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| Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung. |
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| Sie studierte ab dem Wintersemester 2003/2004 Zahnheilkunde an der Universität Tübingen. Vom 31.01.2012 bis 30.05.2012 nahm sie an der das Studium abschließenden zahnärztlichen Prüfung teil. Im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ (Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012) erhielt sie die Note „nicht genügend“. Vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 nahm sie an der Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt teil. Dabei musste sie im praktischen Teil zwei Kronen als festsitzenden Zahnersatz und bei einem anderen Patienten einen Interimszahnersatz anfertigen und eingliedern. Ihre Leistung wurde wiederum mit der Note „nicht genügend“ bewertet. Mit Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012 wurde ihr unter Beifügung eines Zeugnisses der Einzelnoten mitgeteilt, sie habe bei der zahnärztlichen Prüfung (mit Wiederholungsprüfung) das Gesamtergebnis nicht bestanden erhalten. Sie habe die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden und werde zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. |
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| Am 06.11.2012 und 09.11.2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen alle Bescheide und Zeugnisse. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüferin der Wiederholungsprüfung Dr. E. und des stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. N. wies das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 zurück. |
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| Hiergegen hat die Klägerin am 02.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung (A) oder Wiederholung (B) des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ und auch nicht auf Neubewertung (C) ihrer Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ im Zeitraum vom 11.09.2012 bis 26.09.2012. Damit habe sie auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und sei von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen (D). |
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| Die Klägerin habe mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, der die Erstprüfung im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ vom 13.03.2012 bis 27.03.2012 betreffe. |
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| 1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. S. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil er nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen. |
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| Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nur als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter bestellt sei. Das von der Approbationsordnung für Zahnärzte insoweit vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten worden. Die Bestellung des Prüfers Dr. S., die ein Verwaltungsakt sei, habe stattgefunden. Ein Verwaltungsakt sei dem Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei schriftlichen Verwaltungsakten, wie sie die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse vom 20.12.2011 vorliegend dargestellt habe, sei grundsätzlich die Aushändigung des Schriftstücks erforderlich. Fehle es daran, sei eine Heilung durch Kenntniserlangung des Verwaltungsakts möglich. Vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass Dr. S. die Bestellung als Prüfer in schriftlicher Form bekannt gegeben worden sei. Das Vorgehen der Fakultät, wie es im Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2013 geschildert worden sei, sei aber nachvollziehbar und plausibel. Im Übrigen habe Dr. S. die Prüfung abgenommen. Dies setze voraus, dass er darüber informiert gewesen sei, dass er als Prüfer bestellt gewesen sei. Wenn sich die Klägerin insoweit darauf berufe, es sei ein Unterschied, ob man davon unterrichtet werde, dass eine Prüfung stattfinde oder davon, dass man als Prüfer bestellt sei, sei dem beizupflichten. Es sei aber offensichtlich, dass Dr. S. nicht als Prüfer tätig geworden wäre, wenn er nur die Mitteilung bekommen hätte, es finde eine Prüfung statt. Dass er die Prüfung abgehalten habe, impliziere die Mitteilung, dass er dies als Prüfer tun solle. |
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| 2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Nach § 50 Satz 1 ZAppO werde die Prüfung in Zahnersatzkunde von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Diesen Vorgaben sei vorliegend Rechnung getragen worden. |
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| Die Klägerin habe auch mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. |
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| 1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. E. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil sie nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen. Denn Dr. E. sei als Prüferin bestellt worden. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten entsprechend. |
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| 2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Die Ausführungen oben unter A) 2.) gälten hier entsprechend. |
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| 3.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, das Verhalten ihrer Patientin habe die Durchführung der Prüfung maßgeblich unzumutbar gestört, nicht durchdringen. |
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| Das Verhalten eines Patienten, insbesondere die durch dieses Verhalten entstandenen Zeitverluste, könnten einen Verstoß gegen § 50 Satz 2 ZAppO begründen. Ein solcher Verfahrensfehler führe aber nicht dazu, dass die Prüfung wiederholt werde; er könne dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehe. Damit könne das von der Klägerin gerügte Verhalten ihrer Patientin jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen. |
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| 4.) Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe einen zweiten Patienten behandeln müssen, obwohl es in der Universität Tübingen die Verwaltungspraxis gebe, dass im Bereich Prothetik Arbeiten nur an einem Patienten zu leisten seien. |
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| Die Prüferin Dr. E. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgesagt, es sei heute die Regel, den festsitzenden und den herausnehmbaren Zahnersatz beim gleichen Patienten anfertigen zu lassen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie ausweise. Es könne aber auch sein, dass dies an zwei Patienten gemacht werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die von der Klägerin behauptete durchgehende Prüfungspraxis nicht bestehe. Dem hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 11 habe nicht stattgegeben werden müssen. Denn der angebotene Beweis könne nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden. Deren Angaben sagten nichts darüber aus, welche Anforderungen in anderen Prüfungen gestellt worden seien. |
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| 5.) Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung bestehe die Aufgabenstellung immer darin, eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten zu erstellen; es gebe immer das Aufgabenblatt, bestehend aus einem Zahnschema; immer habe man zehn Minuten, mit Buntstiften die Planungen einzuzeichnen. Die Prüferin Dr. E. habe in der mündlichen Verhandlung als Zeugin insoweit ausgesagt, ein solches Vorgehen gebe es nicht allgemein. Insbesondere werde in Wiederholungsprüfungen anders verfahren, weil dort nur ein Prüfling anwesend sei. Diese Angaben seien glaubhaft und überzeugend. |
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| 6.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei gegen § 55 ZAppO verstoßen worden, indem bei ihrer Prüfung kein ordnungsgemäß bestellter Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden anwesend gewesen sei. Nach § 55 ZAppO müssten die Wiederholungsprüfungen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden. Dieser Vorschrift sei vorliegend entsprochen worden. Denn im mündlichen Teil der Prüfung sei Prof. Dr. N. als stellvertretender Prüfungsvorsitzender anwesend gewesen. Prof. Dr. N. sei auch als stellvertretender Prüfungsvorsitzender bestellt gewesen. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten hier entsprechend. |
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| 7.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung habe der Assistenzarzt Dr. L. nicht anwesend sein dürfen. Nach § 39 Satz 2 ZAppO stehe jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt zu der Abschlussprüfung frei. Vorliegend könne offen bleiben, ob der Assistenzarzt Dr. L. „Lehrer in der medizinischen Fakultät“ in diesem Sinne gewesen sei. Denn ein etwa darin liegender Verfahrensfehler sei nur dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Vorliegend habe aber die Klägerin keine konkrete Beeinträchtigung geltend gemacht; eine solche Beeinträchtigung sei auch nicht sonstwie ersichtlich. |
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| Die Klägerin habe schließlich keinen Anspruch auf Neubewertung der im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ in der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen. Die Prüferin Dr. E. habe mehrfach schriftlich und auch bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Klägerin habe im Wesentlichen die Prüfung nicht bestanden, weil die von ihr bei ihrer Patientin eingegliederte Krone mangelhaft gewesen sei. Die Krone habe eine Stufe gehabt, die so nicht hätte vorhanden sein dürfen. Die Klägerin selbst habe die Stufe auch gesehen. Sie habe auf Nachfrage gesagt, sie habe versucht, die Stufe wegzukriegen. Die Ausführungen der Prüferin seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich die Prüferin zu Recht darauf berufen, die Fähigkeiten der Klägerin hätten nicht § 50 Satz 2 ZAppO entsprochen, wonach der Kandidat u.a. einen festsitzenden Zahnersatz anfertigen und eingliedern müsse. |
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| 1.) Die Klägerin könne dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Patientin habe an einer Parodontitis gelitten, die die Versorgung mit einer Krone unmöglich bzw. unzulässig gemacht habe, und habe außerdem Aspirin genommen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen. |
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| Allerdings habe der in der mündlichen Verhandlung vernommene Sachverständige Dr. Dr. R. ausgeführt, wenn jemand Parodontose habe, dürfe gar kein Zahnersatz gemacht werden. Vorliegend überzeuge die Kammer aber die Einschätzung der Prüferin Dr. E. Sie habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt: Ihrer Auffassung nach sei die Patientin geeignet gewesen für eine Krone. Die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können. Sie habe die Klägerin hierzu auch beraten. Am Ende sei gar keine Blutungsneigung mehr vorhanden gewesen. Die Patientin habe eine oberflächliche Zahnfleischentzündung, eine Gingivitis gehabt. Dies sei bei dem am Kronenrand vorhandenen Defekt auch nichts Ungewöhnliches. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Bei sehr stark blutenden Fällen sei es natürlich anders. Diese Einschätzungen hielten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine weitere Aufklärung - „auch mit Hilfe des Sachverständigen“ in der mündlichen Verhandlung - sei nicht möglich gewesen. |
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| Im Übrigen hätte die Klägerin die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen (Rügeverlust). Dabei sei nicht zu verlangen, dass ein Prüfling das Wort „Rüge“ benutze oder sich gar weigere, einen Patienten zu behandeln. Es hätte vielmehr genügt, diesen Punkt gegenüber der Prüferin anzusprechen und dabei auf die entstehenden Probleme hinzuweisen - auch damit die Prüferin darauf hätte reagieren können. Es sei aber schädlich, sich auf solche Umstände erst zu berufen, nachdem die Prüfung nicht bestanden worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Dem könne sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, an der Universität Tübingen werde gelehrt, eine positive Stufe sei nicht so schlimm wie eine negative Stufe, man könne sie wegpolieren. Denn sie habe die Krone eingesetzt, ohne die Stufe hinreichend wegzupolieren. |
