Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
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Referenzen - Urteile
55 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 86 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - VII ZB 78/17
06.02.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 78/17
vom
6. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 86; HGB § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 3
Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2019 - IX ZR 149/16
14.02.2019
Berichtigt durch
Beschluss vom 28.3.2019
Kirchgeßner,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL
IX ZR 149/16
Verkündet am:
.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - IV ZR 147/15
27.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 147/15 Verkündet am:
27. Januar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2009 - X ZR 79/06
13.10.2009
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHENURTEIL
X ZR 79/06 Verkündet am:
13. Oktober 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
..