Petition – Wortprotokoll in Strafsachen

bei uns veröffentlicht am22.07.2011

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wenn in der mündlichen Verhandlung alle Aussagen wörtlich protokolliert werden
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Gegenwärtige Situation:
In deutschen Strafverfahren wird nach den §§ 271 ff. StPO ein Hauptverhandlungsprotokoll geführt. Dieses Protokoll enthält jedoch nur die ganz wesentlichen Förmlichkeiten, wie Ort und Tag der Verhandlung und Namen der Beteiligten.

Nach der Strafprozessordnung muss die Aussage eines am Prozess Beteiligten nicht zwingend wortgenau protokolliert werden. Daher sind Verteidiger nicht selten überrascht, wenn sie im späteren Urteil lesen, was beispielsweise ein Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt haben soll. Will der Verteidiger gegen das Urteil in Revision gehen, so muss er dabei berücksichtigen, dass
  • das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Tatrichter im früheren Verfahren gebunden ist,
  • eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist und
  • fehlerhafte Feststellungen des Tatgerichts nur unter engen Voraussetzung und nur sehr selten korrigiert werden können.

Problemaufriss:
Der Aussagen von Zeugen kommt im Strafverfahren eine besondere Bedeutung zu, da diese häufig „kriegsentscheidend“ sind. Es ist befremdlich, dass eine wörtliche Protokollierung ihrer Aussagen nicht vorgeschrieben ist. Immerhin ist es kein oder nur ein geringer Mehraufwand, denn die technischen Mittel hierfür sind oft bereits vorhanden.

Dass es in einem Urteil zu Fehlern kommen kann, zeigt die Praxis jeden Tag. In unserem Rechtsstaat existiert für diese Fälle der Instanzenzug, unter anderem mit der Möglichkeit der Revision. Diese ist jedoch für den Fall einer abweichenden Wiedergabe des Inhalts einer Vernehmung ungeeignet, aufgetretene Fehler zu korrigieren, da mit der Verfahrensrüge fehlerhafte Tatsachenfeststellungen nicht angegriffen werden können.

Der deutsche Bundestag berät gegenwärtig aus ähnlichen Gründen über einen Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren (BT-Drs. 17/1224). Der Deutsche Anwaltverein führt dazu aus: „Die traditionelle Art und Weise, solche Aussagen zu protokollieren, erweist sich dabei immer wieder als Schwachstelle und gibt Anlass zu Auseinandersetzungen, die Strafverfahren belasten und in die Länge ziehen, schlimmstenfalls auch zu Fehlentscheidungen führen.“ Durch diesen Gesetzesentwurf wird die Brisanz des Themas verdeutlicht, wobei die Videokonferenztechnik aber lediglich einen Teilaspekt der Problemstellung betrifft.

Um diesen Fehlern bei der Abfassung von Urteilen vorzubeugen, wäre es ein Leichtes, jedenfalls die wortgetreue Protokollierung einer Aussage gesetzlich vorzusehen und praktisch umzusetzen. Ein weiterer Vorteil wäre, dass anhand der Wortprotokolle Zeugen in der Berufungsinstanz leichter der Lüge überführt werden könnten. Andernfalls sind die kleinen aber entscheidenden Unterschiede einer Aussage schwer zu beweisen, zumal die Richter der 2. Instanz bei den Aussagen der 1. Instanz nicht dabei waren. Dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgend, ist es nicht hinnehmbar, dass bestehende Unwägbarkeiten stets zulasten des Angeklagten gehen, wobei doch gerade der Inhalt einer einzigen Zeugenaussage für ihn den Unterschied zwischen Freiheit oder Gefangenschaft bedeuten kann.

In anderen Ländern und Gerichten ist die Führung eines Wortprotokolls bereits seit langem etabliert. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ist für die komplette Verhandlung ein Wortprotokoll vorgesehen und es wird den Beteiligten nach Rule 70 der Rules of Court eine Kopie des Protokolls, gegebenenfalls sogar mit Übersetzung, zur Verfügung gestellt.


Vorschlag zur Gesetzesnovelle:
Der § 273 der Strafprozessordnung bedarf der Novellierung. Unser Vorschlag lautet wie folgt:

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) m.W.v. 01.01.2011

Stand: 01.02.2011 aufgrund Gesetzes vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2261)

wird wie folgt geändert:

§ 273 StPO

(1)...

