Strafprozessrecht: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

published on 19/01/2017 12:28
Strafprozessrecht: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
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Die Beschlagnahme endet in dem Moment, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das LG Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 22.12.2016 (4 O 354/15) folgendes entschieden:

Für die Herausgabeklage von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Zivilgericht zuständig.

Tenor:

Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist zulässig.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Mit Klageerwiderung vom 02.03.2016 hat das beklagte Land die Zulässigkeit der Klageerhebung vor dem Landgericht Saarbrücken — Zivilgericht — beanstandet. Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit der Klage darüber, ob der Kläger die Herausgabe vor dem Zivilgericht oder vor dem Strafgericht/Ermittlungsrichter verfolgen muss.

Gegen den Kläger war unter dem Aktenzeichen 24 Js 211/15 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte anhängig, das rechtskräftig durch Urteil abgeschlossen ist. Im Rahmen des gegen den Kläger betriebenen Ermittlungsverfahrens hatte der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Beschluss vom 12.02.2015 die Durchsuchung der Räume des Klägers sowie mit Beschluss vom 24.02.2015 auch die Durchsuchung der Räume von dessen Ehefrau pp. angeordnet. Bei den gerichtlich angeordneten Durchsuchungen wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt und asserviert. Der Kläger begehrte die Herausgabe der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände. Zwischenzeitlich wurden die Gegenstände von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 und 29.08.2016 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Herausgabeansprüche teilweise für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und vorab Rüge hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage erhoben.

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 wird Bezug genommen.

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben.

Die Kammer hat nach Rüge der Zuständigkeit des Zivilgerichts durch das beklagte Land vorab nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG analog über die Frage der Zuständigkeit entscheiden. §§ 17-17 b GVG gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz entsprechend auch für das Verhältnis Strafjustiz — Bußgeldverfahren — Zivilgericht.

Nach § 17 a Absatz 3 Satz 1 GVG kann das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab auszusprechen. Nach § 17 a Absatz 3 Satz 2 GVG hat es vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Bei einer erhobenen rechtzeitigen Rüge muss das Gericht entscheiden. Die Rechtzeitigkeit der Rüge richtet sich nach § 282 Absatz 3 ZPO. Danach hat der Beklagte Rügen, die die Zulässigkeit der Klage der Klage betreffen, innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung geltend zu machen. Unterbleibt eine rechtzeitig erhobene Rüge, so steht die Vorabentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das beklagte Land hat bereits in der Klageerwiderung vom 02.03.2016 und somit rechtzeitig die Zulässigkeit der Klage gerügt.

Jedenfalls ist eine Vorabentscheidung der Kammer über die Frage der Zuständigkeit auch angemessen und erforderlich, da es sich um eine Frage handelt, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich gesehen und in der Literatur diskutiert wird und über die im hiesigen Gerichtsbezirk nach Kenntnis der Kammer noch nicht entschieden wurde. Zudem wünschen beide Parteien ausdrücklich eine Vorabentscheidung der Kammer über die Frage der Zuständigkeit.

Für die Herausgabeklage von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist nach Auffassung der Kammer das Zivilgericht zuständig. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Auffassung, wonach für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind.

Nach § 111 f Abs. 5 StPO kann gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden, jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden
Innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte oder die Strafgerichte zuständig sind.

Nach teilweise vertretener Ansicht der Strafgerichte sowie einer in der Literatur weit vertretenen Auffassung sind die Strafgerichte auch nach Rechtskraft des Urteils für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrestes nach § 111 d St PO zuständig. Dabei wird innerhalb dieser Auffassung zum einen vertreten, das Gericht des ersten Rechtszuges sei zuständig, nach anderer Ansicht sei der Ermittlungsrichter zuständig.

Nach anderer, teilweise vertretener Auffassung sowohl von Straf- als auch von Zivilgerichten sind für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.

Die unterschiedlichen Ansichten streiten insbesondere darüber, inwieweit sich bei der Entscheidung und der Auslegung des § 111 f St PO der historische Wille des Gesetzgebers, der in der BT-Drucksache 16/700 S. 13 zum Ausdruck gekommen sein soll, auswirkt und ob dieser Wille Niederschlag im Wortlaut des § 111 f St PO gefunden hat.

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
„Für die Entscheidung zuständig ist also, der Ermittlungsrichter oder, nach Erhebung der öffentlichen Klage, das mit der Hauptsache befasste Gericht sowie nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit der Strafgerichte gilt auch dann, wenn es sich in der Sache um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt oder der Gerichtsvollzieher tätig gewesen ist."

Nach § 111 f Abs. 5 StPO kann gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden, jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Dabei ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter und im Anschluss das in der Hauptsache mit der Sache befasste Gericht zu verstehen. Die Vorschrift ist allerdings für Entscheidungen, die — wie hier - nach rechtkräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu treffen sind, nicht anwendbar.

Dies gilt auch dann, wenn eine solche umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechen könnte, was sich aus der oben zitierten Gesetzesbegründung ergeben könnte.

Insoweit ist umstritten, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf den historischen Willen des Gesetzgebers abzustellen ist bzw. inwieweit zu berücksichtigen ist, ob der historische Wille des Gesetzgebers auch seinen Niederschlag im Wortlaut der Regelung gefunden hat. Die sog. subjektive Theorie bezeichnet als Ziel der Auslegung die Feststellung des Willens und der Absichten des historischen Gesetzgebers. Die sogenannte objektive Theorie sieht dagegen das Ziel der Auslegung darin, den im Gesetzeswortlaut niedergelegten objektivierten Willen des Gesetzes zu ermitteln. Bei der Auslegung des BGB ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Für eine Auslegung nach den Grundsätzen der objektiven Theorie hat sich insbesondere das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung." Ausgangspunkt der Auslegung ist demnach die Wortbedeutung. Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend.

Der Wille des historischen Gesetzgebers hat in der Gesetzesfassung hinsichtlich der Zuständigkeit nach Rechtskraft keinen Niederschlag gefunden, nach Auffassung der Kammer auch nicht in einer Andeutung. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind nämlich keine Maßnahmen denkbar, die — entsprechend dem Wortlaut der Regelung - in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Dies ergibt sich daraus, dass Beschlagnahme oder Arrest nach allgemeiner Auffassung in dem Moment enden, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Soweit vertreten wird, dass der Wortlaut der Vorschrift eine Anwendbarkeit des § 111 f Absatz 5 StPO durch die Verwendung des Wortes „jederzeit" nahelege, kann dem die Kammer nicht folgen. Diese Formulierung bezieht sich gerade nur auf Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Gegen diese kann jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Von dem Wortlaut der Vorschrift darf nur abgewichen werden, wenn der unter Umständen aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet. Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Schaffung der neuen Vorschrift des § 111 f StPO wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 eine Zuständigkeitskonzentration bei den Strafgerichten herbeiführen, auch wenn die Rechtsbehelfe zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur sind. Vor der gesetzlichen Neuregelung hatte BGH mit Beschluss vom 22. September 2005 — IX ZB 265/04 entschieden, dass die Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet, zuständig ist. Die gesetzliche Neuregelung hat die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Zivilgerichte in Fällen der streitgegenständlichen Art jedenfalls für den Zeitraum bis zum Rechtskrafteintritt der strafgerichtlichen Entscheidung obsolet werden lassen. Dass darüber hinaus nach der Neuregelung auch für Klagen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Strafgerichte/Ermittlungsrichter oder vielmehr — weiterhin — die Zivilgerichte zuständig sind, hat wie oben dargestellt in den Wortlaut der Neuregelung keinen Eingang gefunden und lässt sich nach Auffassung der Kammer aus auch der Gesetzesbegründung nicht zwingend ableiten. In seinem Beschluss vom 22.September 2005 hat der Bundesgerichtshof schon die ersten Entwürfe für die streitgegenständliche Neuregelung gekannt und bei seiner Entscheidung wie folgt berücksichtigt: „Zwar hat das beklagte Land den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vorgelegt. Dort wird vorgeschlagen, dem § 111f Abs. 3 StPO einen weiteren - vierten - Satz anzufügen.

Danach soll der Betroffene gegen Maßnahmen in Vollziehung des Arrests jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen können. Nach der Begründung soll hierdurch klargestellt werden, dass es hinsichtlich aller Einwendungen - auch nach § 771 ZPO - gegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen würden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibe. Dieser, in einem sehr frühen Stadium der Gesetzgebung befindliche Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz vermag jedoch die Auslegung des geltenden Rechts nicht zu beeinflussen; nach dem geltenden § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 928, 771 ZPO ist vielmehr die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben." Danach hat der Bundesgerichtshof die Gesetzesentwürfe im damaligen Stadium so verstanden, dass sie Maßnahmen in Vollziehung betreffen, wobei nach der oben genannten, vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung nach Rechtskraft des Urteils die Vollziehung endet. In Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber in § 111 f StPO den eindeutigen Wortlaut „in Vollziehung" verwendet und geregelt, dass für Maßnahmen in Vollziehung die Entscheidung des Gerichts — und damit insoweit nicht des Zivilgerichts - beantragt werden kann. In der Gesetzesbegründung sowie im Gesetzgebungsverfahren finden sich allenfalls Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit der Strafgerichte auch für die Zeit nach Rechtskrafteintritt regeln wollte. So verkennt die Kammer nicht, dass in der Gesetzesbegründung auch die Zuständigkeit nach Rechtskraft erwähnt wird. Dort heißt es, dass nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig sei. Allerdings kann damit auch ein Zivilgericht gemeint sein. Hierfür spricht nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nebst Wortlaut der Vorschrift und der genannten BGH-Rechtsprechung sogar einiges. Denn für die Zeit nach Rechtskraft ist in der Begründung weder — wie für die Zeit davor — ausdrücklich der Ermittlungsrichter, noch das mit der Hauptsache befasste Gericht genannt. Vielmehr ist die Formulierung gewählt: „Gericht des ersten Rechtszugs". Damit kann auch gemeint sein, dass gerade nicht die vorher explizit genannten Ermittlungsrichter oder Gericht der Hauptsache zuständig ist, sondern das nach allgemeinen Regeln zuständige Gericht des ersten Rechtszugs. Das wären die Zivilgerichte. Gegen die vermeintliche Eindeutigkeit der Gesetzesbegründung spricht auch, dass auch innerhalb der eine Zuständigkeit der Strafgerichte befürwortenden Ansicht gerade streitig, ob mit „Gericht des ersten Rechtszuges" der Ermittlungsrichter oder das Strafgericht gemeint sein soll. Zwar heißt es weiter, die Zuständigkeit der Strafgerichte gelte auch dann, wenn es sich in der Sache um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt oder der Gerichtsvollzieher tätig gewesen ist. Auch dies kann sich aber auch lediglich auf zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe beziehen, die in der Zeit eingelegt werden, in denen das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Obwohl der aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung zu ermittelnde Gesetzeszweck eine Auslegung, der Zuständigkeit der Strafgerichte möglich erscheinen lässt, gebietet er diese nicht. Ein Wille des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit des § 111f Abs. 5 StPO im Verhältnis zu Dritten über den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des strafgerichtlichen Urteils hinaus hat wie oben dargestellt im Wortlaut der Vorschrift keinen Ausdruck gefunden. Da der so allenfalls naheliegende, aber nicht zwingende Gesetzeszweck keinen Ausdruck im Wortlaut der Vorschrift gefunden hat, ist auf den Wortlaut der Vorschrift nach deren Auslegung abzustellen. Darüberhinaus hat er auch in der Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Sowohl § 111f Abs. 5 StPO als auch die Regelungen des § 111i StPO lassen jene die Vollstreckung nach Rechtskrafteintritt regelnden Vorschriften der §§ 459g Abs. 1 und 2, 459 StPO mit ihrer Verweisung auf die Justizbeitreibungsordnung und § 771 ZPO unberührt. Die Vorschriften stehen nebeneinander. In den Neuregelungen der §§ 111f, 111i StPO kommt nicht klar zum Ausdruck, dass sie für die Zeit nach Rechtskrafteintritt, in welcher der Anwendungsbereich der Vollstreckungsvorschriften der StPO eröffnet ist, im Verhältnis zu Drittbetroffenen eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 459 StPO sein wollen. Hinzu kommt, dass die Regelung in § 111 f StPO unter der Überschrift erfolgte „Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des dinglichen Arrests". Die Vorschrift befasst sich schon danach mit Maßnahmen, die vor Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils liegen, so dass vieles dafür spricht, dass der neu eingeführte Absatz 5 der Regelung die Zuständigkeit auch nur für diesen Zeitraum, nicht aber darüberhinaus regeln soll und es nach Abschluss dieses Zeitraums bei der allgemeinen Regelung verbleibt.

In zeitlicher Hinsicht ist daher zu beachten, dass die Regelung des § 111 f Absatz 5 StPO nur die Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Strafurteils erfasst. Nach Rechtskraft des Strafurteils ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wieder eröffnet. Mithin scheidet eine Zuständigkeit der Strafgerichte nach dem Wortlaut von § 111 f Abs. 5 StPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus.

Auch aus den vom beklagten Land für die von ihm vertretene Auffassung herangezogenen Entscheidungen des LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2001, 8 Qs 223/01 und des Saarländisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11.08.2014, Az. 1 Ws 92/14 lassen sich nach Auffassung der Kammer Aussagen über die Zuständigkeit der Strafgerichte/Ermittlungsrichter in Fällen der vorliegenden Art nicht entnehmen. Der Beschluss des LG Saarbrücken vom 12.12.2001 befasst sich mit Rechtsmitteln gegen die Vollziehung von Sicherungsmaßnahmen im Strafverfahren, nicht nach dessen rechtskräftigen Abschluss. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2014 befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken nach § 111 i Absatz 3 StPO, nicht mit der Vorschrift des § 111 f Absatz 5 StPO und enthält auch im Übrigen keine Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit.

Daher schließt sich die Kammer der in der zivilgerichtlichen und teilweise auch strafgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach nach Rechtskraft des Strafurteils für Herausgabeansprüche nach § 985 BGB oder aber aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.