Strafprozessrecht: Drogenbesitz und Führen eines Kraftfahrzeuges als eine prozessuale Tat
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Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 21.02.2017 (1 RBs 361/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Kerpen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu der Geldbuße von 500,- EUR verurteilt und ihm - verbunden mit der Zubilligung einer Abgabefrist - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Zum Tatgeschehen hat es festgestellt, dass der Betroffene am 31. Juli 2015 seinen PKW unter dem Einfluss von Amphetamin führte. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Betroffene im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden; hierbei ist ein mit Amphetamin gefülltes Überraschungsei aufgefunden worden.
Durch Urteil gleichfalls des Amtsgerichts Kerpen vom 25. Januar 2016, das am 2. Februar 2016 Rechtskraft erlangt hat, ist der Betroffene wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR verurteilt worden. Aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den die Urteilsgründe Bezug nehmen, ergibt sich, dass die Tat gleichfalls am 31. Juli 2015 begangen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken auch im Übrigen nicht unterliegende Rechtsbeschwerde hat Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt. Das Amtsgericht hat - was bereits auf die erhobene Sachrüge beachtlich ist - die Erörterung der Frage unterlassen, ob der Verurteilung des Betroffenen das dauernde Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.
Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG kann eine Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn bereits eine rechtskräftige, diese als Straftat ahndende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Tatbegriff des § 84 Abs. 1 OWiG deckt sich mit demjenigen der Art 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO. “Tat” im Sinne dieser Bestimmungen ist ein “konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine “innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur “bei Gelegenheit” der Fahrt stattfindet. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz.
Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich hier jedenfalls deswegen auf, weil die Zeugin M. ausweislich der Urteilsgründe angegeben hatte, bei der Kontrolle des Betroffenen sei in dessen Auto ein mit Amphetamin gefülltes Überraschungsei aufgefunden; insoweit sei - wie dies im Übrigen gängiger Praxis entspricht - eine gesonderte Strafanzeige gefertigt worden.
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Daher besteht - im Sinne von §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO - jedenfalls das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt. Hierüber kann indessen erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten entschieden werden. Auch bei dem - jedenfalls strukturgleichen, wenn nicht gar unmittelbar anwendbaren - Satz “in dubio pro reo” handelt es sich um eine Entscheidungsregel, die erst nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme zur Anwendung gelangen kann.
Freilich ist das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens - also auch vom Rechtsbeschwerdegerichtgericht, soweit es aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befasst wird - grundsätzlich nach den Regeln des Freibeweises zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die den Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes am 31. Juli 2015 betreffenden Akten 181 Js 900/15 StA Köln beigezogen und ausgewertet. Diese geben indessen ebenso wenig Aufschluss über die nach dem zuvor Dargestellten hier maßgeblichen Umstände der Fahrt des Betroffenen wie die Akten des vorliegenden Verfahrens. Sie beschränken sich vielmehr auf eine Angabe des Auffindeorts des mit Betäubungsmitteln gefüllten Überraschungseis, der für sich genommen gerade nicht aussagekräftig ist.
Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten bestehen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht; deren Ausschöpfung muss vielmehr einer erneuten tatrichterlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Das entspricht der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Annahme, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen es für die Frage des Bestehens eines Verfahrenshindernisses auf den genauen Tathergang ankommt, die entsprechenden Feststellungen den Regeln des Strengbeweises unterliegen. Dabei wird zu beachten sein, dass das Tatgericht schon grundsätzlich nicht gehalten ist, zu Gunsten eines Angeklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses. Insofern reichen bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel nicht aus; sie müssen sich vielmehr auf konkrete tatsächliche Umstände gründen und - nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unüberwindbar sein.
Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu dem Hinweis veranlasst, dass die Urteilsgründe keinen Aufschluss darüber geben, worauf die Feststellung beruht, der Betroffene sei derzeit arbeitslos. Sollte sich dies erweisen, wird - im Verurteilungsfalle - bei der Bemessung der Rechtsfolgen in erster Linie an die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG zu denken sein.
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Annotations
(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.