Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

1 ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

15/08/2024 16:59

Die umfassende Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers Der § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist eine zentrale Norm, die die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers regelt und damit die Grundlag
4 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
43 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

15/08/2024 16:22

Im folgenden Artikel geht es um die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei fehlendem Compliance-Management-System. Es soll ein Überblick über die komplizierte Thematik entstehen und insbesondere anhand des Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg die aktuelle Rechtslage verständlich gemacht werden. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 30. März 2022 (12 U 1520/19) die Sorgfaltspflichten von GmbH-Geschäftsführern hinsichtlich der Implementierung eines Compliance-Management-Systems (CMS) näher beleuchtet. Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren können, insbesondere in Form einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
06/10/2023 14:06

1. Situation2.     Risiken    1)     Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft    2)      Haftung in der Insolvenz                  Exkurs Zahlungsunfähigkeit                  Exkurs Überschuldung                   Umfang der Schade
06/10/2023 01:13

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer haften nicht persönlich für die Geldbußen des Unternehmens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023 - 6 U 1/22 (Kart)). Dirk Streifler - Streifler&Kollegen
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -
23/06/2023 15:16

1.     Situation2.     Risiken    1)     Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft    2)      Haftung in der Insolvenz                  Exkurs Zahlungsunfähigkeit                  Exkurs Überschuldung                   Umfang der Sc
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern er

(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. (2) Die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur er

(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersa
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
248 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 13/08/2024 14:43

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 30. März 2022 Az.: 12 U 1520/19     Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2019, berichtigt mit Beschluss vom 11.06.2019
published on 20/10/2022 15:59

a) Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Verm&o
published on 20/10/2022 14:49

OLG OLDENBURG Urteil vom 13.07.2000 Az.: 1 U 35/00 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,--DM n
published on 20/10/2022 14:27

  BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom 04.11.2002 - Az.: II ZR 224/00   Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das "Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli 2000 insoweit aufgehoben
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes)...
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern...
(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige...