Verkehrsstrafrecht: Zur vorsorglichen Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

bei uns veröffentlicht am24.06.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, ist nicht zulässig-OLG Stuttgart vom 23.09.10-Az: 5 Ss 471/10
Das OLG Stuttgart hat mit dem Beschluss vom 23.09.2010 (Az: 5 Ss 471/10) folgendes entschieden:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet sowie der Führerschein des Angeklagten eingezogen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.


Gründe:

Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart-Bad Cannstatt hatte den Angeklagten am 01. Oktober 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Weiter hat es ihm „die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm inzwischen erteilt wurde,“ entzogen. Es wurde eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet und der Führerschein des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung ein. Er erstrebt einen Freispruch.

Mit Urteil vom 06. Mai 2010 hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Berufung als unbegründet verworfen. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte am 14. Januar 2009 gegen 13.35 Uhr in S. als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er wusste, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09. Oktober 2008 wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet worden war.

Gegen dieses Urteil wendet sich die zulässige Revision des Angeklagten.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sollte der Angeklagte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzen, hätte diese ihn während des Laufs der Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 09. Oktober 2008 bis zum Juni 2009 nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Dagegen können die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen Bestand haben. Das Urteil ist nach einstimmiger Entscheidung des Senats insoweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist. Die Strafkammer hat lediglich berichtet, der aus Österreich stammende und zeitweise in G./Österreich lebende Angeklagte habe die Auskunft auf die Frage verweigert, ob er über eine österreichische Fahrerlaubnis verfügt.

Damit hat das Landgericht seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 Abs. 2, 261 StPO nicht ausreichend genügt.

Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 Abs. 1, 69 b StGB setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese Fahrerlaubnis besteht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Das Amtsgericht Lahr hat sich demgegenüber für eine vorsorgliche Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ausgesprochen. Der Senat tritt dem entgegen. Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache - und nur in diesem Fall - eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.

Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine Verdachtsentziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls nicht mehr. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während des Laufs einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Täter, der dem zuwiderhandelt, macht sich regelmäßig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV n. F. berechtigt überdies eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in aller Regel nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329 und 343 sowie 334 bis 336/06 -) entspricht eine solche Regelung der durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eröffneten Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheinanerkennung bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu versagen. Sie ist damit europarechtskonform (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. August 2010, Az.: 10 A 10093/10).

Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist geboten, um die fehlende Feststellung nachzuholen. Anhaltspunkte gibt es allein dafür, dass der Angeklagte im Besitz einer österreichischen und vermutlich in G. ausgestellten Fahrerlaubnis ist. Eine Klärung kann voraussichtlich durch ein Ersuchen des Gerichts an den polizeilichen Sachbearbeiter erfolgen, er möge über das LKA Baden-Württemberg - Abteilung Rechtshilfe bei den österreichischen Behörden unter Berufung auf den Deutsch-Österreichischen Polizei- und Justizvertrag vom 10. November 2003/19. Dezember 2003 um entsprechende Auskunft nachsuchen. Gegenüber dem LKA sind die Personalien des Angeklagten, ein kurzer Sachverhalt und die Fragestellung anzugeben. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine bloße Vermutung handelt, die Fahrerlaubnis für den Angeklagten könne in G. ausgestellt sein.

Die Dauer der Sperrfrist, die der Senat mit 18 Monaten nicht beanstandet, kann durch die neue Strafkammer insbesondere um die seit dem Urteil des Landgerichts vergangene Zeit ermäßigt werden.

Die Gesetzesverletzung berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat schließt auch aus, dass im Falle der Nichtentziehung der Fahrerlaubnis durch die neue Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt werden würde. Der Schuldspruch und der Strafausspruch können daher bestehen bleiben.


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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

a u f g e h o b e n,

soweit die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten und eine Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet sowie der Führerschein des Angeklagten eingezogen wurde.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n.

