Strafprozessrecht: Berufungshauptverhandlungstermin: Ausbleiben wegen Zwangsräumung

bei uns veröffentlicht am01.04.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten,
Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben.

Mit dieser Entscheidung rettete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Angeklagten aus einem Dilemma: Ausgerechnet am Tag seiner Berufungsverhandlung wollte der Vermieter seine Wohnung räumen lassen. Um sein Hab und Gut zu sichern, ließ der Angeklagte den Gerichtstermin sausen. Daraufhin wies das Berufungsgericht wegen seiner Abwesenheit die Berufung zurück. Das OLG entschied nun, dass die Verhandlung nachgeholt werden könne, da der Angeklagte hinreichend entschuldigt war. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass eine anstehende Zwangsräumung nicht zwangsläufig dazu führe, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte müsse vielmehr im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsräumung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, müsse dies umfassend begründet werden (OLG Köln, III 1 Ws 159/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Köln: Beschluss vom 10.12.2010 (Az: III-1 Ws 159/10, 1 Ws 159/10)

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:

Das Amtsgericht Euskirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. Juli 2010 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt; er ist indes im Hauptverhandlungstermin vom 13. September 2010 nicht erschienen. Daraufhin ist sein Rechtsmittel durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom selben Tag verworfen worden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2010 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beantragt und zugleich gegen das - am 14. September 2010 zugestellte - Urteil Revision eingelegt.

Er hat geltend gemacht, dass er wegen der für den Tag der Hauptverhandlung angekündigten Zwangsräumung seiner Wohnung diese nicht habe verlassen können. Das habe sein telefonisch von ihm unterrichteter Verteidiger in der Hauptverhandlung dem Gericht mündlich mitgeteilt. Das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO verkannt.

Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte ein Schreiben seines Vermieters vom 6. September 2010 vorgelegt, in dem es heißt:

„Sehr geehrter Herr U.,

da Sie meiner Aufforderung, Ihre Mietrückstände zu tilgen, nicht nachgekommen sind, fordere ich sie auf, die Wohnung bis zum 12.09.2010 komplett zu räumen und an mich mit sämtlichen Schlüsseln herauszugeben.

Falls Sie dies nicht freiwillig tun, erfolgt am 13.09.2010 die Zwangsräumung.“

Dazu wird weiter vorgetragen, tatsächlich sei der Vermieter dann auch im Laufe des Tages mit seinem eigenen Wohnungsschlüssel erschienen, um die Räumung zu vollziehen. Das habe Anlass zu einem Polizeieinsatz gegeben.

Das Landgericht Bonn hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 21. September 2010 als unbegründet verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm im Hinblick auf die angedrohte Zwangsräumung die Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung nicht zumutbar gewesen sei.

Gegen diese, am 28. September 2010 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag (Eingang bei Gericht am 29. September 2010) sofortige Beschwerde eingelegt. Darin trägt er ergänzend vor, dass gegen ihn und die Mitbewohnerin der Wohnung, Frau S-M, bereits seit dem 6. Februar 2010 ein Räumungstitel bestanden habe. Seine Mitbewohnerin habe sich am Morgen des 13. September 2010 nicht in der Wohnung befunden, daher habe er diese „bewachen“ müssen. Erst als Frau S-M am Nachmittag erschienen sei, habe er diese kurz zum Zwecke des Einkaufens verlassen können. Seine Mitbewohnerin habe sich dann im Beisein der von ihr herbeigerufenen Polizei mit dem Vermieter auf einen Aufschub der Räumung verständigen können.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt, die sie für begründet erachtet.

Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis.

Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Bei der Entscheidung darüber muss das Gericht eine Abwägung treffen zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen, und den persönlichen oder privaten Gründen des Angeklagten, die ihn dazu bewogen haben, dieser Pflicht nicht nachzukommen. Grundsätzlich hat die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, Vorrang gegenüber privaten und geschäftlichen Interessen.

Es ist aber anerkannt, dass private Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar oder unter Berücksichtigung des gegen den Betroffenen erhobenen Schuldvorwurfs von solcher Bedeutung sind, dass ihm das Erscheinen vor Gericht billigerweise nicht zugemutet werden kann und die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muss.

Gemessen an diesen Maßstäben war das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 13. September 2010 nach seinem eigenen Vorbringen nicht genügend entschuldigt.

Dabei geht der Senat davon aus, dass eine unmittelbar bevorstehende Zwangsräumung der Wohnung für den Betroffenen einen Umstand darstellen kann, der sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu entschuldigen vermag. Angesichts der erheblichen Auswirkungen des drohenden Verlustes der Wohnung auf die persönliche Lebensführung ist es einem Angeklagten grundsätzlich nicht zuzumuten, durch die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin darauf zu verzichten, seine Belange im Zusammenhang mit der anstehenden Zwangsräumung wahrzunehmen. Ihm ist vielmehr zuzubilligen, dass er die Vorgänge überwachend begleitet und/oder die ihm zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreift, um die Räumung möglicherweise noch abzuwenden. Das schließt ein, auch persönlich anwesend zu sein.

Das bedeutet indessen nicht, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte; ihr grundsätzlicher Vorrang bleibt vielmehr unberührt. Von daher war auch im vorliegenden Fall der Angeklagte gehalten, im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte zu unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsräumung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Sein Vortrag lässt indessen nicht erkennen, dass er sich in dieser Hinsicht überhaupt bemüht hat.

Der Angeklagte war durch das Schreiben seines Vermieters vom 6. September 2010 bereits annähernd eine Woche vor dem 13. September 2010 über dessen Absicht, die Wohnung notfalls zwangsweise zu räumen, informiert worden. Dem Angeklagten verblieb damit im Vorfeld ausreichend Zeit, sich mit seinem Vermieter mit dem Ziel einer Verständigung in Verbindung zu setzen. Auch wenn angesichts seiner knappen finanziellen Mittel eine Einigung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zu erzielen gewesen wäre, hätte der Angeklagte jedenfalls der Versuch unternehmen können, eine kurzfristige Verschiebung der Räumung unter Hinweis auf die Kollision des dafür vorgesehenen Termin mit einer gerichtlichen Ladung zu vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, bestehen nicht. Vielmehr ist es der Mitbewohnerin der Wohnung, Frau S-M, gelungen, sich mit dem Vermieter hinsichtlich eines Auszugstermins zu verständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Verständigung an den Tagen vor dem Terminstag nicht möglich gewesen wäre.

Darüber hinaus erschließt sich nach dem Antragsvorbringen nicht, weshalb die Belange des Angeklagten im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung nicht bereits in den Vormittagsstunden durch Frau S-M, gegen die der Räumungstitel ebenfalls lautete, wahrgenommen werden konnten, wie es im weiteren Verlauf des Tages dann auch tatsächlich - und mit dem Ergebnis einer Abwendung der Räumung an diesem Tag - geschehen ist. Es heißt dazu lediglich, dass sie sich am Morgen des 13.9.2010 nicht in der gemeinsamen Wohnung befand. Der Vortrag des Angeklagten lässt aber nicht erkennen, dass auch diese Abwesenheit - etwa wegen beruflicher Verpflichtungen seiner Mitbewohnerin - unvermeidlich war. Er vermittelt vielmehr insgesamt den Eindruck, dass der Angeklagte nach Erhalt des Schreibens vom 6. September 2010 nichts unternommen hat, um sich die Möglichkeit zu eröffnen, trotz der Ankündigung seines Vermieters der Pflicht zum Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung nachzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Wiedereinsetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Über die Revision des Angeklagten gegen das Verwerfungsurteil des Landgerichts wird nach Antragstellung der Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden sein.


Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

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(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.