Telemediengesetz - TMG | § 5 Allgemeine Informationspflichten

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Rechtsanwalt

Fredi Skwar
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Rechtsanwältin

Marie-Luise Kollmorgen
Fachanwältin für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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by Rechtsanwalt Fredi Skwar, Rechtsanwalt Fredi Skwar
13/07/2015 19:11

Angabe einer Mehrwertdienstnummer für bis 2,99 EUR im Impressum kein effizienter Kommunikationsweg
by Rechtsanwältin Marie-Luise Kollmorgen, Kollmorgen Rechtsanwälte
18/02/2014 17:49

Abmahnungen gehören heute leider häufig zum Geschäftsleben, aber auch teilweise zum privaten Bereich dazu. Ob eine Abmahnung im gewerblichen Bereich auf Grund von behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstößen oder aber im privaten Bereich, zum Bei
02/03/2012 08:23

Fast jede Webseite braucht ein Impressum, geschätzt 90 % aller Webseiten und Blogs unterliegen der Impressumspflicht nach dem TMG. Impressumsverstöße sind seit Jahren einer der Abmahnklassiker im Netz.
29/03/2007 18:20

In der digitalen Welt von heute ist ein professioneller Internetauftritt für Unternehmen und Selbstständige unerlässlich. Doch ebenso wichtig wie das Design und die Funktionalität einer Website ist ihre rechtliche Absicherung. Ein Website-Check zur rechtlichen Überprüfung Ihres Internetauftritts kann dabei helfen, Risiken zu minimieren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die bei einem solchen Check berücksichtigt werden sollten.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz
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(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/18 vom 14. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:140319BIZR167.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. S
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 190/04 Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Internet-Ver
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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