Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

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25.02.2016 11:01

Die Verjährung gegen die C. , Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten beginnt mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu laufen.
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14.08.2013 17:04

Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG nicht erforderlich.
30.07.2013 14:52

Vertreter muss Vollmachtsurkunde vorlegen oder Vollmachtsgeber muss Bevollmächtigung bekannt geben-OLG Brandenburg vom 23.10.12Az:6 U 29/12
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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 08.07.2014 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.03.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 52.139,55 € nebst Zinsen i
published on 30.05.2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - Az.: 7 O 115/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 6.124.848,07 €. Gründe A. I. 1 Gegenstand des Rech
published on 14.02.2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
published on 25.11.2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003 b
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in...