Gesellschaftsrecht: Zum Schadensersatzanspruch einer GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer

bei uns veröffentlicht am14.08.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG nicht erforderlich.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 (Az.: 7 U 184/12) folgendes entschieden:

Will eine GmbH u. Co KG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH u. Co KG geltend macht.

Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.11.2012, 5 O 137/11 KfH, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geltend, die Beklagte rechnet mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen auf.

Der Kläger war vom 1.1.2009 bis zum 21.9.2011 Geschäftsführer der Beklagten, deren bestimmungsgemäße und einzige Aufgabe es war, als Komplementärin der e. GmbH & Co. KG (künftig: KG) zu fungieren. Der Geschäftsführeranstellung lag der Vertrag vom 10.12.2008 mit der Beklagten zugrunde, wonach der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von Euro 3.500 brutto erhalten sollte, die jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig war. Diesen Vertrag kündigte der Kläger am 10.10.2011 fristlos. Dem waren Kündigungen der Beklagten vom 23.9.2011 und vom 29.9.2011 vorausgegangen.

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts B. wegen versuchten Prozessbetrugs und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt worden. Dem liegt ein versuchter Prozessbetrug zum Nachteil der Firma P. zugrunde. In diesem Verfahren ließ der Kläger wahrheitswidrig vortragen, dass die für eine Bestellung der Firma e. GmbH & Co. KG über Waren für Euro 2.800.000 vorliegende Auftragsbestätigung nicht von ihm unterzeichnet und auch nicht zurückgesandt worden sei. Hierzu erstellte er ein manipuliertes Faxjournal, wonach es zur streitgegenständlichen Zeit keine Faxnachricht an die Firma P. gab. Zudem verleitete er einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma P. dazu, im Rahmen des Zivilverfahrens wahrheitswidrig auszusagen, er habe die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben vom Kläger zurückerhalten. Die zunächst auf EUR 22.696,90 gerichtete Klage wurde auf EUR 324.535 erweitert und endete durch Vergleich. Die e. GmbH & Co. KG trug EUR 19.502,52 Prozesskosten und trat Ersatzansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab. Auch im Verfahren K. Industrievertretung gegen e. GmbH & Co. KG vor der Handelskammer des Landgerichts B. veranlasste der Kläger eine Widerklage, für die er Beweismittel fälschte. Durch diese Widerklage erhöhte sich der Streitwert des Verfahrens und mussten von der damaligen Beklagten zusätzliche Prozesskosten getragen werden.

Das Landgericht hat der auf Zahlung restlichen Gehalts in Höhe von EUR 8.129,03 und eine Abfindung nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von EUR 98.910 sowie einen Feststellungsantrag bezüglich Zukunftsschäden gerichteten Klage nur in Höhe von EUR 8.129,03 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr Interesse einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe eine Aufrechnung mit den Prozesskosten aus den Verfahren 5 O 58/11 KfH und 5 O 59/11 vor dem Landgericht B. zu Unrecht verneint. Der Kläger tritt der Berufung entgegen.

Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 verwiesen.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klage ist nicht wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten als unzulässig abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und bei ihrem Fehlen das Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte führungslos und prozessunfähig geworden ist, denn aufgrund der fortwirkenden Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten darf nach wie vor ein Sachurteil erlassen werden.

Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten musste nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen. Zwar obliegt es nach dieser Vorschrift der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Aktiv- wie auch für Passivprozesse zu bestimmen, die diese gegen gegenwärtige, aber auch gegen ausgeschiedene Geschäftsführer führt. Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer vertreten werden, solange, wie hier, kein anderen - besonderen - Vertreter bestellt ist.

Danach ist derzeit unklar, ob die Beklagte noch prozessfähig ist. Eine GmbH ohne zur Vertretung berufenen Geschäftsführer und Liquidator ist nicht mehr prozessfähig i. S. des § 52 ZPO. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach die Gesellschaft bei Führungslosigkeit von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten wird, ermöglicht nur Zustellungen, ändert aber an den Regelungen über die Prozessfähigkeit nichts.

Die Beklagte hat D. H. mit Beschluss vom 20.03.2012 als Geschäftsführer abberufen, wogegen D. H. sich mit der beim Landgericht B. rechtshängigen Anfechtungsklage wendet. Aufgrund Beschlusses vom 03.05.2012 hat die Gesellschafterversammlung die Liquidation beschlossen. Auch hiergegen richtet sich eine Anfechtungsklage von D. H.. Die als Liquidatorin bestimmte Gesellschafterin J. legte mit Schreiben vom 13.09.2012 ihr Amt nieder. Urteil und Berufung liegen im Spätjahr 2012. Falls eine Führungslosigkeit der Gesellschaft eingetreten sein sollte, entstand sie demnach im Laufe der ersten Instanz.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der damalige Geschäftsführer D. H. dem derzeitigen Prozessbevollmächtigten für die Beklagte wirksam Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO erteilt. Deren Umfang ist gesetzlich durch § 81 ZPO dahin geregelt, dass sie zur Führung des ganzen Prozesses in allen Instanzen berechtigt, was die Einlegung eines Rechtsmittels einschließt. Eine wirksam erteilte Prozessvollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt. Der Rechtsstreit wird abweichend von § 241 ZPO nicht unterbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die prozessunfähig gewordene Partei auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO „nach Vorschrift der Gesetze vertreten“, weshalb gegen sie auch ein Sachurteil ergehen kann. An dieser Ansicht, der der Senat folgt, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung trotz der Kritik der Literatur fest.

Entgegen der Anregung des Klägers ist auch kein Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen. Nach dem Wortlaut des § 57 ZPO ist nur die noch nicht erhobene Klage gegen einen Prozessunfähigen erfasst. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf den Wegfall der Prozessfähigkeit im Laufe des Prozesses sieht der Senat keine Regelungslücke, denn für eine solche Ausweitung besteht kein Bedürfnis (BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993, XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 314). § 57 ZPO soll eine Prozessführung trotz Prozessunfähigkeit des Beklagten ermöglichen, die jedoch aufgrund der §§ 86, 246 ZPO durch Vorhandensein eines Prozessbevollmächtigten gewährleistet ist. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte des prozessunfähig Gewordenen die Aussetzung des Verfahrens beantragen oder der Kläger beim Amtsgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 29 BGB analog beantragen, so dass auch Interessen jenseits der bloßen Prozessfortführung gewahrt werden können. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung des § 57 ZPO vorliegt, wonach auch Gefahr in Verzug gegeben sein muss. Das Verfahren kann nämlich mit dem Prozessbevollmächtigten vorangetrieben werden.
Die Berufung der Beklagten wendet sich nicht gegen die Verurteilung zu Restlohn in Höhe von EUR 8.129,03, sondern nur gegen die Versagung der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der KG.

Für die Geltendmachung eines Anspruchs der GmbH & Co. KG ist kein Beschluss nach § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG erforderlich. Zwar ist er grundsätzlich nicht nur für die klagweise, sondern auch für eine Geltendmachung von Ansprüchen aufrechnungshalber notwendig, nicht aber im vorliegenden Rechtsstreit.

Will nämlich eine GmbH & Co KG eigene Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementärin geltend machen, braucht kein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst zu werden. § 46 Nr. 8 GmbHG findet schon wegen seiner Stellung im GmbH-Gesetz auf die KG keine Anwendung. Auch die als Vertreterin der KG auftretende Komplementär-GmbH braucht keinen Beschluss zu fassen. Dies gilt auch für die Abtretung solcher Ansprüche durch die KG an Dritte, selbst wenn dies - wie hier - die Komplementärin ist.

Die Komplementär-GmbH braucht für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung ebenfalls keinen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu fassen, weil es kein Ersatzanspruch ist, der der GmbH aus der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer zusteht, sondern ein Anspruch eines Dritten, den sie erworben hat. Durch § 46 Nr. 8 GmbH soll sichergestellt werden, dass das oberste Gesellschaftsorgan die Entscheidung darüber behält, ob die mit der Erhebung von Ansprüchen verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse in Kauf genommen werden soll. Diese Gefahr besteht bei Ansprüchen von zedierenden Dritten nicht. Ist der Zedent die KG, deren Komplementärin die Zessionarin ist, könnte sich eine vergleichbare Gefahr ergeben, der durch eine analoge Anwendung des § 46 Nr. 8 GmbHG begegnet werden könnte. Zumindest vorliegend ist hiervon jedoch nicht auszugehen, da es um ein Verhalten der KG in Prozessen mit Dritten geht und den Interna der Beklagten keine besondere Bedeutung zukommt.

Die Klage ist nicht auf Ansprüche aus eigenem Recht (§ 43 Abs. 2 GmbHG; §§ 611, 280 BGB) gestützt, die mangels eines bei der GmbH eingetretenen Schadens - die KG trug die Prozesskosten - auch nicht gegeben sein dürften.

Es kann auch dahingestellt bleiben, dass der Zedentin keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 22 StGB beziehungsweise § 826 BGB zustehen, weil der Kläger nicht die KG täuschen und schädigen wollte, sondern deren Vertragspartner und Klagegegner. Die Täuschungen sollten der KG vielmehr nützen.

Der KG steht jedoch ein Anspruch aus einer Pflichtverletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach §§ 611, 280 BGB deshalb zu, weil sie in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommenen Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft einbezogen ist. Unstreitig war nämlich die Übernahme der Komplementärstellung die einzige Aufgabe der Beklagten, wie dies nach der zitierten Rechtsprechung für eine solche Einbeziehung erforderlich ist; denn faktisch führte der Kläger hierdurch die Geschäfte der KG.

Ob ein konkurrierender Anspruch aus organschaftlicher Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG aus abgetretenem Recht der KG besteht, kann dahingestellt bleiben. Der BGH bezieht zwar die KG in den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH ein, wenn deren Hauptaufgabe ihre Komplementärstellung ist, stützt den Anspruch aber (nur) auf eine Verletzung des Dienstvertrages.

Der Kläger hat seine Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag schuldhaft verletzt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG oder, sofern die KG personalistisch strukturiert und durch enge persönliche Bindungen der Gesellschafter und gegenseitiges Vertrauen geprägt sein sollte, § 708 BGB i. V. m. § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB anzuwenden ist. Denn das betrügerische Verhalten des Klägers in den Prozessen gegen die KG stellt auf jeden Fall einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Zwar beabsichtigte der Geschäftsführer eine der KG „nützliche Pflichtverletzung“. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet aber auch dann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr hieraus jedoch ein Schaden erwächst. Dies war durch unnötige und betrugsbedingt zusätzlich teure Prozessführung der Fall.

Die KG zahlte im Verfahren 5 O 137/11 unstreitig an Prozesskosten EUR 19.502,52, diese Summe macht die Beklagte als Schaden geltend. Das Gericht schätzt den Schaden auf mehr als EUR 8.129,03 EUR (§ 287 ZPO).

Der Schaden der Beklagten besteht in der Differenz zwischen den gezahlten Kosten und denjenigen Kosten, die für eine Erledigung der Angelegenheit bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und ohne betrügerisches Verhalten des Klägers hätten aufgewendet werden müssen. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Gläubiger der KG auf einem vollstreckbaren Titel über die jeweils volle Schuldsumme gegen die KG bestanden haben würden.

Auf eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung der sinnvollerweise nicht streitig zu stellenden Forderung hätte die KG, so sie zur Zahlung nicht in der Lage war, wovon auszugehen ist, eine vollstreckbare Urkunde über die Forderung in Höhe von EUR 376.075,70 errichten und so den Gläubigern das Rechtsschutzinteresse für eine klagweise Durchsetzung nehmen können. Hierbei wären für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers der KG bei einem Streitwert von EUR 376.000 Anwaltskosten in Höhe von § 3.928,43, bestehend aus einer 1,3 fache Geschäftsgebühr: (EUR 3.281,20), einer Auslagenpauschale (EUR 20) und 19% Umsatzsteuer (EUR 627,23) angefallen. Die Notargebühren nach §§ 36 I, 141, 32 KostO hätten EUR 627 betragen. Insgesamt wären so EUR 4.555,43 angefallen. Selbst wenn man auch eine Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts der KG einbeziehen wollte, lägen die Kosten bei (2 x EUR 3.928,43 + EUR 612) EUR 8.468,86. Der Schaden der KG betrüge noch EUR 11.033,66.

Nach der Aufrechnung verbleibt daher von der unstreitigen Klagforderung in Höhe von EUR 8.129,03 nichts mehr. Eine genaue Bestimmung des übersteigenden Schadens ist nicht erforderlich, da die Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Aufrechnungsforderung ohnehin nur in Höhe der Klagforderung erfasst.

Auf die weitere Aufrechnungsforderung aus dem Verfahren 5 O 59/11 KfH kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

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Landgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2012 - 5 O 59/11

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Tenor Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt. Gründe A. Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnu

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Tenor

Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt.

Gründe

A.

Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Beschlüsse vom 2.9.2011 (Bl. 82 d.A.) und vom 1.12.2011 (Bl. 355 d.A.) die einstweilige Therapieunterbringung und schließlich auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... durch den Beschluss vom 17.2.2012 (Bl. 543 d.A.) die endgültige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden sind von dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) - zuletzt durch Beschluss vom 14.5.2012 (Az. 5 W 44/12 - 22) - zurückgewiesen worden.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt und außerdem beim Bundesverfassungsgericht die Aufhebung seiner Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seine Beschlüsse vom 23.11.2011 (Az. 2 BvR 2302/11; Bl. 371 d.A.) und vom 28.6.2012 (Az. 2 BvR 1279/12; Bl. 824 d.A.) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, die Fachgerichte seien auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begehen werde.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Fachgerichte, die auf den bislang eingeholten Sachverständigengutachten basierten, überwiege in Anbetracht der Schwere der drohenden Straftaten im vorliegenden Fall das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit. Die besondere Schwere werde insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Betroffenen ein auf den Hals der Opfer gerichtetes Angriffsmuster deutlich zu erkennen sei und nach einmal tödlichen Folgen zumindest in zwei weiteren Fällen nur die erhebliche Gegenwehr der Opfer und das Einschreiten Dritter den Eintritt schwerwiegenderer Folgen verhindert habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund einer Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg durch Beschluss vom 12.7.2012 (Az. V ZB 106/12) entschieden, dass eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes gegen einen Betroffenen nicht angeordnet werden darf, wenn dieser zwar nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. einstweilig untergebracht worden ist, sich jedoch nicht in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befindet oder befunden hat (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 23).

Der Betroffene beantragt durch Schriftsatz des ihm beigeordneten Rechtsanwalts vom 10.9.2012 unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs,

die gegen ihn angeordnete Unterbringung aufzuheben.

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten dieses Verfahrens zur Stellungnahme zu der beantragten Aufhebung der Therapieunterbringung bis zum 17.9.2012 aufgefordert.

B.

I.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist gemäß § 13 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine Prüfung durch das Landgericht Saarbrücken veranlasst, ob die Therapieunterbringung des Betroffenen aufzuheben ist.

1. Gemäß § 13 S. 1 ThUG hebt das Gericht die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 ThUG auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

Die Aufhebung der Therapieunterbringung für die Zukunft hat nicht nur im Falle des Auftretens neuer relevanter Umstände zu erfolgen, sondern auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Therapieunterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 Aktenzeichen: V ZB 129/08, juris Rn.18, NJW 2009, 299-300).

Dies bedeutet, dass die Therapieunterbringung dann aufgehoben werden müsste, wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 feststünde, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden ist, weil – wovon der Betroffene ausgeht - das Therapieunterbringungsgesetz auf seinen Fall keine Anwendung findet.

2. Zunächst ist zu klären, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 für das Landgericht Saarbrücken Bindung entfaltet.

