BVerfG: "FCK BFE" ist eine strafbare Beleidigung

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verurteilung eines Mannes aus der „linken Szene“ wegen Beleidigung. Dieser trug bei einer Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ („Fuck die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“). Die Gerichte sind davon überzeugt, der Mann habe sich mit dem Schriftzug gerade und ausschließlich auf dich Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen wollen. Diese stellt auch - anders als „Cops“ in „ACAB“ oder „FCK CPS“ - eine konkret identifizierbare Gruppe dar.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Was ist passiert?
Anlass für die Auseinandersetzung zwischen der der Göttinger Polizeieinheit und dem Beschwerdeführer war eine Demonstration vor einem Gerichtsgebäude unter dem Motto „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“. Zum Zweck der Sicherung einer Strafverhandlung gegen einen Angehörigen der Neonaziszene befand sich auch die Göttinger BFE vor Ort, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Dieser trug während der Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“. Einer mehrfachen Aufforderung den Schriftzug zu bedecken kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass er schließlich aufgefordert wurde den Pullover auszuziehen. Dabei entdeckten die Polizisten, dass sich unter dem Pullover ein T-Shirt mit identischer Aufschrift befand.
Der Beschwerdeführer meint, die Aufschrift habe sich nicht auf die Göttinger BFE bezogen, sondern allgemein auf solche Einheiten der Polizei.
Die Ansicht der Fachgerichte
Der Beschwerdeführer, ein Mann aus der „linken Szene“ fiel bereits in der Vergangenheit durch mehrere Auseinandersetzungen mit der Göttinger BFE auf.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätze je 40 Euro. Weil der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Auseinandersetzungen mit der Göttingen BFE aufgefallen ist, zweifeln die Gerichte nicht an den Adressaten des Schriftzugs. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass er an diesem Tag auf die Göttinger BFE treffen werde, da diese entsprechende Strafverfahren mit politischem Charakter, üblicherweise begleitet.
„Das englische Wort „fuck“ bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde – inzwischen auch im Deutschen – allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke.“
Die Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt, bezeichnen die Gerichte als „lebensfremd“. Sie betonen, die Aufschrift erschöpfe sich in einer vulgären Beschimpfung und habe keinerlei Sachbezug.
Die Gerichte hätten zudem bei der Strafzumessung den vorherigen Konflikt mit den Beamten berücksichtigt, betonen jedoch, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in der Geldstrafe zum Ausdruck kommen müsste.
ACAB und FCK CPS sind von Meinungsfreiheit gedeckt
Wie bereits frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, können Äußerungen wie „FCK CPS“ (Fuck Cops) oder ACAB (All Cops Are Bastards) unter die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Das ist möglich, weil „Cops“ (übersetzt: Polizisten) grundsätzlich keine eigenständige identifizierbare Gruppe darstellen. Eine Verurteilung wegen Beleidigung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Personenkreis derjenigen auf die sich die Äußerung bezieht, abgrenzbar und überschaubar ist. Dies ist bei Cops nicht der Fall.
Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts
Anders liegt der vorliegende Fall. Die Göttinger BFE stellt ein überschaubares konkretes Kollektiv dar. Aufgrund der Vorgeschichte mit den Beamten und Beamtinnen der Göttinger BFE, könne auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gerade auf die Diffamierung der Göttinger BFE ankam. Auch die Tatsache, dass er auch nach Aufforderung den Schriftzug nicht bedecken wollte und ein weiteres Shirt mit einer identischen Aufschrift unter seinem Pullover trug, bestätigen diese Annahme.
Eine Abwägung war vorliegend auch entbehrlich, da die Aufschrift sowohl eine Formalbeleidigung als auch eine Schmähung darstellt, bei dessen Vorliegen die Auseinandersetzung mit der Sache in den Hintergrund gedrängt wird und die Sprache dazu benutzt wird eine andere Person zu verletzen und in den Augen anderer herabzusetzen.
Der aus der Verurteilung folgende Grundrechtseingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist deshalb gerechtfertigt. Die Verurteilung wegen Beleidigung gem. § 185 StGB hält verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.
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Gesetze
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StGB | § 185 Beleidigung
GG | Art 5
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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.