Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 9 S 1128/16

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2015 - 12 K 1148/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung.
Sie studierte ab dem Wintersemester 2003/2004 Zahnheilkunde an der Universität Tübingen. Vom 31.01.2012 bis 30.05.2012 nahm sie an der das Studium abschließenden zahnärztlichen Prüfung teil. Im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ (Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012) erhielt sie die Note „nicht genügend“. Vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 nahm sie an der Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt teil. Dabei musste sie im praktischen Teil zwei Kronen als festsitzenden Zahnersatz und bei einem anderen Patienten einen Interimszahnersatz anfertigen und eingliedern. Ihre Leistung wurde wiederum mit der Note „nicht genügend“ bewertet. Mit Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012 wurde ihr unter Beifügung eines Zeugnisses der Einzelnoten mitgeteilt, sie habe bei der zahnärztlichen Prüfung (mit Wiederholungsprüfung) das Gesamtergebnis nicht bestanden erhalten. Sie habe die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden und werde zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.
Am 06.11.2012 und 09.11.2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen alle Bescheide und Zeugnisse. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüferin der Wiederholungsprüfung Dr. E. und des stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. N. wies das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung (A) oder Wiederholung (B) des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ und auch nicht auf Neubewertung (C) ihrer Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ im Zeitraum vom 11.09.2012 bis 26.09.2012. Damit habe sie auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und sei von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen (D).
A)
Die Klägerin habe mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, der die Erstprüfung im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ vom 13.03.2012 bis 27.03.2012 betreffe.
1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. S. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil er nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen.
Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nur als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter bestellt sei. Das von der Approbationsordnung für Zahnärzte insoweit vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten worden. Die Bestellung des Prüfers Dr. S., die ein Verwaltungsakt sei, habe stattgefunden. Ein Verwaltungsakt sei dem Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei schriftlichen Verwaltungsakten, wie sie die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse vom 20.12.2011 vorliegend dargestellt habe, sei grundsätzlich die Aushändigung des Schriftstücks erforderlich. Fehle es daran, sei eine Heilung durch Kenntniserlangung des Verwaltungsakts möglich. Vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass Dr. S. die Bestellung als Prüfer in schriftlicher Form bekannt gegeben worden sei. Das Vorgehen der Fakultät, wie es im Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2013 geschildert worden sei, sei aber nachvollziehbar und plausibel. Im Übrigen habe Dr. S. die Prüfung abgenommen. Dies setze voraus, dass er darüber informiert gewesen sei, dass er als Prüfer bestellt gewesen sei. Wenn sich die Klägerin insoweit darauf berufe, es sei ein Unterschied, ob man davon unterrichtet werde, dass eine Prüfung stattfinde oder davon, dass man als Prüfer bestellt sei, sei dem beizupflichten. Es sei aber offensichtlich, dass Dr. S. nicht als Prüfer tätig geworden wäre, wenn er nur die Mitteilung bekommen hätte, es finde eine Prüfung statt. Dass er die Prüfung abgehalten habe, impliziere die Mitteilung, dass er dies als Prüfer tun solle.
2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Nach § 50 Satz 1 ZAppO werde die Prüfung in Zahnersatzkunde von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Diesen Vorgaben sei vorliegend Rechnung getragen worden.
B)
Die Klägerin habe auch mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg.
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1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. E. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil sie nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen. Denn Dr. E. sei als Prüferin bestellt worden. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten entsprechend.
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2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Die Ausführungen oben unter A) 2.) gälten hier entsprechend.
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3.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, das Verhalten ihrer Patientin habe die Durchführung der Prüfung maßgeblich unzumutbar gestört, nicht durchdringen.
13 
Das Verhalten eines Patienten, insbesondere die durch dieses Verhalten entstandenen Zeitverluste, könnten einen Verstoß gegen § 50 Satz 2 ZAppO begründen. Ein solcher Verfahrensfehler führe aber nicht dazu, dass die Prüfung wiederholt werde; er könne dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehe. Damit könne das von der Klägerin gerügte Verhalten ihrer Patientin jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen.
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4.) Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe einen zweiten Patienten behandeln müssen, obwohl es in der Universität Tübingen die Verwaltungspraxis gebe, dass im Bereich Prothetik Arbeiten nur an einem Patienten zu leisten seien.
15 
Die Prüferin Dr. E. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgesagt, es sei heute die Regel, den festsitzenden und den herausnehmbaren Zahnersatz beim gleichen Patienten anfertigen zu lassen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie ausweise. Es könne aber auch sein, dass dies an zwei Patienten gemacht werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die von der Klägerin behauptete durchgehende Prüfungspraxis nicht bestehe. Dem hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 11 habe nicht stattgegeben werden müssen. Denn der angebotene Beweis könne nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden. Deren Angaben sagten nichts darüber aus, welche Anforderungen in anderen Prüfungen gestellt worden seien.
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5.) Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung bestehe die Aufgabenstellung immer darin, eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten zu erstellen; es gebe immer das Aufgabenblatt, bestehend aus einem Zahnschema; immer habe man zehn Minuten, mit Buntstiften die Planungen einzuzeichnen. Die Prüferin Dr. E. habe in der mündlichen Verhandlung als Zeugin insoweit ausgesagt, ein solches Vorgehen gebe es nicht allgemein. Insbesondere werde in Wiederholungsprüfungen anders verfahren, weil dort nur ein Prüfling anwesend sei. Diese Angaben seien glaubhaft und überzeugend.
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6.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei gegen § 55 ZAppO verstoßen worden, indem bei ihrer Prüfung kein ordnungsgemäß bestellter Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden anwesend gewesen sei. Nach § 55 ZAppO müssten die Wiederholungsprüfungen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden. Dieser Vorschrift sei vorliegend entsprochen worden. Denn im mündlichen Teil der Prüfung sei Prof. Dr. N. als stellvertretender Prüfungsvorsitzender anwesend gewesen. Prof. Dr. N. sei auch als stellvertretender Prüfungsvorsitzender bestellt gewesen. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten hier entsprechend.
18 
7.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung habe der Assistenzarzt Dr. L. nicht anwesend sein dürfen. Nach § 39 Satz 2 ZAppO stehe jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt zu der Abschlussprüfung frei. Vorliegend könne offen bleiben, ob der Assistenzarzt Dr. L. „Lehrer in der medizinischen Fakultät“ in diesem Sinne gewesen sei. Denn ein etwa darin liegender Verfahrensfehler sei nur dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Vorliegend habe aber die Klägerin keine konkrete Beeinträchtigung geltend gemacht; eine solche Beeinträchtigung sei auch nicht sonstwie ersichtlich.
C)
19 
Die Klägerin habe schließlich keinen Anspruch auf Neubewertung der im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ in der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen. Die Prüferin Dr. E. habe mehrfach schriftlich und auch bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Klägerin habe im Wesentlichen die Prüfung nicht bestanden, weil die von ihr bei ihrer Patientin eingegliederte Krone mangelhaft gewesen sei. Die Krone habe eine Stufe gehabt, die so nicht hätte vorhanden sein dürfen. Die Klägerin selbst habe die Stufe auch gesehen. Sie habe auf Nachfrage gesagt, sie habe versucht, die Stufe wegzukriegen. Die Ausführungen der Prüferin seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich die Prüferin zu Recht darauf berufen, die Fähigkeiten der Klägerin hätten nicht § 50 Satz 2 ZAppO entsprochen, wonach der Kandidat u.a. einen festsitzenden Zahnersatz anfertigen und eingliedern müsse.
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1.) Die Klägerin könne dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Patientin habe an einer Parodontitis gelitten, die die Versorgung mit einer Krone unmöglich bzw. unzulässig gemacht habe, und habe außerdem Aspirin genommen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen.
21 
Allerdings habe der in der mündlichen Verhandlung vernommene Sachverständige Dr. Dr. R. ausgeführt, wenn jemand Parodontose habe, dürfe gar kein Zahnersatz gemacht werden. Vorliegend überzeuge die Kammer aber die Einschätzung der Prüferin Dr. E. Sie habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt: Ihrer Auffassung nach sei die Patientin geeignet gewesen für eine Krone. Die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können. Sie habe die Klägerin hierzu auch beraten. Am Ende sei gar keine Blutungsneigung mehr vorhanden gewesen. Die Patientin habe eine oberflächliche Zahnfleischentzündung, eine Gingivitis gehabt. Dies sei bei dem am Kronenrand vorhandenen Defekt auch nichts Ungewöhnliches. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Bei sehr stark blutenden Fällen sei es natürlich anders. Diese Einschätzungen hielten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine weitere Aufklärung - „auch mit Hilfe des Sachverständigen“ in der mündlichen Verhandlung - sei nicht möglich gewesen.
22 
Im Übrigen hätte die Klägerin die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen (Rügeverlust). Dabei sei nicht zu verlangen, dass ein Prüfling das Wort „Rüge“ benutze oder sich gar weigere, einen Patienten zu behandeln. Es hätte vielmehr genügt, diesen Punkt gegenüber der Prüferin anzusprechen und dabei auf die entstehenden Probleme hinzuweisen - auch damit die Prüferin darauf hätte reagieren können. Es sei aber schädlich, sich auf solche Umstände erst zu berufen, nachdem die Prüfung nicht bestanden worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Dem könne sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, an der Universität Tübingen werde gelehrt, eine positive Stufe sei nicht so schlimm wie eine negative Stufe, man könne sie wegpolieren. Denn sie habe die Krone eingesetzt, ohne die Stufe hinreichend wegzupolieren.
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2.) Die Klägerin könne sich auch hier nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Patientin habe durch deren Verhalten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Krone verhindert. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Patientin könnte zwar grundsätzlich dazu führen, dass die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in die Bewertung einbezogen würden. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Klägerin dies unverzüglich gerügt hätte. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb auch mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Im Übrigen änderte dies alles nichts an der Tatsache, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei.
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3.) Weiter könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien Laborarbeiten und andere Prüfungsstücke verschwunden. Zuletzt habe sie sich insoweit nur noch darauf berufen, aus dem „verschwundenen“ Provisorium könnte man ableiten, dass sie in der Lage gewesen sei, gute Arbeit zu machen. Dieser Vortrag sei rechtlich unerheblich. Denn die Prüferin habe im Wesentlichen tragend darauf abgestellt, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin das „Verschwinden“ des Provisoriums sofort reklamieren müssen, um ggf. erreichen zu können, dass es wiedergefunden werde. Die Klägerin habe sich hierauf jedoch erst im gerichtlichen Verfahren berufen.
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4.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, Dr. S. habe einer Kommilitonin unzulässigerweise bei deren Prüfung geholfen. Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.1996 an. Danach könne sich ein Prüfling auf eine ggf. dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer nicht berufen, wenn - zu ergänzen sei: insoweit - sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufe. Deshalb müsse das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob der Vortrag der Klägerin insoweit den Tatsachen entspreche.
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5.) Auch die Bewertungen der Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung seien nicht zu beanstanden. Die Prüferin Dr. E. habe - insbesondere in der Stellungnahme vom 29.07.2013 - hierzu ausgeführt: U.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Es sei als Aufgabe eine einfache Lückentopographie zugrunde gelegt worden, die keine größeren Schwierigkeiten bedeutet habe. Bei den von der Klägerin genannten Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Diesen Ausführungen sei die Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht substantiiert entgegengetreten.
D)
27 
Da die Klägerin die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt „Zahnersatzkunde“ nicht bestanden habe, habe sie nach § 54 Abs. 4 ZAppO auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen sei.
E)
28 
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen habe nicht stattgegeben werden müssen. Die mit Beweisanträgen Nr. 1 bis 10 zum Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich.
29 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 06.06.2016 - 9 S 1815/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Mit ihrer rechtzeitigen Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend:
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1. Für ihren Angriff gegen den ersten nicht bestandenen Prüfungsversuch sei nicht das VG Stuttgart örtlich zuständig, sondern das VG Sigmaringen.
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2. Zudem sei auch die 12. Kammer für das hier in Rede stehende Verfahren gar nicht zuständig, sondern zuständig wäre die 13. Kammer gewesen, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für das VG Stuttgart ergebe.
33 
3. Die Prüferbestellung sei fehlerhaft erfolgt. Dies gelte für die beiden Prüfungsversuche. Namentlich sei die Prüferbestellung ein Verwaltungsakt, sei keine Bekanntgabe der Prüferbestellung erfolgt und trage auch nicht die Abnahme der Prüfung durch einen Prüfer aus sich heraus die Annahme einer „implizierten Prüferbestellung“.
34 
Die Kammer verweise zunächst auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2014. Der Hauptprüfer des Faches Zahnersatzkunde, Herr Professor W., habe die „ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die Zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen“. Deshalb seien diese „frühzeitig über ihre Prüfertätigkeit für das Jahr 2012 unterrichtet“ gewesen. (Sie habe das übrigens infrage gestellt, was im Weiteren für die Kammer keine Rolle gespielt habe.) Das erstaune sehr. Sie habe hierzu nämlich, und zwar auch genau zu diesem Sachvortrag, ausdrücklich Beweisanträge gestellt, welche die Kammer abgelehnt habe mit der Begründung: „nicht entscheidungserheblich“. Das gehe so nicht. Genau derselbe Sachvortrag, welcher mit dem Beweisantrag zu 3) als unzutreffend habe bewiesen werden sollen (und welcher sich auch schon in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend erwiesen habe), werde auf S. 7 des Urteils als „nachvollziehbar und plausibel“ bezeichnet. Und überhaupt. Dieser Vortrag sei ja dann auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen. In der angeblichen regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung („Donnerstagsrunde, am 16.10.2011“) sei jedenfalls keine Prüferliste in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Das sei lediglich die Vorschlagsliste gewesen. Dementsprechend habe es auch keine Mitteilung der Prüferbestellung gegeben, weil es ja bis dato nur eine Vorschlagsliste gegeben habe. Also evident unzutreffender Sachvortrag des Beklagten, den die Kammer einfach mal zur Grundlage ihrer Entscheidung mache.
35 
Die Mitteilung, dass die Abnahme der Prüfung als Prüfer erfolge, impliziere nicht die Mitteilung, auch als Prüfer bestellt worden zu sein. Im Zweifel werde noch nicht einmal die Person oder die Stelle, die die Mitteilung über die Prüfung übermittele, diejenige sein, die über die Prüferbestellung informiert sei. Das aber sei es vermutlich, was das Gericht meine (aber nicht schreibe): Prüfertätigkeit impliziere Kenntnis der Prüferbestellung. Wenn das so gemeint sein sollte, schließe das Gericht vom Sollen auf das Sein. Weil Herr Dr. S. als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm auch mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer bestellt worden sei. Nein. Weil er als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer tätig werden, also eine Prüfung abnehmen solle. Das sei etwas anderes als der förmliche Bestellungsakt. Und es sei auch nicht so, als ob generell der als solche tätige Prüfer seine förmliche Bestellung immer automatisch mitdenke. Wenn man das konsequent weiterführen wollte, würde das doch heißen, dass generell die Prüfertätigkeit die fehlende Mitteilung der Prüferbestellung substituiere. Dann sei Prüfertätigkeit im Ergebnis das gleiche wie Prüferbestellung, und jede Prüfertätigkeit heile die fehlende Prüferbestellung. Kontrollüberlegung: Wenn angenommen werde, was ja nach Lage der Dinge auch keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Schriftstück des Landesprüfungsamts einfach beim Sekretariat des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Sekretärin in Empfang genommen und abgeheftet worden sei. Und dann habe nie wieder jemand ein Wort über die Frage der Prüferbestellung verloren. Die Prüfer seien alle keine Volljuristen. Sie stellten von sich aus ja nicht die Frage, ob sie nun für das in Rede stehende Prüfungsjahr förmlich bestellt worden seien. Sie erhielten eine Mitteilung vom Sekretariat, dass eine Prüfung stattfinde. Daraus ergebe sich die konkludente Erkenntnis anstehender Prüfertätigkeit. Mitnichten ergebe sich daraus auch die (konkludente oder implizite) Erkenntnis förmlicher Prüferbestellung. Wenn Herr Dr. S. nicht förmlich bestellt worden sei, also keine Mitteilung über die Bestellung erhalten habe, führe die Abnahme der Prüfung nicht dazu, dass auch die Bestellung als Prüfer gegeben sei. Und selbst wenn man unterstelle, dass die Mitteilung eines Prüfungstermins die Mitteilung der Prüferbestellung indiziere (was unzutreffend sei), könne doch der unterstellte Gedanke, ordentlich bestellt worden zu sein, nicht den objektiven Rechtsmangel der fehlenden Bestellung beseitigen. Nur weil der Prüfer sich vorstelle, bestellt worden zu sein, heiße das noch nicht, dass er auch bestellt worden sei. Noch eine Kontrollüberlegung: Man stelle sich einen Fall vor, in dem es keine Prüferbestellung gebe. Zum Beispiel sei das Schriftstück des Landesprüfungsamts in der Post verloren gegangen. Dann liege auf der Hand, dass kein Prüfer bestellt worden sei. Und dann gelange die Mitteilung vom Prüfungstermin zu Herrn Dr. S., und er nehme die Prüfung ab. Damit sei doch der Mangel der Prüferbestellung nicht geheilt. Die Abnahme der Prüfung sei ein rechtlich ganz anderer Vorgang als die Bestellung zum Prüfer.