Eine Bindung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Instanzenzug. Denn gegen die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012, mit der die von dem Landgericht Saarbrücken angeordnete Therapieunterbringung bestätigt worden ist, war kein Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in dem Therapieunterbringungsgesetz nicht vorgesehen (vgl. § 17 ThUG).

Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass es dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwider laufen würde, wenn ein Landgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht ließe und sein eigenes Rechtsverständnis nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konfrontieren würde.

Aber auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit ist eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn die zu entscheidenden Lebenssachverhalte hinreichend vergleichbar sind und wenn nicht zwingende Gründe eine abweichende Entscheidung gebieten.

II.

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist die vorzeitige Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen abzulehnen.

Das entscheidende Gericht geht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes auf den vorliegenden Fall aus.

1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 steht diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen. Denn der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof hatte die ihm von dem Oberlandesgericht Nürnberg im Wege der Divergenzvorlage (§ 18 ThUG) gestellte Rechtsfrage zu beantworten, ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. als Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 ThUG anzusehen ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 5). Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 14) verneint und ausgeführt, die vorläufige Unterbringung sei von der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden, da an sie niedrigere Anforderungen zu stellen seien, weil insbesondere auf die Einholung der nach § 275a Abs. 4 StPO a.F. erforderlichen Gutachten verzichtet werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage geäußert, ob das Therapieunterbringungsgesetz auf die Fälle Anwendung findet, in denen gegen den Betroffenen zwar die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden war, deren Vollzug jedoch unterblieben ist, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch sein Urteil vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot postuliert hatte, das auch dem Betroffenen zugute gekommen ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 17.07.2009 (Az. 2 Ks 2/09) die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung unter Bezugnahme auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F. nachträglich angeordnet.

Auf die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zwar das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Er hat diese Entscheidung jedoch nicht deshalb getroffen, weil die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht vorgelegen haben. Im Gegenteil, der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) rechtsfehlerfrei bejaht. Allerdings sei § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) wegen der Grundsätze des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 und im Hinblick auf Art 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden sind.

Dies kann nur so verstanden werden, dass die Sicherungsverwahrung - von dem Rückwirkungsverbot abgesehen - zwar rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, dass sie aber wegen des Rückwirkungsverbotes nicht vollzogen werden durfte.

2. In der rechtsfehlerfreien Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Fall, den der BGH am 12.7.2012 auf die Divergenzvorlage des OLG Nürnberg entschieden hat, zu dem vorliegend von dem Landgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall.

Da gegen den Betroffenen des vorliegenden Verfahrens die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden war, findet das Therapieunterbringungsgesetz Anwendung, und zwar nicht im Wege der Analogie, – eine solche wäre auf Grund des Analogieverbotes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 29, 183, 196; BVerfG NVwZ-RR 2009, 616; BGH a.a.O., juris Rn. 23 Sachs/Degenhart, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 9 f; von Mangoldt-Klein-Gusi, Kommentar zum Grundgesetz Band 3, Artikel 104 GG, Rdnr. 26; Jarass, Grundgesetzkommentar, 10. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 3, jeweils m.w.N.) - sondern unmittelbar und unabhängig davon, ob sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befunden hat.

Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut orientierten und die Entstehungsgeschichte, die Gesamtkonzeption sowie die Zielsetzung des § 1 ThUG berücksichtigenden Auslegung der Norm.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung einer Person, die wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilt ist, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung unter anderem dann anordnen, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass diese Person nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist, wie die in § 1 Abs. 1 ThUG verwandte Formulierung "…nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" zu verstehen ist.

Eine eng am Wortlaut haftende Auslegung mag darauf hindeuten, dass lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen die verurteilte Person aktuell in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Doch hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 ThUG klargestellt, dass ein derart enges Verständnis des Absatzes 1 gerade nicht gewollt ist; vielmehr soll Absatz 1 auch dann anwendbar sein, wenn die verurteilte Person bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde.

Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ThUG ist also nicht die tatsächliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern der Umstand, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden ist, wegen des Rückwirkungsverbotes aber nicht vollzogen werden kann.

