.
Die folgenden Angaben sind dort festgehalten und müssen somit im Rahmen eines „geschäftsmäßigen Teledienstes“ bezeichnet werden:
Name und Anschrift des AnbietersInformationen zur schnellen Kontaktaufnahme
- Angabe der vertretungsberechtigten Personen
- Angaben der AufsichtsbehördeRegistergericht und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (keine Steuernummer)
- Zusätzliche Pflichtangaben besonderer Berufsgruppenweitere
- Angaben die sich aus anderen Vorschriften ergeben
Stellt sich natürlich die Frage:“ Wann liegt eine geschäftsmäßiger Teledienst vor?“
Folgt man der Gesetzesbegründung so ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen. Das wiederum führt aber auch dazu, dass letztlich jede Internetseite als Teledienst in diesem Sinne anzusehen sein könnte, da i.d.R jede Internetseite auf Dauer angelegt ist und somit als nachhaltig anzusehen ist. Als Richtschnur können Sie sich merken, lieber eine Angabe mehr als benötig als eine weniger als nötig.
Sollten Sie trotz aller Vorkehrungen eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens, der sich mit solchen Sachverhalten auskennt. Wichtig ist nicht in Panik zu verfallen, auf Grund der normalerweise überzogenen Forderungen und Gegenstandswerte. Auch sollten Sie nie voreilig zahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Hier bedarf es immer eine genau Prüfung der Sachlage. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Nico Reisener, LL.M.Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater Kollmorgen und Girrbach
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Annotations
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.