Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0812.10A10093.10.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben.

3

Die aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – FeV a.F. – zur Anwendung gelangt, wenn nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der EU – Ausstellermitgliedstaat – erworben wird und der Betroffene ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Ausstellermitgliedstaat hatte, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat, weil sie – gefestigt in ständiger Rechtsprechung – seinerseits bereits grundsätzlich geklärt ist, ohne dass mit dem Zulassungsantrag irgendein bislang noch nicht berücksichtigter Gesichtspunkt geltend gemacht würde.

4

Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -; ferner z.B. Beschluss vom 23. Januar 2009, Blutalkohol 2009, 352; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 10 B 11388/08.OVG -; Beschluss vom 24. März 2009 - 10 B 10153/09.OVG -; Beschluss vom 1. Juli 2009, DVBl. 2009, 1118; Urteil vom 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10.OVG -; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 10527/10.OVG -) gilt in den genannten Fällen die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, weil sie insoweit mit den europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu insbesondere die Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 und C-334 bis 336/06 -) vereinbar ist. Von der unter den besagten Umständen durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie – eingeräumten Anerkennungsversagungskompetenz hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht.

5

In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Senat insbesondere bereits klargestellt, dass insoweit – entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers – keine irgendwie geartete Rückwirkung, sondern lediglich die – nach Maßgabe des Europarechts eingeschränkte – (Weiter-)geltung dieser schon seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 in sie aufgenommenen Regelung in Rede steht; eine entsprechende Vorschrift kannte im Übrigen sogar schon die Verordnung zur Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie vom 19. Juni 1996 (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1). Es geht – wie der Senat gerade in dem das Eilverfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 1. Juli 2009 (a.a.O.) hervorgehoben hat – insofern auch nicht etwa deshalb um eine Rückwirkung, weil der EuGH erstmals mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen eine „Anerkennungsversagungskompetenz“ angenommen hat. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - hier des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie -, die der EuGH in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchstabe a) EGV bzw. Art. 267 Buchstabe a) AEUV verliehene Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite der betreffenden Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre – mit der Folge, dass die solchermaßen ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Entscheidung entstanden sind, angewandt werden muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 -).

6

Des Weiteren hat sich der Senat bereits eingehend, namentlich wiederum in seiner eben das vorläufige Rechtsschutzverfahren des Klägers betreffenden Entscheidung vom 1. Juli 2009 (a.a.O.), mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -, Juris) auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass und warum dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werde.

7

Soweit der Kläger im Zulassungsantrag darauf verweist, dass der VGH Baden-Württemberg davon ausgehe, dass eine Straßenverkehrsbehörde bei einem derartigen Sachverhalt „durchaus berechtigt ist, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zu belassen (oder zu gewähren), von der ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland vorläufig Gebrauch zu machen und seine Eignung z.B. im Wege einer MPU-Auflage noch einmal unter Beweis zu stellen“, ist festzustellen, dass dies so nicht zutrifft. Es entspricht vielmehr der mit der Entscheidungspraxis des Senats übereinstimmenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, dass in den Fällen, wie sie den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 zugrunde liegen, die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers im Bundesgebiet keine Wirkungen entfaltet, weil die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008, DAR 2008, 599, Rdnr. 4; Urteil vom 9. September 2008, DAR 2008, 660, Rdnr. 21; Beschluss vom 27. Oktober 2009, DAR 2010, 38, Rdnr. 6). In der Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der VGH daneben lediglich festgestellt, dass in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auch eine Fahrerlaubnisentziehung erfolgen kann, wenn sich zugleich aus nach der Fahrerlaubniserteilung eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betroffenen ergibt, und dass eine Fahrerlaubnisentziehung zudem dann in Betracht kommt, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung nach der genannten Bestimmung erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. Von einem seitens des VGH Baden-Württemberg anerkannten generellen „Wahlrecht“, wie es der Kläger sieht, kann danach nicht die Rede sein. Vielmehr hat dieser gerade in der besagten Entscheidung grundsätzlich festgestellt, dass im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. der Erlass einer Entziehungsverfügung ausscheidet, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In seiner Entscheidung vom 9. September 2008 hat der Gerichtshof schließlich die Umdeutung einer im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. ergangenen Entziehungsverfügung in einen die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet feststellenden Verwaltungsakt für zulässig erachtet.