3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart-Bad Cannstatt hatte den Angeklagten am 01. Oktober 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Weiter hat es ihm „die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm inzwischen erteilt wurde,“ entzogen. Es wurde eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet und der Führerschein des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung ein. Er erstrebt einen Freispruch.
Mit Urteil vom 06. Mai 2010 hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Berufung als unbegründet verworfen. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte am 14. Januar 2009 gegen 13.35 Uhr in S. als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er wusste, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09. Oktober 2008 wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet worden war.
Gegen dieses Urteil wendet sich die zulässige Revision des Angeklagten.
II.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sollte der Angeklagte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzen, hätte diese ihn während des Laufs der Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 09. Oktober 2008 bis zum Juni 2009 nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
2. Dagegen können die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen Bestand haben. Das Urteil ist nach einstimmiger Entscheidung des Senats insoweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist. Die Strafkammer hat lediglich berichtet, der aus Österreich stammende und zeitweise in G./Österreich lebende Angeklagte habe die Auskunft auf die Frage verweigert, ob er über eine österreichische Fahrerlaubnis verfügt.
Damit hat das Landgericht seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 Abs. 2, 261 StPO nicht ausreichend genügt.
Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 Abs. 1, 69 b StGB setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese Fahrerlaubnis besteht (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB).
Das Amtsgericht Lahr (NJW 2008, 2277 f.) hat sich demgegenüber für eine vorsorgliche Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ausgesprochen. Der Senat tritt dem entgegen. Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache - und nur in diesem Fall - eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.
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Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine Verdachtsentziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls nicht mehr. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während des Laufs einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Täter, der dem zuwiderhandelt, macht sich regelmäßig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar (so auch OLG Hamm VRR 2010, 108 f.). Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV n.F. berechtigt überdies eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in aller Regel nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329 und 343 sowie 334 bis 336/06 -) entspricht eine solche Regelung der durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eröffneten Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheinanerkennung bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu versagen. Sie ist damit europarechtskonform (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. August 2010, Az.: 10 A 10093/10).
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3. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist geboten, um die fehlende Feststellung nachzuholen. Anhaltspunkte gibt es allein dafür, dass der Angeklagte im Besitz einer österreichischen und vermutlich in G. ausgestellten Fahrerlaubnis ist. Eine Klärung kann voraussichtlich durch ein Ersuchen des Gerichts an den polizeilichen Sachbearbeiter erfolgen, er möge über das LKA Baden-Württemberg - Abteilung Rechtshilfe bei den österreichischen Behörden unter Berufung auf den Deutsch-Österreichischen Polizei- und Justizvertrag vom 10. November 2003/19. Dezember 2003 um entsprechende Auskunft nachsuchen. Gegenüber dem LKA sind die Personalien des Angeklagten, ein kurzer Sachverhalt und die Fragestellung anzugeben. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine bloße Vermutung handelt, die Fahrerlaubnis für den Angeklagten könne in G. ausgestellt sein.
12 
Die Dauer der Sperrfrist, die der Senat mit 18 Monaten nicht beanstandet, kann durch die neue Strafkammer insbesondere um die seit dem Urteil des Landgerichts vergangene Zeit ermäßigt werden.
13 
4. Die Gesetzesverletzung berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat schließt auch aus, dass im Falle der Nichtentziehung der Fahrerlaubnis durch die neue Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt werden würde. Der Schuldspruch und der Strafausspruch können daher bestehen bleiben.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben.

3

Die aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – FeV a.F. – zur Anwendung gelangt, wenn nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der EU – Ausstellermitgliedstaat – erworben wird und der Betroffene ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Ausstellermitgliedstaat hatte, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat, weil sie – gefestigt in ständiger Rechtsprechung – seinerseits bereits grundsätzlich geklärt ist, ohne dass mit dem Zulassungsantrag irgendein bislang noch nicht berücksichtigter Gesichtspunkt geltend gemacht würde.

4

Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -; ferner z.B. Beschluss vom 23. Januar 2009, Blutalkohol 2009, 352; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 10 B 11388/08.OVG -; Beschluss vom 24. März 2009 - 10 B 10153/09.OVG -; Beschluss vom 1. Juli 2009, DVBl. 2009, 1118; Urteil vom 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10.OVG -; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 10527/10.OVG -) gilt in den genannten Fällen die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, weil sie insoweit mit den europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu insbesondere die Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 und C-334 bis 336/06 -) vereinbar ist. Von der unter den besagten Umständen durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie – eingeräumten Anerkennungsversagungskompetenz hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht.

5

In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Senat insbesondere bereits klargestellt, dass insoweit – entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers – keine irgendwie geartete Rückwirkung, sondern lediglich die – nach Maßgabe des Europarechts eingeschränkte – (Weiter-)geltung dieser schon seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 in sie aufgenommenen Regelung in Rede steht; eine entsprechende Vorschrift kannte im Übrigen sogar schon die Verordnung zur Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie vom 19. Juni 1996 (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1). Es geht – wie der Senat gerade in dem das Eilverfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 1. Juli 2009 (a.a.O.) hervorgehoben hat – insofern auch nicht etwa deshalb um eine Rückwirkung, weil der EuGH erstmals mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen eine „Anerkennungsversagungskompetenz“ angenommen hat. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - hier des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie -, die der EuGH in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchstabe a) EGV bzw. Art. 267 Buchstabe a) AEUV verliehene Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite der betreffenden Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre – mit der Folge, dass die solchermaßen ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Entscheidung entstanden sind, angewandt werden muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 -).

6

Des Weiteren hat sich der Senat bereits eingehend, namentlich wiederum in seiner eben das vorläufige Rechtsschutzverfahren des Klägers betreffenden Entscheidung vom 1. Juli 2009 (a.a.O.), mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -, Juris) auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass und warum dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werde.

