Wirtschaftsstrafrecht: Zur Schutzgesetzeigenschaft von § 88 BörsG und § 15 WpHG

published on 13/01/2011 15:28
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Zum Einsichtsrecht des Rechtsanwalts in staatsanwaltliche Ermittlungsakten bei Vertretung von Schadensersatz fordernden Aktionären wegen Insiderhandels und Kursbetrugs - BVerG-Beschluss vom 24.09.2002 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 24.09.2002 (Az: 2 BvR 742/02) folgendes entschieden:

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 - 21 AR 1/02 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Die Beschwerdeführer waren Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der M. AG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung so genannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§ § 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG) und des Insiderhandels ( § 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts ( § 14 WpHG) und der Untreue ( § 266 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen der M. AG und der Beschwerdeführer sichergestellt, die neben Geschäftsgeheimnissen auch Angaben über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen enthalten.

Im Zuge der Ermittlungen meldeten sich einzelne Aktienkäufer, die durch die Rechtsanwaltskanzlei "R. Rechtsanwälte" vertreten werden. Die Aktienkäufer machen geltend, sie hätten, veranlasst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen und Berichte ab dem 10. April 2000, Aktien der M. AG gekauft und durch später eingetretene Kursverluste einen Schaden erlitten. Die Rechtsanwaltskanzlei R. hat zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beantragt. Die Kanzlei vertritt inzwischen zehn Aktionäre; bislang sind allerdings nur in Bezug auf zwei Aktionäre Details über die den Ankauf von Aktien der M. AG auslösenden Umstände mitgeteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft Hannover beabsichtigt, den Rechtsanwälten R. u.a. für die von ihnen vertretenen Aktionäre Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht Hildesheim hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen stattgegeben und den Rechtsanwälten R. u.a. lediglich aufgegeben,

"1. keinerlei Unterlagen aus den Akten ganz oder teilweise anderen Personen, auch nicht den Mandanten, zukommen zu lassen, ausgenommen sind nur Mitarbeiter der eigenen Kanzlei sowie jene Gerichte, bei denen die vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte Klagen anhängig machen oder schon gemacht haben, und

2. in den Medien einschließlich Internet mit dem Besitz der Ermittlungsakten nicht zu werben".

Nach Auffassung des Landgerichts sind jedenfalls zwei von der Kanzlei "R. Rechtsanwälte" vertretene Aktienkäufer Verletzte im Sinne von § 406 e StPO, da der ihnen entstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der möglicherweise verletzten Normen falle; als solche kämen § 88 BörsG und § 15 WpHG in Betracht, die auch dem Anlegerschutz dienten. Der gegenteiligen Auffassung schließe sich die Kammer nicht an, weil

"der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland  mit der Neuregelung in § 37 c Abs. 1 WpHG eine solche Schadensersatzpflicht nunmehr auch ausdrücklich schaffen will".

Es bestehe wegen der beabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht, dem keine gewichtigeren Interessen der Beschwerdeführer entgegen stünden.

Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegen das Willkürverbot ( Art. 3 Abs. 1 GG). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

Die Akten enthielten zahlreiche Unterlagen, die aus den unterschiedlichsten Gründen geheimhaltungsbedürftig seien, sei es, weil sie Interna des Unternehmens oder der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer beträfen oder weil es sich um Bundeszentralregisterauszüge handele, oder sei es, weil es um Informationen über Dritte, am Verfahren Unbeteiligte, z.B. Familienangehörige der Beschwerdeführer, gehe. Da das Landgericht den Antragstellern ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zugebilligt habe, ohne derartige geheimhaltungsbedürftige Unterlagen herauszunehmen oder zu schwärzen, greife der angefochtene Beschluss in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406 e Abs. 1 StPO sei willkürlich. Die Kammer habe sich mit ihrer Auffassung, § 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG diene zumindest auch dem Anlegerschutz, auf eine "absolute Mindermeinung" gestützt und durch die Art der Darstellung versucht, das Gegenteil zu suggerieren, ohne sich mit den Argumenten der "herrschenden Meinung" auseinander zu setzen, die von der Verteidigung ausführlich dargelegt und begründet worden sei. Tatsächlich könnten für die Auffassung des Landgerichts keine Argumente herangezogen werden, da § 88 BörsG und § 15 WpHG keine anlegerschützende Bedeutung zukomme.

Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung könne nicht auf einen vom Gesetzgeber noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf zurückgegriffen werden. Dies zum einen deshalb, weil nicht klar sei, ob der Entwurf überhaupt Gesetz werde, und zum anderen, weil ihm unabhängig davon jedenfalls keine rückwirkende Kraft zukomme. Aus dem Vorliegen dieses Entwurfs könne allenfalls auf das Gegenteil geschlossen werden: Weil es bislang keine Haftungsvorschrift gebe, sei der Erlass überhaupt notwendig.

§ 88 BörsG sei - ebenso wie § 15 WpHG - kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Sinn und Zweck der Norm sei es vielmehr, die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten zu gewährleisten und damit deren Funktionsfähigkeit gegen manipulative Eingriffe zu sichern. Inhaber von Wertpapieren sowie potentielle Käufer bedürften nach Ansicht des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keines unmittelbaren Schutzes, da lediglich ihr Vertrauen betroffen sein könne, dass die Preise im Wertpapierhandel mit redlichen Mitteln zu Stande kämen. § 88 BörsG sei mithin deutlich von § 264 a StGB zu unterscheiden. Zudem könne § 15 Abs. 6 WpHG, der die Haftung für unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen gerade ausschließe, durch eine entgegenstehende Auslegung von § 88 BörsG, der unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen unter Strafe stelle, unterlaufen werden.

Aus denselben Gründen könne sich kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergeben. Selbst wenn die Strafgerichte nicht im Einzelnen zu prüfen hätten, ob und inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestünden, so müssten sie doch jedenfalls berücksichtigen, dass - wie hier - nach der zivilrechtlichen Gesetzeslage Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien. In einem solchen Fall könne das berechtigte Interesse mithin nicht mit einem derartigen Anspruch begründet werden.

Die Entscheidung sei weiterhin deshalb verfassungswidrig, weil das Landgericht bei der Gewährung der Akteneinsicht nicht nach den verschiedenen Beschuldigten und Tatvorwürfen differenziert habe. Die Akten enthielten zahlreiche Bestandteile, die für einen Kursbetrug irrelevant seien, weil sie sich ausschließlich auf die Frage des verbotenen Insidergeschäfts und auf die Frage der Untreue im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezögen. Insoweit seien die Antragsteller nicht Verletzte im Sinne von § 406 e StPO. Das Landgericht sei auf den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer nicht eingegangen.

Sollte demnach den Antragstellern grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden, so jedenfalls nicht in die Aktenbestandteile, die den Verdacht des verbotenen Insidergeschäfts und der Untreue beträfen, zumal gegen den Beschwerdeführer zu 2. nur wegen des Verdachts dieser Delikte ermittelt werde. Dieses Ergebnis dränge sich so offensichtlich auf, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Umstände im angegriffenen Beschluss nur als grob fehlerhaft und willkürlich angesehen werden könne.

Auf Antrag der Beschwerdeführer hat die Kammer durch Beschluss vom 27. Mai 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft gesetzt.

Das Land Niedersachsen hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

Die Rechtsanwaltskanzlei R. hat für die Akteneinsicht begehrenden mutmaßlich Geschädigten im Ausgangsverfahren (i.F.: Antragsteller) beantragt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Das Interesse der Antragsteller an der Gewährung der Akteneinsicht wiege schwerer als das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse. Es sei jedenfalls insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als keine tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen vorlägen; gegebenenfalls müssten die entsprechenden Aktenteile geschwärzt werden.

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der M. AG sei der Verdacht von Straftaten gemäß § 88 BörsG, § 264 a StGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Den Antragstellern stünden Schadensersatzansprüche gemäß § 826 und § 823 Abs. 2 BGB zu, da die strafrechtlichen Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Dies gelte im Besonderen für § 88 BörsG. Schutzgut dieser Norm sei auch das Vertrauen des Anlegerpublikums in die Lauterkeit der Preisfeststellung. Die Einordnung des § 88 BörsG als Schutzgesetz entspreche der historischen und gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Norm. Die Richtlinien 79/279/EWG und 89/592/EWG verfolgten ausdrücklich das Ziel, den Anlegerschutz zu gewährleisten. Das nationale Recht sei daher so auszulegen, dass die volle praktische Wirksamkeit des in der Richtlinie niedergelegten Gemeinschaftsrechts gesichert sei.