8

Im vorliegenden Verfahren ist übrigens keiner dieser Fälle gegeben.

9

Ein – generelles – „Wahlrecht“, wie es dem Kläger vorschwebt, ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Auch auf diese Entscheidung, insbesondere soweit in ihr von einem „Zugriffsrecht“ des Aufnahmemitgliedstaats die Rede ist, ist der Senat schon in der Beschwerdeentscheidung in Sachen des Klägers ausführlich eingegangen. In der Sache ging es in jenem Verfahren um einen der vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) herausgestellten „Sonderfälle“. Dass das Bundesverwaltungsgericht an mehreren Stellen (Rdnrn. 14, 23, 25) ernsthaft in Betracht gezogen hat, dass es bereits an einer Fahrberechtigung des betreffenden Klägers im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. fehlen könnte, sei hier nur am Rande bemerkt. Jedenfalls hat es, worauf ebenfalls bereits in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 2009 (a.a.O.) hingewiesen worden ist, klargestellt, dass es sich bei der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie eingeräumten Berechtigung zur Anerkennungsversagung um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden handelt.

10

Schließlich ergibt sich entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers weder aus dem ursprünglichen Vorgehen des Beklagten gegen ihn (Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Fahrerlaubnisentziehung) noch aus dem Abhilfebescheid vom 30. Juni 2006 eine Anerkennung der Fahrberechtigung des Klägers im Bundesgebiet. Bei dem ursprünglichen Vorgehen gegen den Kläger wurde, weil der Beklagte im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des EuGH gefunden hatte, nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geregelte Ausnahme von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte, die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Inland unterstellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008, a.a.O., Rdnr. 25). Und der Abhilfebescheid stellt lediglich den „actus contrarius“ zu der Entziehung der Fahrerlaubnis dar. In beiden Fällen mangelt es von daher an einem Anerkennungswillen. Abgesehen davon kann eine von Anbeginn keine Fahrberechtigung in Deutschland vermittelnde Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht durch ihre Anerkennung seitens des Aufnahmemitgliedstaates entgegen dem Gesetz die Inlandsfahrberechtigung nachträglich zur Entstehung gelangen lassen (vgl. hierzu z.B. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des BayVGH vom 16. Dezember 2008 - 11 CE 08.3104 -, Juris).

11

Schließlich sei mit Blick auf die im letzten Absatz der Zulassungsantragsbegründung geäußerte Rechtsauffassung, der Kläger dürfe „in ganz Europa und sogar mindestens in Nordrhein-Westfalen“ am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen, klargestellt, dass sich die Fahrberechtigung des Klägers in den anderen EU-Mitgliedstaaten jeweils nach deren innerstaatlichem Recht richtet, und dass sich die vom Beklagten – als gemäß § 73 FeV zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde – festgestellte fehlende Fahrberechtigung des Klägers selbstverständlich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, wie dies auch in der Verfügung vom 27. Februar 2009 zum Ausdruck gebracht wurde – und es auch dem auf dem Führerschein des Klägers im Feld 13 angebrachten Vermerk entspricht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10.

1 Artikel zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10.

Verkehrsstrafrecht: Zur vorsorglichen Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

24.06.2011

Die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, ist nicht zulässig-OLG Stuttgart vom 23.09.10-Az: 5 Ss 471/10
Strafrecht

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 73 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Aug. 2010 - 10 A 10093/10.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Sept. 2010 - 5 Ss 471/10

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen a u f g e h o b e n, soweit die Entziehung der ausländischen Fah

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.