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4. Die Patientin Frau O. sei, weil sie unter einer Parodontitis (= Parodontose) gelitten habe, für die Behandlung im Examen nicht geeignet gewesen. Diese (a) Behandlungsuntauglichkeit (b) sei nicht rügepflichtig gewesen und (c) sei auch nicht auf der Bewertungsebene kompensiert worden,
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(a) Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Parodontitis der Anfertigung und Einpassung von Zahnersatz entgegenstehe. Nichts anderes habe sie mehrfach erstinstanzlich vorgetragen, namentlich habe sie auch ausführlich Rechtsprechung hierzu zitiert. Die Kammer gehe davon aus, dass keine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis bestanden habe. Die Kammer sei „überzeugt“ von der „Einschätzung der Prüferin“ Frau Dr. E. Ob eine Parodontitis bestanden habe oder nicht und ob diese so gravierend gewesen sei, dass sie der Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehe, sei jedoch keine Bewertungs-, sondern eine Tatsachenfrage. Die der Prüfungsleistung und ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen seien nicht von einem Bewertungsspielraum gedeckt. Dass die Parodontitis bestanden habe, habe sie erstinstanzlich immer und immer wieder vorgetragen und durch eine Vielzahl überwiegend unstreitiger begleitender Umstände belegt. Es erstaune auch, dass in dem Urteil ihre ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung mit nicht einem einzigen Satz gewürdigt würden. Zudem habe sie sogar einen Beweisantrag (zu 6) gestellt, welchen die Kammer als entscheidungsunerheblich abgelehnt habe. Sie sei ja nicht die einzige Person gewesen, die aus eigener Anschauung die starke Parodontitis zur Kenntnis genommen habe. Ihr sei assistiert worden von ihrem Stuhlnachbarn, Herrn T., der mittlerweile auch approbierter Zahnarzt sei. Er habe sämtliche ihrer Beobachtungen geteilt und es wäre ohne weiteres möglich gewesen, ihn dazu einmal anzuhören. Abgelehnt worden sei der Beweisantrag als „entscheidungsunerheblich“. Dann erstaune es und stehe im offenkundigen Widerspruch zum Sachverhalt des angegriffenen Urteils, wenn die Kammer schlicht meine, eine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis habe nicht bestanden. In diesem Zusammenhang lohne noch ein Blick auf die Entscheidungsgründe. Die Kammer schreibe, dass die Prüferin ausgeführt habe, „die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können“. Eine bestehende Parodontitis, auch eine („lediglich“) anfänglich bestehende Parodontitis, müsse behandelt werden, bevor Zahnersatz angefertigt und eingepasst werde. Auf S. 3 der Mitschrift sei es nachzulesen, was der Sachverständige gesagt habe: „Es gibt sogar klare Regeln, dass in diesem Fall kein Zahnersatz gemacht werden darf. Vorher muss eine Parodontitisbehandlung gemacht werden.“ Eine Parodontitisbehandlung hätte in jedem Fall gemacht werden müssen und sei nicht gemacht worden. Sie habe wieder und wieder und wieder und wieder und wieder vorgetragen, dass die Zahnfleischblutung dazu geführt habe, dass der Präparationsfaden herausgedrückt worden sei und deshalb die Erstellung eines ordnungsgemäßen Abdrucks unmöglich, unmöglich, unmöglich gewesen sei. Sie habe auch mehrfach vorgetragen, dass der Stuhlnachbar das bestätigen könne. Wieso werde diese Möglichkeit von der Kammer noch nicht einmal erwogen?
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b) Soweit die Kammer ihr vorhalte, sie hätte im Übrigen die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen, gehe dies zu weit. Die Prüferin selbst habe doch die Patientin untersucht und für behandlungstauglich befunden. Was hätte denn in diesem Zusammenhang dann eine Rüge ihrerseits bringen sollen? Die Prüferin habe eindeutig erklärt, dass sie die Patientin für uneingeschränkt behandlungstauglich gehalten habe. Die Prüferin habe die Patientin gesehen und sich festgelegt gehabt: „behandlungstauglich“. Rüge deshalb: erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg. Vielleicht ebenso wichtig, was die Prüferin ergänzend ausführe, übrigens auf ausdrückliche Frage des Gerichts: „Von Seiten des Prüflings habe ich noch nie erlebt, dass ein Prüfling gerügt hat, ein Patient sei nicht behandlungsfähig. Solche Sachen passieren aber von Seiten des Prüfers. Natürlich waren [offenbar gemeint: achten] wir von Seiten der Prüfer darauf, dass die Patienten behandlungsfähig sind.“ Von der Klägerin fordere die Kammer etwas, was die Prüferin (57 Jahre alt, sehr erfahren) in ihrem ganzen Leben noch nie gesehen habe: dass die Behandlungsuntauglichkeit einer Patientin gerügt werde. Einer Patientin, die doch selbst durch die Klinik zum Zwecke der Durchführung der durchgeführten Behandlung zugewiesen worden sei. Das gehe doch zu weit.
39 
(c) Soweit dem entgegengestellt werden sollte, dass die Behandlungsuntauglichkeit der Patientin als Verfahrensfehler von der Prüferin im Rahmen der Bewertung habe berücksichtigt werden können und deshalb dieser Verfahrensfehler kompensiert worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verfahrensfehler nicht etwa lediglich zu einer Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens geführt, sondern dieses unmöglich gemacht habe und die Prüferin auch keine Kompensation vorgenommen und auch nicht gesagt habe, dass sie eine solche Kompensation vorgenommen habe.
40 
5. Der Prüfungsverlauf sei in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Das betreffe den Regelablauf der mündlichen Prüfungen, nämlich Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, Aufgabenblatt mit Zahnschema, 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften und den Umstand, dass in der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen regelhaft nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen seien. Die Zurückweisung des Beweisantrags zu 11) erstaune und sei rechtswidrig. Die Kammer begründe dies damit, dass „der angebotene Beweis“ „nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden“ könne. Die Kammer verkenne hier, dass sie nicht lediglich einen einzelnen Zeugen benannt habe, sondern in der Summe zwölf Zeugen. Sie betrachte das auch als einigermaßen substantiierten Vortrag. Der Beklagte habe dem nichts, gar nichts Substantiiertes entgegengesetzt, außer dass es auch sein könne, dass ein Student zwei Patienten behandele. Das Gericht verkenne zudem, dass nicht nur jeder Zeuge dafür angeführt worden sei, dass in seiner eigenen Prüfung nur ein Patient zu behandeln gewesen sei. Wörtlich aus dem Beweisantrag: „Sie alle werden auch bestätigen, dass dies [Arbeiten an einer/ einzigen Patienten] allgemein bekannte Prüfungspraxis in Tübingen ist.“ Die Kammer habe einfach mal den Äußerungen der Prüferin den Vorrang eingeräumt, ohne dies weiter zu begründen.
41 
Die Abweichung sei auch kausal für den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis. Was die Gestaltung der mündlichen Prüfung betreffe, könne man darüber streiten. Immerhin habe die Prüferin ganz klar zu verstehen gegeben, dass die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen ohnehin von Anfang an keine Chance gehabt hätten, in die Bewertung mit einzufließen. Ganz anders sehe das aus bei der Gestaltung mit den zwei Patienten. Sie habe einfach mal das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt. Zudem habe die Kommilitonin, deren Patienten sie mit zu versorgen gehabt habe, „Vorrang“ gehabt. Sie habe also ständig warten müssen. Und es sei auch nicht so, dass es zwingend erforderlich gewesen wäre, nun ausgerechnet ihr einen zweiten Patienten zuzuweisen. An ihrer Patientin hätte eine Aufbissschiene angefertigt werden können, und das wäre keine andere Arbeit gewesen, als sie regelmäßig Studenten in Tübingen in der Prothetik-Prüfung anfertigen müssten. Sie habe dazu auch von der Prüferin weder etwas gehört noch etwas gelesen.
42 
6. Die Prüferin Frau Dr. E. habe im Wiederholungsversuch von ihrem Bewertungsspielraum in unstatthafter Weise Gebrauch gemacht, indem sie (a) über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht aufgrund einer Gesamtschau der erbrachten Prüfungsleistungen entschieden habe, (b) bei der Bewertung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei und (c) die Bewertung auf Tatsachen gestützt habe, die sie als Prüferin nicht in eigener Anschauung wahrgenommen habe.