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| 2.) Die Klägerin könne sich auch hier nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Patientin habe durch deren Verhalten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Krone verhindert. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Patientin könnte zwar grundsätzlich dazu führen, dass die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in die Bewertung einbezogen würden. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Klägerin dies unverzüglich gerügt hätte. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb auch mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Im Übrigen änderte dies alles nichts an der Tatsache, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei. |
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| 3.) Weiter könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien Laborarbeiten und andere Prüfungsstücke verschwunden. Zuletzt habe sie sich insoweit nur noch darauf berufen, aus dem „verschwundenen“ Provisorium könnte man ableiten, dass sie in der Lage gewesen sei, gute Arbeit zu machen. Dieser Vortrag sei rechtlich unerheblich. Denn die Prüferin habe im Wesentlichen tragend darauf abgestellt, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin das „Verschwinden“ des Provisoriums sofort reklamieren müssen, um ggf. erreichen zu können, dass es wiedergefunden werde. Die Klägerin habe sich hierauf jedoch erst im gerichtlichen Verfahren berufen. |
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| 4.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, Dr. S. habe einer Kommilitonin unzulässigerweise bei deren Prüfung geholfen. Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.1996 an. Danach könne sich ein Prüfling auf eine ggf. dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer nicht berufen, wenn - zu ergänzen sei: insoweit - sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufe. Deshalb müsse das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob der Vortrag der Klägerin insoweit den Tatsachen entspreche. |
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| 5.) Auch die Bewertungen der Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung seien nicht zu beanstanden. Die Prüferin Dr. E. habe - insbesondere in der Stellungnahme vom 29.07.2013 - hierzu ausgeführt: U.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Es sei als Aufgabe eine einfache Lückentopographie zugrunde gelegt worden, die keine größeren Schwierigkeiten bedeutet habe. Bei den von der Klägerin genannten Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Diesen Ausführungen sei die Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| Da die Klägerin die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ nicht bestanden habe, habe sie nach § 54 Abs. 4 ZAppO auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen sei. |
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| Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen habe nicht stattgegeben werden müssen. Die mit Beweisanträgen Nr. 1 bis 10 zum Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich. |
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| Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 06.06.2016 - 9 S 1815/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. |
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| Mit ihrer rechtzeitigen Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend: |
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| 1. Für ihren Angriff gegen den ersten nicht bestandenen Prüfungsversuch sei nicht das VG Stuttgart örtlich zuständig, sondern das VG Sigmaringen. |
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| 2. Zudem sei auch die 12. Kammer für das hier in Rede stehende Verfahren gar nicht zuständig, sondern zuständig wäre die 13. Kammer gewesen, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für das VG Stuttgart ergebe. |
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| 3. Die Prüferbestellung sei fehlerhaft erfolgt. Dies gelte für die beiden Prüfungsversuche. Namentlich sei die Prüferbestellung ein Verwaltungsakt, sei keine Bekanntgabe der Prüferbestellung erfolgt und trage auch nicht die Abnahme der Prüfung durch einen Prüfer aus sich heraus die Annahme einer „implizierten Prüferbestellung“. |
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| Die Kammer verweise zunächst auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2014. Der Hauptprüfer des Faches Zahnersatzkunde, Herr Professor W., habe die „ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die Zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen“. Deshalb seien diese „frühzeitig über ihre Prüfertätigkeit für das Jahr 2012 unterrichtet“ gewesen. (Sie habe das übrigens infrage gestellt, was im Weiteren für die Kammer keine Rolle gespielt habe.) Das erstaune sehr. Sie habe hierzu nämlich, und zwar auch genau zu diesem Sachvortrag, ausdrücklich Beweisanträge gestellt, welche die Kammer abgelehnt habe mit der Begründung: „nicht entscheidungserheblich“. Das gehe so nicht. Genau derselbe Sachvortrag, welcher mit dem Beweisantrag zu 3) als unzutreffend habe bewiesen werden sollen (und welcher sich auch schon in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend erwiesen habe), werde auf S. 7 des Urteils als „nachvollziehbar und plausibel“ bezeichnet. Und überhaupt. Dieser Vortrag sei ja dann auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen. In der angeblichen regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung („Donnerstagsrunde, am 16.10.2011“) sei jedenfalls keine Prüferliste in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Das sei lediglich die Vorschlagsliste gewesen. Dementsprechend habe es auch keine Mitteilung der Prüferbestellung gegeben, weil es ja bis dato nur eine Vorschlagsliste gegeben habe. Also evident unzutreffender Sachvortrag des Beklagten, den die Kammer einfach mal zur Grundlage ihrer Entscheidung mache. |
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| Die Mitteilung, dass die Abnahme der Prüfung als Prüfer erfolge, impliziere nicht die Mitteilung, auch als Prüfer bestellt worden zu sein. Im Zweifel werde noch nicht einmal die Person oder die Stelle, die die Mitteilung über die Prüfung übermittele, diejenige sein, die über die Prüferbestellung informiert sei. Das aber sei es vermutlich, was das Gericht meine (aber nicht schreibe): Prüfertätigkeit impliziere Kenntnis der Prüferbestellung. Wenn das so gemeint sein sollte, schließe das Gericht vom Sollen auf das Sein. Weil Herr Dr. S. als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm auch mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer bestellt worden sei. Nein. Weil er als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer tätig werden, also eine Prüfung abnehmen solle. Das sei etwas anderes als der förmliche Bestellungsakt. Und es sei auch nicht so, als ob generell der als solche tätige Prüfer seine förmliche Bestellung immer automatisch mitdenke. Wenn man das konsequent weiterführen wollte, würde das doch heißen, dass generell die Prüfertätigkeit die fehlende Mitteilung der Prüferbestellung substituiere. Dann sei Prüfertätigkeit im Ergebnis das gleiche wie Prüferbestellung, und jede Prüfertätigkeit heile die fehlende Prüferbestellung. Kontrollüberlegung: Wenn angenommen werde, was ja nach Lage der Dinge auch keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Schriftstück des Landesprüfungsamts einfach beim Sekretariat des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Sekretärin in Empfang genommen und abgeheftet worden sei. Und dann habe nie wieder jemand ein Wort über die Frage der Prüferbestellung verloren. Die Prüfer seien alle keine Volljuristen. Sie stellten von sich aus ja nicht die Frage, ob sie nun für das in Rede stehende Prüfungsjahr förmlich bestellt worden seien. Sie erhielten eine Mitteilung vom Sekretariat, dass eine Prüfung stattfinde. Daraus ergebe sich die konkludente Erkenntnis anstehender Prüfertätigkeit. Mitnichten ergebe sich daraus auch die (konkludente oder implizite) Erkenntnis förmlicher Prüferbestellung. Wenn Herr Dr. S. nicht förmlich bestellt worden sei, also keine Mitteilung über die Bestellung erhalten habe, führe die Abnahme der Prüfung nicht dazu, dass auch die Bestellung als Prüfer gegeben sei. Und selbst wenn man unterstelle, dass die Mitteilung eines Prüfungstermins die Mitteilung der Prüferbestellung indiziere (was unzutreffend sei), könne doch der unterstellte Gedanke, ordentlich bestellt worden zu sein, nicht den objektiven Rechtsmangel der fehlenden Bestellung beseitigen. Nur weil der Prüfer sich vorstelle, bestellt worden zu sein, heiße das noch nicht, dass er auch bestellt worden sei. Noch eine Kontrollüberlegung: Man stelle sich einen Fall vor, in dem es keine Prüferbestellung gebe. Zum Beispiel sei das Schriftstück des Landesprüfungsamts in der Post verloren gegangen. Dann liege auf der Hand, dass kein Prüfer bestellt worden sei. Und dann gelange die Mitteilung vom Prüfungstermin zu Herrn Dr. S., und er nehme die Prüfung ab. Damit sei doch der Mangel der Prüferbestellung nicht geheilt. Die Abnahme der Prüfung sei ein rechtlich ganz anderer Vorgang als die Bestellung zum Prüfer. |
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| 4. Die Patientin Frau O. sei, weil sie unter einer Parodontitis (= Parodontose) gelitten habe, für die Behandlung im Examen nicht geeignet gewesen. Diese (a) Behandlungsuntauglichkeit (b) sei nicht rügepflichtig gewesen und (c) sei auch nicht auf der Bewertungsebene kompensiert worden, |
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| (a) Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Parodontitis der Anfertigung und Einpassung von Zahnersatz entgegenstehe. Nichts anderes habe sie mehrfach erstinstanzlich vorgetragen, namentlich habe sie auch ausführlich Rechtsprechung hierzu zitiert. Die Kammer gehe davon aus, dass keine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis bestanden habe. Die Kammer sei „überzeugt“ von der „Einschätzung der Prüferin“ Frau Dr. E. Ob eine Parodontitis bestanden habe oder nicht und ob diese so gravierend gewesen sei, dass sie der Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehe, sei jedoch keine Bewertungs-, sondern eine Tatsachenfrage. Die der Prüfungsleistung und ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen seien nicht von einem Bewertungsspielraum gedeckt. Dass die Parodontitis bestanden habe, habe sie erstinstanzlich immer und immer wieder vorgetragen und durch eine Vielzahl überwiegend unstreitiger begleitender Umstände belegt. Es erstaune auch, dass in dem Urteil ihre ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung mit nicht einem einzigen Satz gewürdigt würden. Zudem habe sie sogar einen Beweisantrag (zu 6) gestellt, welchen die Kammer als entscheidungsunerheblich abgelehnt habe. Sie sei ja nicht die einzige Person gewesen, die aus eigener Anschauung die starke Parodontitis zur Kenntnis genommen habe. Ihr sei assistiert worden von ihrem Stuhlnachbarn, Herrn T., der mittlerweile auch approbierter Zahnarzt sei. Er habe sämtliche ihrer Beobachtungen geteilt und es wäre ohne weiteres möglich gewesen, ihn dazu einmal anzuhören. Abgelehnt worden sei der Beweisantrag als „entscheidungsunerheblich“. Dann erstaune es und stehe im offenkundigen Widerspruch zum Sachverhalt des angegriffenen Urteils, wenn die Kammer schlicht meine, eine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis habe nicht bestanden. In diesem Zusammenhang lohne noch ein Blick auf die Entscheidungsgründe. Die Kammer schreibe, dass die Prüferin ausgeführt habe, „die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können“. Eine bestehende Parodontitis, auch eine („lediglich“) anfänglich bestehende Parodontitis, müsse behandelt werden, bevor Zahnersatz angefertigt und eingepasst werde. Auf S. 3 der Mitschrift sei es nachzulesen, was der Sachverständige gesagt habe: „Es gibt sogar klare Regeln, dass in diesem Fall kein Zahnersatz gemacht werden darf. Vorher muss eine Parodontitisbehandlung gemacht werden.“ Eine Parodontitisbehandlung hätte in jedem Fall gemacht werden müssen und sei nicht gemacht worden. Sie habe wieder und wieder und wieder und wieder und wieder vorgetragen, dass die Zahnfleischblutung dazu geführt habe, dass der Präparationsfaden herausgedrückt worden sei und deshalb die Erstellung eines ordnungsgemäßen Abdrucks unmöglich, unmöglich, unmöglich gewesen sei. Sie habe auch mehrfach vorgetragen, dass der Stuhlnachbar das bestätigen könne. Wieso werde diese Möglichkeit von der Kammer noch nicht einmal erwogen? |
