Anwältinnen & Anwälte nach Rechtsgebiet
Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Ansbach
Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Strafrecht in Ansbach, alphabetisch nach Namen.
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- Ort / Gericht
- Norm
- Anwalt / Kanzlei
- Fachbeitrag
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- Rechtsanwalt Christian Stoll | Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Rechtsanwalt Harald Tschampel | Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt Michael Zimmermann | Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt Philipp Hain | Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt Siegfried Beck | Fachanwalt für Strafrecht
Die Zuordnung beruht auf Fachanwaltstiteln und auf den Angaben in den Profilen. Die Reihenfolge ist alphabetisch nach Namen.
Kanzleien mit Strafrecht in Ansbach
- Rechtsanwältin Sabine Küchler LL.M.Eur. | Fachanwältin für Medizinrecht
- Rechtsanwälte Dr. Danowski, Kohla & Gramsamer | Ansbach | Nürnberg
- Sommer & Partner Rechtsanwälte mbB
- Rechtsanwälte Bertram Bauer & Stephan Wawarta
- Steuerberater & Rechtsanwalt in Ansbach und Feuchtwangen
- Rechtsanwälte Fackelmeier & Kollegen
- Siegfried Beck & Kollegen
- Promm Rechtsanwälte
- Rechtsanwältin Karin Meyer-Weber | Fachanwältin für Familienrecht
- Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen in Ansbach
Mit KI erstellt
Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Strafrecht in Ansbach
Im Bereich Strafrecht in Ansbach sind aktuell 5 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie 10 Kanzleien mit ausgewiesenem Schwerpunkt oder Fachanwaltschaft verzeichnet. Für den allgemeinen Gerichtsstand vor Ort (§§ 12, 13 ZPO) ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich das Amtsgericht Ansbach zuständig. Ergänzend stehen im selben Gerichtsbezirk weitere Kanzleien in den Nachbarorten Rothenburg ob der Tauber, Feuchtwangen, Neuendettelsau, Windsbach zur Verfügung, da zugelassene Rechtsanwälte Mandanten aus Ansbach bundesweit vor allen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten dürfen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Im Strafverfahren leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (§§ 152, 160 StPO). Erstinstanzliches Gericht ist bei Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe das Amtsgericht (§ 24 Abs. 1 und 2 GVG: Strafrichter bis zwei Jahre, Schöffengericht bis vier Jahre). Bei schwereren Straftaten und Kapitaldelikten ist erstinstanzlich die Große Strafkammer oder das Schwurgericht beim Landgericht zuständig (§ 74 Abs. 1 und 2 GVG).
Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO) und zur Sache zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). In Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO — u. a. bei Verbrechensvorwurf, Untersuchungshaft oder Verhandlung vor dem Landgericht) wird ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO). Gegen einen Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO).
Zuständiges Amtsgericht vor Ort: Amtsgericht Ansbach (justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name)
Weitere Orte im selben Gerichtsbezirk
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Strafrecht
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Nach § 140 Abs. 2 StPO wird ein Verteidiger auch bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung geboten erscheint.