BGH: Strafschärfendes Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges

bei uns veröffentlicht am18.05.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
In vorliegender Entscheidung haben zwei Tatbeteiligte einen Raub begangen, bei dem sie nicht nur Bargeld, sondern auch einen in der Wohnung befindlichen Messerblock entwendeten. Hierbei waren beide bereit, die an sich genommenen Messer im Falle eines Widerstandes des Opfers gegen dieses einzusetzen.

Problematisch ist vorliegend, ob auch Gegenstände aus der Tatbeute das Merkmal des „Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllen können.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn der Täter das gefährliche Werkzeug erst als Tatbeute und somit erst während der Tatausführung erlangt und nicht schon bei Beginn der Gewaltanwendung. Zweck der Qualifikation sei unter anderem die Eskalation von einem Raub zum schweren Raub während der Tatausführung.

BGH 2 StR 263/13 – Beschluss vom 17.10.2013

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2013 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. April 2013, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Von Rechts wegen


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Nebenkläger Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf dessen Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkten Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält auf die Revision der Staatsanwaltschaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte S. und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem - über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angeklagten schuldete - unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S. den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S. Bargeld und Gegenstände des Nebenklägers - unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern - an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten. Nachdem die Angeklagten die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte Nebenkläger die Polizei.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten S. als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 52 StGB gewürdigt. Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit - tateinheitlich zur gefährlichen Köperverletzung - des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Messer, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift waren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 - 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).

Die deshalb veranlasste Aufhebung der für den Angeklagten insoweit vorteilhaften Verurteilung in diesem Fall, die wegen der Einheitlichkeit der Tat auch den für sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung umfasst, zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des (allein) auf der Verurteilung in diesem Fall beruhenden Adhäsionsausspruches nach sich.

Demgegenüber hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO).


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Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.