Wirtschaftsstrafrecht: „Scalping" als verbotene und strafbare Marktmanipulation in Form „sonstiger Täuschungshandlungen" nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG
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Die Verbreitung von Stellungnahmen oder Gerüchten zu Finanzinstrumenten oder deren Emittenten, insbesondere die Abgabe von Kauf- oder Verkaufempfehlungen über traditionelle oder elektronische Medien stellen dann eine nach § 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG verbotene Marktmanipulation in Form „sonstiger Täuschungshandlungen" dar, wenn sie geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis des Finanzinstruments einzuwirken und nicht gleichzeitig bestehende eigene Positionen hieran sowie der deshalb bestehende Interessenkonflikt eindeutig offengelegt werden („Scalping").
Die verbotene und nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs.l Nr. 2 WpHG strafbare Marktmanipulation in Form des „Scalping" ist kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt. Es handelt sich nicht um ein Sonder(pflicht)delikt, so dass die allgemeinen strafrechtlichen Zurechnungsregeln gelten.
Die Strafbarkeit einer solchen Marktmanipulation entfällt nur dann, wenn der bestehende Interessenkonflikt konkret und eindeutig offengelegt wird. Ein Hinweis auf die bloße Möglichkeit hierzu genügt nicht.
Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit eines Interessenkonflikts lässt, wenn ein solcher tatsächlich besteht, auch die subjektive Tatseite in der Regel nicht entfallen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation in Mittäterschaft in ursprünglich 10 und augenblicklich noch 7 Fällen seit 22.09.2010 aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 15.09.2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das Landgericht München I auf Beschwerde des Beschuldigten hin den Haftbefehl hinsichtlich dreier Fälle (3S S.... S.... S AG, S....M AG sowie W II) aufgehoben, im Übrigen aber bestätigt und Haftfortdauer angeordnet. Gegen diesen Beschluss und den Haftbefehl, soweit dieser aufrecht erhalten wurde, legte der Beschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 20.01.2011 weitere Beschwerde ein und begründete diese umfangreich. Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Schreiben vom 25.01. und 21.02.2011 hierzu Stellungnahmen abgegeben, auf die der Verteidiger seinerseits mit Schriftsätzen vom 07. und 21.02.2011 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 28.02.2011 geantwortet hat. Zu seiner persönlichen Situation hat sich der Beschuldigte mit eigenhändigem Schreiben vom 26. 02.2011 geäußert. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unbegründet beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die erwähnten Entscheidungen und Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch nur geringen Erfolg.
Aufzuheben ist der Haftbefehl vom 15.09.2010 über den Beschluss des Landgerichts vom 16.12.2010 hinaus lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der Marktmanipulation bezüglich der Aktien der S M AG. Insoweit besteht zwar auch gegen den Beschuldigten S.... der dringende Verdacht der gemeinschaftlichen Marktmanipulation in Form verbotenen „Sealpings" nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 25 Abs. 2 StGB i.V.m. § 20 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV in Absprache mit dem Mitbeschuldigten B und den von diesem dirigierten Mitgliedern des so genannten „Netzwerks", insbesondere dem Mitbeschuldigten B Denn wie parallel hierzu auch B hatte der Beschuldigte S am 22.06.2005 in Erwartung steigender Kurse 12.300 Aktien der S M AG über sein Konto bei Brokerjet zu Kursen von 1,85 bzw. 1,84 € gekauft. Bereits am Folgetag veröffentlichte der Mitbeschuldigte B eine von B veranlasste und mit diesem inhaltlich abgestimmte dringende Kaufempfehlung, ohne auf die bestehenden spekulativen Positionen B und S und die hierin liegende Interessenkollision hinzuweisen. Die hierdurch ausgelöste deutliche Kurssteigerung nützte der Beschuldigte unverzüglich aus und verkaufte die erst am Vortag gekauften Aktien unverzüglich zu Kursen zwischen 1,95 und 1,99 €.
Hinsichtlich dieses Falls der Marktmanipulation ist jedoch nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten. Denn die nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist begann nach § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat, also am 23.06.2005. Die Verjährungsfrist endete somit mit dem Ablauf des 22.06.2010. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 78 c Abs. 1 StGB war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die erste Unterbrechungshandlung, die nach § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB den Lauf der Verjährungsfrist hätte unterbrechen können, ist ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 25.06.2010, der sich zwar gegen den Mitbeschuldigten B richtet, aber auch den Beschuldigten S als Mittäter in Bezug auf Marktmanipulationen mit Aktien der S M AG „im Juni 2005" benennt. Dies würde zwar grundsätzlich zur Unterbrechung der Verjährungsfrist auch bezüglich des Beschuldigten S genügen, weil auch die Anordnung der Durchsuchung bei Dritten, also auch bei Mitbeschuldigten die Verjährung unterbricht, wenn der zugrundeliegende Tatvorwurf - wie hier - sich auch gegen diesen richtet. Dennoch konnte dieser Durchsuchungsbeschluss die Verjährungsfrist bezüglich des Beschuldigten S nicht mehr unterbrechen, da diese bereits zwei Tage zuvor abgelaufen war.
Der eingetretenen Verjährung des im Haftbefehl vom 15.09.2010 gegen den Beschuldigten S erhobenen Tatvorwurfs der Marktmanipulation bezüglich des Kurses von Aktien der S M AG steht entgegen der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschlussvom 27.01.2011 auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte S zwischen dem 03. und 09.03.2006 über die C Bank in einer gleichermaßen zeitlich wie inhaltlich aufeinander abgestimmten Aktion zusammen mit dem Mitbeschuldigten B und dessen Hinterleuten aus dem „Netzwerk" eine gleichartige „Scalping"-Aktion mit Aktien der S M AG ohne Hinweis auf die bestehende Interessenkollision durchgeführt hat. Insoweit besteht zwar gleichermaßen dringender Tatverdacht. Diese Tat ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ein weiterer Teilakt der „Scalping"-Aktion vom „Juni 2005", die Gegenstand des Haftbefehls vom 15.09.2010 ist, sondern eine neue selbständige Tat, die vom derzeit bestehenden Haftbefehl noch nicht umfasst ist.
In allen übrigen - deutlich gewichtigeren - Fällen, in denen das Landgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2010 den Haftbefehl vom 15.09.2010 aufrecht erhalten hat, besteht jedoch sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weiterhin dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO. Zu Recht hat das Landgericht insoweit im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung den dringenden Verdacht der bewussten kollusiven Kursmanipulation mit verteilten Rollen, in Form gezielt aufeinander abgestimmter gemeinsamer Vorgehensweise ohne den gebotenen Hinweis auf bestehende Interessenkollisionen einzelner Tatbeteiligter aufgrund bestehender eigener Marktpositionen in 6 Fällen nach §§ 38 Abs. 2 Nr.l, 39 Abs.l Nr.2, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr.3 WpHG, 25 Abs.2 StGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 MaKonV auch bezüglich des Beschuldigten S für gegeben erachtet. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts uneingeschränkt an. Auf diese wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem vom Landgericht bezüglich jedes einzelnen „Scalping"-Falls detailliert dargestellten „perfekt abgestimmten Handel" keineswegs um eine bloße Vermutung. Der objektive Ablauf der jeweiligen Vorgänge ergibt sich aus der Auswertung einerseits der Ankaufs- und Verkaufslisten der Brokerkonten der jeweiligen Tatbeteiligten sowie andererseits der feststellbaren Veröffentlichungszeitpunkte der jeweiligen Kommentare oder sonstigen Äußerungen anderer Tatbeteiligter zum voraussichtlichen Kursverlauf oder zu mittelbar kursbestimmenden Umständen der jeweils betroffenen Unternehmen, bei denen jedoch jeweils ein konkreter Hinweis auf den bestehenden Interessenkonflikt der tatbeteiligten Aktieninhaber, insbesondere auch des Beschuldigten S fehlte.
Sämtliche Fälle, die Gegenstand des Haftbefehls in der nunmehr aufrecht erhaltenen Fassung sind, darüber hinaus aber auch die beiden verjährten bzw. noch nicht vom augenblicklichen Haftbefehl umfassten Fälle bezüglich des Kurses der S M AG weisen folgende markanten Übereinstimmungen auf:
regelmäßige Abfolge: Ankauf - Kommentierung - Kursentwicklung entsprechend der Kommentierung - Verkauf;
kurze Zeitspanne (meist wenige Tage, teilweise sogar wenige Stunden) zwischen Ankauf und Verkauf der Positionen, insbesondere jedoch zwischen der jeweiligen Kommentierung und dem Verkauf;
ausnahmslos gleichzeitig gleichgerichtete Spekulationsgeschäfte des Mitbeschuldigten
— jeweils signifikant abweichende Entwicklung des Kurses wie der Umsätze der jeweiligen Aktien jeweils in der durch die Kommentierung nahegelegten Richtung.
Bei der gebotenen Gesamtschau dieser Umstände ist der Eindruck eines „perfekt abgestimmten" Handels auch für den Senat eindeutig gegeben. Dies hat das Landgericht auch zu Recht als deutliches Indiz für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten gewertet. Die insgesamt - unter Einschluss der beiden S M AG - Fälle - 8 Fälle völlig paralleler
Verhaltensweisen mehrerer Beteiligter, insbesondere aber der beiden Beschuldigten S und B , innerhalb eines Zeitraums von lediglich wenig mehr als einem Jahr lässt ohne weiteres den Schluss auf ein bewusst aufeinander abgestimmtes arbeitsteiliges Vorgehen aller Beteiligter zu. Durch die signifikant abweichende Entwicklung des Kurses wie der Umsätze der jeweiligen Aktien in unmittelbarer zeitlicher Folge der medialen Veröffentlichung ist auch die erforderliche tatsächliche Einwirkung auf die Marktpreisbildung nach dem Maßstab des BGH hinreichend belegt.
Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe bei seinen Spekulationsgeschäften stets völlig selbständig und nach ausschließlich selbst gewählten Kriterien entschieden, spricht neben der zeitlichen und inhaltlichen Parallelität einer noch dazu wechselnden Vielzahl Beteiligter in einer Vielzahl von Fällen bereits in objektiver Hinsicht der Umstand, dass in allen fraglichen Fällen gleichzeitig zu den Spekulationsgeschäften des Beschuldigten S auch der Mitbeschuldigte B jeweils gleichartige Spekulationen mit Aktien derselben Unternehmen betrieben hat. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf den zusammenfassenden polizeilichen Ermittlungsbericht nach dem Stand vom 28.12.2010 und die zugrunde liegenden Auswertungen der jeweiligen Brokerkonten der Beteiligten durch die BaFin verwiesen. Hinzu kommt, dass der Mitbeschuldigte B nach dem bisherigen Erkenntnisstand, insbesondere auch nach seinen eigenen Einlassungen die jeweils im Zentrum des Geschehens stehenden Empfehlungen, Kommentare oder sonstigen öffentlichen Äußerungen scheinbar außenstehender Journalisten weitgehend initiiert, jedenfalls aber nach Zeitpunkt und Inhalt weitgehend bestimmt und gesteuert hat. Entscheidend kommt schließlich hinzu, dass sich die Beschuldigten S und B seit vielen Jahren nicht nur geschäftlich, sondern auch persönlich sehr nahe stehen, so dass die Annahme, die auffällig parallele Verhaltensweise könne auch purem Zufall entsprechen, lebensfremd erscheint. Zwar liegen insoweit - anders als zwischen B und den Angehörigen des so genannten „Netzwerks" keine einschlägigen E-Mails zu entsprechenden Absprachen vor. Aus den Vernehmungen des Mitbeschuldigten B , zuletzt vom 10. und 15.02.2011 ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass beide sich regelmäßig zu ihren aktuellen Geschäften austauschten und miteinander in ständigem Kontakt standen. Das zwischen beiden bestehende Vertrauensverhältnis ging letztlich sogar soweit, dass beide ihre verfahrensgegenständlichen Spekulationsgeschäfte in den Fällen T und W I jeweils gemeinsam auf einem Brokerkonto B durchgeführt haben, ohne dass das von S eingesetzte Kapital von mehreren Millionen Euro - vom persönlichen Vertrauen abgesehen - abgesichert gewesen wäre. Diese Angaben B treffen offensichtlich auch tatsächlich zu, da die fraglichen Spekulationsgeschäfte vom Beschuldigten S hinsichtlich der ihn betreffenden
Hälfte auch ordnungsgemäß in der nachfolgenden Steuererklärung angegeben wurden. Vor diesem Hintergrund besteht auch gegen den Beschuldigten S der dringende Verdacht, dass er bewusst mit dem Mitbeschuldigten B zusammengearbeitet und in Kenntnis und unter Ausnutzung der mit diesem zusammenarbeitenden Mitglieder des „Netzwerks" in gezielter Arbeitsteilung Kursmanipulationen unter Verschweigen eigener wirtschaftlicher Interessen betrieben hat.
Auch in rechtlicher Hinsicht haben Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht das Verhalten des Beschuldigten jeweils zu Recht als nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG verbotene und nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, 25 Abs.2 StGB strafbare Marktmanipulation in Mittäterschaft in Form „sonstiger Täuschungshandlungen" bewertet, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstrumentes einzuwirken. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das dem Beschuldigten zur Last liegende so genannte „Scalping" erfüllt nach der Rechtsprechung des BGH den Tatbestand der „sonstigen Täuschungshandlungen" nach § 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG, weil die Verbreitung von (Kauf- oder Verkaufs-) Empfehlungen ( über traditionelle wie digitale Medien) stets auch die stillschweigende Erklärung beinhaltet, dass sie frei von sachfremden Zielen, insbesondere dem Ziel der eigennützigen Kursbeeinflussung sei. Der Tatbestand der Kurs- und Marktmanipulation ist somit kein Unterlassungs- sondern ein Begehungsdelikt, mit dem den übrigen Marktteilnehmern durch Verschweigen der eigennützigen Zielsetzung vorgetäuscht wird, die abgegebene Empfehlung, Kommentierung oder sonstige Einflussnahme auf den Marktverlauf erfolge von neutraler Warte aus. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kommt es auch nicht darauf an, ob die Empfehlungen oder Kommentierungen nach fachlichem Urteil aufgrund der Marktsituation sachlich gerechtfertigt waren, weil die übrigen Marktteilnehmer bei dieser Sachlage - durch aktives Tun - über den eigentlichen Beweggrund der Einflussnahme in die Irre geführt werden sollten. Es kann daher entgegen der Auffassung des Verteidigers im Schriftsatz vom 28.02.2011 auch dahinstehen, ob die in anonymen Strafanzeigen behaupteten Verdachtsmomente gegen verantwortliche Mitarbeiter von W tatsächlich zutrafen oder nicht. Entscheidend ist allein, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigten die Kursentwicklung mit verteilten Rollen jeweils unter Verschweigen ihres eigenen Kursinteresses gezielt beeinflussten, um so entsprechend ihrer Zielsetzung signifikant steigende oder signifikant fallende Kurse zu bewirken, um diese beim anschließenden Verkauf der eigenen Positionen gewinnbringend auszunutzen. Entscheidender Kern des Tatvorwurfs ist jeweils der Umstand, dass die Beteiligten das Bestehen eigener Bestände an Aktien des jeweiligen Unternehmens und die hieraus sich zwangsläufig ergebende Interessenkollision nicht konkret offengelegt haben.
Dieser Offenbarungspflicht sind der Beschuldigte und die weiteren Tatbeteiligten auch mit dem sinngemäß regelmäßig enthaltenen pauschalen Hinweis darauf, dass Redakteure und Mitarbeiter der jeweiligen Publikation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Wertpapiere, die im Rahmen der Publikation besprochen werden, halten „können", keinesfalls ausreichend nachgekommen. Denn derartige Hinweise auf bloße „Möglichkeiten" stellen lediglich einen Hinweis auf eine bloße Selbstverständlichkeit dar, da es keinem Redakteur einer Wirtschaftspublikation oder diesem nahestehenden Dritten grundsätzlich verboten ist, selbst in spekulative Wertpapiergeschäfte zu investieren. Allerdings ist es dann, wenn tatsächlich solche Positionen bestehen, nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV unzulässig, über Medien gerade zu diesen Wertpapieren oder deren Emittenten Stellungnahmen oder Gerüchte zu verbreiten, ohne zugleich den bestehenden Interessenkonflikt in angemessener und wirksamer Weise offen zu legen. Ein konkret bestehender Interessenkonflikt muss daher stets im Rahmen der medialen Äußerung klar und eindeutig offenbart werden. Ansonsten verbleibt nur die Möglichkeit, auf die mediale Verbreitung entsprechender Äußerungen zu verzichten, bis die dem Interessenkonflikt zugrunde liegenden wirtschaftlichen Positionen aufgegeben worden sind. Insoweit folgt die deutsche Regelung dem das US-amerikanische Insiderrecht prägenden Grundsatz des „disclose or abstain". Der Empfehlende hat entweder die bestehende Interessenkollision offen zu legen (disclose) oder sich eigenen Geschäften hinsichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain). Diesem Grundsatz genügen die vagen Hinweise des Beschuldigten bzw. der sonstigen Tatbeteiligten nicht ansatzweise, da sie lediglich theoretische Möglichkeiten floskelhaft ansprechen, ohne auf die jeweils konkrete Interessenkollision einzugehen.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers lassen die - wie beschrieben -jeweils nur in theoretischer Form erteilten Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte auch nicht die subjektive Tatseite entfallen. Die Tatbeteiligten kannten jeweils den bestehenden konkreten Interessenkonflikt, ohne ihn jedoch klar und konkret offen zu legen. Sie handelten somit in Kenntnis sämtlicher Tatumstände, also vorsätzlich. Ein Tatbestandsirrtum ist somit nicht ersichtlich. Auch ein Verbotsirrtum liegt weder in vermeidbarer noch gar in unvermeidbarer Form vor. Dass die Beteiligten sich der grundsätzlichen Offenbarungspflicht bewusst waren, ergibt sich bereits aus der regelmäßigen Erteilung der unzulänglichen, rein abstrakten Hinweise auf die bloße Möglichkeit von Interessenkonflikten. Auch hinsichtlich der Reichweite und des Ausmaßes der erforderlichen Konkretisierung der zu erteilenden Hinweise können sich die Beschuldigten nicht auf einen Irrtum berufen. Denn sämtliche Beteiligte waren mit der Materie berufsmäßig befasst und daher gehalten, sich stets über die gültige Rechtslage und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu informieren. Das Marktmanipulationsverbot nach § 20 a WpHG als hier maßgebende Kernvorschrift ist bereits am 01.07.2002, also lange vor den hier maßgebenden Tatzeitpunkten ab Juni 2005 in Kraft getreten. Der Umstand, dass das Verbot„sonstiger Täuschungshandlungen", das heute als Absatz 1 Nummer 3 dieser Vorschrift geführt wird, ursprünglich Absatz 1 Nummer 2 bildete, ist ohne Bedeutung, da es keine inhaltliche Veränderung erfahren hat. Auch die auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 20 a Abs. 5 Nr. 3 erlassene Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation mit den dort in § 4 enthaltenen näheren Umschreibungen der Umstände, unter denen „sonstige Täuschungshandlungen" im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG regelmäßig anzunehmen sind, ist bereits am 01.03.2005, also ebenfalls vor den Tatzeiten der vorliegenden Fälle in Kraft getreten. Entscheidend ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem oben bereits wiederholt angesprochenen grundlegenden Urteil vom 06.11.2003 - 1 StR 24/03 - eindeutig und klar den Grundsatz des „disclose or abstahl" herausgebildet hatte. Somit konnte es für die im vorliegenden Fall Tatbeteiligten als berufsmäßig am Börsengeschäft beteiligten Personen keinen Zweifel an der notwendigen Konkretisierung der Hinweise auf tatsächlich bestehende Interessenkollisionen geben.
Schließlich trifft auch der rechtliche Haupteinwand des Beschwerdevorbringens, wonach der Tatbestand der Marktmanipulation nach §§38 Abs. 2 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV ein Sonderpflichtdelikt sei, das nur von denjenigen begangen werden könne, der sich selbst im Interessenkonflikt befinde, nicht zu. Der Tatbestand der Marktmanipulation in Form des Scalpings wäre unter dieser Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Redakteur, der sich über Medien zu bestimmten Finanzinstrumenten oder deren Emittenten äußert, zuvor selbst Positionen an diesem Finanzinstrument eingegangen wäre, ohne im Rahmen seiner Äußerung hierauf in angemessener und wirksamer Weise hinzuweisen. Für eine solche Auslegung finden sich jedoch weder im Gesetz selbst Anhaltspunkte noch entspräche sie der erkennbaren Intention des Gesetzgebers.
Der Straftatbestand nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2 ist selbst als Jedermann-Tatbestand formuliert („wer..., wird bestraft."), ohne dies von strafbegründenden persönlichen Merkmalen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB abhängig zu machen. Auch die Verbotsnorm des § 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG, die diese Blankettnorm ausfüllt, ist als Jedermanns-Norm formuliert, ohne die Geltung des ausgesprochenen Verbots an das Vorliegen bestimmter persönlicher Merkmale zu binden. Damit gelten auch hier die generellen Zurechnungsregeln des allgemeinen Strafrechts, insbesondere auch die Regel des § 25 Abs. 2 StGB, wonach jeder als (Mit-) Täter zu bestrafen ist, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen. Wie im allgemeinen Strafrecht mehrere Täter jeweils als Mittäter beispielsweise eines Betrugs zu bestrafen sind, auch wenn entsprechend gemeinsamer Absprache der eine lediglich die Täuschungshandlung begangen und der andere lediglich die täuschungsbedingte Geldzahlung in Empfang genommen hat, so sind auch alle Tatbeteiligten jeweils wegen gemeinschaftlicher Marktmanipulation zu bestrafen, wenn diese in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit verteilten Rollen - hier Positionshalter, dort Kommentator - begangen wird, alle zusammen aber absprachegemäß die Tat als Ganzes begehen wollen. Auch aus den Regeln der MaKonV, der ohnehin lediglich beschreibender, nicht aber tatbestandsbegründender Charakter beizumessen ist, ergibt sich nichts anderes. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV beschreibt das Scalping dann als verbotene „sonstige Täuschungshandlung", wenn die Äußerungen in Bezug auf Finanzinstrumente oder deren Emittenten erfolgt, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, „ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird". Eine Festlegung, in welcher Person der Interessenkonflikt bestehen muss, liegt hierin nicht. Auch hieraus ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die allgemeinen strafrechtlichen Zurechnungsregeln für den Fall der Marktmanipulation in Form des Scalpings nicht gelten sollten. Dies würde auch der ratio legis diametral widersprechen, die mit der Verbotsnorm des § 20 a i.V.m. den hieran anknüpfenden Straf- und Bußgeldtatbeständen nach §§ 38, 39 WpHG gerade auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit überwachter Märkte für Finanzinstrumente und die Stärkung des Vertrauens der Anleger auf eine marktgerechte, nicht manipulierte Preisbildung hinwirken soll. Dieses gesetzgeberische Ziel wäre jedoch praktisch unerreichbar, wenn die Verpflichtung zur Offenbarung eines Interessenkonflikts nur dann gelten würde, wenn dieser in der Person des sich über Medien äußernden Redakteurs liegt. Denn dann ließe sich das generelle Verbot nach § 20 a Abs. 1 Nr. 3 WpHG bereits durch eine arbeitsteilige Vorgehensweise umgehen, was das Verbot in der Praxis nahezu wirkungslos machen würde.