7

Soweit der Kläger im Zulassungsantrag darauf verweist, dass der VGH Baden-Württemberg davon ausgehe, dass eine Straßenverkehrsbehörde bei einem derartigen Sachverhalt „durchaus berechtigt ist, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zu belassen (oder zu gewähren), von der ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland vorläufig Gebrauch zu machen und seine Eignung z.B. im Wege einer MPU-Auflage noch einmal unter Beweis zu stellen“, ist festzustellen, dass dies so nicht zutrifft. Es entspricht vielmehr der mit der Entscheidungspraxis des Senats übereinstimmenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, dass in den Fällen, wie sie den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 zugrunde liegen, die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers im Bundesgebiet keine Wirkungen entfaltet, weil die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008, DAR 2008, 599, Rdnr. 4; Urteil vom 9. September 2008, DAR 2008, 660, Rdnr. 21; Beschluss vom 27. Oktober 2009, DAR 2010, 38, Rdnr. 6). In der Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der VGH daneben lediglich festgestellt, dass in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auch eine Fahrerlaubnisentziehung erfolgen kann, wenn sich zugleich aus nach der Fahrerlaubniserteilung eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betroffenen ergibt, und dass eine Fahrerlaubnisentziehung zudem dann in Betracht kommt, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung nach der genannten Bestimmung erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. Von einem seitens des VGH Baden-Württemberg anerkannten generellen „Wahlrecht“, wie es der Kläger sieht, kann danach nicht die Rede sein. Vielmehr hat dieser gerade in der besagten Entscheidung grundsätzlich festgestellt, dass im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. der Erlass einer Entziehungsverfügung ausscheidet, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In seiner Entscheidung vom 9. September 2008 hat der Gerichtshof schließlich die Umdeutung einer im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. ergangenen Entziehungsverfügung in einen die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet feststellenden Verwaltungsakt für zulässig erachtet.

8

Im vorliegenden Verfahren ist übrigens keiner dieser Fälle gegeben.

9

Ein – generelles – „Wahlrecht“, wie es dem Kläger vorschwebt, ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Auch auf diese Entscheidung, insbesondere soweit in ihr von einem „Zugriffsrecht“ des Aufnahmemitgliedstaats die Rede ist, ist der Senat schon in der Beschwerdeentscheidung in Sachen des Klägers ausführlich eingegangen. In der Sache ging es in jenem Verfahren um einen der vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) herausgestellten „Sonderfälle“. Dass das Bundesverwaltungsgericht an mehreren Stellen (Rdnrn. 14, 23, 25) ernsthaft in Betracht gezogen hat, dass es bereits an einer Fahrberechtigung des betreffenden Klägers im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. fehlen könnte, sei hier nur am Rande bemerkt. Jedenfalls hat es, worauf ebenfalls bereits in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 2009 (a.a.O.) hingewiesen worden ist, klargestellt, dass es sich bei der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie eingeräumten Berechtigung zur Anerkennungsversagung um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden handelt.

10

Schließlich ergibt sich entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers weder aus dem ursprünglichen Vorgehen des Beklagten gegen ihn (Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Fahrerlaubnisentziehung) noch aus dem Abhilfebescheid vom 30. Juni 2006 eine Anerkennung der Fahrberechtigung des Klägers im Bundesgebiet. Bei dem ursprünglichen Vorgehen gegen den Kläger wurde, weil der Beklagte im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des EuGH gefunden hatte, nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geregelte Ausnahme von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte, die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Inland unterstellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008, a.a.O., Rdnr. 25). Und der Abhilfebescheid stellt lediglich den „actus contrarius“ zu der Entziehung der Fahrerlaubnis dar. In beiden Fällen mangelt es von daher an einem Anerkennungswillen. Abgesehen davon kann eine von Anbeginn keine Fahrberechtigung in Deutschland vermittelnde Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht durch ihre Anerkennung seitens des Aufnahmemitgliedstaates entgegen dem Gesetz die Inlandsfahrberechtigung nachträglich zur Entstehung gelangen lassen (vgl. hierzu z.B. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des BayVGH vom 16. Dezember 2008 - 11 CE 08.3104 -, Juris).

11

Schließlich sei mit Blick auf die im letzten Absatz der Zulassungsantragsbegründung geäußerte Rechtsauffassung, der Kläger dürfe „in ganz Europa und sogar mindestens in Nordrhein-Westfalen“ am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen, klargestellt, dass sich die Fahrberechtigung des Klägers in den anderen EU-Mitgliedstaaten jeweils nach deren innerstaatlichem Recht richtet, und dass sich die vom Beklagten – als gemäß § 73 FeV zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde – festgestellte fehlende Fahrberechtigung des Klägers selbstverständlich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, wie dies auch in der Verfügung vom 27. Februar 2009 zum Ausdruck gebracht wurde – und es auch dem auf dem Führerschein des Klägers im Feld 13 angebrachten Vermerk entspricht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.