(2) Über den Wortlaut von Vernehmungen wird ein Vernehmungsprotokoll geführt; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten darauf verzichten. Der Vorsitzende entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person ob entweder die vollständige Niederschreibung und Verlesung oder die Aufzeichnung auf Tonträger vorzunehmen ist. Auf Antrag der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft wird ihr eine Kopie des Vernehmungsprotokolls zur Verfügung gestellt.

(3) Wird kein Vernehmungsprotokoll geführt, so sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4)...

 

Kommentierung:
1.    Absätze 1 und 1a
Absatz 1 normiert die Protokollierung über den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Dieses Hauptverhandlungsprotokoll erfasst neben den in § 272 StPO genannten wesentlichen Förmlichkeiten und ihrer Beachtung auch die Bezeichnung von verlesenen Schriftstücken, gestellten Anträgen, sonstige ergangene Entscheidungen und die Urteilsformel.

Absatz 1a trägt der Gesetzesnovelle des § 257c StPO (BGBl. I. S. 2353 m.W.v. 4. August 2009) Rechnung. Sofern in der Hauptverhandlung eine Verständigung im Strafverfahren (sog. „Deal“) stattfindet, ist diese und sind die zugehörigen Mitteilungen und Belehrungen in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.

2.    Absatz 2
§ 273 Absatz 2 n.F. soll dem Erfordernis einer wortgetreuen Protokollierung von Vernehmungen genügen. Das Vernehmungsprotokoll ersetzt das Inhaltsprotokoll und dient zur Führung eines Gegenbeweises gegen den vom Tatgericht festgestellten Inhalt beziehungsweise die Würdigung einer Aussage, die vor dem Tatgericht getätigt wurde. Die Feststellung des Tatgerichts sind grundsätzlich nicht revisibel, wobei eine Ausnahme eben eine Tatsachenfeststellung darstellt, gegen die ein Gegenbeweis ohne eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann.

Nach bisheriger Rechtslage ist eine wortgetreue Protokollierung nicht vorgeschrieben. Es sind nach § 273 Abs. 2 a.F. lediglich die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen. Verantwortlich für die Protokollierung des wesentlichen Inhalts ist zunächst einmal der Urkundsbeamte. Da die Erfahrung aber zeigt, dass dieser mangels Akten- und Rechtskenntnissen häufig nicht in der Lage ist, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, sollte der Vorsitzende darauf achten, dass der maßgebliche Inhalt der Vernehmungen niedergelegt wird. Dem aufmerksamen Leser der Norm wird dabei auffallen, dass nach der alten Vorschrift die Aufnahme des wesentlichen Inhalts einer Vernehmung in das Hauptverhandlungsprotokoll noch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen kann. Stellt man sich eine Vernehmung am ersten Tag der Hauptverhandlung vor, die sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt, so soll die Aufnahme in das Protokoll auch noch eine Woche nach Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO) möglich sein, was die Fehlerhaftigkeit dieser Art der Protokollierung impliziert.

Eine wortgetreue Protokollierung konnte nach alter Rechtslage gleichwohl beantragt werden, wobei der Antragsteller nach § 273 Abs. 3 StPO a.F. darlegen musste, weshalb es im konkreten Fall auf den genauen Wortlaut einer Aussage oder Äußerung ankommen soll (sog. Inhaltsprotokoll). Allein der Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit sollte nach herrschender Meinung nicht genügen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 273 Rn. 22 m.w.N.). Ein Bedürfnis zur vollständigen Protokollierung war nach der Rechtsprechung nur anzuerkennen, wenn es nicht lediglich auf den Inhalt der Aussage, sondern auf den genauen Wortlaut ankommt (OLG Schleswig SchlHA 76, 172), also z.B. dann, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Folgerungen bestehen. Diese Ausgestaltung verlangte der Verteidigung einen unzumutbaren Begründungsaufwand ab und bot selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen keinerlei Sicherheit. Der Vorsitzende konnte die wortgetreue Protokollierung ablehnen. Revisionsrechtliche Auswirkung hätte selbst eine falsche Behandlung eines Protokollierungsantrages nicht gehabt, da das Urteil nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hierauf regelmäßig nicht beruhte (BGH NStZ 1995, S. 25). Der Verteidiger hatte allein die Möglichkeit, innerhalb seines Protokollierungsantrages bereits den genauen Wortlaut der Aussage anzuführen. Dieser Antrag wurde in jedem Fall zu Protokoll genommen. Diese Regelung war auffällig kompliziert und unübersichtlich und erzeugte zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger ein unnötiges Spannungsverhältnis, zumal es im Interesse aller Beteiligten liegen sollte, dass eine getätigte Aussage so wie sie ist, gewürdigt und nicht verfälscht wird. Letztlich sagte auch die Aufnahme des zu erwartenden Wortlauts der Zeugenaussage in den Beweisantrag und damit in das Protokoll auch nichts darüber aus, ob die Aussage so erfolgt ist und hat daher nur eingeschränkten Beweiswert. Etwaige Unwägbarkeiten gingen in diesem Zusammenhang stets zulasten des Angeklagten und widersprachen dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

Die vorgeschriebene Führung eines Wortprotokolls beugt dagegen Spannungen der Beteiligten vor und bietet darüber hinaus große Sicherheit dafür, dass eine vor Gericht getätigte Aussage auch genau so gewürdigt wird. Eine nachträgliche Veränderung des Aussagegehalts wird hierdurch verhindert oder ist jedenfalls im Rahmen der Revision angreifbar, da der Gegenbeweis gegen die falsch gewürdigte Aussage durch das Wortprotokoll leicht zu führen ist.

Die Regelung des neu gefassten § 273 Absatzes 2 StPO stellt auch keine Knebelung der Gerichte dahingehend dar, als bei jedem Verfahren zwingend wörtlich zu protokollieren sei. Sofern die zur Anfechtung Berechtigten auf die Führung eines Wortprotokolls verzichten, entsteht keinerlei Mehraufwand. Dies dürfte bei kleineren Verfahren zu keiner merklichen Veränderungen in der Gerichtspraxis führen.

Eine weitere Neuerung stellt die Streichung der Gerichtsbezeichnung „Strafrichter“ und „Schöffengericht“ dar. Eine Beschränkung allein auf diese Gerichte ist unzweckmäßig, da gerade bei Tatsachengerichten höherer Eingangsinstanz die Bedeutung der Protokollierung für den Angeklagten ansteigen dürfte, da auch die Straferwartung entsprechend zunimmt. Folglich erstreckt sich die Führung eines Vernehmungsprotokolls auf alle Tatsacheninstanzen.

Dem Vorsitzenden obliegt zuletzt die Entscheidung über die Art und Weise der Protokollierung. Er hat die Wahl zwischen der Niederschreibung und anschließender Verlesung der Aussage einerseits oder der Aufzeichnung auf einen Tonträger andererseits.

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Protokolle der Hauptverhandlung und zwar auch nach Abschluss des Verfahrens. Nach Herrschender Meinung gewährt § 147 StPO jedoch keinen Anspruch auf Anfertigung einer Abschrift oder einer Kopie. Für das Vernehmungsprotokoll ist insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung einer Berufung oder Revision die Anfertigung einer Kopie unerlässlich, sofern dies beantragt wird. Die Verschwiegenheitspflicht des Verteidigers erstreckt sich auch auf das Vernehmungsprotokoll.

3.    Absatz 3
Verzichten die zur Anfechtung Berechtigten auf die Führung eines Vernehmungsprotokolls, so werden, wie bereits vor der Novellierung vorgesehen, nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen. Auch auf die Aufnahme der Wesentlichen Ergebnisse kann in einfach gelagerten Fällen durch die zur Anfechtung Berechtigten verzichtet werden.

Absatz 3 normiert darüber hinaus das Recht des Vorsitzenden, anstelle der Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung in das Hauptverhandlungsprotokoll bereits angefertigte Tonträgeraufnahmen zu den Akten zu nehmen.

4.    Absatz 4
Vor der Fertigstellung des Protokolls, darf das Urteil nicht zugestellt werden. „Protokoll“ meint in diesem Zusammenhang neben dem Hauptverhandlungsprotokoll auch das Vernehmungsprotokoll.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung


(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesu

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls


Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnu

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Strafprozessrecht: Nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung

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Referenzen

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
5.
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)