Die Antragsteller hätten zudem ein durch § 406 e StPO abgesichertes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführer geltend machen wollten. Diesem Interesse stünden keine vorrangigen schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Denn ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe das Recht der Antragsteller auf Gewährleistung ihres Eigentums gegenüber. Bei den geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen handele es sich um vermögenswerte Rechte, die vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst seien.

Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Akteneinsichtsrechts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lägen nicht vor.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ( § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.

Prüfungsmaßstab für die hier entscheidende Frage der Auslegung der § 15 WpHG und § 88 BörsG als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist vornehmlich Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit hat das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbare Willkürverbot die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt. Im Rahmen dieses Grundrechts werden dann die spezifischen Gehalte des verdrängten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mitberücksichtigt. Denn die Gewährung von Akteneinsicht für mutmaßlich Verletzte in strafrechtliche Ermittlungsakten greift in dieses Recht ein. Die Auslegung und Anwendung des § 406 e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren.

Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann, erstinstanzliche Entscheidungen der Strafgerichte, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, ohne Begründung zu erlassen. § 34 StPO stellt die Gerichte dann nicht von einer Begründung frei, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch welche ein Antrag abgelehnt wird. Nach einfachem Recht bedarf der nach § 406 e Abs. 4 StPO ergehende Beschluss also einer nachvollziehbaren Begründung.

Verfassungsrechtlich ist eine Begründung jedenfalls dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht. Diese Verpflichtung ist erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zu Grunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot, dass die eigene Auffassung begründet wird. Welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, welche weiter gehenden Anforderungen sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

Das Landgericht hat die für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406 e StPO notwendige Verletzteneigenschaft der Antragsteller nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet. Es hat, ohne die hier gebotene Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Argumenten, lediglich behauptet, § 15 WpHG und § 88 BörsG komme eine drittschützende Wirkung zu, und hierauf seine für die Antragsteller positive Entscheidung gegründet.

Dies genügte für die Norm des § 15 WpHG schon deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil bereits der Gesetzestext die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer bestätigt: § 15 Abs. 6 WpHG schließt zivilrechtliche Haftungsansprüche ausdrücklich aus. In den Gesetzesmaterialien wird zudem klargestellt, die Vorschrift sei "kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB". Sie diene nicht dem Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern "ausschließlich dem öffentlichen Inter- esse" an der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit nur dem Anlegerpublikum als Gesamtheit der potentiellen Anleger. Der Schutz von Individualinteressen der einzelnen Anleger wird demnach nur als eine mittelbare Folge dieses Schutzguts, gewissermaßen als ein Rechtsreflex, angesehen, und die die Ad-hoc-Meldepflicht normierende Vorschrift des § 15 WpHG gilt nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (obergerichtliche Rechtsprechung liegt hierzu nicht vor) und Literatur nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Das in der angegriffenen Entscheidung zitierte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg  keine Ausführungen zum Schutzzweck des § 15 WpHG; die Bezugnahme kann daher eine eigenständige Begründung nicht ersetzen. In der stelle wird, anders als von der angegriffenen Entscheidung nahe gelegt, die Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorschrift ( § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG) verneint.

Die in der angegriffenen Entscheidung genannten Gründe für eine Schutzgesetzeigenschaft von § 88 BörsG sind verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Schon der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers  spricht gegen eine drittschützende Wirkung der Norm. Die Vorschrift des § 264 a StGB wurde durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt, um den Schutz des individuellen Vermögens der Kapitalanleger zu verbessern. Hierdurch wurden Folgeänderungen für den Tatbestand des § 88 BörsG ausgelöst, die ihm seine aktuelle Gestalt gegeben haben. Für das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander bestimmte der Gesetzgeber ausdrücklich, die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, solle künftig von § 264 a StGB übernommen werden; § 88 BörsG solle hingegen nur mittelbar die Anleger insoweit schützen, als es um ihr Vertrauen in einen mit redlichen Mitteln in geordneter Weise zu Stande gekommenen Börsen- oder Marktpreis gehe.

Die angefochtene Entscheidung beachtet diese Intention nicht und erschöpft sich in der Bezugnahme auf das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg  und auf zwei Stimmen in der Literatur; eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Argumenten der herrschenden Lehre unterbleibt.

