Strafrecht: Zum Erfordernis des Absatzerfolges

published on 18/03/2015 18:09
Strafrecht: Zum Erfordernis des Absatzerfolges
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Täter macht sich strafbar, wenn Vorbereitungshandlung dazu geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.02.2010 (Az: 3 StR 555/09) folgendes entschieden:
Ein Täter macht sich wegen vollendeter Hehlerei strafbar, wenn seine Vorbereitungshandlung zum Absatz dazu geeignet ist die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Vollendung der Absatzhilfe im Rahmen der Hehlerei und zieht richtigerweise dort eine Grenze, wo dem Vortäter straflose Unterstützungen im Vorfeld der Absatzbemühungen geleistet werden (vgl. hierzu BGH Beschluss v. 30.08.2007 – Az. 3 StR 200/07; BGH, Beschluss v. 19.04.2000, Az. 5 StR 80/00).


Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Der Angeklagte war beim Besteigen eines Lkws festgenommen worden, mit welchen er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.


Entscheidungsgründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen.

Eine Vollendung der Hehlerei muss vorliegend somit ausscheiden, weil der Angeklagte bereits beim Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte er keine Handlungen entfalten, die zum Absatz der entwendeten Waren führen konnten.

Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2009 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) in den Fällen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschränkt,

c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen,
- der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei Fällen,
- des Diebstahls,
- der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und
- der Urkundenfälschung schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu gewähren.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist. Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt. Hieran fehlt es ebenso wie an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Verteidiger hat weitere Verfahrensrügen nicht angebracht.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt, eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH Beschluss v. 30.08.2007 – 3 StR 200/07). Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklagte nach den getroffen Feststellungen bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen.

Die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens zieht lediglich die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich nach sich.

Die Verfahrensbeschränkung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage lässt hingegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 12 und 13 der Anklage) unberührt. Die Verwirklichung der weiteren Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, noch ändert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die vorgenommene Verfahrensbeschränkung.

Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der im Fall 9 der Anklage verhängten Einzelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Im Übrigen weist das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.



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published on 04/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 555/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 2. b) mit dessen Zustimmung - und nach A
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 555/09
vom
4. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- zu 2. b) mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 2010 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2009 zu gewähren , wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) in den Fällen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschränkt,
c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, - der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei Fällen, - des Diebstahls, - der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und - der Urkundenfälschung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu gewähren.
2
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden , wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12). Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228). Hieran fehlt es ebenso wie an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Verteidiger hat weitere Verfahrensrügen nicht angebracht.
3
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 21 ff. m. w. N.), eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152). Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklagte nach den getroffen Feststellungen bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte.
4
3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und § 52 Konkurrenzen 1).
5
4. Die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens zieht lediglich die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich nach sich.
6
Die Verfahrensbeschränkung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage lässt hingegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 12 und 13 der Anklage) unberührt. Die Verwirklichung der weiteren Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, noch ändert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die vorgenommene Verfahrensbeschränkung.
7
Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der im Fall 9 der Anklage verhängten Einzelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
8
5. Im Übrigen weist das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Becker Sost-Scheible Hubert Schäfer Mayer
5 StR 80/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte C der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur versuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die vom Angeklagten M mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen bot der Angeklagte C einer Vertrauensperson der Polizei, die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl von Ausweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese Dokumente waren kurze Zeit zuvor von unbekannten Tätern beim Einbruch in eine Ausländerbehörde entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson zum Schein auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte C unter Einbeziehung des Angeklagten B , der den Kontakt zu den Dieben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unterstützung des Angeklagten M bediente, daß die Dokumente in die Hände der Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an ihren V-Mannführer weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen mit den Tätern engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei An-
geklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mit der Vertrauensperson hinaus gingen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

II.


Soweit das Landgericht die Tathandlungen der Angeklagten als vollendete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einem erfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des Delikts jede – vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der “bemakelten“ Sache zu unterstützen. Jedoch muß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997 (BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.
Die Bedenken, die das Landgericht gegen diese Entscheidung – ohne sie ausdrücklich zu benennen – vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Der Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdeckten Ermittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson
geführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson – wie vom Landgericht beispielhaft angeführt – unzuverlässig ist und das Diebesgut entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig an die Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.
Konstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung des Tatbestandsmerkmals “Absetzen“ ergeben sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche Absatzbemühungen entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daß eine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Versuchsstadium zurückgeführt wird.
Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom Landgericht angestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachter Absatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollendete Tat Rechnung getragen werden. Strafzumessungserwägungen sind systematisch der Frage nach der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgeordnet.
Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte M der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hätten verteidigen können.
Die Ä nderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar wären die vom Landgericht jeweils verhängten Strafen in Anbetracht des Umfangs und der Art der gehehlten Gegenstände auch innerhalb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens
nicht unangemessen hart. Angesichts der vom Landgericht besonders herausgestellten Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchte oder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom Landgericht vorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der Vertrauensperson nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf geringere Strafen erkannt hätte.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.