Strafrecht: Zum Vorstellungbild eines Zeugen beim Aussagenotstand

published on 18/04/2015 13:39
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Für die Annahme einer Zwangslage ist allein das Vorstellungsbild des Täters maßgeblich.
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.07.2007 (Az: 4 StR 239/07) folgendes entschieden:

Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof der Grundsatzentscheidung des großen Strafsenates aus dem Jahr 1955, wonach für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB allein das Vorstellungsbild des Täters maßgeblich ist.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichtes war ein Strafverfahren u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer eines Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim Landgericht Bochum anhängig. Sowohl in der Hauptverhandlung, als auch in einer vorherigen Vorladung erklärten die Angeklagten der Wahrheit zuwider, von sexuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen, obwohl sich mehrere Schüler sowie Eltern bei ihnen über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten beschwert hatten.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten die Unwahrheit sagten, um sich vor dienstrechtlichen Konsequenzen, nicht hingegen von strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Dies ergebe sich daraus, dass die Angeklagten trotz entsprechender Belehrung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.


Entscheidungsgründe

Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen. Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat. Nicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Die Revision der Angeklagten ist daher begründet.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Strafrichter Bochum zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage jeweils zu Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro (A. und T.) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Schülerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen gehört. Obwohl sich in den Schuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12-jährige Schülerinnen sowie die Eltern einer betroffenen Schülerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als Klassenlehrer (N., A. und T.) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. B.) über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten ihres Kollegen während des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen hatten die Angeklagten anlässlich einer Vorladung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erklärt, von sexuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit sagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden. Eine Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Belehrung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden.

Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen.

Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGH Beschluss v. 24.10.1955 – Az. GSSt 1/55).

Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen verpflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer solchen Zwangslage könnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaussagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern was allein maßgeblich ist auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Vernehmung eine Strafverfolgung wegen ihres früheren Verhaltens ausgeschlossen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen, durch ihre Untätigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere mögliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten Schüler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln Urteil v. 29.10.1985 – Az. Ss 301/85). Die Angeklagten wären deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe ihres Kollegen nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters zu treffen (vgl. BGH Urteil v. 30.04.1997 – Az. 2 StR 670/96).

Nicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulaufsichtsbehörde hätte ihre dort getätigten falschen Angaben an die Strafverfolgungsbehörden zu dem gegen den Kollegen geführten Strafverfahren weitergeleitet.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Strafrichter Bochum zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH Urteil v. 01.06.1988 – Az. 2 StR 141/88).

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 239/07
vom
26. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage jeweils zu Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro (A. und T. ) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
3
1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Schülerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen gehört. Obwohl sich in den Schuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie die Eltern einer betroffenen Schülerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als Klassenlehrer (N. , A. und T. ) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. - B. ) über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten ihres Kollegen während des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen hatten die Angeklagten anlässlich einer Vorladung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erklärt, von sexuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen.
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2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit sagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden. Eine Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Belehrung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten.
Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden.
5
Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen.
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a) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).
7
Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen verpflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer solchen Zwangslage könnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
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b) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaussagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was allein maßgeblich ist - auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Vernehmung eine Strafverfolgung wegen ihres früheren Verhaltens ausgeschlossen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen, durch ihre Untätigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere mögliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten Schüler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). Die Angeklagten wären deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274).
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Nicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulaufsichtsbehörde hätte ihre dort getätigten falschen Angaben an die Strafverfolgungsbehörden zu dem gegen den Kollegen geführ ten Strafverfahren weitergeleitet.
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.