Die Bezugnahme genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die zitierten Stellungnahmen selbst keine zureichenden Gründe für die zugrundegelegte Rechtsauffassung enthalten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg beruft sich für ihre Auffassung, § 88 Nr. 1 BörsG sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, auf dieselben Aspekte, die die Gegenmeinung gerade dazu veranlasst, § 88 BörsG nicht als Schutzgesetz zu Gunsten des einzelnen Anlegers einzuordnen, ohne diesen Widerspruch jedoch zu klären.

Als Normzweck des § 88 BörsG wird die im öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten angesehen, deren unredlicher Beeinflussung durch die Strafandrohung in § 88 BörsG entgegengewirkt werden soll. Nur mittelbar soll sich der Schutz der Allgemeinheit auch zu Gunsten des einzelnen Anlegers auswirken. Allgemein anerkannt ist aber, dass ein Schutzgesetz nur dann vorliegt, wenn die Norm wenigstens auch die Interessen des Einzelnen unmittelbar, d.h. gezielt schützen soll, ein Schadensersatzanspruch vom Gesetz tatsächlich erstrebt wird.

Unabhängig von diesen für § 88 BörsG insgesamt angeführten Argumenten spricht die Gesetzeslage jedenfalls gegen die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zu § 88 Nr. 1 BörsG. Denn wenn § 88 Nr. 1 BörsG lediglich als strafrechtliche Bezugsnorm für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WpHG in Betracht kommt, kann der börsenrechtlichen Vorschrift keine Schutzgesetzeigenschaft zukommen, ohne dass - worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - der Haftungsausschluss des § 15 Abs. 6 WpHG seines Anwendungsbereichs beraubt werden und leer laufen würde.

Die von der herrschenden Lehre gewählte Auslegung hätte nicht zur Konsequenz, dass die Anleger völlig schutzlos gestellt würden. Denn § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG stellt ausdrücklich klar, dass Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt bleiben. Verletzt daher ein Emittent die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und zugleich eine andere Rechtsvorschrift, die ein Schutzgesetz darstellt, so sind hieraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn durch die unterlassene Ad-hoc-Publizität ein sonstiger zivilrechtlicher Haftungstatbestand, insbesondere der einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ( § 826 BGB), verwirklicht wird.

Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279 EWG) oder der EG-Transparenz-Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl Nr. L 348/62) lässt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG oder § 88 Nr. 1 BörsG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auszugestalten.

Das einzige in der angegriffenen Entscheidung konkret benannte Argument, die Bundesregierung plane eine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende Regelung in § 37 c WpHG-E, ist nicht vertretbar. Die Beschwerdeführer weisen hierauf mit zutreffenden Gründen hin. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts schützen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren oder aber - wie hier - noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesentwürfen vorzugreifen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsgutschutz lückenhaft erscheint. Auch die Entscheidung, ob er eine Regelungslücke bestehen lassen oder schließen will, hat der Gesetzgeber zu treffen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist insgesamt nicht nachvollziehbar begründet und daher objektiv willkürlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss darüber hinaus einen Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) deshalb enthält, weil das Landgericht nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen ist, es handele sich um verschiedene Beschuldigte, gegen die unterschiedliche Tatvorwürfe erhoben würden.

Sollte das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Rechtsauffassung zur Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG und § 88 BörsG festhalten oder - trotz der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum derzeitigen Ermittlungsstand im Schreiben vom 26. August 2002 - zu dem von den Antragstellern vertretenen Ergebnis gelangen, dass andere, im angegriffenen Beschluss nicht erörterte, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB oder ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 826 BGB zu Gunsten der Antragsteller in Betracht kämen, so wird es bei der nach § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmenden Prüfung eines berechtigten Interesses der Antragsteller den genannten Vortrag zu erwägen und gegebenenfalls darzulegen haben, warum eine unterschiedliche Behandlung hier aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt.

Des Weiteren wird das Gericht in die nach § 406 e Abs. 2 StPO vorzunehmende sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände nicht nur den derzeitigen Ermittlungsstand, wie er sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2002 ergibt, einzustellen haben, sondern auch die bislang im angegriffenen Beschluss unterlassene Überlegung, ob Gründe der Verhältnismäßigkeit es gebieten, als milderes Mittel zur Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensunterlagen nur eine auszugsweise Akteneinsicht oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu bewilligen.

Die angegriffene Entscheidung war gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
31/07/2020 12:31

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.