Internetstrafrecht: Anmeldung bei Auktionsplattform unter falschen Personalien
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Die Anmeldung eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Auktionsplattform im Internet und der anschließende Verkauf von Waren unter diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand des § 269 StGB.
Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in
17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 17.Januar 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen, davon in 20 Fällen tateinheitlich begangen mit der Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
Die auf die (nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Schuldspruch des angegriffenen Urteils war insoweit fehlerhaft und zu korrigieren, als die Strafkammer bei 20 Fällen des Betruges tateinheitlich die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB als verwirklicht angesehen hat.
Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen - Feststellungen des Landgerichts schaltete der Angeklagte in der Zeit vom 23. März 2007 bis zum 30. Juli 2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. März 2007 auf der Internet-Auktionsplattform „eBay“ mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit die streitgegenständlichen Waren feilbot, nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht auslieferte, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „eBay“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „eBay“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Schalten eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion“ ist die Anmeldung des Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem „Auktionshaus“, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages weitergegeben werden. Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum Verkauf angeboten werden.
§ 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert werden. Die Vorschrift soll dabei die Lücke schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss.
Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzeichen) verkörpert wären – z.B. in einem Computerausdruck – müssten alle weiteren Urkundsmerkmale des § 267 StGB gegeben sein. Insbesondere muss ihr Aussteller erkennbar sein, d.h. derjenige dem die Daten zuzurechnen sind und der den Anschein eines vorhandenen Garantiewillens übernehmen will. Daran fehlt es aber bereits bei der Anmeldung unter falschen Namen beim eBay-Account. Unabhängig von der Frage, wer Aussteller im Sinne des § 269 StGB ist, kann aus der Eingabe des (falschen) Namens der geistige Urheber der abgegeben Erklärung nicht erkannt werden. Zwar genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist.
Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend geeignet ist , für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des § 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird.
Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert. Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offenen Medium „Internet“ möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die sogenannte IP-Adresse - jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostkennung - gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden, von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners.
Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung einen – wie auch immer erworbenen - fremden Signierschlüssel im Sinne des Signaturgesetztes verwendet, der allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform „eBay“ ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam.
Soweit vertreten wird, auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.
Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Urkundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der Anmeldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten.
Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten. Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.
Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass „meister200708“ eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“ damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tatsächlicher Aussteller - vorliegend z.B. „meister200708“ - identisch sind. Soweit das Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB.
Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden, handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von unechten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Datensatz keinerlei Einfluss hat.
Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass – aus Sicht der Strafkammer - der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war.
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.