Bedenken gegen diese Auslegung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 104 GG) ergeben sich nicht, da diese Auslegung vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.

2.2. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes und das mit der Einführung dieses Gesetzes verfolgte Ziel. So stellte sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) die Situation so dar, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter wegen des auch im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Rückwirkungsverbotes des Artikel 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht mehr von dem aktuellen Recht der Sicherungsverwahrung erfasst wurden. Um das durch die vorgesehene Neuordnung der Sicherungsverwahrung anders nicht auszufüllende Vakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Therapieunterbringungsgesetz als Sonderregelung für diesen Teil der „Altfälle" geschaffen (vgl. BT-DRS, 17/3403, S. 19). Ziel dieses neu geschaffenen Gesetzes ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jede Person dem Therapieunterbringungsgesetz unterfällt, die eine oder mehrere der dort genannten Straftaten begangen hat und gegen die deshalb gerichtlich die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, unabhängig davon, ob die Person sich noch in Sicherungsverwahrung befindet oder jemals befunden hat.

2.3. Für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes ist es lediglich erforderlich, dass gegen den Betroffenen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Die angeordnete Sicherungsverwahrung muss nicht auch vollstreckt worden sein. Würde man, auf den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung abstellen, hinge die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes von Zufälligkeiten ab.

Dann wäre es z.B. von Bedeutung, ob es dem Betroffenen gelungen ist, sich dem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung durch Untertauchen zu entziehen oder ob ihm der Vollzug erspart blieb, weil er krankheitsbedingt nicht verwahrungsfähig gewesen ist.

3. Zudem besteht Veranlassung für die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe ebenfalls davon aus, dass auf den vorliegenden Fall das Therapieunterbringungsgesetz anzuwenden ist.

Zwar beruhen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die Verweigerung der von dem Betroffenen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragten einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) schwerpunktmäßig auf einer Folgenabwägung. Wenn man jedoch die Anforderungen berücksichtigt, die das Bundesverfassungsgericht an eine auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsbeschränkung selbst dann stellt, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wird,

- (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 1064/10, juris Rn. 16, InfAuslR 2012, 186-189:

„In Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftanordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.“) -

so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht den Erlass der von dem Betroffenen beantragten einstweiligen Anordnung verweigert hätte, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet und somit bereits deshalb das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden wäre, weil die saarländischen Gerichte den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes verkannt haben.

4. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 einen abweichenden Sachverhalt betrifft und da das entscheidende Gericht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes ausgeht und sonstige Aufhebungsgründe nicht ersichtlich sind, kommt die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt.

Gründe

A.

Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Beschlüsse vom 2.9.2011 (Bl. 82 d.A.) und vom 1.12.2011 (Bl. 355 d.A.) die einstweilige Therapieunterbringung und schließlich auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... durch den Beschluss vom 17.2.2012 (Bl. 543 d.A.) die endgültige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden sind von dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) - zuletzt durch Beschluss vom 14.5.2012 (Az. 5 W 44/12 - 22) - zurückgewiesen worden.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt und außerdem beim Bundesverfassungsgericht die Aufhebung seiner Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seine Beschlüsse vom 23.11.2011 (Az. 2 BvR 2302/11; Bl. 371 d.A.) und vom 28.6.2012 (Az. 2 BvR 1279/12; Bl. 824 d.A.) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, die Fachgerichte seien auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begehen werde.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Fachgerichte, die auf den bislang eingeholten Sachverständigengutachten basierten, überwiege in Anbetracht der Schwere der drohenden Straftaten im vorliegenden Fall das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit. Die besondere Schwere werde insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Betroffenen ein auf den Hals der Opfer gerichtetes Angriffsmuster deutlich zu erkennen sei und nach einmal tödlichen Folgen zumindest in zwei weiteren Fällen nur die erhebliche Gegenwehr der Opfer und das Einschreiten Dritter den Eintritt schwerwiegenderer Folgen verhindert habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund einer Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg durch Beschluss vom 12.7.2012 (Az. V ZB 106/12) entschieden, dass eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes gegen einen Betroffenen nicht angeordnet werden darf, wenn dieser zwar nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. einstweilig untergebracht worden ist, sich jedoch nicht in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befindet oder befunden hat (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 23).

Der Betroffene beantragt durch Schriftsatz des ihm beigeordneten Rechtsanwalts vom 10.9.2012 unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs,

die gegen ihn angeordnete Unterbringung aufzuheben.

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten dieses Verfahrens zur Stellungnahme zu der beantragten Aufhebung der Therapieunterbringung bis zum 17.9.2012 aufgefordert.

B.

I.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist gemäß § 13 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine Prüfung durch das Landgericht Saarbrücken veranlasst, ob die Therapieunterbringung des Betroffenen aufzuheben ist.

1. Gemäß § 13 S. 1 ThUG hebt das Gericht die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 ThUG auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

Die Aufhebung der Therapieunterbringung für die Zukunft hat nicht nur im Falle des Auftretens neuer relevanter Umstände zu erfolgen, sondern auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Therapieunterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 Aktenzeichen: V ZB 129/08, juris Rn.18, NJW 2009, 299-300).

Dies bedeutet, dass die Therapieunterbringung dann aufgehoben werden müsste, wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 feststünde, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden ist, weil – wovon der Betroffene ausgeht - das Therapieunterbringungsgesetz auf seinen Fall keine Anwendung findet.

2. Zunächst ist zu klären, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 für das Landgericht Saarbrücken Bindung entfaltet.

Eine Bindung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Instanzenzug. Denn gegen die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012, mit der die von dem Landgericht Saarbrücken angeordnete Therapieunterbringung bestätigt worden ist, war kein Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in dem Therapieunterbringungsgesetz nicht vorgesehen (vgl. § 17 ThUG).

Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass es dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwider laufen würde, wenn ein Landgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht ließe und sein eigenes Rechtsverständnis nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konfrontieren würde.

Aber auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit ist eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn die zu entscheidenden Lebenssachverhalte hinreichend vergleichbar sind und wenn nicht zwingende Gründe eine abweichende Entscheidung gebieten.

II.

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist die vorzeitige Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen abzulehnen.

Das entscheidende Gericht geht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes auf den vorliegenden Fall aus.

1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 steht diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen. Denn der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof hatte die ihm von dem Oberlandesgericht Nürnberg im Wege der Divergenzvorlage (§ 18 ThUG) gestellte Rechtsfrage zu beantworten, ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. als Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 ThUG anzusehen ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 5). Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 14) verneint und ausgeführt, die vorläufige Unterbringung sei von der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden, da an sie niedrigere Anforderungen zu stellen seien, weil insbesondere auf die Einholung der nach § 275a Abs. 4 StPO a.F. erforderlichen Gutachten verzichtet werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage geäußert, ob das Therapieunterbringungsgesetz auf die Fälle Anwendung findet, in denen gegen den Betroffenen zwar die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden war, deren Vollzug jedoch unterblieben ist, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch sein Urteil vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot postuliert hatte, das auch dem Betroffenen zugute gekommen ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 17.07.2009 (Az. 2 Ks 2/09) die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung unter Bezugnahme auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F. nachträglich angeordnet.

Auf die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zwar das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Er hat diese Entscheidung jedoch nicht deshalb getroffen, weil die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht vorgelegen haben. Im Gegenteil, der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) rechtsfehlerfrei bejaht. Allerdings sei § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) wegen der Grundsätze des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 und im Hinblick auf Art 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden sind.

Dies kann nur so verstanden werden, dass die Sicherungsverwahrung - von dem Rückwirkungsverbot abgesehen - zwar rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, dass sie aber wegen des Rückwirkungsverbotes nicht vollzogen werden durfte.

2. In der rechtsfehlerfreien Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Fall, den der BGH am 12.7.2012 auf die Divergenzvorlage des OLG Nürnberg entschieden hat, zu dem vorliegend von dem Landgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall.