Somit erweisen sich auch die rechtlichen Einwände des Beschuldigten S gegen den dringenden Tatverdacht der gemeinschaftlichen verbotenen Marktmanipulation in mindestens 6 Fällen als unbegründet.
Beim Beschuldigten S besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Denn er hat bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe für jede der ihm angelasteten Taten mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit Sicherheit nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn sämtliche Taten sind mit hoher Akribie und erheblichem finanziellen wie organisatorischem Aufwand professionell ausgeführt worden, was ein hohes Maß an krimineller Energie erkennen lässt. Die zu erwartenden Einzelstrafen werden daher selbst in den Fällen, in denen der Beschuldigte letztlich keinen Gewinn erzielen konnte, mindestens im mittleren Bereich des Strafrahmens liegen. Erheblich strafschärfend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte durch seine manipulierten Spekulationsgeschäfte insgesamt Gewinne in Höhe mehrerer Millionen Euro erzielt hat, sowie, dass er die ihm vorgeworfenen Manipulationen zum eigenen Vorteil vorgenommen hat, obwohl er als Vorstandsmitglied einer angesehenen Anlegerschutzorganisation in der Öffentlichkeit erhebliches Vertrauen in Anspruch nehmen konnte, durch dessen Missbrauch auch das Ansehen des Anlegerschutzes generell in Misskredit gebracht worden ist. Die somit zu erwartende mehrjährige Vollzugs strafe löst bereits an sich erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz aus, der im Fall des Beschuldigten durch die bestehenden sozialen Bindungen nicht hinreichend gemindert wird.
Der Beschuldigte ist zwar verheiratet und hat ein schulpflichtiges Kind sowie im Ruhestand befindliche Eltern. Die sich hieraus grundsätzlich ergebenden Bindungen sind im vorliegenden Fall jedoch insbesondere im Verhältnis zu seiner Frau erkennbar deutlich gemindert. Denn die Ehe ist seit längerem weitgehend zerrüttet. Der Beschuldigte unterhielt allein während der letzten beiden Monate vor seiner Inhaftierung mindestens zwei intensive intime Beziehungen in verschiedenen Städten und bekennt sich in den Schriftsätzen seines Verteidigers ausdrücklich zu seiner tantrischen Lebensweise, die eine Vielzahl paralleler Intimbeziehungen zulasse. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Bindung zur eigenen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind nur ein deutlich gemindertes Gewicht beigemessen werden kann. Dem entspricht auch, dass im Rahmen der Briefkontrolle während der gesamten bisherigen Haftzeit bislang kein nennenswerter Briefverkehr zwischen den Eheleuten zu verzeichnen war. Am 3 ./4.11.2010 weigerte sich die Ehefrau die freigegebenen sichergestellten Sachen des Beschuldigten in Empfang zu nehmen und verwies hierzu an seinen Bruder der seinerseits das Verhältnis der Eheleute als „sehr schwierig" bezeichnete (vgl. AV vom 26.11.2010). Anlässlich eines überwachten Gesprächs am 19.01.2011 äußerte der Beschuldigte gegenüber seinem Steuerberater, der ihm Grüße diverser Frauen überbracht hatte, die Polizei habe „ja nur bei zweien seiner Freundinnen durchsucht, obwohl er noch einige mehr gehabt" habe. Anschließend an den Besuchstermin äußerte der Steuerberater gegenüber dem Überwachungsbeamten, bereits 2008 sei es „nach W " zum Zerwürfnis zwischen den Eheleuten gekommen. Seither habe es sich „nicht normalisiert". Diese erkennbar sehr abgeschwächte Bindung zur Ehefrau wird auch nicht durch die behauptete enge Bindung zur 10-jährigen Tochter hinreichend aufgewogen. Denn diese unterliegt im Wesentlichen der Aufsicht und dem Einfluss der Mutter. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Spekulationsgeschäfte über erhebliches Vermögen verfügt, das offensichtlich zumindest zum Großteil auf Bankkonten im Ausland liegt und ihm zumindest zu einem erheblichen Teil weiterhin zur Verfügung stehen dürfte. Erst Anfang 2010 kaufte der Beschuldigte beispielsweise eine Immobilie auf der indonesischen Insel Bali, die u.a. von einem Konto bei einer liechtensteinischen Bank bezahlt wurde. Diese Immobilie erwähnte der Beschuldigte u.a. auch gegenüber einer seiner Intimbekanntschaften als mögliches Urlaubsziel. Unter diesen Umständen ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der weltgewandte Beschuldigte ohne die Fortdauer der Untersuchungshaft sich dem weiteren Verfahren und der Vollstreckung der zu erwartenden Freiheitsstrafe durch die Flucht ins Ausland entziehen würde, wozu er aufgrund seiner langjährigen überwiegend gewinnbringenden Spekulationsgewinne auch wirtschaftlich für einen längeren Zeitraum in der Lage wäre. Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Beschuldigte sich bis zu seiner Verhaftung dem Verfahren nicht entzogen hat, obwohl er von den laufenden Ermittlungen seit langem wusste. Denn angesichts der bereits rechtlich höchst komplizierten Materie, vor allem aber angesichts des erforderlichen extrem zeitraubenden Aufwands zur Ermittlung und Auswertung zigtausender von Einzelpositionen bzw. Äußerungen der beteiligten Marktteilnehmer und Kommentatoren sowie ihrer Wechselwirkungen konnte der Beschuldigte lange darauf hoffen, dass ihm letztlich schon aufgrund mangelnder Ermittlungskapazitäten keine einschneidenden Sanktionen drohen. Nach dem Erlass und Vollzug des Haftbefehls und dessen weitgehender Bestätigung in nunmehr zwei Instanzen sind dem Beschuldigten jedoch der Ernst seiner Situation und die Aussicht auf eine mehrjährige Vollzugsstrafe überdeutlich vor Augen geführt, so dass davon auszugehen ist, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht ins Ausland entziehen wird.
Angesichts der mehrjährigen Straferwartung ist die Fortdauer der bislang gut fünf Monate andauernden Untersuchungshaft auch unverändert verhältnismäßig.
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen mildere Maßnahmen gemäß § 116 StPO ist bei der gebotenen Gesamtabwägung aller vorgenannter Umstände nicht verantwortbar, da die erforderliche Vertrauensgrundlage fehlt. Insbesondere wäre die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung selbst größeren Umfangs und in Kombination mit Meldeauflagen und der Abgabe seiner Ausweispapiere nicht geeignet, den Beschuldigten zuverlässig an einer Flucht zu hindern, da die Höhe und der Anlageort der ihm zur Verfügung stehenden Vermögenswerte weitestgehend unbekannt sind und angesichts seiner über viele Jahre hinweg betriebenen gewinnbringenden Spekulationsgeschäfte weiterhin davon auszugehen ist, dass ihm insbesondere auf Auslandskonten weiterhin erhebliche Beträge zur Verfügung stehen. Weiter ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung seine Spekulationsgeschäfte von jedem beliebigen mobilen Computer weiter betreiben und sich so durch die Fortsetzung seiner Spekulationsgeschäfte mit Finanzinstrumenten aller Art jeder Zeit neue Finanzmittel zur Finanzierung einer Flucht beschaffen könnte.
Die weitere Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als im Wesentlichen unbegründet.
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Annotations
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
dem Inhaber entweder - a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder - b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
- 1.
übertragbare Wertpapiere, - 2.
Optionen, - 3.
Terminkontrakte, - 4.
Swaps, - 5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und - 6.
Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
dem Inhaber entweder - a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder - b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
- 1.
übertragbare Wertpapiere, - 2.
Optionen, - 3.
Terminkontrakte, - 4.
Swaps, - 5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und - 6.
Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
- 1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, - 2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, - 3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, - 4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
- 1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, - 2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder - 3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.