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| Die am … 1985 geborene Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung. |
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| Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2005/06 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaft. Am 01.12.2009 bestand sie die universitäre Teilprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich „Arbeits- und Sozialrecht" mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,33 Punkte). Im Frühjahr 2011 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Im Frühjahr 2012 wiederholte sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung und erzielte dabei nicht die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten. |
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| Mit Bescheid vom 05.06.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Justizministerium mit Bescheid vom 06.11.2012 zurück. |
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| Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Sie werde durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden. |
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| Mit Urteil vom 18.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Sie habe sich nicht unverzüglich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der JAPrO gewehrt. Doch auch unabhängig hiervon könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin berufe sich auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der das „Mannheimer Modell" regelnden Normen der JAPrO in den §§ 35 a - 35 e, 62 a. Diese Normen hinweg gedacht, würde sich an dem in § 16 JAPrO geregelten Ausschluss von der mündlichen Prüfung nichts ändern. Die Klägerin sei mit der erreichten Gesamtdurchschnittsnote von nur 3,58 Punkten nach dieser Norm von der erneuten Wiederholung der Staatsprüfung sowie der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das „Mannheimer Modell" verfassungswidrig wäre. Für die Kammer seien jedenfalls keine Argumente ersichtlich, dass sich eine solche (partielle) Verfassungwidrigkeit der JAPrO auf deren § 16 auswirken könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin noch nicht den eingeklagten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Im Übrigen sei Kammer davon überzeugt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell" nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen nicht festgestellt werden (wird ausgeführt). |
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| Gegen das ihr am 28.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet. |
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| Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Konstruktion einer Rügeobliegenheit zu ihren Lasten gehe am vorliegenden Fall vorbei. Fehl gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es meine, ein Hinwegdenken der Normen der §§ 35a ff. JAPrO würde am Nichterreichen der 3,75 Punkte-Schwelle des § 16 JAPrO nichts ändern. Unrichtig sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über gestufte Kombinationsstudiengänge („Mannheimer Modell“) seien materiell verfassungsmäßig. Vielmehr verstießen diese Vorschriften gegen ihren Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Letztlich ziele die Klage darauf, eine behauptete Verfassungswidrigkeit im Prüfungsverfahren zu kompensieren. Eine angemessene Kompensation dürfte allenfalls den tatsächlich abgelegten Wiederholungsversuch betreffen, der nach Ansicht der Berufungsklägerin unter Ausschluss der vermeintlich bevorzugten Abschichtler nach dem Mannheimer Modell hätte stattfinden müssen. Dies ließe sich für die Vergangenheit jedoch nicht mehr korrigieren. Eine künftige Ausgleichsmaßnahme wäre jedoch rechtmäßig nicht erkennbar. Einer Prüfungsfortsetzung stünde § 16 JAPrO, einer weiteren Wiederholung § 21 JAPrO entgegen. Der von der Klägerin begehrte subjektive Anspruch auf Wiederholung ergebe sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dementsprechend könne die Berufungsklägerin auch keine zulässige Rechtsfolge benennen. Hierbei helfe das Argument, es könne doch nicht sein, dass sie sich gegen eine vermeintliche Bevorzugung der Mannheimer Studierenden nicht wehren könne, nicht weiter. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen. |
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| Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. |
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| Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Danach muss es nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheinen, dass ihr solche Rechte zustehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65, und vom 13.07.1973 - BVerwG 7 C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3, stRspr.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 71). |
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| Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung kann der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestimmungen des „Mannheimer Modells“ (vgl. § 35a ff. JAPrO) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren verfassungswidrig sind oder nicht. |
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| Die Klägerin hat aufgrund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsentscheidung nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt wird, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.10.1986 - 7 B 89/86 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Juris; BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99 -, Juris). |
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| 1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung maßgeblich auf die Behauptung, durch das „Mannheimer Modell“ werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Abschichtung der Prüfungsleistungen, wie sie in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehen sei, verzerre den Prüfungsmaßstab. Denn Studierende des Kombinationsstudiengangs könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Sowohl im Hinblick auf die Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets würden sie damit in ungleicher Weise entlastet. |
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| Auch wenn die Vorenthaltung einer gleichheitswidrigen normativen Begünstigung beanstandet wird, muss die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG indes deutlich machen, dass der Klägerin der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit alseigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass die Klägerin einem der Vergleichspaare angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 3 Abs. 1 Rn. 154 f.; Kischel, in: Eppinger/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 22 f.). Außerdem muss die Klägerin dartun, dass sie für den Fall des Erfolgs eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978, a.a.O.; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Rn. 155). |
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| Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass die Klägerin überhaupt den im vorliegenden Fall relevanten Vergleichspaaren angehört. Ihre Erstprüfung ist bestandskräftig abgeschlossen. An der Wiederholungsprüfung im Examenstermin Frühjahr 2012 hat sie ohne Erfolg teilgenommen. Dementsprechend ist Streitgegenstand der vorliegenden Klage allein das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, ihr - unter Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide - eine erneute Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Die von ihr geltend gemachte normative Benachteiligung betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete, in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit steht allein denjenigen zu, dieerstmals an der Staatsprüfung teilnehmen. Wiederholern wird auch im Rahmen des Mannheimer Modells eine erneute Abschichtungsmöglichkeit und damit der mutmaßlich gleichheitswidrige Vorteil gerade nicht eingeräumt (vgl. § 35d JAPrO; vgl. auch § 35e JAPrO). Damit kommen nach dem vorliegenden Normzusammenhang als Angehörige der gleichheitswidrig begünstigten bzw. benachteiligten Vergleichsgruppe allein die Teilnehmer an der Erstprüfung, nicht aber Wiederholer wie die Klägerin in Betracht. |
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| Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Feststellung eines etwaigen Gleichheitsverstoßes in Bezug auf die in § 35b JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit eine Entwicklung in Gang gesetzt werden könnte, die im weiteren Verlauf dazu führen könnte, dass die Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert wird (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1996 - 2 BvL 17/93 -, BVerfGE 93, 386, 395, und vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349). Wird festgestellt, dass eine begünstigende Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ergibt sich als Rechtsfolge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Normgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. nur Kischel, a.a.O., Rn. 74; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 132). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des hier allein streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin erscheint indes ausgeschlossen. Wie dargelegt verlangt diese, ihr erneut die Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung nach den allgemeinen, nicht für gestufte Kombinationsstudiengänge geltenden Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche weitere Wiederholungsmöglichkeit ist jedoch ersichtlich ungeeignet, um die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, auszugleichen. Rechtlich stünde einer solchen Wiederholung im Übrigen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - § 21 Abs. 1 JAPrO entgegen. Ob der Normgeber in anderer Weise eine Kompensation herbeiführen könnte, etwa durch Anordnung einer Wiederholung der Prüfung für alle Prüflinge, kann dahinstehen. Eine solche Rechtsfolge ist vom klägerischen Begehren ersichtlich nicht umfasst. |
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| 2. Eine die Rechte der Klägerin verletzende Beeinträchtigung der Chancengleichheit ergibt sich offensichtlich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verzerrung des Prüfungsmaßstabs. |
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| Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass sich ein Prüfling auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen kann, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 489 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20.07.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NVwZ-RR 2013, 469). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich vor. |
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| Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann grundsätzlich nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Prüfungsleistung (grundsätzlich) allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten ist. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O.). |
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| Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen der nicht bevorzugten Prüflinge in Betracht zu ziehen sein, wenn bessere Leistungen der bevorteilten Prüflinge Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 538). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei u. a. die Größe der Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt und die Zahl der bevorzugten Prüfungskandidaten von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 -, BVerwGE 16, 150, 152; Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Notenfindung maßgebliche Bezugssystem der Prüfer durch Einschätzungen und Erfahrungen beeinflusst wird, die der jeweilige Prüfer im Laufe seiner gesamten Examenspraxis (und nicht etwa nur im Rahmen der Korrektur der Klausuren einer Prüfungskampagne) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2000, a.a.O.). |
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| Danach kann hier offensichtlich ausgeschlossen werden, dass bessere Leistungen der durch die Abschichtungsmöglichkeit mutmaßlich bevorteilten Mannheimer Studierenden Einfluss auf die von den Prüfern der Kampagne Frühjahr 2012 zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben. Dies gilt bereits aus folgendem Grund: Nach dem vom Landesjustizprüfungsamt herausgegebenen Jahresbericht 2012 haben im Gesamtjahr zwar 48 Kandidaten im Rahmen der Abschichtung an den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die den ersten Teil der abgeschichteten Staatsprüfung (§ 35b Abs. 1 JAPrO) darstellen. An der hier maßgeblichen Kampagne Frühjahr 2012 hat insoweit aber lediglich ein Kandidat (von 690) teilgenommen (vgl. die Tabelle auf S. 4 des Berichts des Landesjustizprüfungsamt für das Jahr 2012). Schon deshalb kann hier eine Verzerrung des Prüfungsmaßstabs und damit eine rechtsverletzende Benachteiligung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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