Da gegen den Betroffenen des vorliegenden Verfahrens die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden war, findet das Therapieunterbringungsgesetz Anwendung, und zwar nicht im Wege der Analogie, – eine solche wäre auf Grund des Analogieverbotes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 29, 183, 196; BVerfG NVwZ-RR 2009, 616; BGH a.a.O., juris Rn. 23 Sachs/Degenhart, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 9 f; von Mangoldt-Klein-Gusi, Kommentar zum Grundgesetz Band 3, Artikel 104 GG, Rdnr. 26; Jarass, Grundgesetzkommentar, 10. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 3, jeweils m.w.N.) - sondern unmittelbar und unabhängig davon, ob sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befunden hat.

Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut orientierten und die Entstehungsgeschichte, die Gesamtkonzeption sowie die Zielsetzung des § 1 ThUG berücksichtigenden Auslegung der Norm.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung einer Person, die wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilt ist, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung unter anderem dann anordnen, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass diese Person nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist, wie die in § 1 Abs. 1 ThUG verwandte Formulierung "…nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" zu verstehen ist.

Eine eng am Wortlaut haftende Auslegung mag darauf hindeuten, dass lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen die verurteilte Person aktuell in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Doch hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 ThUG klargestellt, dass ein derart enges Verständnis des Absatzes 1 gerade nicht gewollt ist; vielmehr soll Absatz 1 auch dann anwendbar sein, wenn die verurteilte Person bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde.

Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ThUG ist also nicht die tatsächliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern der Umstand, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden ist, wegen des Rückwirkungsverbotes aber nicht vollzogen werden kann.

Bedenken gegen diese Auslegung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 104 GG) ergeben sich nicht, da diese Auslegung vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.

2.2. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes und das mit der Einführung dieses Gesetzes verfolgte Ziel. So stellte sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) die Situation so dar, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter wegen des auch im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Rückwirkungsverbotes des Artikel 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht mehr von dem aktuellen Recht der Sicherungsverwahrung erfasst wurden. Um das durch die vorgesehene Neuordnung der Sicherungsverwahrung anders nicht auszufüllende Vakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Therapieunterbringungsgesetz als Sonderregelung für diesen Teil der „Altfälle" geschaffen (vgl. BT-DRS, 17/3403, S. 19). Ziel dieses neu geschaffenen Gesetzes ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jede Person dem Therapieunterbringungsgesetz unterfällt, die eine oder mehrere der dort genannten Straftaten begangen hat und gegen die deshalb gerichtlich die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, unabhängig davon, ob die Person sich noch in Sicherungsverwahrung befindet oder jemals befunden hat.

2.3. Für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes ist es lediglich erforderlich, dass gegen den Betroffenen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Die angeordnete Sicherungsverwahrung muss nicht auch vollstreckt worden sein. Würde man, auf den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung abstellen, hinge die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes von Zufälligkeiten ab.

Dann wäre es z.B. von Bedeutung, ob es dem Betroffenen gelungen ist, sich dem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung durch Untertauchen zu entziehen oder ob ihm der Vollzug erspart blieb, weil er krankheitsbedingt nicht verwahrungsfähig gewesen ist.

3. Zudem besteht Veranlassung für die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe ebenfalls davon aus, dass auf den vorliegenden Fall das Therapieunterbringungsgesetz anzuwenden ist.

Zwar beruhen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die Verweigerung der von dem Betroffenen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragten einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) schwerpunktmäßig auf einer Folgenabwägung. Wenn man jedoch die Anforderungen berücksichtigt, die das Bundesverfassungsgericht an eine auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsbeschränkung selbst dann stellt, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wird,

- (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 1064/10, juris Rn. 16, InfAuslR 2012, 186-189:

„In Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftanordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.“) -

so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht den Erlass der von dem Betroffenen beantragten einstweiligen Anordnung verweigert hätte, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet und somit bereits deshalb das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden wäre, weil die saarländischen Gerichte den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes verkannt haben.

4. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 einen abweichenden Sachverhalt betrifft und da das entscheidende Gericht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes ausgeht und sonstige Aufhebungsgründe nicht ersichtlich sind, kommt die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.