Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2016 - 4 S 1578/16

bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläufig zu besetzen, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 14 K 2525/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Soweit der Antragsteller seinen Antrag (1.) nicht zurückgenommen hat (2.), hat seine Beschwerde Erfolg (3.).
1. Der erstinstanzlich gestellte Antrag des Antragstellers war bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ursprünglich darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen und den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser seines Erachtens zutreffenden Auslegung des Antragsbegehrens angehört; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hinsichtlich des Ziels, den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung zur kommissarischen Besetzung von Beförderungsdienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 1.15 -, Juris; Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierzu bedarf es angesichts der Vorläufigkeit von Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nicht der Einwilligung des Antragsgegners nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 9 S 1242/11 - und vom 01.03.1988 - NC 9 S 1022/87 -, NVwZ 1989, 479; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, § 92 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
3. Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung, die alsbald durch seine Ernennung vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (b).
a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Der Antragsgegner ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris; jeweils m.w.N.). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend Auswahl- oder Vorstellungsgespräche durchzuführen oder ähnliche unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.). Der Dienstherr muss allerdings berücksichtigen, dass insbesondere Vorstellungsgespräche allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Da Auswahlgespräche (auch) als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306), setzt deren Berücksichtigung zudem voraus, dass die Durchführung der Gespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., m.w.N.; insb. zur Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Gestaltet der Dienstherr das Auswahlgespräch prüfungsähnlich aus, verbietet der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten. Denn beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck einer Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473 m.w.N.). Die Chancengleichheit ist zwar nicht schon allein deshalb verletzt, weil ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat. Eine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Aufgabe einem Teil der Kandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Aufgabe nicht kennen, bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330; s. auch BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280). Gleiches gilt, wenn einzelne Bewerber mit einer Aufgabe bereits vorbefasst waren und nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, dass die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe diesen Prüfungsteilnehmern lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, a.a.O.).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren bei der Durchführung der „Arbeitsproben“ am 21.12.2015 verletzt wurde. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden an diesem Tag zwar jeweils vor die gleiche Aufgabe gestellt und sie hatten formal die Möglichkeit, dazu in gleichem und ausreichend großem Zeitraum vorzutragen. Der Antragsteller hat jedoch hinreichend dargelegt, dass er dessen ungeachtet tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, weil der Beigeladene durch die konkrete Aufgabenstellung unzulässig bevorzugt wurde.
11 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens (vgl. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen vom 30.11.2007 - Az.: 13-0301.63/832 -, K.u.U. 2008, 23) mit Schreiben vom 07.12.2015 zu der Arbeitsprobe am 21.12.2015 eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, die Arbeitsprobe werde zu den Aspekten „Personalführung“, „Weiterentwicklung des Bereichs“ und „Unterrichtsentwicklung‘“ durchgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung am 21.12.2015, zu der die Bewerber einen Vortrag mit Stellwand (Flipchart) halten sollten, lautete auszugsweise wie folgt:
12 
„Die Schülerinnen und Schüler an unseren beruflichen Schulen, mit ihrem breit gefächerten Angebot an Bildungswegen, unterscheiden sich nach Vorwissen und Leistungsfähigkeit, nach sozialer Herkunft, Muttersprache und religiösem Hintergrund, nach Interessen und Begabungen - und sie lernen auf ganz unterschiedliche Weise. Dieser Heterogenität, die in den letzten Jahren weiter zugenommen hat, stellt die Lehrerausbildung und damit auch den Bereich Wirtschaftswissenschaften in den nächsten Jahren vor vielfältige Herausforderungen.* [Verweis in der *-Fußnote der Aufgabenstellung auf die Broschüre 'Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen']
13 
In der bildungspolitischen Debatte werden in diesem Zusammenhang immer wieder eine Reihe von Begriffen genannt, die von den Ausbilderinnen und Ausbildern am Seminar diskutiert und mit Inhalt gefüllt werden müssen.
14 
l) Bringen Sie die nachfolgenden Begriffe zunächst in einen sachlogischen Zusammenhang und erläutern Sie anschließend Ihre Überlegungen.
15 
Lernsituationen, Kompetenzorientierter Unterricht, Binnendifferenzierung, [Es folgten weitere Begriffe].
16 
Das Kultusministerium bzw. das Regierungspräsidium möchten die Expertise des Seminars nutzen und mit Unterstützung des Bereichs Wirtschaftswissenschaften den Pool an beispielhaften Unterrichtsentwürfen die das Thema 'Umgang mit Heterogenität' aufgreifen erweitern.
17 
II) Zeigen Sie einen exemplarischen Weg auf, wie dies gelingen kann. Gehen Sie dabei u.a. auf folgende Herausforderungen ein:
18 
Information der Bereichsmitglieder, Verteilung der Arbeitsaufträge, [Es folgten weitere Gesichtspunkte].
19 
Der Umgang mit Heterogenität wird in den kommenden Jahren nur ein Aspekt sein, mit dem sich der Bereich Wirtschaftswissenschaften beschäftigen muss.
20 
III) Skizieren Sie die Ihrer Ansicht nach notwendige strategische Weiterentwicklung des Bereichs und zeigen Sie dabei Ihre Rolle als künftiger Bereichsleiter auf.“
21 
Die hierzu vom Beigeladenen abgegebene Arbeitsprobe wurde mit der Note 1 („sehr gut“), diejenige des Antragstellers mit der Note 2-3 („gut - befriedigend“) bewertet. An seiner Leistung wurde unter anderem bemängelt, er habe im ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Teil die Begriffe zwar weitgehend dargestellt, jedoch sei „der sachlogische Zusammenhang etwas unklar (geblieben) bzw. war teilweise nicht ganz korrekt. Die Ausführungen bewegten sich überwiegend auf der Ebene des Unterrichts und zogen die Ebene der Lehrerausbildung kaum mit ein. Hier wäre ein übersichtlicher gestaltetes Schaubild, aus dem die Zusammenhänge eindeutig erkennbar sind und eine klarere und verbindlichere Ausführung hilfreich gewesen“. Zum zweiten, die Personalführung betreffenden Teil wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar die meisten der in der Aufgabenstellung aufgeführten „Herausforderungen“ genannt. Allerdings seien „seine Darstellungen nicht immer klar strukturiert (gewesen), was auch an der nicht vollständigen und wenig übersichtlichen Visualisierung lag. Inhaltlich fehlten in seinen Ausführungen die Rolle der Fachleiter und die konkrete Einbindung der Seminarleitung. Ebenso wurde der Aspekt der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit nicht thematisiert.“
22 
Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst und seither eingewandt, dass die Aufgabenstellung in den ersten beiden Teilen im Wesentlichen der Aufgabenstellung entspreche, die der Beigeladene in den vorangegangenen eineinhalb Jahren (seit dem Schuljahr 2012/2013) als Fachleiter in Arbeitsgruppen am Kultusministerium begleitet habe. Zu dem ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Themenkomplex habe er als Teil der Arbeitsgruppe eine Vorlage für das Kultusministerium erarbeitet und für diese Tätigkeit Anrechnungsstunden erhalten. Die im ersten Teil der Aufgabenstellung in Bezug genommene Broschüre „Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen“ sei im Jahr 2013 veröffentlicht worden und der Beigeladene ihr Mitautor. Er habe im Februar 2013 in einer Teamsitzung und in der Zeit von Dezember 2012 bis November 2015 an mehreren Bereichssitzungen zum Thema „individuelle Förderung“ referiert. Der zweite, die Personalführung betreffende Teil sei ebenfalls Gegenstand einer Arbeitsgruppe gewesen, der der Beigeladene seit mehreren Jahren angehört habe. Er habe dazu ein Handout zu einer Fortbildungstagung für Seminarlehrkräfte an beruflichen Schulen im Februar 2015 entwickelt; darin verwendete Schaubilder entsprächen in weiten Teilen der am 21.12.2015 abgelegten Arbeitsprobe. Die Aufgabenstellung zum dritten Teil entspreche im Wesentlichen einem Vortrag, den der Beigeladene am 22.10.2005 zur kompetenzorientierten Lehrerbildung (mit eigenen Powerpoint-Folien) gehalten habe. Der Beigeladene habe sich in der Prüfungssituation damit „auf vertrautem Terrain“ bewegt, was sich auch daran gezeigt habe, dass er in der rund 30minütigen Vorbereitungszeit 96 Sticker (d.h. selbst beschriebene Zettel zur Verwendung in der Präsentation an der Stellwand) habe anfertigen können.
23 
Der Antragsgegner ist diesen Einwänden in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2012/2013 Mitglied der genannten Arbeitsgruppen im Kultusministerium war, am Seminar zu dem Thema „Koordination Individuelle Förderung im unterrichtlichen Handeln“ mitgewirkt hat, dafür Anrechnungsstunden erhalten und die genannte Broschüre mitverfasst hat. Bei diesem Sachstand ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Der Beigeladene hatte nicht etwa lediglich Glück, auf die konkrete Aufgabe gut vorbereitet zu sein. Der Antragsgegner hat vielmehr gezielt eine Aufgabe ausgewählt, bei der von vornherein ersichtlich war, dass der formal gleiche Rahmen am „Prüfungstag“ für den Beigeladenen von größerem Nutzen sein würde, weil er darin auf den Inhalt von selbst verfassten - in der Aufgabenstellung sogar eigens genannten - Unterlagen zurückgreifen können und von der Erfahrung bei der Vorbereitung und dem Abhalten von diesbezüglichen Vorträgen profitieren würde. Der Antragsgegner hat der Sache nach das Prüfungsthema nach den Vorkenntnissen der Bewerber ausgewählt und damit einen der Bewerber bevorzugt. Das ist mit dem auch für Auswahlgespräche grundsätzlich geltenden Chancengleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
24 
Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller habe zu den betroffenen Themen an Schulungen teilgenommen und Vorträge sowie Tagungen besucht, er habe schon in seiner bisherigen Funktion Gelegenheiten gehabt, sich mit dem Thema „Individuelle Förderung“ auseinanderzusetzen und die fragliche Broschüre wie auch der Inhalt der vom Beigeladenen verwendeten Vortragsunterlagen sei für jedermann zugänglich gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass durch solche Informationsmöglichkeiten ein Erfahrungs- und Wissensvorsprung, der durch die eigene - zumal mehrjährige - Erarbeitung und Präsentation von Inhalten erworben und geübt wird, auch nur annähernd ausgeglichen werden könnte. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass er in der Arbeitsprobe vor allem die „Darstellung der Oberbegriffe sowie deren Strukturierung“ verlangt habe. Gerade bei einem solchen Erwartungshorizont ist ein Bewerber, der die Vorbereitungszeit nicht mehr dazu nutzen muss, inhaltliche Vorüberlegungen anzustellen und den Gang einer Präsentation erstmals zu erstellen, sondern dazu auf selbst erarbeitetes und bereits angewandtes Wissen zurückgreifen kann, erkennbar im Vorteil, da er besser in der Lage sein wird, einen strukturierten Vortrag in 30 Minuten zu erstellen - ggf. schlicht zu reproduzieren - und flüssig zu präsentieren. Dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller gerade in diesen Bereichen von seiner intensiveren Vorbefassung profitieren konnte, spiegelt die Bewertung der Arbeitsproben auch wider. Denn bei dem Antragsteller wurden, wie gezeigt, gerade Mängel bei der „übersichtlichen Gestaltung eines Schaubild“ oder etwa der „Visualisierung“ gerügt, wohingegen der Beigeladene auch in dieser Hinsicht ersichtlich auf seine Routine zurückgreifen konnte.
25 
Der Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot, einzelne Bewerber zu bevorzugen, lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragsgegners rechtfertigen, er habe die Auswahl der Aufgaben an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtet. Nach der Ausschreibung vom 09.09.2015 umfasst die Tätigkeit des Bereichsleiters neben der Umsetzung bildungspolitischer Aufgabenstellungen wie z.B. der individuellen Förderung in unterrichtliches Handeln auch die Weiterentwicklung der Fachdidaktiken, insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen an Universitäten, Hochschulen und Schulen, die Konkretisierung und Koordination der Angebote des Seminars als Didaktisches Zentrum mit den Regierungspräsidien, die Förderung der Zusammenarbeit mit Partnern des Seminars, insbesondere den beruflichen Schulen, die Fokussierung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Bereich und die Mitarbeit bei der Organisation des Seminars. Es ist weder der Beschwerdeerwiderung substantiiert zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass es im vorliegenden Einzelfall für die Auswahlentscheidung erforderlich war, aus dem schon nach der Stellenbeschreibung großen Kreis der für die Arbeitsprobe in Betracht kommenden Aufgaben ausgerechnet das Thema auszuwählen, das einer der Bewerber in den vergangenen Jahren gleichsam als „Sternchenthema“ bearbeitet hatte, und in der Aufgabenstellung noch dazu auf Unterlagen zu verweisen, die dieser Bewerber selbst erstellt hatte.
26 
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man dem Einwand des Antragstellers zur Bevorzugung des Beigeladenen bei der ersten Aufgabe folgen würde, müsse der Antragsteller bei der zweiten und dritten Aufgabe als gegenüber dem Beigeladenen bevorzugt gelten, weil der Antragsteller seit 2006 den Bereich Qualitätsmanagement geleitet habe und dabei mit entsprechenden Aufgabenstellungen befasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insoweit in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert bleibt und nicht erkennen lässt, dass die diesbezügliche Vorbefassung des Antragstellers annähernd die gleiche Intensität wie die des Beigeladenen zur ersten Aufgabe erreicht hat, bietet der Einwand des Antragsgegners auch rechtlich keinen Ansatzpunkt dafür, den bestehenden Fehler im Auswahlverfahren außer Betracht zu lassen. Das Auswahlverfahren wird nicht dadurch fehlerfrei, dass der Antragsgegner das Verbot der Bevorzugung von Kandidaten, wie er insoweit sinngemäß vorträgt, mehrfach verletzt hat.
27 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat.
28 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris m.w.N.).
29 
Für eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Beigeladene gemessen an ihren aktuellen Beurteilungen einen Leistungsgleichstand aufweisen, die Beteiligten dieser vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens vom Senat nicht prognostiziert werden kann.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels ausscheidbarer Kosten für die Freihaltung des streitbefangenen Dienstpostens, d.h. des Amts im konkret-funktionellen Sinn, gegenüber der Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn hielt es der Senat für angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, dies mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
31 
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2015 - 9 S 2309/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Apr. 2013 - 4 S 439/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2011 - 4 S 2543/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 4 S 2660/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2016 - 4 S 1578/16.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2016 - 4 S 2078/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Nov. 2016 - 9 K 4614/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine ern

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg (I.), die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (II.).
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, „dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde zum Stadtamtsrat auszuhändigen, bis ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt worden ist“. Der Senat ist nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der Überzeugung, dass der Antragsteller für sein Antragsbegehren (1.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes (2.) nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antragsteller, ein Stadtamtsrat (Bes.-Gr. A 12), hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Stelle eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin bei der Dienststelle 21 (…) - allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen wurde“. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dieser Antrag sei dahin auszulegen, dass sich der Antragsteller, „allein gegen die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beigeladenen“, einen Stadtamtmann (Bes.-Gr. A 11), nicht aber dagegen wende, „dass der Beigeladene die ausgeschriebene Stelle weiterhin kommissarisch ausübt“. Die Antragsgegnerin rügt mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei mit dieser Auslegung unzulässig (§ 122, § 88 Halbs. 1 VwGO) über das Antragsbegehren hinausgegangen. Damit dringt sie durch.
Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, jedoch an das erkennbare Rechtsschutzziel, so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im Beschlussverfahren aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt, gebunden. Maßgeblich ist deshalb der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt, wobei der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurücktritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375; Senatsbeschluss vom 10.02.2016 - 4 S 2111/15 -; Kopp/Schenke, VwGO, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Juni 2015 ausgeschriebene „Stelle einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters bei der Dienststelle 21 - Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten -“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. Diese Auslegung des Antragsbegehrens entspricht der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 10.03.2016 und der mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erfolgten Klarstellung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine „dauerhafte Besetzung des mit A 13 bewerteten streitigen Dienstpostens durch den Beigeladenen“ verhindern möchte, wie er auch im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 28.06.2016) nochmals erläutert hat. Der Senat hat die Beteiligten auf diese seines Erachtens zutreffende Auslegung des Antragsbegehrens hingewiesen; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Für das so verstandene Antragsbegehren hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Bei der ausgeschriebenen „Stelle“ handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. um einen Dienstposten. Dies wurde bereits in der Ausschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht („Der Dienstposten ist…“). Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und stellt sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen einen sog. Beförderungsdienstposten dar. Das Antragsbegehren ist deshalb der Sache nach darauf gerichtet, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch den Beigeladenen als Mitbewerber zu verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (grundsätzlich) ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll, besteht. Dem lag die Annahme zugrunde, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1; Senatsbeschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2914, 272; einschränkend Senatsbeschluss vom 16.11.2015 - 4 S 1939/15 -, Juris; jeweils m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Fallkonstellationen mit Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) geändert. Es geht weiterhin davon aus, dass die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Denn durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Dies hindert den Dienstherrn allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) daran, das umstrittene Funktionsamt, d.h. den Dienstposten, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zu vergeben. Der Dienstherr ist hierzu vielmehr (nunmehr) befugt, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf dann nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; näher zum Ganzen Kenntner, ZBR 2016, 181 <193 ff.>). In einem solchen Fall hat der Dienstherr die letzte dienstliche Beurteilung des auf dem Beförderungsdienstposten verwendeten Beamten in Anlehnung an das dazu insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut „fiktiv fortzuschreiben“. Die „fiktive“ Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194 f.; skeptisch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.07.2016 - 6 B 487/16 -, Juris, und vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, Juris).
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Der Senat schließt sich dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält an seiner bisher anderen Auffassung nicht weiter fest. Danach besteht für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf den Erlass der einstweiligen Anordnung angewiesen. Denn wenn er in dem die Vergabe des Beförderungsdienstpostens betreffenden Hauptsacheverfahren obsiegt, dürfen ihm gegenüber die vom Beigeladenen auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.).
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Ohne Erfolg wendet der vom Senat zu dieser Änderung der Rechtsprechung angehörte Antragsteller ein, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall sei die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Lösung über die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nicht anwendbar. Er macht geltend, der dem Beigeladenen bisher zugewiesene Dienstposten habe angesichts seines Statusamts (Stadtamtmann, Bes.-Gr. A 11) lediglich Sachbearbeitertätigkeiten umfasst. Die nun „kommissarisch“ versehene Tätigkeit eines Sachgebietsleiters auf dem streitgegenständlichen, mit der Bes.-Gr. A 13 bewerteten Dienstposten sei demgegenüber geprägt von der Personalverantwortung für acht bis zehn Mitarbeiter und von Entscheidungen in Grundsatzfragen sowie schwierigen Einzelfällen. Es gebe nahezu keine Überschneidungsbereiche zwischen den Funktionen eines Sachbearbeiters und eines Sachgebietsleiters. Würden bei dem Beigeladenen in einem „doppelten gedanklichen Salto“ sämtliche Leitungsaufgaben des neuen Dienstpostens ausgeblendet, könne mangels verbleibender sachlicher Anknüpfungspunkte keine „fiktive Fortschreibung“ erfolgen.
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Dieser Einwand greift nicht durch. Das Rechtsinstitut der „fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen wurde, wie gezeigt, für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen entwickelt (vgl. § 33 Abs. 3 BLV). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194). Die Situation eines freigestellten Personalratsmitglieds zeichnet sich dadurch aus, dass er während der Freistellung - d.h. während einer in der Regel mehrjährigen Amtszeit (§ 26 BPersVG, § 22 Abs. 1 LPVG) - gar keine dienstlichen Leistungen erbringt, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3). Der vom Antragsteller beanstandete „gedankliche Salto“ ist in diesen Fällen mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus dem Beurteilungszeitraum mithin immer zu vollführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1; zu den Grenzen einer Nachzeichnung auch BVerwG, Urteile vom 25.06.2014 - 2 B 1.13 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74, und vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, a.a.O.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind in den Freistellungsfällen die bisherigen, d.h. auf dem vor der Freistellung innegehabten Dienstposten erbrachten Leistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, a.a.O.). Eine Fortschreibung ist daher erst recht möglich, wenn ein Beamter, wie hier der Beigeladene, nicht freigestellt, sondern „nur“ auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet wird und dort auch im Beurteilungszeitraum tatsächlich dienstliche Leistungen erbringt (s. hierzu auch Kenntner, a.a.O., S. 195).
II.
13 
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, „den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung von der weiteren Verwendung auf der vorliegend streitgegenständlichen Stelle (…) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entbinden“, bleibt, ohne dass es auf deren Zulässigkeit ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 46 Rn. 46; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 44 ff.), ohne Erfolg. Nach dem oben (I.) Gesagten ist der Dienstherr nicht daran gehindert, einen Beförderungsdienstposten während eines darauf bezogenen beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens zu vergeben.
III.
14 
Der Senat weist mit Blick darauf, dass sich die Beteiligten vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung vornehmlich zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geäußert haben, darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
15 
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien keine geeignete Grundlage, weil sie grundlegende Mängel aufwiesen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
16 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, a.a.O.).
17 
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - entschieden, dass das von der Antragsgegnerin bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig ist, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widerspricht. Hieran hält der Senat - mit Blick auf die künftig unter Umständen vermehrt bestehende Notwendigkeit, bestehende Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben, erst recht - fest.
18 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - mit Blick auf die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin ferner entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung nach den oben genannten Maßstäben u.a. dann jeweils unter Rechtsfehlern leidet, wenn sie die im innegehabten Amt erbrachten Leistungen eines Beamten nicht (erkennbar) in Bezug zu den Anforderungen des maßgeblichen Statusamts setzt, ferner, wenn sie die Leistungen eines Beamten nur beschreibt, aber nicht beurteilt („wertungsfreie Beurteilung“), weiter, wenn sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abbildet und/oder wenn sich der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung ergibt. Auch hieran hält der Senat fest.
19 
Nach diesen Grundsätzen halten die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Auswahlverfahren für den Beigeladenen am 21.08.2015 und für den Antragsteller am 09.11.2015 erstellten dienstlichen Beurteilungen - die mangels Regelbeurteilungen nachträglich und ersichtlich weiterhin nach der vom Senat zuvor beanstandeten Beurteilungspraxis gefertigt wurden - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin weist zwar im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die Beurteilungen nicht schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie kein Gesamturteil enthalten; denn die für Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften sehen - anders als die für Landesbeamte maßgeblichen Bestimmungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO, Nr. 7 BRL) - derzeit keine Pflicht zur Vergabe einer Gesamtnote vor (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG und Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Die fraglichen dienstlichen Beurteilungen lassen aber jedenfalls weder den Beurteilungsmaßstab noch den Beurteilungszeitraum erkennen und sind bereits deshalb rechtsfehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zuletzt auch selbst eingeräumt.
20 
Die mithin rechtswidrigen Beurteilungen waren keine taugliche Grundlage für ein an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtendes Auswahlverfahren. Mit der am Ende des Auswahlverfahrens erstellten und u.a. auf den genannten Beurteilungen aufbauenden „Bewertungsmatrix“ konnte schon aus diesem Grund keine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob diese Matrix und die darin vergebenen Punkte im Übrigen nachvollziehbar sind, und ob die von der Antragsgegnerin ergänzend geführten Auswahlgespräche den Anforderungen an leistungsbezogene Erkenntnisquellen für ein Auswahlverfahren genügen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Juris m.w.N.).
21 
Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dem entgegen, es sei ihr nicht möglich, ihr Beurteilungssystem „innerhalb von wenigen Wochen zu erneuern“. Auch die von ihr in Bezug genommene Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 LV befugt die gesetzesgebundene Antragsgegnerin nicht dazu, mit dem sinngemäßen Argument, dass sie gegenwärtig nur über gesetzeswidrige Beurteilungen verfüge, eine Auswahlentscheidung auf solche Beurteilungen zu stützen (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV).
22 
2. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter entschieden, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung - grundsätzlich - nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe, sondern sich am Statusamt ausrichten müsse. Dem habe die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht entsprochen.
23 
Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, die vom Verwaltungsgericht „bemühte“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Kommunen nicht zutreffend. Hier sei die Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Statusamt „realitätsfern“. Sie widerspreche auch der kommunalrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und würde die Leistungsfähigkeit der Kommunen enorm schwächen. Bei einer Kommune sei eine anforderungsorientierte Bewerberauswahl für einen bestimmten Dienstposten essentiell. Eine Ausrichtung am Statusamt gehe dagegen an den Erfordernissen einer Personalauswahl vorbei. Bei einer großen Kommune seien unterschiedlichste Stellen mit differenzierten, auf die Stelle zugeschnittenen Anforderungsprofilen zu besetzen. Diese unterschiedlichen Stellen müssten mit unterschiedlichen Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst oder der freien Wirtschaft besetzt werden. Wären die Kommunen verpflichtet, die Auswahlentscheidung, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, am Statusamt (und darauf bezogenen Beurteilungen) auszurichten, bringe dies faktisch einen Zwang mit sich, nur noch interne, auf städtische Beamte begrenzte Ausschreibungen vorzunehmen.
24 
Diese Einwände greifen nicht durch. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin und den vorgelegten Stellenbesetzungsakten entnimmt der Senat, dass sie für den betroffenen Dienstposten einen Bewerber auswählen und die Auswahl nicht anhand des Statusamtes, sondern anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens treffen will. Der so ausgewählte Bewerber, soll, wenn es sich - wie hier bei dem Beigeladenen - um einen Beamten handelt, auf diesem Dienstposten im Falle seiner Bewährung ohne weitere Ausschreibung oder Auswahl vom innegehabten Statusamt, hier dem Statusamt eines Stadtamtmanns (Bes.-Gr. A 11), in das Statusamt der Bes.-Gr. A 13 „durchbefördert“ werden, mit dem der Dienstposten bewertet ist.
25 
Ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe bereits eine Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Das von der Antragsgegnerin praktizierte Auswahlverfahren ist jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, weil die Antragsgegnerin dabei im Ergebnis über die Vergabe von Statusämtern - hier Beförderungsämtern - entscheidet, die Auswahl dafür aber nicht an den Anforderungen des betroffenen Statusamts, sondern nur an denjenigen eines bestimmten Dienstpostens ausrichtet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich - und mit welchen Ausnahmen - Bezugspunkt einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98; und m.w.N.). Hiermit ist es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
27 
An diesen Grundsätzen, mit denen die Auswahl- und Beförderungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren ist, ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 (- 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128) keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung lediglich seine ständige Rechtsprechung zitiert, dass und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, a.a.O.; grdl. Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746). Diese Rechtsprechung hat auch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen für Anforderungsprofile entschieden, dass bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung (jedenfalls) die Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines einzelnen bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 24).
28 
Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf angewiesen ist, die Dienstposten in ihrer städtischen Verwaltung nur mit Bewerbern zu besetzen, die den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens gerecht werden (können und wollen). Daran ist sie durch die oben skizzierten Grundsätze aber auch nicht gehindert. Die Notwendigkeit, bereits bei der Vergabe eines Dienstpostens eine Auswahl anhand der Anforderungen des Statusamts (hier Beförderungsamtes) vorzunehmen, hat sie durch die konkrete Gestaltung ihres Auswahlverfahrens selbst verursacht. Denn sie hat sich dazu entschlossen, mit der Dienstpostenzuweisung - also mit der Vergabe eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn - die Auswahlentscheidung für die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinn vorwegzunehmen (sog. Vorwirkungsfall, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.). Wegen dieser Vorwirkung ist bereits die Vergabe des Dienstpostens an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen und deshalb darf die Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann die Antragsgegnerin jedoch - wie grundsätzlich jeder andere Dienstherr auch - dadurch vermeiden, dass sie die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
29 
Eine solche Entkoppelung kann ein Dienstherr dadurch erreichen, dass er über die Vergabe von Dienstposten einerseits und beamtenrechtlichen Statusämtern (insbesondere Beförderungsämtern) andererseits in getrennten Auswahlverfahren entscheidet. Die Auswahl für die Vergabe der Beförderungsämter an Beamte ist dann (auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen) allein anhand der Anforderungen des angestrebten Statusamtes vorzunehmen. Die Vergabe der Dienstposten kann demgegenüber anhand eines speziell hierauf zugeschnittenen Anforderungsprofils vorgenommen werden. Die solcherart für einen Dienstposten ausgewählten (und darauf umgesetzten bzw. versetzten) Beamten können auf diesem Dienstposten „nur“ nicht, wie von der Antragsgegnerin derzeit wohl praktiziert, ohne weitere Auswahl in höhere Statusämter „durchbefördert“ werden. Schreibt ein Dienstherr in einem solcherart „entkoppelten“ System ein Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne aus, können sich darauf grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen; das hindert den Dienstherrn, der seine Beamten amtsangemessen beschäftigen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 31.13 -, Buchholz 11 Art 143b GG Nr. 11), freilich nicht daran, in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, wenn er die Absicht hat, den Beamten im Beförderungsamt künftig auf einem bestimmten, nach diesem Statusamt bewerteten Dienstposten zu verwenden.
IV.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
V.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg (I.), die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (II.).
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, „dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde zum Stadtamtsrat auszuhändigen, bis ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt worden ist“. Der Senat ist nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der Überzeugung, dass der Antragsteller für sein Antragsbegehren (1.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes (2.) nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antragsteller, ein Stadtamtsrat (Bes.-Gr. A 12), hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Stelle eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin bei der Dienststelle 21 (…) - allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen wurde“. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dieser Antrag sei dahin auszulegen, dass sich der Antragsteller, „allein gegen die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beigeladenen“, einen Stadtamtmann (Bes.-Gr. A 11), nicht aber dagegen wende, „dass der Beigeladene die ausgeschriebene Stelle weiterhin kommissarisch ausübt“. Die Antragsgegnerin rügt mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei mit dieser Auslegung unzulässig (§ 122, § 88 Halbs. 1 VwGO) über das Antragsbegehren hinausgegangen. Damit dringt sie durch.
Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, jedoch an das erkennbare Rechtsschutzziel, so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im Beschlussverfahren aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt, gebunden. Maßgeblich ist deshalb der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt, wobei der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurücktritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375; Senatsbeschluss vom 10.02.2016 - 4 S 2111/15 -; Kopp/Schenke, VwGO, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Juni 2015 ausgeschriebene „Stelle einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters bei der Dienststelle 21 - Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten -“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. Diese Auslegung des Antragsbegehrens entspricht der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 10.03.2016 und der mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erfolgten Klarstellung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine „dauerhafte Besetzung des mit A 13 bewerteten streitigen Dienstpostens durch den Beigeladenen“ verhindern möchte, wie er auch im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 28.06.2016) nochmals erläutert hat. Der Senat hat die Beteiligten auf diese seines Erachtens zutreffende Auslegung des Antragsbegehrens hingewiesen; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Für das so verstandene Antragsbegehren hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Bei der ausgeschriebenen „Stelle“ handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. um einen Dienstposten. Dies wurde bereits in der Ausschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht („Der Dienstposten ist…“). Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und stellt sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen einen sog. Beförderungsdienstposten dar. Das Antragsbegehren ist deshalb der Sache nach darauf gerichtet, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch den Beigeladenen als Mitbewerber zu verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (grundsätzlich) ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll, besteht. Dem lag die Annahme zugrunde, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1; Senatsbeschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2914, 272; einschränkend Senatsbeschluss vom 16.11.2015 - 4 S 1939/15 -, Juris; jeweils m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Fallkonstellationen mit Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) geändert. Es geht weiterhin davon aus, dass die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Denn durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Dies hindert den Dienstherrn allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) daran, das umstrittene Funktionsamt, d.h. den Dienstposten, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zu vergeben. Der Dienstherr ist hierzu vielmehr (nunmehr) befugt, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf dann nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; näher zum Ganzen Kenntner, ZBR 2016, 181 <193 ff.>). In einem solchen Fall hat der Dienstherr die letzte dienstliche Beurteilung des auf dem Beförderungsdienstposten verwendeten Beamten in Anlehnung an das dazu insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut „fiktiv fortzuschreiben“. Die „fiktive“ Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194 f.; skeptisch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.07.2016 - 6 B 487/16 -, Juris, und vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, Juris).
10 
Der Senat schließt sich dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält an seiner bisher anderen Auffassung nicht weiter fest. Danach besteht für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf den Erlass der einstweiligen Anordnung angewiesen. Denn wenn er in dem die Vergabe des Beförderungsdienstpostens betreffenden Hauptsacheverfahren obsiegt, dürfen ihm gegenüber die vom Beigeladenen auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.).
11 
Ohne Erfolg wendet der vom Senat zu dieser Änderung der Rechtsprechung angehörte Antragsteller ein, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall sei die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Lösung über die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nicht anwendbar. Er macht geltend, der dem Beigeladenen bisher zugewiesene Dienstposten habe angesichts seines Statusamts (Stadtamtmann, Bes.-Gr. A 11) lediglich Sachbearbeitertätigkeiten umfasst. Die nun „kommissarisch“ versehene Tätigkeit eines Sachgebietsleiters auf dem streitgegenständlichen, mit der Bes.-Gr. A 13 bewerteten Dienstposten sei demgegenüber geprägt von der Personalverantwortung für acht bis zehn Mitarbeiter und von Entscheidungen in Grundsatzfragen sowie schwierigen Einzelfällen. Es gebe nahezu keine Überschneidungsbereiche zwischen den Funktionen eines Sachbearbeiters und eines Sachgebietsleiters. Würden bei dem Beigeladenen in einem „doppelten gedanklichen Salto“ sämtliche Leitungsaufgaben des neuen Dienstpostens ausgeblendet, könne mangels verbleibender sachlicher Anknüpfungspunkte keine „fiktive Fortschreibung“ erfolgen.
12 
Dieser Einwand greift nicht durch. Das Rechtsinstitut der „fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen wurde, wie gezeigt, für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen entwickelt (vgl. § 33 Abs. 3 BLV). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194). Die Situation eines freigestellten Personalratsmitglieds zeichnet sich dadurch aus, dass er während der Freistellung - d.h. während einer in der Regel mehrjährigen Amtszeit (§ 26 BPersVG, § 22 Abs. 1 LPVG) - gar keine dienstlichen Leistungen erbringt, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3). Der vom Antragsteller beanstandete „gedankliche Salto“ ist in diesen Fällen mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus dem Beurteilungszeitraum mithin immer zu vollführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1; zu den Grenzen einer Nachzeichnung auch BVerwG, Urteile vom 25.06.2014 - 2 B 1.13 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74, und vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, a.a.O.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind in den Freistellungsfällen die bisherigen, d.h. auf dem vor der Freistellung innegehabten Dienstposten erbrachten Leistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, a.a.O.). Eine Fortschreibung ist daher erst recht möglich, wenn ein Beamter, wie hier der Beigeladene, nicht freigestellt, sondern „nur“ auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet wird und dort auch im Beurteilungszeitraum tatsächlich dienstliche Leistungen erbringt (s. hierzu auch Kenntner, a.a.O., S. 195).
II.
13 
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, „den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung von der weiteren Verwendung auf der vorliegend streitgegenständlichen Stelle (…) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entbinden“, bleibt, ohne dass es auf deren Zulässigkeit ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 46 Rn. 46; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 44 ff.), ohne Erfolg. Nach dem oben (I.) Gesagten ist der Dienstherr nicht daran gehindert, einen Beförderungsdienstposten während eines darauf bezogenen beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens zu vergeben.
III.
14 
Der Senat weist mit Blick darauf, dass sich die Beteiligten vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung vornehmlich zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geäußert haben, darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
15 
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien keine geeignete Grundlage, weil sie grundlegende Mängel aufwiesen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
16 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, a.a.O.).
17 
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - entschieden, dass das von der Antragsgegnerin bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig ist, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widerspricht. Hieran hält der Senat - mit Blick auf die künftig unter Umständen vermehrt bestehende Notwendigkeit, bestehende Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben, erst recht - fest.
18 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - mit Blick auf die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin ferner entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung nach den oben genannten Maßstäben u.a. dann jeweils unter Rechtsfehlern leidet, wenn sie die im innegehabten Amt erbrachten Leistungen eines Beamten nicht (erkennbar) in Bezug zu den Anforderungen des maßgeblichen Statusamts setzt, ferner, wenn sie die Leistungen eines Beamten nur beschreibt, aber nicht beurteilt („wertungsfreie Beurteilung“), weiter, wenn sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abbildet und/oder wenn sich der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung ergibt. Auch hieran hält der Senat fest.
19 
Nach diesen Grundsätzen halten die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Auswahlverfahren für den Beigeladenen am 21.08.2015 und für den Antragsteller am 09.11.2015 erstellten dienstlichen Beurteilungen - die mangels Regelbeurteilungen nachträglich und ersichtlich weiterhin nach der vom Senat zuvor beanstandeten Beurteilungspraxis gefertigt wurden - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin weist zwar im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die Beurteilungen nicht schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie kein Gesamturteil enthalten; denn die für Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften sehen - anders als die für Landesbeamte maßgeblichen Bestimmungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO, Nr. 7 BRL) - derzeit keine Pflicht zur Vergabe einer Gesamtnote vor (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG und Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Die fraglichen dienstlichen Beurteilungen lassen aber jedenfalls weder den Beurteilungsmaßstab noch den Beurteilungszeitraum erkennen und sind bereits deshalb rechtsfehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zuletzt auch selbst eingeräumt.
20 
Die mithin rechtswidrigen Beurteilungen waren keine taugliche Grundlage für ein an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtendes Auswahlverfahren. Mit der am Ende des Auswahlverfahrens erstellten und u.a. auf den genannten Beurteilungen aufbauenden „Bewertungsmatrix“ konnte schon aus diesem Grund keine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob diese Matrix und die darin vergebenen Punkte im Übrigen nachvollziehbar sind, und ob die von der Antragsgegnerin ergänzend geführten Auswahlgespräche den Anforderungen an leistungsbezogene Erkenntnisquellen für ein Auswahlverfahren genügen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Juris m.w.N.).
21 
Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dem entgegen, es sei ihr nicht möglich, ihr Beurteilungssystem „innerhalb von wenigen Wochen zu erneuern“. Auch die von ihr in Bezug genommene Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 LV befugt die gesetzesgebundene Antragsgegnerin nicht dazu, mit dem sinngemäßen Argument, dass sie gegenwärtig nur über gesetzeswidrige Beurteilungen verfüge, eine Auswahlentscheidung auf solche Beurteilungen zu stützen (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV).
22 
2. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter entschieden, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung - grundsätzlich - nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe, sondern sich am Statusamt ausrichten müsse. Dem habe die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht entsprochen.
23 
Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, die vom Verwaltungsgericht „bemühte“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Kommunen nicht zutreffend. Hier sei die Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Statusamt „realitätsfern“. Sie widerspreche auch der kommunalrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und würde die Leistungsfähigkeit der Kommunen enorm schwächen. Bei einer Kommune sei eine anforderungsorientierte Bewerberauswahl für einen bestimmten Dienstposten essentiell. Eine Ausrichtung am Statusamt gehe dagegen an den Erfordernissen einer Personalauswahl vorbei. Bei einer großen Kommune seien unterschiedlichste Stellen mit differenzierten, auf die Stelle zugeschnittenen Anforderungsprofilen zu besetzen. Diese unterschiedlichen Stellen müssten mit unterschiedlichen Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst oder der freien Wirtschaft besetzt werden. Wären die Kommunen verpflichtet, die Auswahlentscheidung, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, am Statusamt (und darauf bezogenen Beurteilungen) auszurichten, bringe dies faktisch einen Zwang mit sich, nur noch interne, auf städtische Beamte begrenzte Ausschreibungen vorzunehmen.
24 
Diese Einwände greifen nicht durch. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin und den vorgelegten Stellenbesetzungsakten entnimmt der Senat, dass sie für den betroffenen Dienstposten einen Bewerber auswählen und die Auswahl nicht anhand des Statusamtes, sondern anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens treffen will. Der so ausgewählte Bewerber, soll, wenn es sich - wie hier bei dem Beigeladenen - um einen Beamten handelt, auf diesem Dienstposten im Falle seiner Bewährung ohne weitere Ausschreibung oder Auswahl vom innegehabten Statusamt, hier dem Statusamt eines Stadtamtmanns (Bes.-Gr. A 11), in das Statusamt der Bes.-Gr. A 13 „durchbefördert“ werden, mit dem der Dienstposten bewertet ist.
25 
Ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe bereits eine Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Das von der Antragsgegnerin praktizierte Auswahlverfahren ist jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, weil die Antragsgegnerin dabei im Ergebnis über die Vergabe von Statusämtern - hier Beförderungsämtern - entscheidet, die Auswahl dafür aber nicht an den Anforderungen des betroffenen Statusamts, sondern nur an denjenigen eines bestimmten Dienstpostens ausrichtet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich - und mit welchen Ausnahmen - Bezugspunkt einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98; und m.w.N.). Hiermit ist es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
27 
An diesen Grundsätzen, mit denen die Auswahl- und Beförderungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren ist, ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 (- 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128) keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung lediglich seine ständige Rechtsprechung zitiert, dass und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, a.a.O.; grdl. Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746). Diese Rechtsprechung hat auch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen für Anforderungsprofile entschieden, dass bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung (jedenfalls) die Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines einzelnen bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 24).
28 
Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf angewiesen ist, die Dienstposten in ihrer städtischen Verwaltung nur mit Bewerbern zu besetzen, die den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens gerecht werden (können und wollen). Daran ist sie durch die oben skizzierten Grundsätze aber auch nicht gehindert. Die Notwendigkeit, bereits bei der Vergabe eines Dienstpostens eine Auswahl anhand der Anforderungen des Statusamts (hier Beförderungsamtes) vorzunehmen, hat sie durch die konkrete Gestaltung ihres Auswahlverfahrens selbst verursacht. Denn sie hat sich dazu entschlossen, mit der Dienstpostenzuweisung - also mit der Vergabe eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn - die Auswahlentscheidung für die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinn vorwegzunehmen (sog. Vorwirkungsfall, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.). Wegen dieser Vorwirkung ist bereits die Vergabe des Dienstpostens an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen und deshalb darf die Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann die Antragsgegnerin jedoch - wie grundsätzlich jeder andere Dienstherr auch - dadurch vermeiden, dass sie die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
29 
Eine solche Entkoppelung kann ein Dienstherr dadurch erreichen, dass er über die Vergabe von Dienstposten einerseits und beamtenrechtlichen Statusämtern (insbesondere Beförderungsämtern) andererseits in getrennten Auswahlverfahren entscheidet. Die Auswahl für die Vergabe der Beförderungsämter an Beamte ist dann (auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen) allein anhand der Anforderungen des angestrebten Statusamtes vorzunehmen. Die Vergabe der Dienstposten kann demgegenüber anhand eines speziell hierauf zugeschnittenen Anforderungsprofils vorgenommen werden. Die solcherart für einen Dienstposten ausgewählten (und darauf umgesetzten bzw. versetzten) Beamten können auf diesem Dienstposten „nur“ nicht, wie von der Antragsgegnerin derzeit wohl praktiziert, ohne weitere Auswahl in höhere Statusämter „durchbefördert“ werden. Schreibt ein Dienstherr in einem solcherart „entkoppelten“ System ein Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne aus, können sich darauf grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen; das hindert den Dienstherrn, der seine Beamten amtsangemessen beschäftigen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 31.13 -, Buchholz 11 Art 143b GG Nr. 11), freilich nicht daran, in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, wenn er die Absicht hat, den Beamten im Beförderungsamt künftig auf einem bestimmten, nach diesem Statusamt bewerteten Dienstposten zu verwenden.
IV.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
V.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Direktorin/Direktors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) M. zu besetzen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht geltend, die Auswahlentscheidung beruhe, wie in dem Besetzungsvermerk vom 25.03.2011 ausführlich dargelegt, sowohl auf einer Würdigung der dienstlichen Beurteilungen als auch auf Verlauf und Ergebnis der mit allen Bewerbern zu denselben Themen und im selben zeitlichen Rahmen geführten Bewerbergespräche. Was die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen - auch in ihrer zeitlichen Abfolge - anbelange, vermöge er einen „Vorsprung“ des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erkennen. Die dienstlichen Leistungen beider Beamten seien mit der Höchstpunktzahl bewertet worden, wobei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der durch die jahrelange Tätigkeit als Stellvertreter des Seminarleiters seine besondere Eignung in der Praxis unter Beweis gestellt habe, im Hinblick auf das angestrebte Amt ein besonderes Gewicht zukomme. In direktem Vergleich hierzu habe der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote bewertete dienstliche Leistungen in anderen Bereichen der Kultusverwaltung außerhalb des Seminarbereichs erbracht. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen und berücksichtigt worden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde - und sich das Staatliche Schulamt M. und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung M. nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befänden. Mitentscheidend für die in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Auswahlkommission getroffene Entscheidung, die Seminarleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei der „Einbruch“ des Antragstellers beim Bewerbergespräch gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Bewerbergespräche sowie die am Prinzip der Bestenauslese orientierten und unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen getroffenen Aussagen und Abwägungen hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt in dem Besetzungsvermerk auf hinreichende und nachvollziehbare Art dokumentiert. In dem Bewerbergespräch habe der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf das angestrebte Amt des Seminarleiters entscheidende Defizite aufgewiesen, die zwar mit fehlender Seminarerfahrung begründet werden könnten, über die der Antragsteller - ohne ihm daraus einen „Vorwurf“ zu machen - nun einmal nicht verfüge, denen aber zu entnehmen sei, dass er sich nicht auf hinreichende Art mit den an Seminar und Seminarleitung gestellten Anforderungen und Herausforderungen vertraut gemacht habe. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere teilt der Senat dessen Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist.
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 8,0 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Schulamtsdirektor, A 15) und des ebenso beurteilten Beigeladenen (Seminarschuldirektor, A 14) in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei danach grundsätzlich höher zu gewichten. Sodann hat er dahingestellt sein lassen, ob Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht dessen dienstlicher Beurteilung zugrunde gelegt, ist aber („jedenfalls“) davon ausgegangen, dass der daraus resultierende „Vorsprung“ des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern dass sich danach sogar ein „Eignungsvorsprung“ des Beigeladenen ergibt. Diese Auffassung wird von seinem Beurteilungsspielraum nicht gedeckt.
So ist die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund des Ergebnisses der Bewerbergespräche bei zugrunde gelegter „besserer“ dienstlicher Beurteilung des Antragstellers schon nicht ansatzweise nachvollziehbar; soweit der Antragsgegner von einem „Einbruch“ des Antragstellers spricht, gibt der Auswahlvermerk für diese Wertung nichts her. Dort heißt es: „Herr S. zeigte sich im Bewerbergespräch offen, zugewandt und kommunikativ. Er vermittelte überzeugend seine aufgabenorientierte Motivation und äußerte sich rhetorisch geschickt, sehr strukturiert und reflektiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen auf verschiedenen Ebenen der Schulverwaltung (Ministerium und Schulamt), jedoch über keine Erfahrungen im Bereich der Lehrerausbildung am Seminar. Über die aktuell anstehenden Veränderungen in der Lehrerbildung und über die aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Schulen ist er bestens informiert, bei der Darstellung der Konsequenzen für die Lehrerausbildung am Seminar verbleibt er jedoch an der Oberfläche und vermag keine konkreten Maßnahmen zu benennen. Herrn S.s ausgewogenes, sowohl mitarbeiter- als auch zielorientiertes Führungskonzept ist überzeugend. Seine Überlegungen zum Umgang mit dem Innenbewerber zeugen von Einfühlungsvermögen und Teamorientierung.“ Einen „Einbruch“ des Antragstellers belegen diese Feststellungen nicht. Dementsprechend heißt es in der Bewertung im Auswahlvermerk auch (nur), im Rahmen der Bewerbergespräche sei deutlich die fehlende Seminarerfahrung von Herrn S. zum Ausdruck gekommen. Insoweit rügt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht, dass damit entscheidend auf ein Merkmal abgestellt werde, das sich im Anforderungsprofil und auch sonst in der Stellenausschreibung nicht findet. Hiergegen hat der Antragsgegner nichts erinnert. Soweit im Auswahlvermerk sodann ausgeführt wird, der Antragsteller habe gerade bei denjenigen Themenkomplexen, bei denen es um die „Transferleistung“, also um die Übertragung der eigenen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Bereich der Lehrerausbildung gegangen sei, nicht zu überzeugen vermocht, ist allein diese Feststellung nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen Eignungsvorsprung des Antragstellers nach den dienstlichen Beurteilungen in einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach den Bewerbergesprächen umzuwandeln. Dies verkennt in der Tat den Gehalt und die herausragende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - 4 S 2734/10 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Soweit der Antragsgegner danach maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist dies auch darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft. Der Senat hat im Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - ausgeführt:
„Das Vorbringen des Antragsgegners, dem in Nr. 2.1 der „Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare)“ vom 30.11.2007 (K.u.U. 2008, S. 23) vorgesehenen Bewerbergespräch komme keineswegs nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern ein (mit-)bestimmendes Gewicht zu und die getroffene Auswahlentscheidung sei das „Ergebnis einer Gesamtschau aus Anlassbeurteilung und Bewerbergespräch“, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Regelung ordnet nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass diese - wenn mehrere Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen - auch bei nicht im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten den Ausschlag zugunsten desjenigen mit der/den schlechteren dienstlichen Beurteilung(en) geben können. Eine solche Auslegung - wie vom Antragsgegner (und vom Beigeladenen) vorgenommen - wäre im Übrigen - wie dargelegt - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich.“ Dies gilt in gleichem Maße auch im vorliegenden Fall.
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 und vom 12.01.2010, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (Senatsbeschlüsse vom 20.01.2011, a.a.O., vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -, und vom 12.01.2010, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners nicht zu teilen, dass hier ein leistungsbezogenes strukturiertes Potenzialinterview als Bestandteil des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Dienstposten durchgeführt worden ist. Dies ist auch in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) vom 30.11.2007 nicht vorgesehen. In deren Nr. 2.1 heißt es lediglich: „Das Regierungspräsidium veranlasst die Stellenausschreibung beim Kultusministerium (Personalrat) und die Erstellung von Anlassbeurteilungen nach Eingang der Bewerbungen. Es fertigt eine Bewerberübersicht und legt diese mit den betreffenden Personalakten dem Kultusministerium vor. Das Kultusministerium trifft nach Durchführung von Bewerbergesprächen die Auswahlentscheidung.“ Diese Vorschriften ordnen nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass sie bewerteter Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens sind. Insoweit unterscheidet sich diese Vorgabe auch von der Regelung in Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift, die für die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters ein Überprüfungsverfahren vorsieht und anordnet, dass Überprüfungsmodul und Bewerbergespräch jeweils mit einer Note bewertet werden (entsprechende Regelungen enthält auch die Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 05.12.2001 [K.u.U. 2002, 68], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 [K.u.U. 2009, 223], vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Auf die Durchführung (nur) eines Vorstellungsgesprächs führt auch die vom Antragsteller vorgelegte Einladung, in der es heißt: „…anlässlich Ihrer Bewerbung um die o.g. Stelle möchten wir Ihnen Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben und laden Sie ein auf….“. Auch eine Benotung des Gesprächs und eine Bewertung in dem oben genannten Sinne ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift - nicht erfolgt. Unerheblich ist danach der Einwand des Antragsgegners, dass die Bewerbergespräche zeitlich und inhaltlich gleich strukturiert durchgeführt und auch dokumentiert worden seien. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren und erst recht nicht, es ins Gegenteil zu verkehren. Es kann lediglich - bei verbleibendem Eignungsgleichstand nach der vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen - als Hilfskriterium herangezogen werden.
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Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, und dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde -, bedarf keiner Vertiefung, inwieweit und in welcher Form die Auswahlerwägungen - der Auswahlvermerk enthält entsprechende (tragende) Feststellungen nicht - ergänzt und vertieft werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 17.08.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244). Denn jedenfalls sind die angeführten Gründe nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei jeweils gleich lautendem Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen zu deren inhaltlicher Ausschöpfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch, wenn die Relativierung eines in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteils in Rede steht. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 17.03.2010 - 4 S 2006/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343). Denn auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Sie sind daher vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Allerdings leistet der Antragsgegner diese Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht, im Gegenteil: Das Beschwerdevorbringen zur höheren Führungskompetenz des Beigeladenen findet in den dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 mit 8,0 Punkten bewertet worden. Dies ist wie folgt begründet worden: „Er zeigt ausgesprochenes Geschick im Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Schulen. Er übernimmt Führungsverantwortung, handelt zielführend systemisch und strukturiert. Herr S. zeigt klare Führungsqualitäten.“ Beim Beigeladenen, dessen Führungserfolg (im niedrigeren statusrechtlichen Amt) ebenfalls mit 8,0 Punkten bewertet worden ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom 29.11.2010 ausgeführt: „Engagiert sich mit großem Erfolg an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Seminars - fördert mit Nachdruck die Kooperation mit anderen Institutionen - arbeitet sehr selbstst., mit hohem Verantwortungsbewusstsein und in enger Kooperation mit dem Seminarleiter - begründet fundierte Entscheidungen mit hoher Akzeptanz der Mitarbeiter - die Vertretung des Seminarleiters geschieht kompetent u. diskret“. Einen Vorsprung in der Führungskompetenz des Beigeladenen belegen diese Feststellungen, die auch mit Blick auf die in der Aufgabenbeschreibung in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende jeweilige Führungserfahrung plausibel sind, nicht. Dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen gleichwohl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger wäre, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass die Führungserfahrung als solche, die ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein kann, auch nicht als Korrektiv einer an sich schlechteren (oder besseren) Einschätzung des Leistungsstands missverstanden werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Senatsbeschlüsse vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -, und vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils Juris). Schließlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass nicht erkennbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämter eines Schulamtsdirektors und eines Seminarschuldirektors in ihrer Wertigkeit fehlerhaft gewichtet hat.
11 
Das Vorbringen des Beigeladenen, der „zur Unterstützung und in Ergänzung der zutreffenden Argumentation des Antragsgegners“ vorträgt, ist nur teilweise zu berücksichtigen. Ein Beigeladener ist zwar nach § 66 Satz 1 VwGO befugt, innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, wobei der notwendig Beigeladene - auch wenn er „Dritter“ und nicht „Partei“ ist - autonom und nicht nur akzessorisch in Bezug auf einen der Hauptbeteiligten prozessieren kann (Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Indes hat der Beigeladene hier die Möglichkeit, gegen den auch ihn beschwerenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nicht wahrgenommen. Er kann auch nicht besser gestellt werden, als wenn er selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO - wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen. Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe bereits verkannt, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfülle, weil er keine besonders erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie eine Bewährung in Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben aufweisen könne, ist danach bereits unbeachtlich. Abgesehen davon geht die Rüge auch ins Leere; der Senat vermag - auch vor dem Hintergrund der dezidierten Angaben des Antragstellers - nicht festzustellen, dass dieser im Gegensatz zum Beigeladenen nicht alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllt, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob die vom Beigeladenen angesprochenen Merkmale des Anforderungsprofils überhaupt als konstitutiv einzustufen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290).
12 
Soweit der Beigeladene weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass von einem Beurteilungsvorsprung des Antragstellers auszugehen sei, der aus dem Umstand resultiere, dass dieser im höheren Statusamt ähnlich beurteilt worden sei wie er, nimmt er mit seinen Ausführungen nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht das ihm zugeschriebene Postulat so nicht aufgestellt hat. Im Übrigen hat es auch nicht verkannt, „dass die von ihm genannten Judikate alle zu einer Fallgestaltung ergangen sind, in welcher eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten getroffen worden ist, der sich im höheren Statusamt befunden“ habe, wohingegen hier die umgekehrte Fallkonstellation vorliege. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat auch dessen Darlegungen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unzutreffend gewürdigt.
13 
Die Ansicht des Beigeladenen, der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlgespräch entsprechend berücksichtigt und ein Dokumentationsmangel sei ihm nicht vorzuwerfen, nimmt schon nicht in den Blick, dass, wie dargelegt, ein strukturiertes Auswahlgespräch als leistungsbezogene Erkenntnisquelle nicht durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht auf eine nicht hinreichende Dokumentation des Bewerbergesprächs nicht tragend abgestellt hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - ihn unterstützenden - Beigeladenen aufzuerlegen.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
10 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Direktorin/Direktors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) M. zu besetzen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht geltend, die Auswahlentscheidung beruhe, wie in dem Besetzungsvermerk vom 25.03.2011 ausführlich dargelegt, sowohl auf einer Würdigung der dienstlichen Beurteilungen als auch auf Verlauf und Ergebnis der mit allen Bewerbern zu denselben Themen und im selben zeitlichen Rahmen geführten Bewerbergespräche. Was die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen - auch in ihrer zeitlichen Abfolge - anbelange, vermöge er einen „Vorsprung“ des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erkennen. Die dienstlichen Leistungen beider Beamten seien mit der Höchstpunktzahl bewertet worden, wobei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der durch die jahrelange Tätigkeit als Stellvertreter des Seminarleiters seine besondere Eignung in der Praxis unter Beweis gestellt habe, im Hinblick auf das angestrebte Amt ein besonderes Gewicht zukomme. In direktem Vergleich hierzu habe der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote bewertete dienstliche Leistungen in anderen Bereichen der Kultusverwaltung außerhalb des Seminarbereichs erbracht. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen und berücksichtigt worden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde - und sich das Staatliche Schulamt M. und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung M. nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befänden. Mitentscheidend für die in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Auswahlkommission getroffene Entscheidung, die Seminarleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei der „Einbruch“ des Antragstellers beim Bewerbergespräch gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Bewerbergespräche sowie die am Prinzip der Bestenauslese orientierten und unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen getroffenen Aussagen und Abwägungen hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt in dem Besetzungsvermerk auf hinreichende und nachvollziehbare Art dokumentiert. In dem Bewerbergespräch habe der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf das angestrebte Amt des Seminarleiters entscheidende Defizite aufgewiesen, die zwar mit fehlender Seminarerfahrung begründet werden könnten, über die der Antragsteller - ohne ihm daraus einen „Vorwurf“ zu machen - nun einmal nicht verfüge, denen aber zu entnehmen sei, dass er sich nicht auf hinreichende Art mit den an Seminar und Seminarleitung gestellten Anforderungen und Herausforderungen vertraut gemacht habe. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere teilt der Senat dessen Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist.
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 8,0 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Schulamtsdirektor, A 15) und des ebenso beurteilten Beigeladenen (Seminarschuldirektor, A 14) in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei danach grundsätzlich höher zu gewichten. Sodann hat er dahingestellt sein lassen, ob Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht dessen dienstlicher Beurteilung zugrunde gelegt, ist aber („jedenfalls“) davon ausgegangen, dass der daraus resultierende „Vorsprung“ des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern dass sich danach sogar ein „Eignungsvorsprung“ des Beigeladenen ergibt. Diese Auffassung wird von seinem Beurteilungsspielraum nicht gedeckt.
So ist die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund des Ergebnisses der Bewerbergespräche bei zugrunde gelegter „besserer“ dienstlicher Beurteilung des Antragstellers schon nicht ansatzweise nachvollziehbar; soweit der Antragsgegner von einem „Einbruch“ des Antragstellers spricht, gibt der Auswahlvermerk für diese Wertung nichts her. Dort heißt es: „Herr S. zeigte sich im Bewerbergespräch offen, zugewandt und kommunikativ. Er vermittelte überzeugend seine aufgabenorientierte Motivation und äußerte sich rhetorisch geschickt, sehr strukturiert und reflektiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen auf verschiedenen Ebenen der Schulverwaltung (Ministerium und Schulamt), jedoch über keine Erfahrungen im Bereich der Lehrerausbildung am Seminar. Über die aktuell anstehenden Veränderungen in der Lehrerbildung und über die aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Schulen ist er bestens informiert, bei der Darstellung der Konsequenzen für die Lehrerausbildung am Seminar verbleibt er jedoch an der Oberfläche und vermag keine konkreten Maßnahmen zu benennen. Herrn S.s ausgewogenes, sowohl mitarbeiter- als auch zielorientiertes Führungskonzept ist überzeugend. Seine Überlegungen zum Umgang mit dem Innenbewerber zeugen von Einfühlungsvermögen und Teamorientierung.“ Einen „Einbruch“ des Antragstellers belegen diese Feststellungen nicht. Dementsprechend heißt es in der Bewertung im Auswahlvermerk auch (nur), im Rahmen der Bewerbergespräche sei deutlich die fehlende Seminarerfahrung von Herrn S. zum Ausdruck gekommen. Insoweit rügt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht, dass damit entscheidend auf ein Merkmal abgestellt werde, das sich im Anforderungsprofil und auch sonst in der Stellenausschreibung nicht findet. Hiergegen hat der Antragsgegner nichts erinnert. Soweit im Auswahlvermerk sodann ausgeführt wird, der Antragsteller habe gerade bei denjenigen Themenkomplexen, bei denen es um die „Transferleistung“, also um die Übertragung der eigenen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Bereich der Lehrerausbildung gegangen sei, nicht zu überzeugen vermocht, ist allein diese Feststellung nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen Eignungsvorsprung des Antragstellers nach den dienstlichen Beurteilungen in einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach den Bewerbergesprächen umzuwandeln. Dies verkennt in der Tat den Gehalt und die herausragende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - 4 S 2734/10 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Soweit der Antragsgegner danach maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist dies auch darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft. Der Senat hat im Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - ausgeführt:
„Das Vorbringen des Antragsgegners, dem in Nr. 2.1 der „Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare)“ vom 30.11.2007 (K.u.U. 2008, S. 23) vorgesehenen Bewerbergespräch komme keineswegs nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern ein (mit-)bestimmendes Gewicht zu und die getroffene Auswahlentscheidung sei das „Ergebnis einer Gesamtschau aus Anlassbeurteilung und Bewerbergespräch“, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Regelung ordnet nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass diese - wenn mehrere Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen - auch bei nicht im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten den Ausschlag zugunsten desjenigen mit der/den schlechteren dienstlichen Beurteilung(en) geben können. Eine solche Auslegung - wie vom Antragsgegner (und vom Beigeladenen) vorgenommen - wäre im Übrigen - wie dargelegt - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich.“ Dies gilt in gleichem Maße auch im vorliegenden Fall.
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 und vom 12.01.2010, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (Senatsbeschlüsse vom 20.01.2011, a.a.O., vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -, und vom 12.01.2010, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners nicht zu teilen, dass hier ein leistungsbezogenes strukturiertes Potenzialinterview als Bestandteil des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Dienstposten durchgeführt worden ist. Dies ist auch in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) vom 30.11.2007 nicht vorgesehen. In deren Nr. 2.1 heißt es lediglich: „Das Regierungspräsidium veranlasst die Stellenausschreibung beim Kultusministerium (Personalrat) und die Erstellung von Anlassbeurteilungen nach Eingang der Bewerbungen. Es fertigt eine Bewerberübersicht und legt diese mit den betreffenden Personalakten dem Kultusministerium vor. Das Kultusministerium trifft nach Durchführung von Bewerbergesprächen die Auswahlentscheidung.“ Diese Vorschriften ordnen nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass sie bewerteter Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens sind. Insoweit unterscheidet sich diese Vorgabe auch von der Regelung in Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift, die für die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters ein Überprüfungsverfahren vorsieht und anordnet, dass Überprüfungsmodul und Bewerbergespräch jeweils mit einer Note bewertet werden (entsprechende Regelungen enthält auch die Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 05.12.2001 [K.u.U. 2002, 68], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 [K.u.U. 2009, 223], vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Auf die Durchführung (nur) eines Vorstellungsgesprächs führt auch die vom Antragsteller vorgelegte Einladung, in der es heißt: „…anlässlich Ihrer Bewerbung um die o.g. Stelle möchten wir Ihnen Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben und laden Sie ein auf….“. Auch eine Benotung des Gesprächs und eine Bewertung in dem oben genannten Sinne ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift - nicht erfolgt. Unerheblich ist danach der Einwand des Antragsgegners, dass die Bewerbergespräche zeitlich und inhaltlich gleich strukturiert durchgeführt und auch dokumentiert worden seien. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren und erst recht nicht, es ins Gegenteil zu verkehren. Es kann lediglich - bei verbleibendem Eignungsgleichstand nach der vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen - als Hilfskriterium herangezogen werden.
10 
Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, und dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde -, bedarf keiner Vertiefung, inwieweit und in welcher Form die Auswahlerwägungen - der Auswahlvermerk enthält entsprechende (tragende) Feststellungen nicht - ergänzt und vertieft werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 17.08.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244). Denn jedenfalls sind die angeführten Gründe nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei jeweils gleich lautendem Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen zu deren inhaltlicher Ausschöpfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch, wenn die Relativierung eines in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteils in Rede steht. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 17.03.2010 - 4 S 2006/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343). Denn auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Sie sind daher vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Allerdings leistet der Antragsgegner diese Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht, im Gegenteil: Das Beschwerdevorbringen zur höheren Führungskompetenz des Beigeladenen findet in den dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 mit 8,0 Punkten bewertet worden. Dies ist wie folgt begründet worden: „Er zeigt ausgesprochenes Geschick im Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Schulen. Er übernimmt Führungsverantwortung, handelt zielführend systemisch und strukturiert. Herr S. zeigt klare Führungsqualitäten.“ Beim Beigeladenen, dessen Führungserfolg (im niedrigeren statusrechtlichen Amt) ebenfalls mit 8,0 Punkten bewertet worden ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom 29.11.2010 ausgeführt: „Engagiert sich mit großem Erfolg an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Seminars - fördert mit Nachdruck die Kooperation mit anderen Institutionen - arbeitet sehr selbstst., mit hohem Verantwortungsbewusstsein und in enger Kooperation mit dem Seminarleiter - begründet fundierte Entscheidungen mit hoher Akzeptanz der Mitarbeiter - die Vertretung des Seminarleiters geschieht kompetent u. diskret“. Einen Vorsprung in der Führungskompetenz des Beigeladenen belegen diese Feststellungen, die auch mit Blick auf die in der Aufgabenbeschreibung in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende jeweilige Führungserfahrung plausibel sind, nicht. Dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen gleichwohl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger wäre, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass die Führungserfahrung als solche, die ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein kann, auch nicht als Korrektiv einer an sich schlechteren (oder besseren) Einschätzung des Leistungsstands missverstanden werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Senatsbeschlüsse vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -, und vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils Juris). Schließlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass nicht erkennbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämter eines Schulamtsdirektors und eines Seminarschuldirektors in ihrer Wertigkeit fehlerhaft gewichtet hat.
11 
Das Vorbringen des Beigeladenen, der „zur Unterstützung und in Ergänzung der zutreffenden Argumentation des Antragsgegners“ vorträgt, ist nur teilweise zu berücksichtigen. Ein Beigeladener ist zwar nach § 66 Satz 1 VwGO befugt, innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, wobei der notwendig Beigeladene - auch wenn er „Dritter“ und nicht „Partei“ ist - autonom und nicht nur akzessorisch in Bezug auf einen der Hauptbeteiligten prozessieren kann (Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Indes hat der Beigeladene hier die Möglichkeit, gegen den auch ihn beschwerenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nicht wahrgenommen. Er kann auch nicht besser gestellt werden, als wenn er selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO - wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen. Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe bereits verkannt, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfülle, weil er keine besonders erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie eine Bewährung in Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben aufweisen könne, ist danach bereits unbeachtlich. Abgesehen davon geht die Rüge auch ins Leere; der Senat vermag - auch vor dem Hintergrund der dezidierten Angaben des Antragstellers - nicht festzustellen, dass dieser im Gegensatz zum Beigeladenen nicht alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllt, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob die vom Beigeladenen angesprochenen Merkmale des Anforderungsprofils überhaupt als konstitutiv einzustufen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290).
12 
Soweit der Beigeladene weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass von einem Beurteilungsvorsprung des Antragstellers auszugehen sei, der aus dem Umstand resultiere, dass dieser im höheren Statusamt ähnlich beurteilt worden sei wie er, nimmt er mit seinen Ausführungen nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht das ihm zugeschriebene Postulat so nicht aufgestellt hat. Im Übrigen hat es auch nicht verkannt, „dass die von ihm genannten Judikate alle zu einer Fallgestaltung ergangen sind, in welcher eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten getroffen worden ist, der sich im höheren Statusamt befunden“ habe, wohingegen hier die umgekehrte Fallkonstellation vorliege. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat auch dessen Darlegungen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unzutreffend gewürdigt.
13 
Die Ansicht des Beigeladenen, der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlgespräch entsprechend berücksichtigt und ein Dokumentationsmangel sei ihm nicht vorzuwerfen, nimmt schon nicht in den Blick, dass, wie dargelegt, ein strukturiertes Auswahlgespräch als leistungsbezogene Erkenntnisquelle nicht durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht auf eine nicht hinreichende Dokumentation des Bewerbergesprächs nicht tragend abgestellt hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - ihn unterstützenden - Beigeladenen aufzuerlegen.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung im Termin Herbst 2012.
Die am … 1986 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2007/08 an der Universität Tübingen Rechtswissenschaft. Im Frühjahr 2012 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Bei der Wiederholungsprüfung im Herbst 2012 erzielte sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten und verfehlte damit die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl (3,75 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht wurden jeweils mit 4,0, 3,0 und 3,0, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht jeweils mit 4,0 und 3,0 und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie u.a. mit Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 begründete. Zu den Einwendungen wurden jeweils Stellungnahmen der Erst- und Zweitprüfer eingeholt. Sie hielten an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.
Mit Bescheid vom 04.04.2013 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Bewertungsfehlerhaft sei zunächst die Rüge des Erstgutachters zur Aufsichtsarbeit Nr. 2, sie habe einen Klageantrag nicht formuliert. Dies könne von ihr nicht gefordert werden, da es nicht zur Aufgabenstellung gehört habe. Die Prüfungsaufgabe sei eindeutig und verlange eine Formulierung des Antrags gerade nicht. Die abschwächende Wendung des Erstgutachters, wonach eine vollständige Formulierung angesichts der unzureichenden Sachverhaltsangaben nicht habe erwartet werden können, wenigstens aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung in die fünf Kartons für unzulässig zu erklären, hätte formuliert werden sollen, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch dies in keiner Weise als Aufgabenstellung entnehmen lasse. Gleiches gelte für die Erklärung im Widerspruchsverfahren, „gute Arbeiten" hätten aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, durchaus formuliert. Bewertungsfehlerhaft sei weiterhin auch die Kennzeichnung der Prüfung der Eigentumsübertragung von H an V unter Eigentumsvorbehalt als „auf abenteuerlichen Umwegen" erreicht. An der von ihr gewählten Prüfungsfolge sei nichts zu bemängeln. Im Übrigen lasse die Verwendung des Wortes „abenteuerlich" darauf schließen, dass der Erstgutachter nicht die erforderliche sachliche Distanz zu ihrer Leistung einhalte, sondern von vornherein auf eine negative Bewertung festgelegt sei. Ferner werde z. B. die Prüfung der §§ 929, 932 BGB pauschal und ohne weitere Begründung als unrichtig abqualifiziert, obwohl sie hier alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft habe. Gleiches gelte für die apodiktische Würdigung der Einordnung der V als Kauffrau als „unrichtig" und im Hinblick auf Aufgabe 2 für die Wertung, eine mögliche Pflichtverletzung der S habe keinen Einfluss auf das Vorliegen der Willenserklärungen für den Vertragsschluss. Der Erstgutachter verkenne hier schon grundsätzlich ihren Prüfungsansatz, der vollkommen korrekt sei. Bezogen auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 sei bewertungsfehlerhaft, dass das Erstgutachten nicht erkennen lasse, dass sich der Gutachter ernsthaft mit ihrer Leistung auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa die Konstellation der Vormerkung - relative Unwirksamkeit und Anspruch aus § 888 BGB - völlig korrekt dargestellt und sich im Rahmen der Berechtigung mit der hier tatsächlich problematischen Eigentümerstellung auseinandergesetzt. Zwar sei es richtig, dass sie insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Musterlösung gekommen sei, als sie einen Eigentumserwerb des E annehme. Der Erstgutachter habe allerdings versäumt, auf der Basis dieses so gefundenen Ergebnisses die weitere Folgerichtigkeit ihrer Ausführungen zu untersuchen. Der Erstgutachter zur Aufsichtsarbeit Nr. 5 fokussiere sich auf von ihr nicht völlig zutreffend gelöste Randaspekte in einer Weise, die Zweifel an der Unbefangenheit seiner Bewertung aufkommen lasse. So würdige das Erstgutachten zunächst in keiner Weise die ganz überwiegend gelungene Bearbeitung der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Ohne ersichtliche Würdigung blieben auch ihre zutreffenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, obwohl die gesetzgeberische Systematik in diesem Bereich als durchaus verwickelt zu bezeichnen sei. Das Übersehen der Vorschrift des § 2 Abs. 12 LBO sei keineswegs als schwerwiegender Fehler anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, warum hier eine vertiefte Prüfung der §§ 49 - 51 LBO - insbesondere des § 50 Abs. 2 LBO - hätte erfolgen sollen. Schließlich sei auch nicht erkennbar, warum auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu „knapp" ausgefallen sein sollte. Gänzlich unausgewogen und ihrer Leistung nicht gerecht werdend stelle sich auch das Erstgutachten zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 dar. Der Erstgutachter würdige die Arbeit von vornherein voreingenommen ausschließlich zu ihren Lasten. Dies zeige sich schon zu Beginn des Gutachtens, wo die Prüfung eines Betrugs durch T zum Nachteil des V vom Korrektor schlicht als „fernliegend" bezeichnet werde. So weit hergeholt sei die hier vorgenommene Prüfung allerdings nicht. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Gleiches gelte für die Wertung des Erstgutachters, im Hinblick auf die Spieluhr sei die Prüfung eines Betruges zu Lasten des K „fernliegend". Es sei nämlich nach dem Sachverhalt überhaupt nicht dargetan, dass der K, hätte er die wahre Rechtslage - Vermächtnis der Spieluhr ausschließlich an S - gekannt, die Uhr tatsächlich gekauft und die Vermögensverfügung zugunsten der T getätigt hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch die Wertung, die versuchte Unterschlagung habe an dieser Stelle das „Kernproblem" des Falles dargestellt - dessen Erörterung sie angeblich versäume -, nicht naheliegend. Dies könne ebenfalls nach der dem Korrektor vorgelegenen Musterlösung der Fall gewesen sein, sei aber rechtlich mehr als fragwürdig. Die insoweit offenbar eigenwillige Schwerpunktsetzung der Musterlösung könne hier nicht zu ihren Lasten gehen. Auch die Kritik, sie beschäftige sich bei ihrer Prüfung des Merkmals des „Ankaufens" im Sinne des § 259 StGB damit, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vorgelegen habe, sei gänzlich unberechtigt. Es werde nämlich durchaus in weiten Teilen der Literatur vertreten, dass dem Merkmal eigenständige Bedeutung zukomme. Es handele sich somit bei ihrem Lösungsweg um eine fachwissenschaftlich vertretbare Auffassung. Schließlich erscheine es auch nicht vertretbar, ihr vorzuwerfen, sie hätte im Hinblick auf das Schreiben an den Ermittlungsrichter die §§ 153, 154 StGB angeprüft. Denn sie komme in ihrer Lösung doch schließlich zu dem korrekten Schluss, dass eine Vernehmungssituation nicht vorgelegen habe. Die Delikte lägen aber bei realistischer Wertung trotzdem ersichtlich nicht so fern, dass sie nicht hätten wenigstens angeprüft werden müssen. Bei der Bewertung der Aufgabe 2 rekurriere das Erstgutachten einseitig darauf, dass sie die besondere Volte der Vernehmung des Richters als Zeugen über die Aussage im Ermittlungsverfahren nicht erwähnt habe, unterschlage aber, dass die Problematik im Übrigen von ihr korrekt bei § 252 StPO verortet und vertretbar gelöst worden sei.
Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu, da die Vorschriften der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg den Anforderungen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit nicht gerecht würden. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 25.09.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 stehe der Klägerin nicht zu. Die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht zu beanstanden. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer gelegen, die Formulierung des Klageziels zu verlangen. Die Aufgabe habe gelautet: „Kann H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W weiter veräußerten Kartons vorgehen?" Es sei nachvollziehbar, dass diese Frage nur beantwortet werden könne, wenn dargelegt werde, welches (Klage-)Ziel vor Gericht verfolgt werden solle. Zur Frage der Prüfung des Eigentumsverlusts seien die Ausführungen des Erstprüfers in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (2. Absatz) zutreffend. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer bemängelten, ein Vertragsschluss mittels Pflichtverletzung sei nicht nachvollziehbar. Auch die BGH-Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufe, hätten jeweils die Anscheinsvollmacht, keine Pflichtverletzungen betroffen. Die Klägerin habe auch nicht alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft. Der Widerruf, auf den sie sich bei der Prüfung des guten Glaubens bezogen habe (Seite 13 der Arbeit), habe nämlich nach der Aufgabenstellung die Weiterveräußerungsbefugnis, nicht die Eigentümerstellung betroffen. Der Beklagte weise insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin damit den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis geprüft habe, dass aber nur der gute Glaube an das Eigentum geschützt werde. Die Klägerin habe auch zu Unrecht angenommen, V sei Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gewesen. Sie sei aber in der Tat (höchstens) „Scheinkauffrau" gewesen, da sie nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei und auch nach dem in der Aufgabe angegebenen Geschäftsumfang nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt habe. Im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 seien die Ausführungen der Prüfer zur Eigentumsübertragung an E nachvollziehbar. Die Prüfer wiesen zu Recht darauf hin, dass § 105 Abs. 2 BGB nicht gesehen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen ihre Formulierungen auch nicht inhaltlich § 105 Abs. 2 BGB. Zwar habe der Erstprüfer eingeräumt, dass die Klägerin tatsächlich § 893 2. Fall BGB genannt gehabt habe. Er habe aber in seiner Stellungnahme zu erkennen gegeben, dass er - trotzdem - an der Bewertung mit 3 Punkten festhalte. Dies sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Im Übrigen gehöre die Gewichtung von Positivem und von Fehlern typischerweise zum Beurteilungsspielraum. Insoweit hätten beide Prüfer in ihrem „Fazit" ausreichend klargestellt, dass sie alle, auch die positiven Aspekte der Arbeit gewürdigt hätten. Die Einschätzung der Prüfer, die Prüfung von Betrug durch Verschweigen der Heirat sei fernliegend, halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Im Rahmen der Aufsichtsarbeit Nr. 6 seien die Ausführungen im Gutachten des Erstprüfers zur Prüfung des § 259 StGB vertretbar und hielten sich innerhalb des Beurteilungsspielraums. Denn aus der Randbemerkung auf Seite 11 der Aufsichtsarbeit der Klägerin werde deutlich, dass der Prüfer durchaus gesehen habe, dass sie auch die anderen Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB genannt habe. Soweit es um die Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl gehe, würfen die Prüfer der Klägerin nicht vor, dass die Prüfung überhaupt erfolgt sei. Dabei seien die Ausführungen der Klägerin zur Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl falsch. Ein Diebstahl liege offenkundig nicht vor. Die „Wegnahme" entfalle von vornherein, weil die Uhr freiwillig herausgegeben worden sei. Auch eine Gewahrsamslockerung liege nicht vor. Die Einwendungen der Klägerin zur Begründung der Prüfer zu den Ausführungen zu §§ 153 ff. StGB enthielten nur die eigene Würdigung der Klägerin, die insoweit nicht rechtserheblich sei. Zu § 252 StPO habe die Klägerin nichts davon geschrieben, dass der vernehmende Richter später als Zeuge vernommen werden könne. Dies ergebe sich auch nicht aus den Formulierungen, auf die sie in ihren Einwendungen hingewiesen habe. Insbesondere gelte dies für die von ihr in den Raum gestellte Möglichkeit, als „Richter vom Hörensagen" auszusagen. Nach der Aufgabenstellung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer den Betrug zum Nachteil K als fernliegend angesehen und das Kernproblem bei der versuchten Unterschlagung gesehen hätten. Denn das Problem sei tatsächlich versuchte Unterschlagung, weil T gemeint habe, S sei Eigentümerin der Uhr geworden. Für die Annahme eines Betrugs habe es schon an einer Täuschung des K durch T gefehlt. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 5 wende sich die Klägerin allerdings zu Recht dagegen, dass der Erstprüfer bei der Zuständigkeit beanstandet habe, dass diese Frage schon im Rahmen der Passivlegitimation geprüft worden sei. Dies folge schon daraus, dass Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags nicht übereinstimmen müssten. Unabhängig davon, welche Aussage einer Randbemerkung zukomme, habe der Erstprüfer diese als Kritik gemeint und daran in der Stellungnahme vom 07.03.2013 ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen könne die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Der dargelegte Fehler in der Begründung der Bewertung führe nicht dazu, dass die Prüfer die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nochmals bewerten müssten. Um eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 zu erreichen, müsste die Klägerin insgesamt 3 Punkte mehr erhalten, was das Gericht als ausgeschlossen ansehe. Damit fehle ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Spätestens vor Ablegung ihrer Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung hätte sie beantragen müssen, ebenfalls entsprechend dem Verfahren des „Mannheimer Modells" geprüft zu werden. Diese Obliegenheit habe die Klägerin verletzt. Im Übrigen halte die Kammer daran fest, dass das „Mannheimer Modell" verfassungskonform und auch im Übrigen zulässig sei. Es liege insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor. Zur weiteren Begründung werde auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 18.09.2013 (12 K 4134/12) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
10 
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf Klausur Nr. 2 gehe das Verwaltungsgericht zunächst darin fehl, es hätte innerhalb des Beurteilungsspielraums des Prüfers gelegen, bei Aufgabe 1 das Klageziel zu verlangen. Irrtümer des Prüfers über die Prüfungsaufgabe gehörten nämlich zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern. Um einen solchen handele es sich im vorliegenden Fall. Da eindeutig nur nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt worden sei, habe nicht gesondert ein Klageziel oder gar ein Klageantrag verlangt werden können. Auch der Hinweis des Erstgutachtes, „gute“ Arbeiten hätten ein Klageziel durchaus formuliert, beruhe auf einer verfehlten Perspektive. Im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge ihrer von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" - Eigentumserwerb des E - gewesen seien. Indes seien die Prüfer gehalten, grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen, die dieser nach einer (vermeintlich aus Sicht des Prüfers) „falschen Weichenstellung" bei der Lösung der Prüfungsaufgabe gemacht habe. Die Ausführungen im Rahmen eines solchen Folgefehlers könnten insbesondere einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin weitere Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitze und dass insbesondere seine weitere Gedankenführung folgerichtig sei. Hinsichtlich Klausur Nr. 6 bedürfe aus ihrer Sicht noch einmal einer besonderen Überprüfung durch den erkennenden Senat das Verdikt der Vorderrichter, die Einschätzung der Prüfung eines Betruges (§ 263 StGB) durch das Erstgutachten als fernliegend sei nicht zu beanstanden. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Es dürfte sich somit bei der von ihr vorgenommenen Prüfung - mithin der Wertung, ein Betrug käme vorliegend zumindest denkbar in Betracht - um eine fachwissenschaftlich mindestens vertretbare Auffassung handeln, die nicht ohne weiteres als falsch bezeichnet werden dürfe. Im Hinblick auf Klausur Nr. 5 werte das Verwaltungsgericht den von ihm richtig erkannten Bewertungsfehler - Beanstandung der Prüfung der Zuständigkeit als bereits im Rahmen der Passivlegitimation vorgenommen - falsch, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig. Das Gericht meine, der Fehler führe deswegen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Klausur, weil das Erreichen einer Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten auf der Basis des gerügten Fehlers ausgeschlossen sei. Damit werde verkannt, dass aufgrund der angeführten Bewertungsfehler in den anderen Klausuren auch diese einer Neubewertung zuzuführen seien.
11 
In Bezug auf den Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 - zum Fehlen der Klagebefugnis überzeugten nicht. Die Konstruktion einer Rügeobliegenheit gehe an der Realität des vorliegenden Falles vorbei. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Funktion der Rügeobliegenheit des Prüflings, der Prüfungsbehörde eine Möglichkeit zur Abhilfe zu verschaffen, im Fall der Vorschriften der §§ 35a ff. JAPrO völlig leerlaufe. Denn dem Beklagten seien die fraglichen Vorschriften ohne weiteres bekannt. Im Übrigen habe der Beklagte - was ihr bekannt gewesen sei - seine Rechtsauffassung, wonach die Vorschriften der §§ 35a JAPrO aus seiner Sicht als verfassungsgemäß anzusehen seien und eine Änderung daher nicht intendiert sei, auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nochmals bestätigt. Die dortige Äußerung habe indes zeitlich vor ihrer der Meldung im vorliegenden Verfahren zu ihrer Prüfung gelegen. Schon dies lasse eine Rügeobliegenheit zu ihren Lasten als gänzlich sinnlose Förmelei erscheinen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 18.09.2013 davon aus, die Vorschriften über das „Mannheimer Modell" seien materiell verfassungsgemäß. Entscheidend sei, dass beide Studiengänge zu einem gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten. Nur bezogen auf diese habe der Verordnungsgeber die Ungleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund spielten die von den Mannheimer Kandidaten zu erbringenden „beträchtlichen Zusatzanforderungen" keine Rolle. § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG könne zur Rechtfertigung der Abschichtung im Rahmen des „Mannheimer Modells" nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift eine Gleichbehandlung der Kandidaten bezogen auf die Möglichkeit zur Abschichtung bereits denknotwendig voraussetze. Mit der sog. Experimentierklausel des § 62a Abs. 2 Satz 1 JAPrO als solcher werde der Spielraum für eine Ungleichbehandlung der rechtsunterworfenen Bürger nicht erweitert.
12 
Die Klägerin beantragt sachdienlich,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 04.04.2013 zu verpflichten,
die von ihr in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2012 angefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass in den Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 6 keine Bewertungsfehler vorlägen. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 5 habe das Verwaltungsgericht zwar einen Bewertungsfehler angenommen. Im Ergebnis stelle sich das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch auch in diesem Punkt als richtig dar, da tatsächlich kein Bewertungsfehler vorliege und damit die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nicht neu zu bewerten sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Der rechtswissenschaftliche Studiengang nach §§ 1, 3 JAPrO und der gestufte Kombinationsstudiengang nach §§ 35a ff. JAPrO seien aufgrund der konkreten Ausgestaltungen sowie der engen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Abschichtungsmöglichkeit nach § 35b JAPrO bereits nicht vergleichbar. Da die Voraussetzungen für eine Abschichtung zwingend seien, müssten sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit mit in den Blick genommen werden. Dies zeige, dass die Teilnahme an dem gestuften Kombinationsstudiengang keineswegs eine leichtere Möglichkeit zur Erlangung der Staatsprüfung darstelle. Damit seien keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben. Selbst wenn man dies mit der Klägerin anders sehen wollte, läge jedenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Die in den Blick zu nehmende Lebenswirklichkeit der Studierenden zeige, dass zur Erlangung der Studienabschlüsse vergleichbare Anforderungen bewältigt werden müssen. Jedenfalls wäre schließlich aus denselben Gründen eine Rechtfertigung gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lasse sich selbst dann nicht begründen, wenn der Ansatz der Klägerin zutreffend wäre, dass entscheidender Gesichtspunkt sei, dass beide Studiengänge zum gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten, im Hinblick auf den gleichen Abschluss eine Ungleichbehandlung vorläge und der Verordnungsgeber diese rechtfertigen müsse. In § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG habe der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit geschaffen, dass der Abschluss der Juristenausbildung, die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, mit unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten erlangt werden könne. Dass diese Abschlüsse nicht gleichwertig seien oder dass dadurch die Chancengleichheit verletzt würde, habe bislang niemand beanstandet. Das Deutsche Richtergesetz stelle für die Option der Abschichtung keine weiteren Anforderungen und gehe dennoch von der Gleichwertigkeit der Prüfungen bundesweit aus. In anderen Bundesländern werde die Abschichtungsmöglichkeit an die Wahrnehmung des Freiversuchs gekoppelt, also allein von zeitlichen Anforderungen abhängig gemacht. Wieviel mehr müsse von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden, wenn in Baden-Württemberg darüber hinaus zusätzlich die dargelegten Studieninhalte und Prüfungsleistungen bewältigt werden müssen. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit könnte die Klage mangels subjektiven Rechts der Klägerin auf eine Fortsetzung bzw. weitere Wiederholung der Prüfung keinen Erfolg haben.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschluss vom 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 m.w.N.).
Die ausdrücklich „namens und mit Vollmacht des Antragstellers“ erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 13.400,43 EUR erstrebt wird, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2013 allein kostentragungspflichtige Antragsgegnerin höhere Verfahrenskosten trägt. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Antragsteller allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.09.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 -, Juris m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat macht indes von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz, d.h. es ist dort anhängig. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die unzulässig ist. Denn eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2011 - 4 S 2179/11 - und vom 22.06.2009 - 4 S 1080/09 - m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -, DÖV 2008, 735; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 O 144/12 -; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -, Juris).
Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Verleihung eines anderen statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amts mit höherem Endgrundgehalt, sondern (nur) die vorläufige Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle(n) mit (einem) ausgewählten Konkurrenten zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Die Bedeutung dieses Rechtsschutzziels - wie auch des Bewerbungsverfahrensanspruchs selbst - erreicht nicht den für ein Beförderungsbegehren anzusetzenden Wert (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.2013 - 4 S 321/13 - m.w.N.).
Ebenso hält der Senat daran fest, dass der Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für jede dieser Stellen nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2013 - 5 OA 290/12 -, IÖD 2013, 30). Nachdem der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf die Freihaltung von sieben Stellen gerichtet war, ergäbe sich hier ein Streitwert von 35.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf jedoch der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern - wie hier - aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, zum einen nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese abschreckende Wirkung entfalten könnte (vgl. zum Erfordernis verfassungskonformer Handhabung von Kostenregelungen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 und Kammerbeschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerbers letztlich dahin geht, selbst ausgewählt und ernannt zu werden. Darin spiegelt sich die maximale wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller wider. In Fortentwicklung der genannten Senatsrechtsprechung ist daher (jedenfalls) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird (hier mit Einwänden gegen das von der Antragsgegnerin praktizierte Beförderungsranglistensystem als solches), als Obergrenze des - wie dargelegt ermittelten - Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen. Danach ist hier als Streitwert (Obergrenze) der ungekürzte 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) in Höhe von 26.800,93 EUR (6,5 x 4.123,22 EUR) zugrunde zu legen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.