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| b) Soweit die Kammer ihr vorhalte, sie hätte im Übrigen die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen, gehe dies zu weit. Die Prüferin selbst habe doch die Patientin untersucht und für behandlungstauglich befunden. Was hätte denn in diesem Zusammenhang dann eine Rüge ihrerseits bringen sollen? Die Prüferin habe eindeutig erklärt, dass sie die Patientin für uneingeschränkt behandlungstauglich gehalten habe. Die Prüferin habe die Patientin gesehen und sich festgelegt gehabt: „behandlungstauglich“. Rüge deshalb: erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg. Vielleicht ebenso wichtig, was die Prüferin ergänzend ausführe, übrigens auf ausdrückliche Frage des Gerichts: „Von Seiten des Prüflings habe ich noch nie erlebt, dass ein Prüfling gerügt hat, ein Patient sei nicht behandlungsfähig. Solche Sachen passieren aber von Seiten des Prüfers. Natürlich waren [offenbar gemeint: achten] wir von Seiten der Prüfer darauf, dass die Patienten behandlungsfähig sind.“ Von der Klägerin fordere die Kammer etwas, was die Prüferin (57 Jahre alt, sehr erfahren) in ihrem ganzen Leben noch nie gesehen habe: dass die Behandlungsuntauglichkeit einer Patientin gerügt werde. Einer Patientin, die doch selbst durch die Klinik zum Zwecke der Durchführung der durchgeführten Behandlung zugewiesen worden sei. Das gehe doch zu weit. |
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| (c) Soweit dem entgegengestellt werden sollte, dass die Behandlungsuntauglichkeit der Patientin als Verfahrensfehler von der Prüferin im Rahmen der Bewertung habe berücksichtigt werden können und deshalb dieser Verfahrensfehler kompensiert worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verfahrensfehler nicht etwa lediglich zu einer Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens geführt, sondern dieses unmöglich gemacht habe und die Prüferin auch keine Kompensation vorgenommen und auch nicht gesagt habe, dass sie eine solche Kompensation vorgenommen habe. |
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| 5. Der Prüfungsverlauf sei in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Das betreffe den Regelablauf der mündlichen Prüfungen, nämlich Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, Aufgabenblatt mit Zahnschema, 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften und den Umstand, dass in der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen regelhaft nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen seien. Die Zurückweisung des Beweisantrags zu 11) erstaune und sei rechtswidrig. Die Kammer begründe dies damit, dass „der angebotene Beweis“ „nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden“ könne. Die Kammer verkenne hier, dass sie nicht lediglich einen einzelnen Zeugen benannt habe, sondern in der Summe zwölf Zeugen. Sie betrachte das auch als einigermaßen substantiierten Vortrag. Der Beklagte habe dem nichts, gar nichts Substantiiertes entgegengesetzt, außer dass es auch sein könne, dass ein Student zwei Patienten behandele. Das Gericht verkenne zudem, dass nicht nur jeder Zeuge dafür angeführt worden sei, dass in seiner eigenen Prüfung nur ein Patient zu behandeln gewesen sei. Wörtlich aus dem Beweisantrag: „Sie alle werden auch bestätigen, dass dies [Arbeiten an einer/ einzigen Patienten] allgemein bekannte Prüfungspraxis in Tübingen ist.“ Die Kammer habe einfach mal den Äußerungen der Prüferin den Vorrang eingeräumt, ohne dies weiter zu begründen. |
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| Die Abweichung sei auch kausal für den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis. Was die Gestaltung der mündlichen Prüfung betreffe, könne man darüber streiten. Immerhin habe die Prüferin ganz klar zu verstehen gegeben, dass die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen ohnehin von Anfang an keine Chance gehabt hätten, in die Bewertung mit einzufließen. Ganz anders sehe das aus bei der Gestaltung mit den zwei Patienten. Sie habe einfach mal das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt. Zudem habe die Kommilitonin, deren Patienten sie mit zu versorgen gehabt habe, „Vorrang“ gehabt. Sie habe also ständig warten müssen. Und es sei auch nicht so, dass es zwingend erforderlich gewesen wäre, nun ausgerechnet ihr einen zweiten Patienten zuzuweisen. An ihrer Patientin hätte eine Aufbissschiene angefertigt werden können, und das wäre keine andere Arbeit gewesen, als sie regelmäßig Studenten in Tübingen in der Prothetik-Prüfung anfertigen müssten. Sie habe dazu auch von der Prüferin weder etwas gehört noch etwas gelesen. |
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| 6. Die Prüferin Frau Dr. E. habe im Wiederholungsversuch von ihrem Bewertungsspielraum in unstatthafter Weise Gebrauch gemacht, indem sie (a) über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht aufgrund einer Gesamtschau der erbrachten Prüfungsleistungen entschieden habe, (b) bei der Bewertung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei und (c) die Bewertung auf Tatsachen gestützt habe, die sie als Prüferin nicht in eigener Anschauung wahrgenommen habe. |
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| (a) Das Nichtbestehen der Prüfung im Wiederholungsversuch werde ausschließlich auf den Komplex „fehlerhafte Stufe“ gestützt. Dabei verkenne die Prüferin, dass die Prüfung in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei. Sie, die Klägerin, habe insgesamt zwei Prüfungsteile, nämlich einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil durchlaufen. Im Rahmen des praktischen Prüfungsteils habe sie einen festsitzenden und einen herausnehmbaren Zahnersatz angefertigt. Im Rahmen ihrer weder von der Prüferin Frau Dr. E. noch von der Kammer gewürdigten Ausführungen zu ihren Arbeiten an Zahn 37 der Patientin O. habe sie vorgetragen, was sie alles unternommen habe. In diesem Zusammenhang verweise die Kammer auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006. Es sei klar und werde vom Senat auch in dieser Entscheidung betont, dass eine Vorfestlegung dann in jedem Fall rechtswidrig sei, wenn die Bewertung am Ende nicht von dem einzelnen Prüfer, sondern von einer Prüfungskommission vorgenommen werde. So sei es hier nicht, hier gehe es um eine Einzelprüferin. Es löse doch auch Argwohn aus, dass die Prüferin sich in dem gesamten seit über zwei Jahren andauernden Verfahren nicht ein einziges Mal zu der Prüfungsleistung bei Zahn 37 verhalten habe. |
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| (b) Die Prüferin (und in der Folge auch die Kammer) sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem sie (aa) nicht hinlänglich die Möglichkeit erwogen habe, dass die Stufe auch im Zahnlabor habe entstanden sein können und (bb) unterstellt habe, dass sie in der Lage gewesen wäre, bei Fehlerhaftigkeit der Krone eine neue, zweite Krone anzufertigen. |
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| (aa) Die Fehlerhaftigkeit der Krone (Stufe) könne auf einen Bearbeitungsfehler ihrerseits zurückzuführen sein, sie könne auch auf einen Laborfehler zurückzuführen sein, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Damit lasse sich eben nicht ausschließen, dass sie gar nichts falsch gemacht, dass sie nach Maßgabe der gegebenen (schwierigen) Umstände trotz der Blutungen einen gebrauchsfähigen Abdruck angefertigt habe und dass dann im Labor ein Fehler gemacht worden sei. |
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| (bb) Bleibe dann die Alternative Nichtbestehensbegründung, dass - ihr Fehler hin, Fehler des Labors her - in diesem Fall ihr maßgeblicher Fehler darin liege, die (unterstellt: aufgrund eines Laborfehlers) fehlerhafte Krone überhaupt einzusetzen. Sie habe mehrfach vorgetragen, was allerdings die Kammer in ihrer Entscheidung nicht berücksichtige, dass die Patientin O. sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen. Sie habe also, habe sie „by the book“ agieren wollen (also die Krone mit der Stufe nicht einsetzen), nur die Wahl gehabt, eben gar keine Krone vorweisen zu können. Es liege auf der Hand, dass dann die Prüfung mit Sicherheit nicht bestanden gewesen wäre. Sie habe in dieser Situation, habe sie irgendeine Chance haben wollen, die Prüfung zu bestehen, nur eine Möglichkeit gehabt: nach Kräften zu versuchen, die Stufe zu beseitigen. Das habe sie getan, das sei ihr nicht gelungen, und nach Maßgabe dessen, was die Prüferin gesagt habe und was der Sachverständige gesagt habe, sei es auch nicht überraschend, dass es ihr nicht gelungen sei. Könne also das Nichtbestehen der Prüfung tatsächlich darauf gestützt werden, dass die Patientin sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen? Wohl kaum. Und wenn sie das getan hätte, was die Kammer schreibe, was sie hätte tun sollen - Nichteinsetzen der Krone -, hätte dies automatisch zum Nichtbestehen geführt. Das sei also keine Lösung. |
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| (c) Für die Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung hätten Aspekte eine Rolle gespielt, die nicht der Wahrnehmung der Prüferin unterfallen seien und deshalb für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht hätten herangezogen werden dürfen: |
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| (aa) Die Prüferin Frau Dr. E. habe ausgeführt, was ja auch für das Gericht maßgebliche Bedeutung habe, dass aus ihrer Sicht die Patientin trotz der anfänglichen Zahnfleischblutungen (Parodontitis) grundsätzlich für die angefertigte Prüfungsarbeit geeignet gewesen sei. Tatsächlich habe doch die Prüferin die Patientin lediglich am ersten Prüfungstag (Dienstag, 11.09.2012) und am letzten praktischen Prüfungstag (Dienstag, 25.09.2012) gesehen. Die Prüferin müsse also aufgrund der Inaugenscheinnahme der Patientin am 11.09.2012 davon ausgegangen sein, dass die Parodontitis, welche sie als nicht so gravierend betrachtet habe, bis zur Anfertigung des Abdrucks (vorgesehen für den 13.09.2012, durchgeführt dann am 14.09.2012) soweit abgeklungen sein werde, dass dann die Präparation und die Behandlung möglich seien. So gehe das nicht. Aus Perspektive des ersten Prüfungstages würden Mutmaßungen über den Zustand der Patientin am dritten Prüfungstag angestellt. Und dieser mutmaßliche Zustand am dritten Prüfungstag (Parodontitis unerheblich) werde dann im Weiteren für die Bewertung der Prüfungsleistung herangezogen. Der Prüfer dürfe nur das bewerten, was er selbst gesehen habe. |
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| (bb) Die Prüferin führe an mehreren Stellen aus, dass sie, wenn sie am Freitag gemerkt habe, dass die Krone nicht zur Einpassung geeignet gewesen sei, einen neuen Abdruck hätte anfertigen müssen und im Labor eine neue Krone hätte anfertigen lassen müssen und diese dann bei ihrer Patientin hätte einpassen müssen. Dann, so verstehe sie die Prüferin, hätte sie bestehen können. Die Prüferin ziehe nicht ins Kalkül, dass die Patientin ihr eindeutig mitgeteilt habe, dass sie nicht für die Anfertigung eines weiteren Abdrucks und einen weiteren Termin für die Anpassung einer weiteren Krone zur Verfügung stehen werde. Und die Prüferin könne dazu auch gar nichts sagen, weil sie nicht dabei gewesen sei. |
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| (cc) Die Prüferin führe zur Bewertungsbegründung unter anderem an, dass sie, die Klägerin, gehalten gewesen wäre, ihre Patientin so zu führen, dass diese für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung stehe. Dies sei im Rahmen der Staatsprüfung von den Kandidaten zu erwarten (und habe dementsprechend die Prüferin auch von ihr erwartet). Die Prüferin könne vorliegend die Kommunikation zwischen Prüfling und Patient überhaupt nicht aus eigener Anschauung ermessen. Sie habe sich nach Kräften um die Mitarbeit der Patientin bemüht, und die Patientin habe sich verweigert. Das könne jedem passieren. Die Umstände könne die Prüferin nicht kennen, weil sie nicht dabei gewesen sei, und dann dürfe sie auch das von ihr unterstellte fehlerhafte Führungsverhalten nicht für die Begründung ihrer Bewertung heranziehen. |
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| Sie wende sich nicht dagegen, dass ein Prüfer aus einem gewichtigen Einzelaspekt in einer Prüfung heraus das Nichtbestehen der Gesamtprüfung begründe. Sie wende sich dagegen, dass dies geschehe, obwohl die Prüfung noch gar nicht abgeschlossen sei und deshalb ein Gesamtbild über die Prüfungsleistung, auch unter Einbeziehung des gewichtigen Einzelaspekts, noch nicht entstanden sein könne. |
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| 7. Die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Dieses Verhalten der Patientin sei auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten klinischen Arbeitsbedingungen unerheblich. |
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| Die Prüferin begründe ihre Bewertung damit, dass sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach der „missglückten Krone“ bei der Patientin einen erneuten Abdruck anzufertigen, um nach dessen Maßgabe eine neue Krone anzufertigen, diese dann bei der Patientin einzupassen und aufgrund einer dergestalt fehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung die Prüfung zu bestehen. Das hätte sie gerne gemacht. Das sei aber leider unmöglich gewesen, wie auch durchgehend von ihr vorgetragen. Die Patientin habe sich geweigert, für ein solches weiteres Programm zur Verfügung zu stehen. Die Patientin habe ausdrücklich erklärt, über den Freitag (14.09.2012) hinaus nicht zur Verfügung zu stehen, ausgenommen natürlich der Tag der Abnahme der Prüfungsleistung. Und auch an dem Freitag habe die Patientin nur kurz bleiben wollen (und sei auch nur kurz geblieben), weil sie habe reiten gehen müssen. |
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| Die Kammer schreibe, dass jedenfalls ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Patienten nicht zur Wiederholung der Prüfung führe. Der Verfahrensfehler könne „dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht“. Und dann komme der Verweis auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -. Allerdings könne man feststellen, dass der hiesige Sachverhalt durchaus anders gelagert sei, weil vorliegend die klinischen Arbeitsbedingungen dergestalt gewesen seien, dass sie die Erbringung der Prüfungsleistung unmöglich gemacht hätten und im Übrigen die Prüferin auch die klinischen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu ihren Gunsten in der Bewertung berücksichtigt habe. Bei der VGH-Entscheidung aus dem Jahr 2006 gehe es darum, dass der dortige Prüfling vorgetragen habe, ihm sei durch das Verhalten seines Patienten ein Zeitverlust entstanden. Insgesamt sei es aber so gewesen, dass auch unter Berücksichtigung eines unterstellten Zeitverlustes hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die geforderte Prüfungsleistung zu bestehen. Das sei bei ihr nicht der Fall gewesen. Sie habe, so schildere die Prüferin es, eine einzige Möglichkeit gehabt: an der Patientin die verlorenen Arbeitsschritte zu wiederholen. Die Patientin habe sich geweigert. Das sei ein anderer Fall als derjenige aus der Entscheidung vom 21.11.2006. Das sei komplette Sabotage gewesen. Da habe auch durch eine Berücksichtigung der klinischen Arbeitsbedingungen nichts mehr gerettet werden können. |
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| Überdies wolle sie darauf hinweisen, dass in dem gesamten Vorgang nichts darauf hindeute und jedenfalls an keiner Stelle vorgetragen worden sei, dass die Prüferin Frau Dr. E. das Verhalten der Patientin zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte. Das krasse Gegenteil sei der Fall. Die Prüferin sehe den Fehler bei ihr: Sie habe halt die Patientin nicht richtig geführt. Es sei nicht damit getan, dass darauf hingewiesen werde, die klinischen Arbeitsbedingungen könnten bei der Bewertung berücksichtigt werden, und dann sei alles gut. Sie müssten halt auch dann wirklich berücksichtigt worden sein. |
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| den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, |
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| hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, |
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| weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012, das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012, das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012, das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: |
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| 1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung örtlich zuständig gewesen. |
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| 2. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sei die 12. Kammer für die Entscheidung in der Sache der Klägerin zuständig gewesen. |
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| 3. Der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung sei ordnungsgemäß gebildet worden. Die Prüfer seien ordnungsgemäß bestellt worden. Die Approbationsordnung für Zahnärzte enthalte keine Formvorschriften der Bildung des Ausschusses und Bestellung der Mitglieder und verlange keine förmliche Bekanntgabe der Bestellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe mit Schreiben vom 20.12.2011 an die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen den Vorsitzenden, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung bestellt. Die Universität Tübingen sei um Unterrichtung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebeten worden. Dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Bote bedienen könne, weil die Bestellung der Prüfer in § 4 Abs. 2 ZAppO nicht an eine bestimmte Form gebunden sei und daher ein Verfahrensfehler nicht vorliege, sei bereits gerichtlich entschieden. Die Prüferbestellung habe auch nicht zwingend durch Verwaltungsakt zu erfolgen, wenn dies weder der Prüfungsordnung noch einer anderen Rechtsgrundlage zu entnehmen sei. Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nicht als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt sei. Erst mit dieser Bestellung werde eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermöglicht. Die Prüferbestellung sei erfolgt. Die Prüfer Frau Dr. E. und Herr Dr. S. hätten Kenntnis von ihrer Bestellung als Prüfer gehabt und daher als Prüfer tätig sein können. Ohne vorausgehende Bildung des Prüfungsausschusses und Bestellung der Prüfer erfolge keine konkrete Einteilung der Prüfer zur Prüfung. |
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| 4. Die Patientin sei als Examenspatientin geeignet gewesen und habe die Erbringung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht unmöglich gemacht. Sei Gegenstand der Prüfung eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, könne der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehen. Dies gelte insbesondere für praktische Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders sei und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe zu entscheiden hätten. Bei der zahnärztlichen Prüfung sei es Standardsituation, dass nur geeignete Patienten als Prüfungspatienten zugelassen würden. Sollte sich später das Gegenteil herausstellen, müsse dies vom Prüfling gerügt werden. Wenn über Jahre hinweg keine Rüge der Prüflinge erfolgt sei, zeige dies, dass die Prüfer sehr genau prüften, ob der Patient geeignet sei. Die Prüferin habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ihr die Zahnfleischsituation der Patientin bewusst gewesen sei und sie habe die Eignung der Patientin für die Staatsexamensprüfung ausdrücklich und fachlich begründet bejaht. Die Klägerin habe sich während ihrer Prüfung nicht dahingehend geäußert, dass die Patientin nicht behandelbar und ein Zahnersatz nicht herstellbar und eingliederbar sei. Die Klägerin habe während der Prüfung auch nicht gerügt, dass die Patientin für die erforderlichen Maßnahmen nicht in ausreichender Zeit zur Verfügung stehe. Sie habe sich auf die Behandlung der Patientin eingelassen und sei daher mit der nachträglichen Rüge der Ungeeignetheit und der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Patientin ausgeschlossen, denn Prüfungsverfahrensfehler seien unverzüglich zu rügen und zu begründen, damit ggf. Abhilfe geschaffen werden könne. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.1995 gälten die Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen. Bei unzumutbaren Prüfungsbedingungen müsse der Prüfling den Mangel rügen und ggf. den Rücktritt von der Prüfung erklären, wenn dem Mangel nicht abgeholfen werde. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, eine Rüge sei nicht erforderlich gewesen, weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe und eine Rüge daher „ohne Aussicht auf Erfolg“ gewesen sei. Gerade weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe, hätte die Klägerin ihre abweichende Auffassung der Prüferin mitteilen müssen, damit diese prüfen könne, ob Abhilfe zu schaffen sei. Dies habe die Klägerin nicht getan, so dass sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe und mit der nachträglichen und verspäteten Rüge ausgeschlossen sei. |
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| 5. Der Prüfungsverlauf sei nicht in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. § 50 ZAppO enthalte keine Regelung, den Zahnersatz bei nur einem Patienten anzufertigen und einzugliedern. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zahnärztlichen Prüfung obliege der Prüferin. Wenn es nicht möglich sei, bei einem Patienten die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen, könne nicht beanstandet werden, die erforderlichen Prüfungsleistungen an zwei Patienten zu erbringen, ansonsten wäre nämlich die Prüferin in der Auswahl ihrer Prüfungsaufgaben nicht mehr frei, sondern an die bei dem Patienten vorliegenden Zahnverhältnisse gebunden. Entsprechend trage der Bevollmächtigte auch vor, die Prüferin hätte der Klägerin an „ihrer“ Patientin ja auch eine andere Aufgabe stellen können. Dies sei mit dem Grundsatz des Prüfungsrechts, dass der Prüfer den Prüfungsgegenstand bestimme, nicht vereinbar. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei auch hier mit der nachträglichen Rüge von Verfahrensfehlern ausgeschlossen. |
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| 6. Ein Bewertungsfehler liege nicht vor. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen sei nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Der Prüfer dürfe nach seinem pädagogischen Ermessen die Prüfungsaufgaben auswählen und - mangels entsprechender Vorschriften - auch in Bezug auf die Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach gewichten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig machen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulasse, das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet werde. Indem die fehlende Eingliederbarkeit der von der Klägerin angefertigten Krone maßgeblich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei, habe die Prüferin ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Das Kriterium der „klinischen Einsetzbarkeit“ lasse eine willkürliche Fehleinschätzung nicht erkennen. Aber auch die mündliche Prüfungsleistung der Klägerin habe den Anforderungen an ein Bestehen der Prüfung nicht genügt. |
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| Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und der Universität Tübingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen. |
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