Anwältinnen & Anwälte nach Rechtsgebiet
Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Bad Hersfeld
Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Strafrecht in Bad Hersfeld, alphabetisch nach Namen.
- Rechtsgebiet
- Ort / Gericht
- Norm
- Anwalt / Kanzlei
- Fachbeitrag
Jeder Knoten in diesem Bild steht im Legal Knowledge Graph. Wie Lage und Abstand berechnet werden ›
- Rechtsanwalt Frank Jansen | Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Rechtsanwalt Gerold W. Semsch
- Rechtsanwalt Jochen Kreissl | Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Rechtsanwalt Mischa Wölk | Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
- Rechtsanwalt und Notar Karl Herbert Cohnen
Die Zuordnung beruht auf Fachanwaltstiteln und auf den Angaben in den Profilen. Die Reihenfolge ist alphabetisch nach Namen.
Kanzleien mit Strafrecht in Bad Hersfeld
- Anwaltskanzlei und Notar Gammelin, Cohnen & Semsch
- Rechtsanwalt Klaus Königshof
- ADAC Vertragsanwalt Thomas Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Anwalts- und Notarkanzlei Göb & Jansen
- Rechtsanwalt Harald Karsten
- Kreissl Morbach Partner | PartnerschaftRechtsanwälte
Mit KI erstellt
Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Strafrecht in Bad Hersfeld
Im Bereich Strafrecht in Bad Hersfeld sind aktuell 5 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie 7 Kanzleien mit ausgewiesenem Schwerpunkt oder Fachanwaltschaft verzeichnet. Für den allgemeinen Gerichtsstand vor Ort (§§ 12, 13 ZPO) ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich das Amtsgericht Bad Hersfeld zuständig. Ergänzend stehen im selben Gerichtsbezirk weitere Kanzleien in den Nachbarorten Rotenburg an der Fulda, Niederaula zur Verfügung, da zugelassene Rechtsanwälte Mandanten aus Bad Hersfeld bundesweit vor allen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten dürfen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Im Strafverfahren leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (§§ 152, 160 StPO). Erstinstanzliches Gericht ist bei Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe das Amtsgericht (§ 24 Abs. 1 und 2 GVG: Strafrichter bis zwei Jahre, Schöffengericht bis vier Jahre). Bei schwereren Straftaten und Kapitaldelikten ist erstinstanzlich die Große Strafkammer oder das Schwurgericht beim Landgericht zuständig (§ 74 Abs. 1 und 2 GVG).
Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO) und zur Sache zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). In Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO — u. a. bei Verbrechensvorwurf, Untersuchungshaft oder Verhandlung vor dem Landgericht) wird ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO). Gegen einen Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO).
Zuständiges Amtsgericht vor Ort: Amtsgericht Bad Hersfeld (justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name)
Weitere Orte im selben Gerichtsbezirk
Einschlägige gesetzliche Vorschriften
Passende Online-Rechner
Begriffe im Rechtslexikon
Häufige Rechtsfragen im Bereich Strafrecht
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Nach § 140 Abs. 2 StPO wird ein Verteidiger auch bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung geboten erscheint.