Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Referenzen - Veröffentlichungen | § 56 SGB 9 2018
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Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl des Pflegekindes förderlich sein
27.10.2010
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte

Referenzen - Gesetze | § 56 SGB 9 2018
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 141
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

260 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 56 SGB 9 2018.
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18
bei uns veröffentlicht am 20.07.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/18 Verkündet am: 20. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Versetzung in den Ruhestand ECLI:DE:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2017 - 7 B 17.320
bei uns veröffentlicht am 20.11.2017
Tenor
I. In Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2016 wird der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Sohnes der Kläger zur Staatlichen Wirtschaftsschule W... für das Schuljahr 2015/2016
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 22 C 15.760
bei uns veröffentlicht am 08.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 11 B 14.654
bei uns veröffentlicht am 07.05.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - 16a D 17.65
bei uns veröffentlicht am 30.01.2019
Tenor
I. In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf fünf Jahre erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 8 ZB 14.2044
bei uns veröffentlicht am 14.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 49 Eur
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - 7 B 14.1961
bei uns veröffentlicht am 02.04.2015
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2018 - 7 BV 17.712
bei uns veröffentlicht am 06.02.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2014 - 2 B 14.816
bei uns veröffentlicht am 02.10.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 8 ZB 15.1084
bei uns veröffentlicht am 20.02.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - 15 B 12.2672
bei uns veröffentlicht am 11.11.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 trägt die
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2016 - 7 BV 15.960
bei uns veröffentlicht am 18.04.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 BV 15.1188
bei uns veröffentlicht am 14.04.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2018 - 14 B 18.478
bei uns veröffentlicht am 27.08.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 8 ZB 14.2628
bei uns veröffentlicht am 07.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Mai 2019 - 3 BV 17.69
bei uns veröffentlicht am 27.05.2019
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Die dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird veru
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2014 - 22 BV 13.2531
bei uns veröffentlicht am 15.12.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.236
bei uns veröffentlicht am 31.05.2019
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstat
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.174
bei uns veröffentlicht am 31.05.2019
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.163
bei uns veröffentlicht am 31.05.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2017 - 14 BV 15.1473
bei uns veröffentlicht am 03.07.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545
bei uns veröffentlicht am 16.05.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstecken
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176
bei uns veröffentlicht am 24.07.2018
Tenor
I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2018 - 2 B 18.681
bei uns veröffentlicht am 30.05.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verp
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 8 ZB 14.184
bei uns veröffentlicht am 30.07.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 585 Euro festge
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - 16a D 14.2285
bei uns veröffentlicht am 05.10.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der am 31. Juli 1957 geborene Beklagte war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 als (zul
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 20 B 14.2259
bei uns veröffentlicht am 29.01.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch S
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 7 B 17.1515
bei uns veröffentlicht am 05.04.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 8 ZB 14.551
bei uns veröffentlicht am 26.01.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 3 BV 12.2675
bei uns veröffentlicht am 15.01.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2018 - 3 BV 16.2340
bei uns veröffentlicht am 24.04.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 7 B 15.2547, 7 B 15.2557
bei uns veröffentlicht am 20.06.2017
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren.
IV. Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 8 ZB 15.951
bei uns veröffentlicht am 05.01.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird au
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2018 - 10 BV 16.1578
bei uns veröffentlicht am 23.01.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365
bei uns veröffentlicht am 30.06.2017
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 ZB 14.2702
bei uns veröffentlicht am 17.12.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro fest
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 8 ZB 14.1471
bei uns veröffentlicht am 16.12.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - 8 ZB 12.2077
bei uns veröffentlicht am 15.05.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 B 12.2602
bei uns veröffentlicht am 08.04.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1573
bei uns veröffentlicht am 15.09.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 124a Abs.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 8 ZB 13.1600
bei uns veröffentlicht am 13.05.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine kr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 8 ZB 14.2356
bei uns veröffentlicht am 26.10.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene be
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.1979
bei uns veröffentlicht am 16.01.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die R
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 B 12.1457
bei uns veröffentlicht am 15.04.2014
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2010 wird dahin geändert, dass festgestellt wird, dass der Planfeststellungsbescheid des Landratsamts L. vom 25. September 2007 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 BV 13.1039
bei uns veröffentlicht am 06.02.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 8 ZB 16.1841
bei uns veröffentlicht am 09.06.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetz
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 7 B 15.1919
bei uns veröffentlicht am 20.06.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1574
bei uns veröffentlicht am 15.09.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 959,34 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 124a Abs.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - 7 BV 16.262
bei uns veröffentlicht am 31.05.2017
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - 2 B 18.1797
bei uns veröffentlicht am 13.12.2018
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung