Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 46 GmbHG
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18 Artikel zitieren § 46 GmbHG.
Geschäftsführergehalt: Gegenseitige Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch zwei Geschäftsführer
14.02.2017
Eine Absprache bezüglich der gegenseitigen Bewilligung zu zahlender Tätigkeitsvergütungen zweier Geschäftsführer einen Komplementär-GmbH ist grundsätzlich wirksam.
Geschäftsführer: Anstellungsvertrag kann ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG verlängert werden
04.08.2016
Soll dieser durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und im Namen der GmbH verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich.
Gesellschaftsrecht: Zur Tätigkeitsvergütung an alleinige Geschäftsführer, die zugleich Kommanditisten sind
14.07.2016
Eine Vergütungsabsprache, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zusteht, wobei die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, ist grundsätzlich wirksam.
Insolvenzrecht: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln
02.06.2016
Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
Kapitalgesellschaften: Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer führt zur verdeckten Gewinnausschüttung
06.05.2016
Mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine Entlohnung zugunsten zu vergütender Freizeit verzichtet.
GmbH: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
29.10.2015
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus noch bevor die Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters fällig wird, ist er nicht mehr in der Haftung.
Kündigungsrecht: Geschäftsführer und Praktikanten sind Arbeitnehmer i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie
20.08.2015
Der betreffende Begriff des „Arbeitnehmers“ ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen.
Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen
05.11.2014
Die interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des GF betreffenden Vereinbarungen erfasst auch Rechtsgeschäfte, die mit dessen Organstellung in Zusammenhang stehen.
Bankrecht: Zur fehlerhaften Anlageberatung beim Erwerb von Zertifikaten
28.11.2013
Die beratende Bank hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären.
Gesellschaftsrecht: Zur Beziehung zwischen Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer
23.09.2013
Besteht die Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG, so kann sich eine Haftung § 43 II GmbHG ergeben.

Referenzen - Gesetze | § 46 GmbHG
§ 46 GmbHG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 46 GmbHG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 45 Rechte der Gesellschafter
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach
§ 46 GmbHG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Handelsgesetzbuch - HGB | § 325 Offenlegung
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen: 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen

159 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 46 GmbHG.
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11
bei uns veröffentlicht am 09.04.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 273/11 Verkündet am: 9. April 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 626 Abs. 2
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2019 - II ZR 364/18
bei uns veröffentlicht am 08.01.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2007 - II ZR 268/06
bei uns veröffentlicht am 05.11.2007
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 268/06 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein GmbHG §§ 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2013 - II ZR 86/11
bei uns veröffentlicht am 18.06.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja