Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung im Termin Herbst 2012.
Die am … 1986 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2007/08 an der Universität Tübingen Rechtswissenschaft. Im Frühjahr 2012 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Bei der Wiederholungsprüfung im Herbst 2012 erzielte sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten und verfehlte damit die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl (3,75 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht wurden jeweils mit 4,0, 3,0 und 3,0, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht jeweils mit 4,0 und 3,0 und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie u.a. mit Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 begründete. Zu den Einwendungen wurden jeweils Stellungnahmen der Erst- und Zweitprüfer eingeholt. Sie hielten an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.
Mit Bescheid vom 04.04.2013 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Bewertungsfehlerhaft sei zunächst die Rüge des Erstgutachters zur Aufsichtsarbeit Nr. 2, sie habe einen Klageantrag nicht formuliert. Dies könne von ihr nicht gefordert werden, da es nicht zur Aufgabenstellung gehört habe. Die Prüfungsaufgabe sei eindeutig und verlange eine Formulierung des Antrags gerade nicht. Die abschwächende Wendung des Erstgutachters, wonach eine vollständige Formulierung angesichts der unzureichenden Sachverhaltsangaben nicht habe erwartet werden können, wenigstens aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung in die fünf Kartons für unzulässig zu erklären, hätte formuliert werden sollen, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch dies in keiner Weise als Aufgabenstellung entnehmen lasse. Gleiches gelte für die Erklärung im Widerspruchsverfahren, „gute Arbeiten" hätten aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, durchaus formuliert. Bewertungsfehlerhaft sei weiterhin auch die Kennzeichnung der Prüfung der Eigentumsübertragung von H an V unter Eigentumsvorbehalt als „auf abenteuerlichen Umwegen" erreicht. An der von ihr gewählten Prüfungsfolge sei nichts zu bemängeln. Im Übrigen lasse die Verwendung des Wortes „abenteuerlich" darauf schließen, dass der Erstgutachter nicht die erforderliche sachliche Distanz zu ihrer Leistung einhalte, sondern von vornherein auf eine negative Bewertung festgelegt sei. Ferner werde z. B. die Prüfung der §§ 929, 932 BGB pauschal und ohne weitere Begründung als unrichtig abqualifiziert, obwohl sie hier alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft habe. Gleiches gelte für die apodiktische Würdigung der Einordnung der V als Kauffrau als „unrichtig" und im Hinblick auf Aufgabe 2 für die Wertung, eine mögliche Pflichtverletzung der S habe keinen Einfluss auf das Vorliegen der Willenserklärungen für den Vertragsschluss. Der Erstgutachter verkenne hier schon grundsätzlich ihren Prüfungsansatz, der vollkommen korrekt sei. Bezogen auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 sei bewertungsfehlerhaft, dass das Erstgutachten nicht erkennen lasse, dass sich der Gutachter ernsthaft mit ihrer Leistung auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa die Konstellation der Vormerkung - relative Unwirksamkeit und Anspruch aus § 888 BGB - völlig korrekt dargestellt und sich im Rahmen der Berechtigung mit der hier tatsächlich problematischen Eigentümerstellung auseinandergesetzt. Zwar sei es richtig, dass sie insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Musterlösung gekommen sei, als sie einen Eigentumserwerb des E annehme. Der Erstgutachter habe allerdings versäumt, auf der Basis dieses so gefundenen Ergebnisses die weitere Folgerichtigkeit ihrer Ausführungen zu untersuchen. Der Erstgutachter zur Aufsichtsarbeit Nr. 5 fokussiere sich auf von ihr nicht völlig zutreffend gelöste Randaspekte in einer Weise, die Zweifel an der Unbefangenheit seiner Bewertung aufkommen lasse. So würdige das Erstgutachten zunächst in keiner Weise die ganz überwiegend gelungene Bearbeitung der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Ohne ersichtliche Würdigung blieben auch ihre zutreffenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, obwohl die gesetzgeberische Systematik in diesem Bereich als durchaus verwickelt zu bezeichnen sei. Das Übersehen der Vorschrift des § 2 Abs. 12 LBO sei keineswegs als schwerwiegender Fehler anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, warum hier eine vertiefte Prüfung der §§ 49 - 51 LBO - insbesondere des § 50 Abs. 2 LBO - hätte erfolgen sollen. Schließlich sei auch nicht erkennbar, warum auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu „knapp" ausgefallen sein sollte. Gänzlich unausgewogen und ihrer Leistung nicht gerecht werdend stelle sich auch das Erstgutachten zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 dar. Der Erstgutachter würdige die Arbeit von vornherein voreingenommen ausschließlich zu ihren Lasten. Dies zeige sich schon zu Beginn des Gutachtens, wo die Prüfung eines Betrugs durch T zum Nachteil des V vom Korrektor schlicht als „fernliegend" bezeichnet werde. So weit hergeholt sei die hier vorgenommene Prüfung allerdings nicht. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Gleiches gelte für die Wertung des Erstgutachters, im Hinblick auf die Spieluhr sei die Prüfung eines Betruges zu Lasten des K „fernliegend". Es sei nämlich nach dem Sachverhalt überhaupt nicht dargetan, dass der K, hätte er die wahre Rechtslage - Vermächtnis der Spieluhr ausschließlich an S - gekannt, die Uhr tatsächlich gekauft und die Vermögensverfügung zugunsten der T getätigt hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch die Wertung, die versuchte Unterschlagung habe an dieser Stelle das „Kernproblem" des Falles dargestellt - dessen Erörterung sie angeblich versäume -, nicht naheliegend. Dies könne ebenfalls nach der dem Korrektor vorgelegenen Musterlösung der Fall gewesen sein, sei aber rechtlich mehr als fragwürdig. Die insoweit offenbar eigenwillige Schwerpunktsetzung der Musterlösung könne hier nicht zu ihren Lasten gehen. Auch die Kritik, sie beschäftige sich bei ihrer Prüfung des Merkmals des „Ankaufens" im Sinne des § 259 StGB damit, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vorgelegen habe, sei gänzlich unberechtigt. Es werde nämlich durchaus in weiten Teilen der Literatur vertreten, dass dem Merkmal eigenständige Bedeutung zukomme. Es handele sich somit bei ihrem Lösungsweg um eine fachwissenschaftlich vertretbare Auffassung. Schließlich erscheine es auch nicht vertretbar, ihr vorzuwerfen, sie hätte im Hinblick auf das Schreiben an den Ermittlungsrichter die §§ 153, 154 StGB angeprüft. Denn sie komme in ihrer Lösung doch schließlich zu dem korrekten Schluss, dass eine Vernehmungssituation nicht vorgelegen habe. Die Delikte lägen aber bei realistischer Wertung trotzdem ersichtlich nicht so fern, dass sie nicht hätten wenigstens angeprüft werden müssen. Bei der Bewertung der Aufgabe 2 rekurriere das Erstgutachten einseitig darauf, dass sie die besondere Volte der Vernehmung des Richters als Zeugen über die Aussage im Ermittlungsverfahren nicht erwähnt habe, unterschlage aber, dass die Problematik im Übrigen von ihr korrekt bei § 252 StPO verortet und vertretbar gelöst worden sei.
Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu, da die Vorschriften der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg den Anforderungen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit nicht gerecht würden. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 25.09.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 stehe der Klägerin nicht zu. Die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht zu beanstanden. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer gelegen, die Formulierung des Klageziels zu verlangen. Die Aufgabe habe gelautet: „Kann H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W weiter veräußerten Kartons vorgehen?" Es sei nachvollziehbar, dass diese Frage nur beantwortet werden könne, wenn dargelegt werde, welches (Klage-)Ziel vor Gericht verfolgt werden solle. Zur Frage der Prüfung des Eigentumsverlusts seien die Ausführungen des Erstprüfers in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (2. Absatz) zutreffend. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer bemängelten, ein Vertragsschluss mittels Pflichtverletzung sei nicht nachvollziehbar. Auch die BGH-Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufe, hätten jeweils die Anscheinsvollmacht, keine Pflichtverletzungen betroffen. Die Klägerin habe auch nicht alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft. Der Widerruf, auf den sie sich bei der Prüfung des guten Glaubens bezogen habe (Seite 13 der Arbeit), habe nämlich nach der Aufgabenstellung die Weiterveräußerungsbefugnis, nicht die Eigentümerstellung betroffen. Der Beklagte weise insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin damit den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis geprüft habe, dass aber nur der gute Glaube an das Eigentum geschützt werde. Die Klägerin habe auch zu Unrecht angenommen, V sei Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gewesen. Sie sei aber in der Tat (höchstens) „Scheinkauffrau" gewesen, da sie nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei und auch nach dem in der Aufgabe angegebenen Geschäftsumfang nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt habe. Im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 seien die Ausführungen der Prüfer zur Eigentumsübertragung an E nachvollziehbar. Die Prüfer wiesen zu Recht darauf hin, dass § 105 Abs. 2 BGB nicht gesehen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen ihre Formulierungen auch nicht inhaltlich § 105 Abs. 2 BGB. Zwar habe der Erstprüfer eingeräumt, dass die Klägerin tatsächlich § 893 2. Fall BGB genannt gehabt habe. Er habe aber in seiner Stellungnahme zu erkennen gegeben, dass er - trotzdem - an der Bewertung mit 3 Punkten festhalte. Dies sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Im Übrigen gehöre die Gewichtung von Positivem und von Fehlern typischerweise zum Beurteilungsspielraum. Insoweit hätten beide Prüfer in ihrem „Fazit" ausreichend klargestellt, dass sie alle, auch die positiven Aspekte der Arbeit gewürdigt hätten. Die Einschätzung der Prüfer, die Prüfung von Betrug durch Verschweigen der Heirat sei fernliegend, halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Im Rahmen der Aufsichtsarbeit Nr. 6 seien die Ausführungen im Gutachten des Erstprüfers zur Prüfung des § 259 StGB vertretbar und hielten sich innerhalb des Beurteilungsspielraums. Denn aus der Randbemerkung auf Seite 11 der Aufsichtsarbeit der Klägerin werde deutlich, dass der Prüfer durchaus gesehen habe, dass sie auch die anderen Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB genannt habe. Soweit es um die Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl gehe, würfen die Prüfer der Klägerin nicht vor, dass die Prüfung überhaupt erfolgt sei. Dabei seien die Ausführungen der Klägerin zur Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl falsch. Ein Diebstahl liege offenkundig nicht vor. Die „Wegnahme" entfalle von vornherein, weil die Uhr freiwillig herausgegeben worden sei. Auch eine Gewahrsamslockerung liege nicht vor. Die Einwendungen der Klägerin zur Begründung der Prüfer zu den Ausführungen zu §§ 153 ff. StGB enthielten nur die eigene Würdigung der Klägerin, die insoweit nicht rechtserheblich sei. Zu § 252 StPO habe die Klägerin nichts davon geschrieben, dass der vernehmende Richter später als Zeuge vernommen werden könne. Dies ergebe sich auch nicht aus den Formulierungen, auf die sie in ihren Einwendungen hingewiesen habe. Insbesondere gelte dies für die von ihr in den Raum gestellte Möglichkeit, als „Richter vom Hörensagen" auszusagen. Nach der Aufgabenstellung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer den Betrug zum Nachteil K als fernliegend angesehen und das Kernproblem bei der versuchten Unterschlagung gesehen hätten. Denn das Problem sei tatsächlich versuchte Unterschlagung, weil T gemeint habe, S sei Eigentümerin der Uhr geworden. Für die Annahme eines Betrugs habe es schon an einer Täuschung des K durch T gefehlt. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 5 wende sich die Klägerin allerdings zu Recht dagegen, dass der Erstprüfer bei der Zuständigkeit beanstandet habe, dass diese Frage schon im Rahmen der Passivlegitimation geprüft worden sei. Dies folge schon daraus, dass Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags nicht übereinstimmen müssten. Unabhängig davon, welche Aussage einer Randbemerkung zukomme, habe der Erstprüfer diese als Kritik gemeint und daran in der Stellungnahme vom 07.03.2013 ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen könne die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Der dargelegte Fehler in der Begründung der Bewertung führe nicht dazu, dass die Prüfer die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nochmals bewerten müssten. Um eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 zu erreichen, müsste die Klägerin insgesamt 3 Punkte mehr erhalten, was das Gericht als ausgeschlossen ansehe. Damit fehle ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Spätestens vor Ablegung ihrer Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung hätte sie beantragen müssen, ebenfalls entsprechend dem Verfahren des „Mannheimer Modells" geprüft zu werden. Diese Obliegenheit habe die Klägerin verletzt. Im Übrigen halte die Kammer daran fest, dass das „Mannheimer Modell" verfassungskonform und auch im Übrigen zulässig sei. Es liege insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor. Zur weiteren Begründung werde auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 18.09.2013 (12 K 4134/12) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
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Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf Klausur Nr. 2 gehe das Verwaltungsgericht zunächst darin fehl, es hätte innerhalb des Beurteilungsspielraums des Prüfers gelegen, bei Aufgabe 1 das Klageziel zu verlangen. Irrtümer des Prüfers über die Prüfungsaufgabe gehörten nämlich zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern. Um einen solchen handele es sich im vorliegenden Fall. Da eindeutig nur nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt worden sei, habe nicht gesondert ein Klageziel oder gar ein Klageantrag verlangt werden können. Auch der Hinweis des Erstgutachtes, „gute“ Arbeiten hätten ein Klageziel durchaus formuliert, beruhe auf einer verfehlten Perspektive. Im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge ihrer von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" - Eigentumserwerb des E - gewesen seien. Indes seien die Prüfer gehalten, grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen, die dieser nach einer (vermeintlich aus Sicht des Prüfers) „falschen Weichenstellung" bei der Lösung der Prüfungsaufgabe gemacht habe. Die Ausführungen im Rahmen eines solchen Folgefehlers könnten insbesondere einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin weitere Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitze und dass insbesondere seine weitere Gedankenführung folgerichtig sei. Hinsichtlich Klausur Nr. 6 bedürfe aus ihrer Sicht noch einmal einer besonderen Überprüfung durch den erkennenden Senat das Verdikt der Vorderrichter, die Einschätzung der Prüfung eines Betruges (§ 263 StGB) durch das Erstgutachten als fernliegend sei nicht zu beanstanden. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Es dürfte sich somit bei der von ihr vorgenommenen Prüfung - mithin der Wertung, ein Betrug käme vorliegend zumindest denkbar in Betracht - um eine fachwissenschaftlich mindestens vertretbare Auffassung handeln, die nicht ohne weiteres als falsch bezeichnet werden dürfe. Im Hinblick auf Klausur Nr. 5 werte das Verwaltungsgericht den von ihm richtig erkannten Bewertungsfehler - Beanstandung der Prüfung der Zuständigkeit als bereits im Rahmen der Passivlegitimation vorgenommen - falsch, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig. Das Gericht meine, der Fehler führe deswegen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Klausur, weil das Erreichen einer Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten auf der Basis des gerügten Fehlers ausgeschlossen sei. Damit werde verkannt, dass aufgrund der angeführten Bewertungsfehler in den anderen Klausuren auch diese einer Neubewertung zuzuführen seien.
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In Bezug auf den Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 - zum Fehlen der Klagebefugnis überzeugten nicht. Die Konstruktion einer Rügeobliegenheit gehe an der Realität des vorliegenden Falles vorbei. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Funktion der Rügeobliegenheit des Prüflings, der Prüfungsbehörde eine Möglichkeit zur Abhilfe zu verschaffen, im Fall der Vorschriften der §§ 35a ff. JAPrO völlig leerlaufe. Denn dem Beklagten seien die fraglichen Vorschriften ohne weiteres bekannt. Im Übrigen habe der Beklagte - was ihr bekannt gewesen sei - seine Rechtsauffassung, wonach die Vorschriften der §§ 35a JAPrO aus seiner Sicht als verfassungsgemäß anzusehen seien und eine Änderung daher nicht intendiert sei, auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nochmals bestätigt. Die dortige Äußerung habe indes zeitlich vor ihrer der Meldung im vorliegenden Verfahren zu ihrer Prüfung gelegen. Schon dies lasse eine Rügeobliegenheit zu ihren Lasten als gänzlich sinnlose Förmelei erscheinen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 18.09.2013 davon aus, die Vorschriften über das „Mannheimer Modell" seien materiell verfassungsgemäß. Entscheidend sei, dass beide Studiengänge zu einem gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten. Nur bezogen auf diese habe der Verordnungsgeber die Ungleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund spielten die von den Mannheimer Kandidaten zu erbringenden „beträchtlichen Zusatzanforderungen" keine Rolle. § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG könne zur Rechtfertigung der Abschichtung im Rahmen des „Mannheimer Modells" nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift eine Gleichbehandlung der Kandidaten bezogen auf die Möglichkeit zur Abschichtung bereits denknotwendig voraussetze. Mit der sog. Experimentierklausel des § 62a Abs. 2 Satz 1 JAPrO als solcher werde der Spielraum für eine Ungleichbehandlung der rechtsunterworfenen Bürger nicht erweitert.
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Die Klägerin beantragt sachdienlich,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 04.04.2013 zu verpflichten,
die von ihr in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2012 angefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass in den Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 6 keine Bewertungsfehler vorlägen. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 5 habe das Verwaltungsgericht zwar einen Bewertungsfehler angenommen. Im Ergebnis stelle sich das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch auch in diesem Punkt als richtig dar, da tatsächlich kein Bewertungsfehler vorliege und damit die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nicht neu zu bewerten sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Der rechtswissenschaftliche Studiengang nach §§ 1, 3 JAPrO und der gestufte Kombinationsstudiengang nach §§ 35a ff. JAPrO seien aufgrund der konkreten Ausgestaltungen sowie der engen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Abschichtungsmöglichkeit nach § 35b JAPrO bereits nicht vergleichbar. Da die Voraussetzungen für eine Abschichtung zwingend seien, müssten sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit mit in den Blick genommen werden. Dies zeige, dass die Teilnahme an dem gestuften Kombinationsstudiengang keineswegs eine leichtere Möglichkeit zur Erlangung der Staatsprüfung darstelle. Damit seien keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben. Selbst wenn man dies mit der Klägerin anders sehen wollte, läge jedenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Die in den Blick zu nehmende Lebenswirklichkeit der Studierenden zeige, dass zur Erlangung der Studienabschlüsse vergleichbare Anforderungen bewältigt werden müssen. Jedenfalls wäre schließlich aus denselben Gründen eine Rechtfertigung gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lasse sich selbst dann nicht begründen, wenn der Ansatz der Klägerin zutreffend wäre, dass entscheidender Gesichtspunkt sei, dass beide Studiengänge zum gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten, im Hinblick auf den gleichen Abschluss eine Ungleichbehandlung vorläge und der Verordnungsgeber diese rechtfertigen müsse. In § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG habe der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit geschaffen, dass der Abschluss der Juristenausbildung, die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, mit unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten erlangt werden könne. Dass diese Abschlüsse nicht gleichwertig seien oder dass dadurch die Chancengleichheit verletzt würde, habe bislang niemand beanstandet. Das Deutsche Richtergesetz stelle für die Option der Abschichtung keine weiteren Anforderungen und gehe dennoch von der Gleichwertigkeit der Prüfungen bundesweit aus. In anderen Bundesländern werde die Abschichtungsmöglichkeit an die Wahrnehmung des Freiversuchs gekoppelt, also allein von zeitlichen Anforderungen abhängig gemacht. Wieviel mehr müsse von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden, wenn in Baden-Württemberg darüber hinaus zusätzlich die dargelegten Studieninhalte und Prüfungsleistungen bewältigt werden müssen. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit könnte die Klage mangels subjektiven Rechts der Klägerin auf eine Fortsetzung bzw. weitere Wiederholung der Prüfung keinen Erfolg haben.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am … 1985 geborene Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung.
Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2005/06 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaft. Am 01.12.2009 bestand sie die universitäre Teilprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich „Arbeits- und Sozialrecht" mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,33 Punkte). Im Frühjahr 2011 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Im Frühjahr 2012 wiederholte sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung und erzielte dabei nicht die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Justizministerium mit Bescheid vom 06.11.2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Sie werde durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 18.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Sie habe sich nicht unverzüglich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der JAPrO gewehrt. Doch auch unabhängig hiervon könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin berufe sich auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der das „Mannheimer Modell" regelnden Normen der JAPrO in den §§ 35 a - 35 e, 62 a. Diese Normen hinweg gedacht, würde sich an dem in § 16 JAPrO geregelten Ausschluss von der mündlichen Prüfung nichts ändern. Die Klägerin sei mit der erreichten Gesamtdurchschnittsnote von nur 3,58 Punkten nach dieser Norm von der erneuten Wiederholung der Staatsprüfung sowie der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das „Mannheimer Modell" verfassungswidrig wäre. Für die Kammer seien jedenfalls keine Argumente ersichtlich, dass sich eine solche (partielle) Verfassungwidrigkeit der JAPrO auf deren § 16 auswirken könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin noch nicht den eingeklagten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Im Übrigen sei Kammer davon überzeugt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell" nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen nicht festgestellt werden (wird ausgeführt).
Gegen das ihr am 28.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Konstruktion einer Rügeobliegenheit zu ihren Lasten gehe am vorliegenden Fall vorbei. Fehl gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es meine, ein Hinwegdenken der Normen der §§ 35a ff. JAPrO würde am Nichterreichen der 3,75 Punkte-Schwelle des § 16 JAPrO nichts ändern. Unrichtig sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über gestufte Kombinationsstudiengänge („Mannheimer Modell“) seien materiell verfassungsmäßig. Vielmehr verstießen diese Vorschriften gegen ihren Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Letztlich ziele die Klage darauf, eine behauptete Verfassungswidrigkeit im Prüfungsverfahren zu kompensieren. Eine angemessene Kompensation dürfte allenfalls den tatsächlich abgelegten Wiederholungsversuch betreffen, der nach Ansicht der Berufungsklägerin unter Ausschluss der vermeintlich bevorzugten Abschichtler nach dem Mannheimer Modell hätte stattfinden müssen. Dies ließe sich für die Vergangenheit jedoch nicht mehr korrigieren. Eine künftige Ausgleichsmaßnahme wäre jedoch rechtmäßig nicht erkennbar. Einer Prüfungsfortsetzung stünde § 16 JAPrO, einer weiteren Wiederholung § 21 JAPrO entgegen. Der von der Klägerin begehrte subjektive Anspruch auf Wiederholung ergebe sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dementsprechend könne die Berufungsklägerin auch keine zulässige Rechtsfolge benennen. Hierbei helfe das Argument, es könne doch nicht sein, dass sie sich gegen eine vermeintliche Bevorzugung der Mannheimer Studierenden nicht wehren könne, nicht weiter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.
II.
14 
Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
16 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Danach muss es nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheinen, dass ihr solche Rechte zustehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65, und vom 13.07.1973 - BVerwG 7 C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3, stRspr.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 71).
17 
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung kann der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestimmungen des „Mannheimer Modells“ (vgl. § 35a ff. JAPrO) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren verfassungswidrig sind oder nicht.
18 
Die Klägerin hat aufgrund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsentscheidung nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt wird, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.10.1986 - 7 B 89/86 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Juris; BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99 -, Juris).
19 
1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung maßgeblich auf die Behauptung, durch das „Mannheimer Modell“ werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Abschichtung der Prüfungsleistungen, wie sie in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehen sei, verzerre den Prüfungsmaßstab. Denn Studierende des Kombinationsstudiengangs könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Sowohl im Hinblick auf die Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets würden sie damit in ungleicher Weise entlastet.
20 
Auch wenn die Vorenthaltung einer gleichheitswidrigen normativen Begünstigung beanstandet wird, muss die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG indes deutlich machen, dass der Klägerin der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit alseigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass die Klägerin einem der Vergleichspaare angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 3 Abs. 1 Rn. 154 f.; Kischel, in: Eppinger/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 22 f.). Außerdem muss die Klägerin dartun, dass sie für den Fall des Erfolgs eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978, a.a.O.; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Rn. 155).
21 
Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass die Klägerin überhaupt den im vorliegenden Fall relevanten Vergleichspaaren angehört. Ihre Erstprüfung ist bestandskräftig abgeschlossen. An der Wiederholungsprüfung im Examenstermin Frühjahr 2012 hat sie ohne Erfolg teilgenommen. Dementsprechend ist Streitgegenstand der vorliegenden Klage allein das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, ihr - unter Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide - eine erneute Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Die von ihr geltend gemachte normative Benachteiligung betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete, in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit steht allein denjenigen zu, dieerstmals an der Staatsprüfung teilnehmen. Wiederholern wird auch im Rahmen des Mannheimer Modells eine erneute Abschichtungsmöglichkeit und damit der mutmaßlich gleichheitswidrige Vorteil gerade nicht eingeräumt (vgl. § 35d JAPrO; vgl. auch § 35e JAPrO). Damit kommen nach dem vorliegenden Normzusammenhang als Angehörige der gleichheitswidrig begünstigten bzw. benachteiligten Vergleichsgruppe allein die Teilnehmer an der Erstprüfung, nicht aber Wiederholer wie die Klägerin in Betracht.
22 
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Feststellung eines etwaigen Gleichheitsverstoßes in Bezug auf die in § 35b JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit eine Entwicklung in Gang gesetzt werden könnte, die im weiteren Verlauf dazu führen könnte, dass die Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert wird (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1996 - 2 BvL 17/93 -, BVerfGE 93, 386, 395, und vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349). Wird festgestellt, dass eine begünstigende Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ergibt sich als Rechtsfolge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Normgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. nur Kischel, a.a.O., Rn. 74; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 132). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des hier allein streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin erscheint indes ausgeschlossen. Wie dargelegt verlangt diese, ihr erneut die Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung nach den allgemeinen, nicht für gestufte Kombinationsstudiengänge geltenden Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche weitere Wiederholungsmöglichkeit ist jedoch ersichtlich ungeeignet, um die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, auszugleichen. Rechtlich stünde einer solchen Wiederholung im Übrigen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - § 21 Abs. 1 JAPrO entgegen. Ob der Normgeber in anderer Weise eine Kompensation herbeiführen könnte, etwa durch Anordnung einer Wiederholung der Prüfung für alle Prüflinge, kann dahinstehen. Eine solche Rechtsfolge ist vom klägerischen Begehren ersichtlich nicht umfasst.
23 
2. Eine die Rechte der Klägerin verletzende Beeinträchtigung der Chancengleichheit ergibt sich offensichtlich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verzerrung des Prüfungsmaßstabs.
24 
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass sich ein Prüfling auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen kann, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 489 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20.07.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NVwZ-RR 2013, 469). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich vor.
25 
Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann grundsätzlich nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Prüfungsleistung (grundsätzlich) allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten ist. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O.).
26 
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen der nicht bevorzugten Prüflinge in Betracht zu ziehen sein, wenn bessere Leistungen der bevorteilten Prüflinge Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 538). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei u. a. die Größe der Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt und die Zahl der bevorzugten Prüfungskandidaten von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 -, BVerwGE 16, 150, 152; Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Notenfindung maßgebliche Bezugssystem der Prüfer durch Einschätzungen und Erfahrungen beeinflusst wird, die der jeweilige Prüfer im Laufe seiner gesamten Examenspraxis (und nicht etwa nur im Rahmen der Korrektur der Klausuren einer Prüfungskampagne) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2000, a.a.O.).
27 
Danach kann hier offensichtlich ausgeschlossen werden, dass bessere Leistungen der durch die Abschichtungsmöglichkeit mutmaßlich bevorteilten Mannheimer Studierenden Einfluss auf die von den Prüfern der Kampagne Frühjahr 2012 zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben. Dies gilt bereits aus folgendem Grund: Nach dem vom Landesjustizprüfungsamt herausgegebenen Jahresbericht 2012 haben im Gesamtjahr zwar 48 Kandidaten im Rahmen der Abschichtung an den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die den ersten Teil der abgeschichteten Staatsprüfung (§ 35b Abs. 1 JAPrO) darstellen. An der hier maßgeblichen Kampagne Frühjahr 2012 hat insoweit aber lediglich ein Kandidat (von 690) teilgenommen (vgl. die Tabelle auf S. 4 des Berichts des Landesjustizprüfungsamt für das Jahr 2012). Schon deshalb kann hier eine Verzerrung des Prüfungsmaßstabs und damit eine rechtsverletzende Benachteiligung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am … 1985 geborene Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung.
Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2005/06 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaft. Am 01.12.2009 bestand sie die universitäre Teilprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich „Arbeits- und Sozialrecht" mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,33 Punkte). Im Frühjahr 2011 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Im Frühjahr 2012 wiederholte sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung und erzielte dabei nicht die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Justizministerium mit Bescheid vom 06.11.2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Sie werde durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 18.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Sie habe sich nicht unverzüglich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der JAPrO gewehrt. Doch auch unabhängig hiervon könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin berufe sich auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der das „Mannheimer Modell" regelnden Normen der JAPrO in den §§ 35 a - 35 e, 62 a. Diese Normen hinweg gedacht, würde sich an dem in § 16 JAPrO geregelten Ausschluss von der mündlichen Prüfung nichts ändern. Die Klägerin sei mit der erreichten Gesamtdurchschnittsnote von nur 3,58 Punkten nach dieser Norm von der erneuten Wiederholung der Staatsprüfung sowie der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das „Mannheimer Modell" verfassungswidrig wäre. Für die Kammer seien jedenfalls keine Argumente ersichtlich, dass sich eine solche (partielle) Verfassungwidrigkeit der JAPrO auf deren § 16 auswirken könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin noch nicht den eingeklagten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Im Übrigen sei Kammer davon überzeugt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell" nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen nicht festgestellt werden (wird ausgeführt).
Gegen das ihr am 28.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Konstruktion einer Rügeobliegenheit zu ihren Lasten gehe am vorliegenden Fall vorbei. Fehl gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es meine, ein Hinwegdenken der Normen der §§ 35a ff. JAPrO würde am Nichterreichen der 3,75 Punkte-Schwelle des § 16 JAPrO nichts ändern. Unrichtig sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über gestufte Kombinationsstudiengänge („Mannheimer Modell“) seien materiell verfassungsmäßig. Vielmehr verstießen diese Vorschriften gegen ihren Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Letztlich ziele die Klage darauf, eine behauptete Verfassungswidrigkeit im Prüfungsverfahren zu kompensieren. Eine angemessene Kompensation dürfte allenfalls den tatsächlich abgelegten Wiederholungsversuch betreffen, der nach Ansicht der Berufungsklägerin unter Ausschluss der vermeintlich bevorzugten Abschichtler nach dem Mannheimer Modell hätte stattfinden müssen. Dies ließe sich für die Vergangenheit jedoch nicht mehr korrigieren. Eine künftige Ausgleichsmaßnahme wäre jedoch rechtmäßig nicht erkennbar. Einer Prüfungsfortsetzung stünde § 16 JAPrO, einer weiteren Wiederholung § 21 JAPrO entgegen. Der von der Klägerin begehrte subjektive Anspruch auf Wiederholung ergebe sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dementsprechend könne die Berufungsklägerin auch keine zulässige Rechtsfolge benennen. Hierbei helfe das Argument, es könne doch nicht sein, dass sie sich gegen eine vermeintliche Bevorzugung der Mannheimer Studierenden nicht wehren könne, nicht weiter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.
II.
14 
Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
16 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Danach muss es nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheinen, dass ihr solche Rechte zustehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65, und vom 13.07.1973 - BVerwG 7 C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3, stRspr.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 71).
17 
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung kann der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestimmungen des „Mannheimer Modells“ (vgl. § 35a ff. JAPrO) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren verfassungswidrig sind oder nicht.
18 
Die Klägerin hat aufgrund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsentscheidung nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt wird, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.10.1986 - 7 B 89/86 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Juris; BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99 -, Juris).
19 
1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung maßgeblich auf die Behauptung, durch das „Mannheimer Modell“ werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Abschichtung der Prüfungsleistungen, wie sie in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehen sei, verzerre den Prüfungsmaßstab. Denn Studierende des Kombinationsstudiengangs könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Sowohl im Hinblick auf die Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets würden sie damit in ungleicher Weise entlastet.
20 
Auch wenn die Vorenthaltung einer gleichheitswidrigen normativen Begünstigung beanstandet wird, muss die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG indes deutlich machen, dass der Klägerin der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit alseigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass die Klägerin einem der Vergleichspaare angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 3 Abs. 1 Rn. 154 f.; Kischel, in: Eppinger/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 22 f.). Außerdem muss die Klägerin dartun, dass sie für den Fall des Erfolgs eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978, a.a.O.; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Rn. 155).
21 
Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass die Klägerin überhaupt den im vorliegenden Fall relevanten Vergleichspaaren angehört. Ihre Erstprüfung ist bestandskräftig abgeschlossen. An der Wiederholungsprüfung im Examenstermin Frühjahr 2012 hat sie ohne Erfolg teilgenommen. Dementsprechend ist Streitgegenstand der vorliegenden Klage allein das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, ihr - unter Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide - eine erneute Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Die von ihr geltend gemachte normative Benachteiligung betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete, in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit steht allein denjenigen zu, dieerstmals an der Staatsprüfung teilnehmen. Wiederholern wird auch im Rahmen des Mannheimer Modells eine erneute Abschichtungsmöglichkeit und damit der mutmaßlich gleichheitswidrige Vorteil gerade nicht eingeräumt (vgl. § 35d JAPrO; vgl. auch § 35e JAPrO). Damit kommen nach dem vorliegenden Normzusammenhang als Angehörige der gleichheitswidrig begünstigten bzw. benachteiligten Vergleichsgruppe allein die Teilnehmer an der Erstprüfung, nicht aber Wiederholer wie die Klägerin in Betracht.
22 
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Feststellung eines etwaigen Gleichheitsverstoßes in Bezug auf die in § 35b JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit eine Entwicklung in Gang gesetzt werden könnte, die im weiteren Verlauf dazu führen könnte, dass die Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert wird (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1996 - 2 BvL 17/93 -, BVerfGE 93, 386, 395, und vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349). Wird festgestellt, dass eine begünstigende Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ergibt sich als Rechtsfolge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Normgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. nur Kischel, a.a.O., Rn. 74; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 132). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des hier allein streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin erscheint indes ausgeschlossen. Wie dargelegt verlangt diese, ihr erneut die Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung nach den allgemeinen, nicht für gestufte Kombinationsstudiengänge geltenden Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche weitere Wiederholungsmöglichkeit ist jedoch ersichtlich ungeeignet, um die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, auszugleichen. Rechtlich stünde einer solchen Wiederholung im Übrigen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - § 21 Abs. 1 JAPrO entgegen. Ob der Normgeber in anderer Weise eine Kompensation herbeiführen könnte, etwa durch Anordnung einer Wiederholung der Prüfung für alle Prüflinge, kann dahinstehen. Eine solche Rechtsfolge ist vom klägerischen Begehren ersichtlich nicht umfasst.
23 
2. Eine die Rechte der Klägerin verletzende Beeinträchtigung der Chancengleichheit ergibt sich offensichtlich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verzerrung des Prüfungsmaßstabs.
24 
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass sich ein Prüfling auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen kann, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 489 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20.07.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NVwZ-RR 2013, 469). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich vor.
25 
Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann grundsätzlich nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Prüfungsleistung (grundsätzlich) allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten ist. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O.).
26 
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen der nicht bevorzugten Prüflinge in Betracht zu ziehen sein, wenn bessere Leistungen der bevorteilten Prüflinge Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 538). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei u. a. die Größe der Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt und die Zahl der bevorzugten Prüfungskandidaten von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 -, BVerwGE 16, 150, 152; Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Notenfindung maßgebliche Bezugssystem der Prüfer durch Einschätzungen und Erfahrungen beeinflusst wird, die der jeweilige Prüfer im Laufe seiner gesamten Examenspraxis (und nicht etwa nur im Rahmen der Korrektur der Klausuren einer Prüfungskampagne) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2000, a.a.O.).
27 
Danach kann hier offensichtlich ausgeschlossen werden, dass bessere Leistungen der durch die Abschichtungsmöglichkeit mutmaßlich bevorteilten Mannheimer Studierenden Einfluss auf die von den Prüfern der Kampagne Frühjahr 2012 zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben. Dies gilt bereits aus folgendem Grund: Nach dem vom Landesjustizprüfungsamt herausgegebenen Jahresbericht 2012 haben im Gesamtjahr zwar 48 Kandidaten im Rahmen der Abschichtung an den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die den ersten Teil der abgeschichteten Staatsprüfung (§ 35b Abs. 1 JAPrO) darstellen. An der hier maßgeblichen Kampagne Frühjahr 2012 hat insoweit aber lediglich ein Kandidat (von 690) teilgenommen (vgl. die Tabelle auf S. 4 des Berichts des Landesjustizprüfungsamt für das Jahr 2012). Schon deshalb kann hier eine Verzerrung des Prüfungsmaßstabs und damit eine rechtsverletzende Benachteiligung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte den Kläger aufgrund seines Verhaltens zu Recht von weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen und ihm damit seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) aberkannt hat.
Der 1982 geborene Kläger hat sich zum Wintersemester 2004/05 im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Beklagten immatrikuliert.
Zur Klausur Wirtschaftspolitik II am 16.07.2009, zu der sich der Kläger angemeldet hatte, erschien an dessen Stelle eine andere männliche Person im Prüfungsraum, wies sich durch den Studentenausweis und den Führerschein des Klägers aus, nahm die Prüfungsunterlagen entgegen und unterschrieb mit dem Namen des Klägers. Nach Feststellung dieses Umstandes gegen Ende der Prüfungszeit wurde die - unbekannt gebliebene - Person aus dem Prüfungsraum begleitet und befragt. Da er sich weigerte, seinen Namen zu nennen, und er keine Ausweispapiere bei sich hatte, verständigte eine Mitarbeiterin des Alfred-Weber-Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Beklagten die Polizei, deren Eintreffen sich allerdings verzögerte.
Am Haupteingang trafen zwei Mitarbeiter des Instituts und der Unbekannte auf den Kläger und wenigstens eine weitere Person. Kurz darauf kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Kläger einen Institutsmitarbeiter festhielt, so dass der Unbekannte und die weitere Person vor Eintreffen der Polizei flüchten konnten.
Als Bearbeitung der Prüfungsaufgaben existieren zwei Versionen, von denen die eine von der Hand des Klägers stammt. Sie fanden sich auf dem Platz, den der Unbekannte anstelle des Klägers im Prüfungsraum eingenommen hatte, sowie in einer Tasche an diesem Platz.
In seiner Sitzung am 12.08.2009 stellte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre fest, bei dem vom Kläger zu verantwortenden Vorfall vom 16.07.2009 handele es sich um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 22.04.1999 in der Fassung vom 27.09.2004 (im folgenden DPO).
Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Prüfungsausschuss der Beklagten fest, der Kläger habe eine andere Person zur Klausur am 16.07.2009 geschickt und einen Täuschungsversuch unternommen. Daher schloss der Prüfungsausschuss, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 (richtig: Satz 5) DPO den Kläger „aufgrund eines schwerwiegenden Falles“ von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 DPO, aus. Damit habe der Kläger die Diplomprüfung für Diplom-Volkswirte endgültig nicht bestanden, seinen Prüfungsanspruch verloren und werde exmatrikuliert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 13.08.2009 zugestellt.
Seinen am 14.09.2009, einem Montag, eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der im Bescheid wiedergegebene Tatbestand stimme nicht. Es sei zur härtest denkbaren Maßnahme gegriffen worden. Dies sei dem Vorfall nicht angemessen. Seine Macht habe der Prüfungsausschuss ihm gegenüber schon einmal demonstriert, als man das Ergebnis einer Klausur im Fach Allgemeine Methodenlehre der Statistik nicht anerkannt und ihn zur Wiederholung der Klausur gezwungen habe.
In seiner Sitzung am 14.10.2009 beschloss der Prüfungsausschuss, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Kläger habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage geliefert.
10 
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009, dem Kläger zugestellt am 04.11.2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung die näheren Umstände dar, aus denen sich ein schwerwiegender Fall eines Täuschungsversuchs am 16.07.2009 ergebe. Vom Kläger seien in der Begründung seines Widerspruchs keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht worden.
11 
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.08.2009 wurde der Kläger zum Ende des Sommersemesters 2009 exmatrikuliert, da er den Prüfungsanspruch im Studienfach Volkswirtschaftslehre endgültig verloren habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2009.
12 
Die am 18.11.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er habe von Anfang an eine selbst gefertigte Klausurlösung abgeben wollen. Nie habe er gegenüber Aufsichts- oder anderen Personen geäußert, es sei nicht leicht gewesen, jemanden zu finden, der ihm ähnlich sehe, oder dass er nun halt eine „Fünf“ mehr habe und die Klausur zum 2. Prüfungstermin schreibe. Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO, auf dessen Grundlage die Bescheide ergangen seien, die getroffene Entscheidung nicht ermögliche, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt sei, und zudem nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes sei nicht beachtet und die Satzungsregelung auch mit der Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar. Schließlich sei die Entscheidung der Beklagten generell wie auch im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig. Die konkrete Studiensituation des Klägers sei nicht berücksichtigt, eine frühere Täuschung ihm zu Unrecht unterstellt und ihm das Erreichen seines Studienziels unmöglich gemacht worden.
13 
Diesem Vortrag ist die Beklagte entgegen getreten.
14 
Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 17.06.2010 als unbegründet abgewiesen. Zu Recht sei die Entscheidung der Beklagten auf § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO gestützt worden. Diese Regelung finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Insbesondere genüge diese Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Auch der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen stelle lediglich eine Ausprägung des Wettbewerbscharakters der Prüfung und des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge dar. Der Wortlaut der genannten Satzungsregelung sei auch hinreichend bestimmt. Die demnach vorgesehenen Sanktionen entsprächen allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch die Anwendung der Regelung auf den Einzelfall des Klägers begegne keinen Bedenken. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger darum ging, sich die Prüfungsunterlagen von dem Unbekannten übergeben zu lassen, die Klausur dann außerhalb des Prüfungsraums unter Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel selbst anzufertigen und anschließend von dem unbekannten „Klausurteilnehmer“ abholen und im Prüfungsraum als ordnungsgemäß erstellte Prüfungsleistung abgeben zu lassen. Das Verhalten des Klägers einschließlich seiner Bemühungen, die Aufdeckung bzw. Aufklärung des Täuschungsmanövers zu vereiteln oder zu erschweren, sei auf einer Skala sanktionswürdiger Täuschungshandlungen im obersten Bereich anzusiedeln. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Prüfungsausschusses seien nicht ersichtlich. Angesichts der Schwere der Verfehlung habe der Prüfungsausschuss davon ausgehen dürften, dass die vorzunehmende Interessenabwägung vorgezeichnet und eine besondere Begründung nicht mehr erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Folgen für den Kläger stünden die angegriffenen Bescheide im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger, indem er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die beiden Bescheide der Beklagten seien aus mehreren Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben:
16 
Die Sanktionsregelung des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LHG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher gravierender Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit bedürfe einer Rechtsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Den Anforderungen an den Wesentlichkeitsgrundsatz genüge die Ermächtigung im Landeshochschulgesetz nicht, vielmehr lasse sie den Hochschulen insoweit „vollkommen freien Lauf“. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könne auch nicht dazu führen, dass gleichwohl bis zu ihrem Vorliegen die Gerichte gehalten wären, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG orientierte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrende eigene Maßstäbe zu entwickeln. Grundrechtseingriffe könnten nicht auf eigene Einschätzungen der Richter gestützt werden.
17 
Dazuhin ergebe sich schon aus dem Wortlaut in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO, dass nur der Ausschluss von einzelnen und nicht von sämtlichen Prüfungsleistungen als Sanktion ausgesprochen werden könne.
18 
Schließlich verstoße die ausgesprochene Sanktion jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der von ihm belegte Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre werde nach Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge an keiner anderen Hochschule in Deutschland mehr angeboten. Die Frage, ob es dem Kläger möglich sei, sein Studium im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an einer anderen Universität in Deutschland fortzusetzen, sei eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer den Kläger keine Substantiierungspflicht treffe. Zudem habe die Beklagte weder Ermessens- noch Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt, was für sich genommen bereits zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Anderes ergebe sich weder aus den vorliegenden Protokollen noch den Begründungen der angefochtenen Bescheide. Bei diesen Erwägungen seien jedenfalls der Fortschritt des klägerischen Studiums (11. Fachsemester) und die Besonderheit des Studiums in einem Diplomstudiengang, der nur noch im Wege von Übergangsregelungen einen Abschluss ermögliche, und der damit einhergehende besonders massive Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers zu berücksichtigen gewesen.
19 
Dieser Ermessensausfall lasse sich auch nicht durch das Institut des „intendierten Ermessens“ beseitigen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers für den Regelfall sei nicht erkennbar. Auch hätte die Beklagte nicht auf eine Begründung verzichten dürfen. Ein Fall des § 39 Abs. 2 VwVfG liege nicht vor. Hinzu komme, dass der Täuschungsversuch des Klägers jedenfalls nicht im Rahmen der Abschlussprüfung, sondern bei einer studienbegleitenden Klausur erfolgt sei. Bereits deshalb liege kein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne der Prüfungsordnung vor. Jedenfalls seien die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie die Exmatrikulation des Klägers aussprächen. Die Exmatrikulation sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger auch im Bachelorstudiengang „Übersetzungswissenschaften Russisch“ bei der Beklagten eingeschrieben sei. Eine Exmatrikulation in Form eines absoluten Verlustes der Mitgliedschaftsrechte komme daher nicht in Betracht.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 - 7 K 3246/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2009 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie führt zur Begründung aus: Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde liege, handele es sich um einen schwerwiegenden Fall eines Täuschungsversuches. Zu Gunsten des Klägers sei dabei weder das bereits weit fortgeschrittene Stadium seines Studiums (11. Fachsemester) noch der Umstand zu werten, dass es sich um eine lediglich studienbegleitende Klausur gehandelt habe. Gerade bei fortgeschrittenen Studierenden könne erwartet werden, dass allgemeine Grundsätze über Redlichkeit im Studium ihren Niederschlag auch in entsprechendem Verhalten gefunden hätten. Bei der in Rede stehenden studienbegleitenden Prüfungsleistung habe es sich um einen vorgezogenen Teil der Abschlussprüfung gehandelt. Auch diese Klausur sei als das Studium abschließend zu werten. Hinzu komme, auch wenn vorliegend nicht entscheidend, dass die ausgesprochene Sanktion auch mit Blick auf ihre generalpräventive Wirkung hätte verhängt werden können.
25 
Die ausgesprochene Sanktion beruhe mit § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Darin sei der ausgesprochene Ausschluss von sämtlichen weiteren Prüfungen ausdrücklich vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage dieser Vorschrift in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Ausgestaltung der Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung habe dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben dürfen. Die gebotene Staffelung der Rechtsfolgen nach der Schwere der Verfehlung sei gegeben. Die ausgesprochene Sanktion entspreche der in § 62 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 LHG vorgesehenen Rechtsfolge bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit. Der Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten im Falle schwerwiegender Täuschungshandlungen sei vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit umfasst. Auch Art. 12 GG sei nicht verletzt. Der Kläger habe die Bedingungen, die zu seinem Ausschluss aus dem Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) der Beklagten geführt habe, selbst gesetzt. Der von ihm angestrebte Beruf sei grundsätzlich auch mit einem Bachelor-/Master-Abschluss zu erreichen. Für den dabei eintretenden Zeitverlust sei der Kläger selbst verantwortlich.
26 
Selbst wenn eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine verfassungskonforme Korrektur des Sanktionsprogramms möglich und geboten und führe zum selben Ergebnis.
27 
Die ausgesprochene Exmatrikulation beziehe sich allein auf den in Streit stehenden Studiengang Diplom-Volkswirtschaftslehre. Der Kläger sei nicht daran gehindert, sich in einen anderen Studiengang bei der Beklagten einzuschreiben oder eingeschrieben zu bleiben.
28 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Ausgangsverfahren 7 K 3246/09 sowie zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 7 K 139/10, wie auch eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, 24 Js 17145/09, vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am … 1985 geborene Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung.
Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2005/06 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaft. Am 01.12.2009 bestand sie die universitäre Teilprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich „Arbeits- und Sozialrecht" mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,33 Punkte). Im Frühjahr 2011 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Im Frühjahr 2012 wiederholte sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung und erzielte dabei nicht die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Justizministerium mit Bescheid vom 06.11.2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Sie werde durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 18.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Sie habe sich nicht unverzüglich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der JAPrO gewehrt. Doch auch unabhängig hiervon könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin berufe sich auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der das „Mannheimer Modell" regelnden Normen der JAPrO in den §§ 35 a - 35 e, 62 a. Diese Normen hinweg gedacht, würde sich an dem in § 16 JAPrO geregelten Ausschluss von der mündlichen Prüfung nichts ändern. Die Klägerin sei mit der erreichten Gesamtdurchschnittsnote von nur 3,58 Punkten nach dieser Norm von der erneuten Wiederholung der Staatsprüfung sowie der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das „Mannheimer Modell" verfassungswidrig wäre. Für die Kammer seien jedenfalls keine Argumente ersichtlich, dass sich eine solche (partielle) Verfassungwidrigkeit der JAPrO auf deren § 16 auswirken könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin noch nicht den eingeklagten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Im Übrigen sei Kammer davon überzeugt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell" nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen nicht festgestellt werden (wird ausgeführt).
Gegen das ihr am 28.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Konstruktion einer Rügeobliegenheit zu ihren Lasten gehe am vorliegenden Fall vorbei. Fehl gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es meine, ein Hinwegdenken der Normen der §§ 35a ff. JAPrO würde am Nichterreichen der 3,75 Punkte-Schwelle des § 16 JAPrO nichts ändern. Unrichtig sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über gestufte Kombinationsstudiengänge („Mannheimer Modell“) seien materiell verfassungsmäßig. Vielmehr verstießen diese Vorschriften gegen ihren Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Letztlich ziele die Klage darauf, eine behauptete Verfassungswidrigkeit im Prüfungsverfahren zu kompensieren. Eine angemessene Kompensation dürfte allenfalls den tatsächlich abgelegten Wiederholungsversuch betreffen, der nach Ansicht der Berufungsklägerin unter Ausschluss der vermeintlich bevorzugten Abschichtler nach dem Mannheimer Modell hätte stattfinden müssen. Dies ließe sich für die Vergangenheit jedoch nicht mehr korrigieren. Eine künftige Ausgleichsmaßnahme wäre jedoch rechtmäßig nicht erkennbar. Einer Prüfungsfortsetzung stünde § 16 JAPrO, einer weiteren Wiederholung § 21 JAPrO entgegen. Der von der Klägerin begehrte subjektive Anspruch auf Wiederholung ergebe sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dementsprechend könne die Berufungsklägerin auch keine zulässige Rechtsfolge benennen. Hierbei helfe das Argument, es könne doch nicht sein, dass sie sich gegen eine vermeintliche Bevorzugung der Mannheimer Studierenden nicht wehren könne, nicht weiter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.
II.
14 
Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
16 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Danach muss es nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheinen, dass ihr solche Rechte zustehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65, und vom 13.07.1973 - BVerwG 7 C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3, stRspr.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 71).
17 
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung kann der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestimmungen des „Mannheimer Modells“ (vgl. § 35a ff. JAPrO) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren verfassungswidrig sind oder nicht.
18 
Die Klägerin hat aufgrund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsentscheidung nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt wird, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.10.1986 - 7 B 89/86 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Juris; BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99 -, Juris).
19 
1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung maßgeblich auf die Behauptung, durch das „Mannheimer Modell“ werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Abschichtung der Prüfungsleistungen, wie sie in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehen sei, verzerre den Prüfungsmaßstab. Denn Studierende des Kombinationsstudiengangs könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Sowohl im Hinblick auf die Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets würden sie damit in ungleicher Weise entlastet.
20 
Auch wenn die Vorenthaltung einer gleichheitswidrigen normativen Begünstigung beanstandet wird, muss die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG indes deutlich machen, dass der Klägerin der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit alseigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass die Klägerin einem der Vergleichspaare angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 3 Abs. 1 Rn. 154 f.; Kischel, in: Eppinger/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 22 f.). Außerdem muss die Klägerin dartun, dass sie für den Fall des Erfolgs eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978, a.a.O.; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Rn. 155).
21 
Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass die Klägerin überhaupt den im vorliegenden Fall relevanten Vergleichspaaren angehört. Ihre Erstprüfung ist bestandskräftig abgeschlossen. An der Wiederholungsprüfung im Examenstermin Frühjahr 2012 hat sie ohne Erfolg teilgenommen. Dementsprechend ist Streitgegenstand der vorliegenden Klage allein das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, ihr - unter Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide - eine erneute Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Die von ihr geltend gemachte normative Benachteiligung betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete, in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit steht allein denjenigen zu, dieerstmals an der Staatsprüfung teilnehmen. Wiederholern wird auch im Rahmen des Mannheimer Modells eine erneute Abschichtungsmöglichkeit und damit der mutmaßlich gleichheitswidrige Vorteil gerade nicht eingeräumt (vgl. § 35d JAPrO; vgl. auch § 35e JAPrO). Damit kommen nach dem vorliegenden Normzusammenhang als Angehörige der gleichheitswidrig begünstigten bzw. benachteiligten Vergleichsgruppe allein die Teilnehmer an der Erstprüfung, nicht aber Wiederholer wie die Klägerin in Betracht.
22 
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Feststellung eines etwaigen Gleichheitsverstoßes in Bezug auf die in § 35b JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit eine Entwicklung in Gang gesetzt werden könnte, die im weiteren Verlauf dazu führen könnte, dass die Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert wird (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1996 - 2 BvL 17/93 -, BVerfGE 93, 386, 395, und vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349). Wird festgestellt, dass eine begünstigende Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ergibt sich als Rechtsfolge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Normgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. nur Kischel, a.a.O., Rn. 74; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 132). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des hier allein streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin erscheint indes ausgeschlossen. Wie dargelegt verlangt diese, ihr erneut die Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung nach den allgemeinen, nicht für gestufte Kombinationsstudiengänge geltenden Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche weitere Wiederholungsmöglichkeit ist jedoch ersichtlich ungeeignet, um die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, auszugleichen. Rechtlich stünde einer solchen Wiederholung im Übrigen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - § 21 Abs. 1 JAPrO entgegen. Ob der Normgeber in anderer Weise eine Kompensation herbeiführen könnte, etwa durch Anordnung einer Wiederholung der Prüfung für alle Prüflinge, kann dahinstehen. Eine solche Rechtsfolge ist vom klägerischen Begehren ersichtlich nicht umfasst.
23 
2. Eine die Rechte der Klägerin verletzende Beeinträchtigung der Chancengleichheit ergibt sich offensichtlich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verzerrung des Prüfungsmaßstabs.
24 
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass sich ein Prüfling auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen kann, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 489 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20.07.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NVwZ-RR 2013, 469). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich vor.
25 
Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann grundsätzlich nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Prüfungsleistung (grundsätzlich) allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten ist. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O.).
26 
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen der nicht bevorzugten Prüflinge in Betracht zu ziehen sein, wenn bessere Leistungen der bevorteilten Prüflinge Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 538). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei u. a. die Größe der Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt und die Zahl der bevorzugten Prüfungskandidaten von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 -, BVerwGE 16, 150, 152; Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Notenfindung maßgebliche Bezugssystem der Prüfer durch Einschätzungen und Erfahrungen beeinflusst wird, die der jeweilige Prüfer im Laufe seiner gesamten Examenspraxis (und nicht etwa nur im Rahmen der Korrektur der Klausuren einer Prüfungskampagne) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2000, a.a.O.).
27 
Danach kann hier offensichtlich ausgeschlossen werden, dass bessere Leistungen der durch die Abschichtungsmöglichkeit mutmaßlich bevorteilten Mannheimer Studierenden Einfluss auf die von den Prüfern der Kampagne Frühjahr 2012 zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben. Dies gilt bereits aus folgendem Grund: Nach dem vom Landesjustizprüfungsamt herausgegebenen Jahresbericht 2012 haben im Gesamtjahr zwar 48 Kandidaten im Rahmen der Abschichtung an den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die den ersten Teil der abgeschichteten Staatsprüfung (§ 35b Abs. 1 JAPrO) darstellen. An der hier maßgeblichen Kampagne Frühjahr 2012 hat insoweit aber lediglich ein Kandidat (von 690) teilgenommen (vgl. die Tabelle auf S. 4 des Berichts des Landesjustizprüfungsamt für das Jahr 2012). Schon deshalb kann hier eine Verzerrung des Prüfungsmaßstabs und damit eine rechtsverletzende Benachteiligung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte den Kläger aufgrund seines Verhaltens zu Recht von weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen und ihm damit seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) aberkannt hat.
Der 1982 geborene Kläger hat sich zum Wintersemester 2004/05 im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Beklagten immatrikuliert.
Zur Klausur Wirtschaftspolitik II am 16.07.2009, zu der sich der Kläger angemeldet hatte, erschien an dessen Stelle eine andere männliche Person im Prüfungsraum, wies sich durch den Studentenausweis und den Führerschein des Klägers aus, nahm die Prüfungsunterlagen entgegen und unterschrieb mit dem Namen des Klägers. Nach Feststellung dieses Umstandes gegen Ende der Prüfungszeit wurde die - unbekannt gebliebene - Person aus dem Prüfungsraum begleitet und befragt. Da er sich weigerte, seinen Namen zu nennen, und er keine Ausweispapiere bei sich hatte, verständigte eine Mitarbeiterin des Alfred-Weber-Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Beklagten die Polizei, deren Eintreffen sich allerdings verzögerte.
Am Haupteingang trafen zwei Mitarbeiter des Instituts und der Unbekannte auf den Kläger und wenigstens eine weitere Person. Kurz darauf kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Kläger einen Institutsmitarbeiter festhielt, so dass der Unbekannte und die weitere Person vor Eintreffen der Polizei flüchten konnten.
Als Bearbeitung der Prüfungsaufgaben existieren zwei Versionen, von denen die eine von der Hand des Klägers stammt. Sie fanden sich auf dem Platz, den der Unbekannte anstelle des Klägers im Prüfungsraum eingenommen hatte, sowie in einer Tasche an diesem Platz.
In seiner Sitzung am 12.08.2009 stellte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre fest, bei dem vom Kläger zu verantwortenden Vorfall vom 16.07.2009 handele es sich um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 22.04.1999 in der Fassung vom 27.09.2004 (im folgenden DPO).
Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Prüfungsausschuss der Beklagten fest, der Kläger habe eine andere Person zur Klausur am 16.07.2009 geschickt und einen Täuschungsversuch unternommen. Daher schloss der Prüfungsausschuss, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 (richtig: Satz 5) DPO den Kläger „aufgrund eines schwerwiegenden Falles“ von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 DPO, aus. Damit habe der Kläger die Diplomprüfung für Diplom-Volkswirte endgültig nicht bestanden, seinen Prüfungsanspruch verloren und werde exmatrikuliert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 13.08.2009 zugestellt.
Seinen am 14.09.2009, einem Montag, eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der im Bescheid wiedergegebene Tatbestand stimme nicht. Es sei zur härtest denkbaren Maßnahme gegriffen worden. Dies sei dem Vorfall nicht angemessen. Seine Macht habe der Prüfungsausschuss ihm gegenüber schon einmal demonstriert, als man das Ergebnis einer Klausur im Fach Allgemeine Methodenlehre der Statistik nicht anerkannt und ihn zur Wiederholung der Klausur gezwungen habe.
In seiner Sitzung am 14.10.2009 beschloss der Prüfungsausschuss, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Kläger habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage geliefert.
10 
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009, dem Kläger zugestellt am 04.11.2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung die näheren Umstände dar, aus denen sich ein schwerwiegender Fall eines Täuschungsversuchs am 16.07.2009 ergebe. Vom Kläger seien in der Begründung seines Widerspruchs keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht worden.
11 
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.08.2009 wurde der Kläger zum Ende des Sommersemesters 2009 exmatrikuliert, da er den Prüfungsanspruch im Studienfach Volkswirtschaftslehre endgültig verloren habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2009.
12 
Die am 18.11.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er habe von Anfang an eine selbst gefertigte Klausurlösung abgeben wollen. Nie habe er gegenüber Aufsichts- oder anderen Personen geäußert, es sei nicht leicht gewesen, jemanden zu finden, der ihm ähnlich sehe, oder dass er nun halt eine „Fünf“ mehr habe und die Klausur zum 2. Prüfungstermin schreibe. Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO, auf dessen Grundlage die Bescheide ergangen seien, die getroffene Entscheidung nicht ermögliche, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt sei, und zudem nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes sei nicht beachtet und die Satzungsregelung auch mit der Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar. Schließlich sei die Entscheidung der Beklagten generell wie auch im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig. Die konkrete Studiensituation des Klägers sei nicht berücksichtigt, eine frühere Täuschung ihm zu Unrecht unterstellt und ihm das Erreichen seines Studienziels unmöglich gemacht worden.
13 
Diesem Vortrag ist die Beklagte entgegen getreten.
14 
Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 17.06.2010 als unbegründet abgewiesen. Zu Recht sei die Entscheidung der Beklagten auf § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO gestützt worden. Diese Regelung finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Insbesondere genüge diese Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Auch der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen stelle lediglich eine Ausprägung des Wettbewerbscharakters der Prüfung und des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge dar. Der Wortlaut der genannten Satzungsregelung sei auch hinreichend bestimmt. Die demnach vorgesehenen Sanktionen entsprächen allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch die Anwendung der Regelung auf den Einzelfall des Klägers begegne keinen Bedenken. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger darum ging, sich die Prüfungsunterlagen von dem Unbekannten übergeben zu lassen, die Klausur dann außerhalb des Prüfungsraums unter Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel selbst anzufertigen und anschließend von dem unbekannten „Klausurteilnehmer“ abholen und im Prüfungsraum als ordnungsgemäß erstellte Prüfungsleistung abgeben zu lassen. Das Verhalten des Klägers einschließlich seiner Bemühungen, die Aufdeckung bzw. Aufklärung des Täuschungsmanövers zu vereiteln oder zu erschweren, sei auf einer Skala sanktionswürdiger Täuschungshandlungen im obersten Bereich anzusiedeln. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Prüfungsausschusses seien nicht ersichtlich. Angesichts der Schwere der Verfehlung habe der Prüfungsausschuss davon ausgehen dürften, dass die vorzunehmende Interessenabwägung vorgezeichnet und eine besondere Begründung nicht mehr erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Folgen für den Kläger stünden die angegriffenen Bescheide im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger, indem er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die beiden Bescheide der Beklagten seien aus mehreren Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben:
16 
Die Sanktionsregelung des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LHG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher gravierender Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit bedürfe einer Rechtsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Den Anforderungen an den Wesentlichkeitsgrundsatz genüge die Ermächtigung im Landeshochschulgesetz nicht, vielmehr lasse sie den Hochschulen insoweit „vollkommen freien Lauf“. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könne auch nicht dazu führen, dass gleichwohl bis zu ihrem Vorliegen die Gerichte gehalten wären, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG orientierte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrende eigene Maßstäbe zu entwickeln. Grundrechtseingriffe könnten nicht auf eigene Einschätzungen der Richter gestützt werden.
17 
Dazuhin ergebe sich schon aus dem Wortlaut in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO, dass nur der Ausschluss von einzelnen und nicht von sämtlichen Prüfungsleistungen als Sanktion ausgesprochen werden könne.
18 
Schließlich verstoße die ausgesprochene Sanktion jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der von ihm belegte Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre werde nach Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge an keiner anderen Hochschule in Deutschland mehr angeboten. Die Frage, ob es dem Kläger möglich sei, sein Studium im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an einer anderen Universität in Deutschland fortzusetzen, sei eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer den Kläger keine Substantiierungspflicht treffe. Zudem habe die Beklagte weder Ermessens- noch Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt, was für sich genommen bereits zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Anderes ergebe sich weder aus den vorliegenden Protokollen noch den Begründungen der angefochtenen Bescheide. Bei diesen Erwägungen seien jedenfalls der Fortschritt des klägerischen Studiums (11. Fachsemester) und die Besonderheit des Studiums in einem Diplomstudiengang, der nur noch im Wege von Übergangsregelungen einen Abschluss ermögliche, und der damit einhergehende besonders massive Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers zu berücksichtigen gewesen.
19 
Dieser Ermessensausfall lasse sich auch nicht durch das Institut des „intendierten Ermessens“ beseitigen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers für den Regelfall sei nicht erkennbar. Auch hätte die Beklagte nicht auf eine Begründung verzichten dürfen. Ein Fall des § 39 Abs. 2 VwVfG liege nicht vor. Hinzu komme, dass der Täuschungsversuch des Klägers jedenfalls nicht im Rahmen der Abschlussprüfung, sondern bei einer studienbegleitenden Klausur erfolgt sei. Bereits deshalb liege kein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne der Prüfungsordnung vor. Jedenfalls seien die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie die Exmatrikulation des Klägers aussprächen. Die Exmatrikulation sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger auch im Bachelorstudiengang „Übersetzungswissenschaften Russisch“ bei der Beklagten eingeschrieben sei. Eine Exmatrikulation in Form eines absoluten Verlustes der Mitgliedschaftsrechte komme daher nicht in Betracht.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 - 7 K 3246/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2009 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie führt zur Begründung aus: Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde liege, handele es sich um einen schwerwiegenden Fall eines Täuschungsversuches. Zu Gunsten des Klägers sei dabei weder das bereits weit fortgeschrittene Stadium seines Studiums (11. Fachsemester) noch der Umstand zu werten, dass es sich um eine lediglich studienbegleitende Klausur gehandelt habe. Gerade bei fortgeschrittenen Studierenden könne erwartet werden, dass allgemeine Grundsätze über Redlichkeit im Studium ihren Niederschlag auch in entsprechendem Verhalten gefunden hätten. Bei der in Rede stehenden studienbegleitenden Prüfungsleistung habe es sich um einen vorgezogenen Teil der Abschlussprüfung gehandelt. Auch diese Klausur sei als das Studium abschließend zu werten. Hinzu komme, auch wenn vorliegend nicht entscheidend, dass die ausgesprochene Sanktion auch mit Blick auf ihre generalpräventive Wirkung hätte verhängt werden können.
25 
Die ausgesprochene Sanktion beruhe mit § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Darin sei der ausgesprochene Ausschluss von sämtlichen weiteren Prüfungen ausdrücklich vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage dieser Vorschrift in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Ausgestaltung der Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung habe dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben dürfen. Die gebotene Staffelung der Rechtsfolgen nach der Schwere der Verfehlung sei gegeben. Die ausgesprochene Sanktion entspreche der in § 62 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 LHG vorgesehenen Rechtsfolge bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit. Der Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten im Falle schwerwiegender Täuschungshandlungen sei vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit umfasst. Auch Art. 12 GG sei nicht verletzt. Der Kläger habe die Bedingungen, die zu seinem Ausschluss aus dem Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) der Beklagten geführt habe, selbst gesetzt. Der von ihm angestrebte Beruf sei grundsätzlich auch mit einem Bachelor-/Master-Abschluss zu erreichen. Für den dabei eintretenden Zeitverlust sei der Kläger selbst verantwortlich.
26 
Selbst wenn eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine verfassungskonforme Korrektur des Sanktionsprogramms möglich und geboten und führe zum selben Ergebnis.
27 
Die ausgesprochene Exmatrikulation beziehe sich allein auf den in Streit stehenden Studiengang Diplom-Volkswirtschaftslehre. Der Kläger sei nicht daran gehindert, sich in einen anderen Studiengang bei der Beklagten einzuschreiben oder eingeschrieben zu bleiben.
28 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Ausgangsverfahren 7 K 3246/09 sowie zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 7 K 139/10, wie auch eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, 24 Js 17145/09, vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.