43 
(a) Das Nichtbestehen der Prüfung im Wiederholungsversuch werde ausschließlich auf den Komplex „fehlerhafte Stufe“ gestützt. Dabei verkenne die Prüferin, dass die Prüfung in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei. Sie, die Klägerin, habe insgesamt zwei Prüfungsteile, nämlich einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil durchlaufen. Im Rahmen des praktischen Prüfungsteils habe sie einen festsitzenden und einen herausnehmbaren Zahnersatz angefertigt. Im Rahmen ihrer weder von der Prüferin Frau Dr. E. noch von der Kammer gewürdigten Ausführungen zu ihren Arbeiten an Zahn 37 der Patientin O. habe sie vorgetragen, was sie alles unternommen habe. In diesem Zusammenhang verweise die Kammer auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006. Es sei klar und werde vom Senat auch in dieser Entscheidung betont, dass eine Vorfestlegung dann in jedem Fall rechtswidrig sei, wenn die Bewertung am Ende nicht von dem einzelnen Prüfer, sondern von einer Prüfungskommission vorgenommen werde. So sei es hier nicht, hier gehe es um eine Einzelprüferin. Es löse doch auch Argwohn aus, dass die Prüferin sich in dem gesamten seit über zwei Jahren andauernden Verfahren nicht ein einziges Mal zu der Prüfungsleistung bei Zahn 37 verhalten habe.
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(b) Die Prüferin (und in der Folge auch die Kammer) sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem sie (aa) nicht hinlänglich die Möglichkeit erwogen habe, dass die Stufe auch im Zahnlabor habe entstanden sein können und (bb) unterstellt habe, dass sie in der Lage gewesen wäre, bei Fehlerhaftigkeit der Krone eine neue, zweite Krone anzufertigen.
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(aa) Die Fehlerhaftigkeit der Krone (Stufe) könne auf einen Bearbeitungsfehler ihrerseits zurückzuführen sein, sie könne auch auf einen Laborfehler zurückzuführen sein, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Damit lasse sich eben nicht ausschließen, dass sie gar nichts falsch gemacht, dass sie nach Maßgabe der gegebenen (schwierigen) Umstände trotz der Blutungen einen gebrauchsfähigen Abdruck angefertigt habe und dass dann im Labor ein Fehler gemacht worden sei.
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(bb) Bleibe dann die Alternative Nichtbestehensbegründung, dass - ihr Fehler hin, Fehler des Labors her - in diesem Fall ihr maßgeblicher Fehler darin liege, die (unterstellt: aufgrund eines Laborfehlers) fehlerhafte Krone überhaupt einzusetzen. Sie habe mehrfach vorgetragen, was allerdings die Kammer in ihrer Entscheidung nicht berücksichtige, dass die Patientin O. sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen. Sie habe also, habe sie „by the book“ agieren wollen (also die Krone mit der Stufe nicht einsetzen), nur die Wahl gehabt, eben gar keine Krone vorweisen zu können. Es liege auf der Hand, dass dann die Prüfung mit Sicherheit nicht bestanden gewesen wäre. Sie habe in dieser Situation, habe sie irgendeine Chance haben wollen, die Prüfung zu bestehen, nur eine Möglichkeit gehabt: nach Kräften zu versuchen, die Stufe zu beseitigen. Das habe sie getan, das sei ihr nicht gelungen, und nach Maßgabe dessen, was die Prüferin gesagt habe und was der Sachverständige gesagt habe, sei es auch nicht überraschend, dass es ihr nicht gelungen sei. Könne also das Nichtbestehen der Prüfung tatsächlich darauf gestützt werden, dass die Patientin sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen? Wohl kaum. Und wenn sie das getan hätte, was die Kammer schreibe, was sie hätte tun sollen - Nichteinsetzen der Krone -, hätte dies automatisch zum Nichtbestehen geführt. Das sei also keine Lösung.
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(c) Für die Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung hätten Aspekte eine Rolle gespielt, die nicht der Wahrnehmung der Prüferin unterfallen seien und deshalb für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht hätten herangezogen werden dürfen:
48 
(aa) Die Prüferin Frau Dr. E. habe ausgeführt, was ja auch für das Gericht maßgebliche Bedeutung habe, dass aus ihrer Sicht die Patientin trotz der anfänglichen Zahnfleischblutungen (Parodontitis) grundsätzlich für die angefertigte Prüfungsarbeit geeignet gewesen sei. Tatsächlich habe doch die Prüferin die Patientin lediglich am ersten Prüfungstag (Dienstag, 11.09.2012) und am letzten praktischen Prüfungstag (Dienstag, 25.09.2012) gesehen. Die Prüferin müsse also aufgrund der Inaugenscheinnahme der Patientin am 11.09.2012 davon ausgegangen sein, dass die Parodontitis, welche sie als nicht so gravierend betrachtet habe, bis zur Anfertigung des Abdrucks (vorgesehen für den 13.09.2012, durchgeführt dann am 14.09.2012) soweit abgeklungen sein werde, dass dann die Präparation und die Behandlung möglich seien. So gehe das nicht. Aus Perspektive des ersten Prüfungstages würden Mutmaßungen über den Zustand der Patientin am dritten Prüfungstag angestellt. Und dieser mutmaßliche Zustand am dritten Prüfungstag (Parodontitis unerheblich) werde dann im Weiteren für die Bewertung der Prüfungsleistung herangezogen. Der Prüfer dürfe nur das bewerten, was er selbst gesehen habe.
49 
(bb) Die Prüferin führe an mehreren Stellen aus, dass sie, wenn sie am Freitag gemerkt habe, dass die Krone nicht zur Einpassung geeignet gewesen sei, einen neuen Abdruck hätte anfertigen müssen und im Labor eine neue Krone hätte anfertigen lassen müssen und diese dann bei ihrer Patientin hätte einpassen müssen. Dann, so verstehe sie die Prüferin, hätte sie bestehen können. Die Prüferin ziehe nicht ins Kalkül, dass die Patientin ihr eindeutig mitgeteilt habe, dass sie nicht für die Anfertigung eines weiteren Abdrucks und einen weiteren Termin für die Anpassung einer weiteren Krone zur Verfügung stehen werde. Und die Prüferin könne dazu auch gar nichts sagen, weil sie nicht dabei gewesen sei.
50 
(cc) Die Prüferin führe zur Bewertungsbegründung unter anderem an, dass sie, die Klägerin, gehalten gewesen wäre, ihre Patientin so zu führen, dass diese für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung stehe. Dies sei im Rahmen der Staatsprüfung von den Kandidaten zu erwarten (und habe dementsprechend die Prüferin auch von ihr erwartet). Die Prüferin könne vorliegend die Kommunikation zwischen Prüfling und Patient überhaupt nicht aus eigener Anschauung ermessen. Sie habe sich nach Kräften um die Mitarbeit der Patientin bemüht, und die Patientin habe sich verweigert. Das könne jedem passieren. Die Umstände könne die Prüferin nicht kennen, weil sie nicht dabei gewesen sei, und dann dürfe sie auch das von ihr unterstellte fehlerhafte Führungsverhalten nicht für die Begründung ihrer Bewertung heranziehen.
51 
Sie wende sich nicht dagegen, dass ein Prüfer aus einem gewichtigen Einzelaspekt in einer Prüfung heraus das Nichtbestehen der Gesamtprüfung begründe. Sie wende sich dagegen, dass dies geschehe, obwohl die Prüfung noch gar nicht abgeschlossen sei und deshalb ein Gesamtbild über die Prüfungsleistung, auch unter Einbeziehung des gewichtigen Einzelaspekts, noch nicht entstanden sein könne.
52 
7. Die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Dieses Verhalten der Patientin sei auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten klinischen Arbeitsbedingungen unerheblich.
53 
Die Prüferin begründe ihre Bewertung damit, dass sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach der „missglückten Krone“ bei der Patientin einen erneuten Abdruck anzufertigen, um nach dessen Maßgabe eine neue Krone anzufertigen, diese dann bei der Patientin einzupassen und aufgrund einer dergestalt fehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung die Prüfung zu bestehen. Das hätte sie gerne gemacht. Das sei aber leider unmöglich gewesen, wie auch durchgehend von ihr vorgetragen. Die Patientin habe sich geweigert, für ein solches weiteres Programm zur Verfügung zu stehen. Die Patientin habe ausdrücklich erklärt, über den Freitag (14.09.2012) hinaus nicht zur Verfügung zu stehen, ausgenommen natürlich der Tag der Abnahme der Prüfungsleistung. Und auch an dem Freitag habe die Patientin nur kurz bleiben wollen (und sei auch nur kurz geblieben), weil sie habe reiten gehen müssen.
54 
Die Kammer schreibe, dass jedenfalls ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Patienten nicht zur Wiederholung der Prüfung führe. Der Verfahrensfehler könne „dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht“. Und dann komme der Verweis auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -. Allerdings könne man feststellen, dass der hiesige Sachverhalt durchaus anders gelagert sei, weil vorliegend die klinischen Arbeitsbedingungen dergestalt gewesen seien, dass sie die Erbringung der Prüfungsleistung unmöglich gemacht hätten und im Übrigen die Prüferin auch die klinischen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu ihren Gunsten in der Bewertung berücksichtigt habe. Bei der VGH-Entscheidung aus dem Jahr 2006 gehe es darum, dass der dortige Prüfling vorgetragen habe, ihm sei durch das Verhalten seines Patienten ein Zeitverlust entstanden. Insgesamt sei es aber so gewesen, dass auch unter Berücksichtigung eines unterstellten Zeitverlustes hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die geforderte Prüfungsleistung zu bestehen. Das sei bei ihr nicht der Fall gewesen. Sie habe, so schildere die Prüferin es, eine einzige Möglichkeit gehabt: an der Patientin die verlorenen Arbeitsschritte zu wiederholen. Die Patientin habe sich geweigert. Das sei ein anderer Fall als derjenige aus der Entscheidung vom 21.11.2006. Das sei komplette Sabotage gewesen. Da habe auch durch eine Berücksichtigung der klinischen Arbeitsbedingungen nichts mehr gerettet werden können.
55 
Überdies wolle sie darauf hinweisen, dass in dem gesamten Vorgang nichts darauf hindeute und jedenfalls an keiner Stelle vorgetragen worden sei, dass die Prüferin Frau Dr. E. das Verhalten der Patientin zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte. Das krasse Gegenteil sei der Fall. Die Prüferin sehe den Fehler bei ihr: Sie habe halt die Patientin nicht richtig geführt. Es sei nicht damit getan, dass darauf hingewiesen werde, die klinischen Arbeitsbedingungen könnten bei der Bewertung berücksichtigt werden, und dann sei alles gut. Sie müssten halt auch dann wirklich berücksichtigt worden sein.
56 
Die Klägerin beantragt,
57 
den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen,
58 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen,
59 
weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen,
und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012,
das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012,
das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012,
das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 und
den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben.
60 
Der Beklagte beantragt,
61 
die Berufung zurückzuweisen.
62 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:
63 
1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung örtlich zuständig gewesen.
64 
2. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sei die 12. Kammer für die Entscheidung in der Sache der Klägerin zuständig gewesen.
65 
3. Der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung sei ordnungsgemäß gebildet worden. Die Prüfer seien ordnungsgemäß bestellt worden. Die Approbationsordnung für Zahnärzte enthalte keine Formvorschriften der Bildung des Ausschusses und Bestellung der Mitglieder und verlange keine förmliche Bekanntgabe der Bestellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe mit Schreiben vom 20.12.2011 an die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen den Vorsitzenden, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung bestellt. Die Universität Tübingen sei um Unterrichtung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebeten worden. Dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Bote bedienen könne, weil die Bestellung der Prüfer in § 4 Abs. 2 ZAppO nicht an eine bestimmte Form gebunden sei und daher ein Verfahrensfehler nicht vorliege, sei bereits gerichtlich entschieden. Die Prüferbestellung habe auch nicht zwingend durch Verwaltungsakt zu erfolgen, wenn dies weder der Prüfungsordnung noch einer anderen Rechtsgrundlage zu entnehmen sei. Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nicht als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt sei. Erst mit dieser Bestellung werde eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermöglicht. Die Prüferbestellung sei erfolgt. Die Prüfer Frau Dr. E. und Herr Dr. S. hätten Kenntnis von ihrer Bestellung als Prüfer gehabt und daher als Prüfer tätig sein können. Ohne vorausgehende Bildung des Prüfungsausschusses und Bestellung der Prüfer erfolge keine konkrete Einteilung der Prüfer zur Prüfung.
66 
4. Die Patientin sei als Examenspatientin geeignet gewesen und habe die Erbringung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht unmöglich gemacht. Sei Gegenstand der Prüfung eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, könne der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehen. Dies gelte insbesondere für praktische Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders sei und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe zu entscheiden hätten. Bei der zahnärztlichen Prüfung sei es Standardsituation, dass nur geeignete Patienten als Prüfungspatienten zugelassen würden. Sollte sich später das Gegenteil herausstellen, müsse dies vom Prüfling gerügt werden. Wenn über Jahre hinweg keine Rüge der Prüflinge erfolgt sei, zeige dies, dass die Prüfer sehr genau prüften, ob der Patient geeignet sei. Die Prüferin habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ihr die Zahnfleischsituation der Patientin bewusst gewesen sei und sie habe die Eignung der Patientin für die Staatsexamensprüfung ausdrücklich und fachlich begründet bejaht. Die Klägerin habe sich während ihrer Prüfung nicht dahingehend geäußert, dass die Patientin nicht behandelbar und ein Zahnersatz nicht herstellbar und eingliederbar sei. Die Klägerin habe während der Prüfung auch nicht gerügt, dass die Patientin für die erforderlichen Maßnahmen nicht in ausreichender Zeit zur Verfügung stehe. Sie habe sich auf die Behandlung der Patientin eingelassen und sei daher mit der nachträglichen Rüge der Ungeeignetheit und der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Patientin ausgeschlossen, denn Prüfungsverfahrensfehler seien unverzüglich zu rügen und zu begründen, damit ggf. Abhilfe geschaffen werden könne. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.1995 gälten die Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen. Bei unzumutbaren Prüfungsbedingungen müsse der Prüfling den Mangel rügen und ggf. den Rücktritt von der Prüfung erklären, wenn dem Mangel nicht abgeholfen werde. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, eine Rüge sei nicht erforderlich gewesen, weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe und eine Rüge daher „ohne Aussicht auf Erfolg“ gewesen sei. Gerade weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe, hätte die Klägerin ihre abweichende Auffassung der Prüferin mitteilen müssen, damit diese prüfen könne, ob Abhilfe zu schaffen sei. Dies habe die Klägerin nicht getan, so dass sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe und mit der nachträglichen und verspäteten Rüge ausgeschlossen sei.
67 
5. Der Prüfungsverlauf sei nicht in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. § 50 ZAppO enthalte keine Regelung, den Zahnersatz bei nur einem Patienten anzufertigen und einzugliedern. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zahnärztlichen Prüfung obliege der Prüferin. Wenn es nicht möglich sei, bei einem Patienten die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen, könne nicht beanstandet werden, die erforderlichen Prüfungsleistungen an zwei Patienten zu erbringen, ansonsten wäre nämlich die Prüferin in der Auswahl ihrer Prüfungsaufgaben nicht mehr frei, sondern an die bei dem Patienten vorliegenden Zahnverhältnisse gebunden. Entsprechend trage der Bevollmächtigte auch vor, die Prüferin hätte der Klägerin an „ihrer“ Patientin ja auch eine andere Aufgabe stellen können. Dies sei mit dem Grundsatz des Prüfungsrechts, dass der Prüfer den Prüfungsgegenstand bestimme, nicht vereinbar. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei auch hier mit der nachträglichen Rüge von Verfahrensfehlern ausgeschlossen.
68 
6. Ein Bewertungsfehler liege nicht vor. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen sei nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Der Prüfer dürfe nach seinem pädagogischen Ermessen die Prüfungsaufgaben auswählen und - mangels entsprechender Vorschriften - auch in Bezug auf die Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach gewichten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig machen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulasse, das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet werde. Indem die fehlende Eingliederbarkeit der von der Klägerin angefertigten Krone maßgeblich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei, habe die Prüferin ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Das Kriterium der „klinischen Einsetzbarkeit“ lasse eine willkürliche Fehleinschätzung nicht erkennen. Aber auch die mündliche Prüfungsleistung der Klägerin habe den Anforderungen an ein Bestehen der Prüfung nicht genügt.
69 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und der Universität Tübingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
70 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, sie erneut zur Erstprüfung oder zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, oder auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012, das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012, das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012, das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass sie die zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist verfahrens- und bewertungsfehlerfrei ergangen.
71 
Von den Rügen, das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs nicht zuständig gewesen, und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei nicht die 12. Kammer, sondern die 13. Kammer zur Entscheidung berufen gewesen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Abstand genommen.
I.
72 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“. Insoweit macht sie allein geltend, der Prüfer Dr. S. sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Damit dringt sie nicht durch.
73 
Nach § 4 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 137), im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Prüfung(en) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515), - ZAppO - werden bei jeder Universität ein gemeinsamer Ausschuss für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein (§ 4 Abs. 4 ZAppO).
74 
Das - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten im Ausbildungs-, Prüfungs- und Berufsrecht der Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung) vom 28.04.2008 (GBl. S. 132, mit nachfolgenden Änderungen) zuständige - Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 20.12.2011 an die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen nach deren Anhörung den Vorsitzenden, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung bestellt und die Universität gebeten, die Prüferinnen und Prüfer von der Berufung in Kenntnis zu setzen. Dieses Verfahren ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
75 
Die Bestellung zum Prüfer nach § 4 Abs. 2 ZAppO ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlichen Prüfungen des Zahnmedizinstudiums. Sie erweitert gleichzeitig den Rechtskreis des Adressaten, dem sie die Befugnis einräumt, als Prüfer eingesetzt zu werden, und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. dazu VG Bayreuth, Beschluss vom 11.04.2003 - B 5 S 03.307 -; VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2010 - 3 L 233.10 -; VG Köln, Urteil vom 07.08.2014 - 6 K 3905/13 -, jeweils juris). Dieser Verwaltungsakt ist dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG); mit der Bekanntgabe wird er wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).
76 
Wenn und soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Form der Bekanntgabe vorgeschrieben ist oder sich aus der Art des Verwaltungsakts nichts anderes ergibt, ist die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe dem Ermessen der Behörde überlassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 10b; U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 18). Die Bekanntgabe kann danach, je nach Art des bekannt zu gebenden Verwaltungsakts, durch Zustellung einer Ausfertigung des Verwaltungsakts mit PZU, Aufgabe mit einfachem oder eingeschriebenem Brief, Aushändigung durch elektronische Übermittlung, durch mündliche Verkündigung, u.U. sogar durch konkludentes Verhalten erfolgen (Kopp/Ramsauer, a.a.O.).
77 
Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst erfolgen. Sie kann vielmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch Vermittlung einer anderen Behörde oder auch einen Dritten als Boten vorgenommen werden, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129.96 u.a. -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7).
78 
Davon ausgehend konnte sich das Landesgesundheitsamt hier angesichts des Fehlens von normativen Vorgaben für die Form der Bekanntgabe der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Botin bedienen und eine Liste der Personen übersenden, denen die Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben war. Es wäre auch eine Bekanntgabe an die Fakultät als Empfangsbotin der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Betracht gekommen, wenn die Bestellung in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt worden wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.06.2012 - 8 K 1371/10 -; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 37).
79 
Es ist nicht entscheidend (wie von der Klägerin mit den Beweisanträgen 1 - 5 unter Beweis gestellt), ob die Prüfer und der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hier über ihre Bestellung gesondert unterrichtet wurden, ob der Hauptprüfer des Fachs Zahnersatzkunde die ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen hat und ob das Studiendekanat der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen die Prüfer für das Prüfungsjahr 2012 durch Übersendung der Prüferliste über ihre Bestellung informiert hat: Denn auch wenn dies nicht der Fall war, wäre ein darin liegender Bekanntgabemangel geheilt.
80 
Analog dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG bzw. § 9 LVwZG wird ein Bekanntgabemangel durch tatsächliche Kenntniserlangung von dem Verwaltungsakt geheilt, wobei insoweit eine Verschaffung des Besitzes an dem Dokument nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 79; Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 41 Rn. 72; Fröhlich, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 98). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Verwaltungsakts verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301). Dies ist hier der Fall.
81 
Dass der Prüfer Dr. S. von seiner Bestellung Kenntnis erlangt hat, wird schon durch den Umstand belegt, dass er nach der entsprechenden Einteilung die Prüfung der Klägerin abgenommen hat. Dabei impliziert nicht die Durchführung der Prüfung als solche, sondern die Mitteilung seiner Einteilung als Prüfer die Bekanntgabe seiner Bestellung. Dies gilt zumal mit Blick auf den Umstand, dass die Prüferbestellung für das Jahr 2012 die Bestellung für die Vorjahre (lediglich) fortgesetzt hat und die Prüfer darin eingebunden waren. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hatte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Hauptprüfer darüber informiert, dass die Vorschläge für die Zusammensetzung des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung für das kommende Prüfungsjahr dem Regierungspräsidium in Kürze eingereicht werden müssten. Bei Nichteingang eines Änderungswunsches werde dem Regierungspräsidium die bisherige Prüferliste vorgelegt. So ist auch verfahren worden. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prüfern die Regelung in § 4 Abs. 4 ZAppO, wonach nicht als Prüfer tätig sein darf, wer nicht von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, nicht bekannt war. Die von der Klägerin angeführten Kontrollüberlegungen berücksichtigen nicht hinreichend, dass hier der Bekanntgabewille der Behörde unzweifelhaft vorlag.
82 
Unabhängig davon bleibt die Rüge der Klägerin aus einem weiteren Grund ohne Erfolg: Der Adressat des Verwaltungsakts verliert das Recht, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er - ohne hinsichtlich der fehlerhaften Bekanntgabe einen Vorbehalt zu machen - die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bekanntgabewille der Behörde vorliegt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 238, m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Prüfer Dr. S. hat seiner Bestellung Folge geleistet, wobei - wie erwähnt - am Bekanntgabewillen der Behörde kein Zweifel besteht. Hat er damit aber das Recht verwirkt, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, so muss dies auch die Klägerin gegen sich gelten lassen. Bei der Prüferbestellung handelt es sich um keinen „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“, der einen Bürger begünstigt und einen anderen belastet (vgl. dazu Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 50 Rn. 11). Die Besonderheit dieser Verwaltungsakte liegt darin, dass sich die Begünstigung der einen mit der Beeinträchtigung der anderen Person wechselseitig bedingt, sodass der eine Betroffene ein positives, der andere ein negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des Verwaltungsakts hat (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1985 - 1 BvR 233/341/81 -, BVerfGE 69, 315, 370). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Rügeverlust des Prüfers subjektive Rechtspositionen der Klägerin entgegenstehen, zumal die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses im Übrigen keinen Bedenken begegnet.
II.
83 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“. Auch diese Prüfung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 08.10.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 führen.
84 
1. Soweit sie auch insoweit, nunmehr hinsichtlich der Prüferin Dr. E., die ordnungsgemäße Prüferbestellung rügt, gilt das oben Gesagte.
85 
2. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt auch nicht der Einwand, der Prüfungsablauf sei von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Soweit die Klägerin sich mit dieser Rüge auf den Ablauf der mündlichen Prüfung bezieht, auf eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, auf ein Aufgabenblatt mit Zahnschema und auf 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften, ist die Rüge schon nicht schlüssig erhoben. Denn eine entsprechende, durchgängige Prüfungspraxis - zumal für eine Wiederholungsprüfung - hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen hat die Prüferin vor dem Verwaltungsgericht auf den Unterschied zwischen einer normalen Prüfung mit vier Prüflingen und einer Wiederholungsprüfung mit einer Kandidatin hingewiesen und ausgeführt, dass es keine exakten Zeitvorgaben gebe und manchmal Buntstifte zur Verfügung stünden und manchmal nicht. Die Kandidaten könnten auch mit Kuli oder Bleistift malen. Hiergegen verbleiben keine substantiierten Einwendungen der Klägerin.
86 
Eine verfahrensfehlerhafte Abweichung des Prüfungsablaufs von der ständigen Verwaltungspraxis ist auch insoweit nicht gegeben, als die Klägerin behauptet, im Rahmen der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen seien regelmäßig nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen, während sie ihre Arbeiten an zwei Patienten habe durchführen müssen. Dazu hat die Prüferin u.a. in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2015 (As. 379 VG) ausgeführt, bei der klinischen Prüfung, in der ein Prüfungskandidat selbstständig einen herausnehmbaren sowie auch festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern habe, könne es naturgemäß keinen „maßgeschneiderten“ Patienten geben. Daher werde situativ vom Prüfer entschieden, ob beide Arbeiten bei ein- und demselben Patienten oder bei zwei Patienten angefertigt und eingegliedert werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, Examenskandidaten, bei deren Patienten eine abnehmbare Arbeit nicht anfertigbar sei, müssten entweder eine Aufbissschiene oder an einem anderen Patienten eine abnehmbare Interimsprothese anfertigen, wobei diese Entscheidung dem Prüfer obliege. Dies ist nicht zu beanstanden.
87 
Nach § 50 Satz 2 ZAppO hat der Kandidat in der Prüfung in Zahnersatzkunde seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Innerhalb dieses Rahmens darf der Prüfer die Prüfungsaufgaben nach seinem pädagogischen Ermessen auswählen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -, juris). Dieser Rahmen wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn ein Kandidat - wie hier die Klägerin - den Zahnersatz an zwei Patienten anzufertigen hat. Soweit die Klägerin auf einen Zeitverlust hingewiesen und behauptet hat, sie hätte das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt, hat die Prüferin bemerkt (As. 301 VG), wenn sie einen Aufbissbehelf für ihre Patientin hätte herstellen müssen, hätte sie auf die fertigen Kronen im Unterkiefer warten müssen. Im Übrigen weist die Prüferin insoweit zu Recht darauf hin, dass die praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde unter klinischen Bedingungen durchgeführt wird. Die Bewältigung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können, ist grundsätzlich Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218).
88 
Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 11 unter Beweis gestellten Tatsache, dass „es in Tübingen im Staatsexamen ständige Verwaltungspraxis ist, dass im Bereich Prothetik Arbeiten an einem Patienten und nicht an zwei Patienten zu leisten sind.“ Die Prüferin selbst hat im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es heute die Regel sei, den festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz an einem Patienten zu machen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie aufweise. Daraus folgt aber nicht, dass die hier gewählte Verfahrensweise verfahrensfehlerhaft wäre. Sie wird, wie dargelegt, von den Vorgaben in der ZAppO gedeckt. Aus Bundesrecht lässt sich auch ein allgemeines Verbot, von einer bereits seit längerer Zeit geübten Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ableiten. Eine durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) bewirkte Bindung der Behörde an eine ständige Verwaltungspraxis schließt lediglich ein willkürliches Abweichen, nicht aber ein Abweichen aus sachlich gerechtfertigten Gründen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48; Beschluss vom 11.08.1987 - 7 B 133.87 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 42). Ein Abweichen von der Regel beruht hier auf sachlichen Gründen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihre Patientin die für die Herstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes erforderliche Lückentopografie aufgewiesen habe. Wenn die Prüferin danach die Herstellung einer abnehmbaren Interimsprothese bei einem anderen Patienten verlangt, ist dies sachlich gerechtfertigt und obliegt ihrer Entscheidung, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin kann nicht verlangen, eine Aufbissschiene für „ihre“ Patientin anfertigen zu dürfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieses Begehren auch mit Blick darauf nicht plausibel erscheint, dass sie gleichzeitig gravierende (Zeit-) Probleme mit „ihrer“ Patientin geltend gemacht hat (vgl. dazu die folgenden Ausführungen).
89 
Abgesehen davon ist nichts dafür erkennbar, dass ein - unterstellter - Verfahrensfehler für das Ergebnis der Prüfung kausal gewesen sein könnte, nachdem dieses maßgeblich auf der Eingliederung einer Krone mit Stufe (Zahn 36) beruht.
90 
3. Auch die Rügen der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden und diese habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht, greifen nicht durch.
91 
a) Die Behauptung der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden, berücksichtigt schon ihr eigenes Vorbringen nicht hinreichend, sie habe an der Patientin noch einen zweiten Zahn mit Krone und Stiftaufbau behandelt (Zahn 37), wobei alleine der Stiftaufbau einen Vormittag gedauert habe. Eine Beeinträchtigung durch Parodontitis bei der Behandlung dieses Nachbarzahns hat die Klägerin zu keiner Zeit behauptet. Aber auch abgesehen davon bleibt die Rüge ohne Erfolg. Denn auch mit Blick auf Zahn 36 liegt kein Verfahrensfehler vor.
92 
Die Prüferin hat bereits unter dem 26.11.2012 (As. 63 VG) ausgeführt, die Patientin der Klägerin habe zu Beginn des Staatsexamens unter einer blanden Erwachsenenparodontitis gelitten, die sich durch Mundhygienemaßnahmen verbessert habe und zum Schluss des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde nicht mehr vorhanden gewesen sei. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Dass bei der Eingliederung der Krone noch eine Parodontitis vorlag, behauptet sie selbst nicht. Nur darauf beziehen sich aber die von ihr genannten Entscheidungen der Zivilgerichte, die es übereinstimmend als fehlerhaft ansehen, bei einer Parodontitis Zahnersatz einzugliedern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.12.1991 - 27 U 84/91 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1993 - 8 U 202/91 -, und OLG Hamm, Urteil vom 12.10.1994 - 3 U 26/94 -, jeweils juris). Dies hat auch der Sachverständige Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Er hat erklärt: „Wenn das Zahnfleisch blutet, während man z.B. den Zahn schleift, dann darf einfach kein Zahnersatz eingesetzt werden.“
93 
Abgesehen davon teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Patientin O. der Klägerin keine der Behandlung und Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehende Parodontitis vorlag.
94 
Die Prüferin hat in ihren zahlreichen Stellungnahmen und auch in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zahnfleischsituation dieser Patientin keine Situation gewesen sei, die ein Zahnarzt nicht hätte beherrschen können. Das müsse man im Staatsexamen eigentlich können, so eine Patientin mit Zahnersatz zu behandeln. Sie habe damals mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesagt, das werde stark bluten. Sie habe ziemlich sicher gesagt, die Klägerin solle UDS-Forte nehmen, weil das einen höheren Adrenalingehalt habe, damit könne man eine bessere Blutleere herbeiführen. Diese Präparationsanweisung sei eigentlich klar bei einem so vorgeschädigten Zahn. Auf den Einwand der Klägerin, dass diese Patientin damals wirklich sehr geblutet habe, nicht nur bei ihr, wie sich auch aus den Krankenakten ergebe, hat die Prüferin erklärt, da sei nichts widersprüchlich zu dem, was sie gesagt habe. Für sie seien das normale Verhältnisse. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Sehr sehr stark blutende Fälle seien eine ganz andere Situation. Sie habe der Klägerin das starke Medikament anempfohlen als Hilfestellung, dass sie es leichter habe. Es gebe keinen Hinweis für sie darauf, dass die Patientin kronenunfähig gewesen sei. Dies könne sie auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie hätten im Staatsexamen sogar manchmal Patienten, die Marcumar bekämen. Auch bei solchen Patienten müsse man Kronen machen können.
95 
Diese Beurteilung hat auch der Sachverständige Dr. R. bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht bei der Inaugenscheinnahme von Aufnahmen der von der Klägerin behandelten Patientin (Aufnahmen „84“ und „C 6“) ausgeführt, er könne klar eine Parodontitis erkennen. Die Parodontitis sei hier aber nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass die Zähne nicht mehr zu versorgen gewesen wären.
96 
Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, ergibt auch das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat in ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass sie die Patientin am ersten Tag [Dienstag, 11.09.] zur Untersuchung gesehen habe. Sie habe einen Befundbogen ausgefüllt. Man habe auf dem Röntgenbild schon entsprechende Befunde gesehen und als sie das Zahnfleisch mit einer Sonde berührt habe, habe es geblutet. Die Prüferin habe auch gesehen, dass es blutig werde, deshalb habe sie in diesem Zusammenhang verschiedene Hinweise gegeben, unter anderen zu dem Medikament Forte. An diesem Tag sei auch gesagt worden, es werde kein Stift gesetzt an einem der beiden Zähne. Am nächsten Tag [Mittwoch, 12.09.] habe sich jedoch dann herausgestellt, dass der eine hintere Zahn so kariös gewesen sei, dass doch ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Prüferin sei dann noch einmal dazu gekommen. An diesem Tag habe sie, die Klägerin, eigentlich schon mit der Präparation anfangen wollen. Das sei jedoch nicht gegangen, weil entschieden worden sei, dass an diesem Tag ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Patientin sei da schon genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Donnerstag, habe sie dann mit der Präparation begonnen und auch einen Faden - richtig - eingelegt. Die Blutung sei aber noch nicht zu Ende gewesen. Sie habe mehrmals versucht, einen Abdruck zu nehmen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Ihr Assistent und sie hätten dann klar gesagt, das gehe jetzt einfach nicht. Die Patientin müsse eben morgen noch einmal kommen. Sie sei dann noch mehr genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Freitag, zu dem sie extra noch andere Fäden besorgt habe, die in Adrenalin getränkt gewesen seien, habe dann der Abdruck gemacht werden müssen. Er hätte auch noch am Montag gemacht werden können. Man versuche aber, ihn möglichst schnell zu machen, damit man, wenn etwas schief gehe, noch Möglichkeiten habe. Sie habe die Patientin dann wieder für den folgenden Donnerstag [20. September] zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie - wie eigentlich immer am Donnerstag - reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe bei der Anprobe gesehen, dass an dem Zahn eine Stufe gewesen sei. Sie hätte aber nicht Zeit gehabt, an diesem Tag noch einmal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst etwas zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man wegpolieren. Sie habe nun unter dem Druck gestanden, dass sie am nächsten Dienstag habe abgeben müssen. Dienstag sei dann die Patientin gekommen. Mit den begrenzten Instrumenten, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, habe sie dann probiert, die Stufe weg zu polieren. Sie habe das Zahnfleisch natürlich auch nicht zu sehr reizen wollen, deshalb habe sie es dann eben so gelassen.
97 
Nachdem die Klägerin selbst erklärt hat, sie hätte den Abdruck auch noch am Montag machen können, spricht nichts für eine Behandlungsuntauglichkeit am vorangegangenen Freitag, dem Tag, an dem der Abdruck tatsächlich gemacht wurde. Denn wenn die Patientin an diesem Tag tatsächlich behandlungsuntauglich gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, mit dem Abdruck nicht bis zum folgenden Montag zu warten. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe den Abdruck genommen, um mehr Zeit zu haben, falls etwas schief gehe, führt auch dies nicht auf eine Behandlungsuntauglichkeit. Abgesehen davon hat die Klägerin damit eine bewusste Risikoentscheidung getroffen, an der sie sich festhalten lassen muss (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 265; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 540 zur bewussten Risikoübernahme bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen). Denn es wiederspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der unter klinischen Bedingungen diese Entscheidung trifft, im Falle des Misserfolgs ein weiteres Mal zusätzlich zu prüfen. Die Klägerin ist deshalb mit der späteren Rüge, die Patientin habe nicht behandelt werden können bzw. die Blutung habe das Anfertigen eines Abdrucks unmöglich gemacht, ausgeschlossen.
98 
Nach alledem bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 6 unter Beweis gestellten Tatsache, „dass die Patientin O. bei Anfertigung des Zahnabdrucks durch die Klägerin stark blutete und die Blutungen die Anfertigung eines brauchbaren Abdrucks erheblich beeinträchtigten“. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag bereits zu unsubstantiiert ist, ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Der Umstand der von der Klägerin beklagten Blutungen der Patientin steht, wie dargelegt, nicht im Widerspruch steht zu der Beurteilung der Prüferin, dass eine Versorgung mit einer Krone letztlich möglich war.
99 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, die Stufe habe nicht bis zum 25.09.2012 entfernt werden können, weil sich die Patientin nicht dazu bereit erklärt habe, erneut zu kommen, da sie der Meinung gewesen sei, schon oft genug in die Klinik gekommen zu sein. Es möge auch sein, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei, Fakt sei trotzdem, dass sie für ihre Behandlung nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können bzw. wollen. Die Patientin sei trotz fortbestehenden Behandlungsbedarfs nicht zu weiteren Terminen zu erscheinen bereit gewesen, sie hätte sehr gerne weitere Termine mit der Patientin durchgeführt. Bei ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Patientin für den Donnerstag zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie diesmal reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe ja gesehen, bei der Anprobe, dass an dem einen Zahn eine Stufe gewesen sei. Aber sie hätte nicht die Zeit gehabt, an diesem Tag noch mal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst was zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man ja wegpolieren. Abgesehen davon, dass diese Aussagen eher für eine bewusste Risikoentscheidung der Klägerin sprechen und angesichts von sechs Behandlungsterminen kaum die Rede davon sein kann, dass die Patientin nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können, hätte die Klägerin den Umstand, dass die Patientin sich weigerte, sich einer von ihr als notwendig erkannten Behandlung zu unterziehen, unverzüglich rügen müssen.
100 
Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (Senatsbeschluss vom 08.03.2016 - 9 S 2481/15 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
101 
Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu. Sie hat im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, dass das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder - wenn dies nicht möglich ist - jedenfalls auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen. Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist in der ZAppO und auch bundesrechtlich nicht vorgegeben. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Grundsatz der Chancengleichheit wäre dann verletzt, wenn das Prüfungsrecht vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangen würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fehler eines Beteiligten überwiegen bzw. ob sich die Behörde nach Treu und Glauben auf eine Obliegenheitsverletzung des anderen Teils berufen kann, sondern allein darauf, ob im konkreten Fall dem Prüfling zugemutet werden kann, während der Prüfung den ihn störenden Mangel geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Dabei gilt grundsätzlich: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 215; OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris).
102 
Zu den von der Prüfungsbehörde zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das Zurverfügungstellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat (Senatsurteil vom 21.11.2006, a.a.O.). Eine Störung im äußeren Prüfungsablauf liegt danach bei der praktischen Prüfung in Zahnersatzkunde auch dann vor, wenn der von der Prüfungsbehörde bestimmte Patient zur Mitwirkung in dem von dem Kandidaten als erforderlich angesehenen Umfang nicht bereit ist. Deshalb hätte die Klägerin den von ihr behaupteten Umstand, dass die Patientin sich geweigert habe, zu weiteren Terminen zu erscheinen, unverzüglich rügen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist sie mit einer späteren Rüge dieses Umstands ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge nicht zumutbar war, bestehen nicht. Deshalb bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 8 unter Beweis gestellten Tatsache, dass „die Patientin O. am Donnerstag, den 20.9.2012, der Klägerin nur von 8:00 Uhr bis 9:30 Uhr zur Verfügung zu stehen bereit war und es kategorisch ablehnte, für den Zeitraum zwischen dem 20.9.2012 und dem 25.9.2012 für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen“. Auch ist unerheblich (Beweisantrag Nr. 10), ob „die Patientin Frau O. im Vorfeld der Examensprüfung der Klägerin das Aufklärungsblatt „Information für Examenspatienten“ nicht ausgehändigt erhalten hat und auch ansonsten nicht über die Notwendigkeit der durchgängigen Verfügbarkeit für den Prüfungszeitraum informiert wurde“. Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch ins Blaue hinein aufgestellt worden, nachdem die Klägerin anderseits zugestanden hat, dass es durchaus sein möge, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei.
III.
103 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet und das Prüfungsverfahren fortsetzt. Denn die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit „nicht genügend“ erweist sich nicht als fehlerhaft.
104 
Die Prüferin hat maßgeblich die Eingliederung der Krone an Zahn 36 wegen der vorhandenen Stufe beanstandet. Dies ist - auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht - nicht bewertungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat die Einschätzung der Prüferin bestätigt und ausgeführt, eine Krone mit einem 1mm überstehenden Rand sei nicht de lege artis, auch nicht mit 0,8mm überstehendem Rand. Eine solche Krone sei jenseits von dem, was man tolerieren könne.
105 
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchem Grund die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen hat. Einer Beweiserhebung zu der Tatsache, „dass ein Laborfehler, namentlich entweder die fehlerhafte Ausgießung eines fehlerfreien oder fehlerbehafteten Abdrucks oder die fehlerhafte Bearbeitung eines angefertigten Präparats (Abnahme von zu viel Substanz, dadurch Verschiebung der Präparationsgrenze) zu der Stufe an der Krone der Patientin O. geführt haben kann“ (Beweisantrag Nr. 7), bedurfte es nicht. So wie formuliert ist ein Sachverständigenbeweis nicht möglich, nachdem die Krone erneuert werden musste, um, wie die Prüferin dargelegt hat, Schaden von der Patientin abzuwenden. Im Übrigen ist es unstreitig zutreffend, dass auch ein Laborfehler zu einer Stufe führen kann, und ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Dies gilt in gleichem Maße für die mit Beweisantrag Nr. 9 unter Beweis gestellte Tatsache, dass „die Klägerin bei dem Zahntechniker Herrn S. in der Klinik der Universität Tübingen nach der Brauchbarkeit des erstellten Abdrucks gefragt hat und keine anderslautende Mitteilung erhalten hat“, und dass „üblicherweise das Labor bei Unbrauchbarkeit des erstellten Abdrucks von sich aus [in] der Zahnklinik anruft, damit der Student den Patienten erneut einstellen kann.“ Auch diesem Beweisantrag mangelt es im Übrigen an der hinreichenden Bestimmtheit.
106 
In jedem Fall steht fest, dass die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen und die Klägerin dies am 20.09. festgestellt hat. Dass sie die Krone gleichwohl eingesetzt hat, rechtfertigt das Nichtbestehensurteil der Prüferin. Diese hat ausgeführt, wenn die Klägerin die Stufe am 20.09. entdeckt habe, so hätte sie einen erneuten Abdruck machen müssen, diese Krone zurückschicken müssen ans Labor und dann hoffentlich bis Dienstag darauf eine weitere Krone haben müssen, die dann hoffentlich gepasst hätte. Das wäre das normale Verhalten gewesen in dieser Situation. Der Sachverständige Dr. R. hat dies bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, es obliege dem Zahnarzt zu kontrollieren, ob das, was die Zahntechnik gemacht habe, richtig sei. Eine Krone mit Stufe dürfe eben dann nicht eingesetzt werden. Die Verantwortung für die Passgenauigkeit einer Krone müsse beim Zahnarzt liegen. Eine Krone mit einer Stufe dürfe dann nicht eingesetzt werden, wenn sie so vom Zahnersatz komme.
107 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Stufe habe wegpolieren wollen. Unabhängig davon, dass die Prüferin bereits unter dem 29.07.2013 (AS. 81 VG) ausgeführt hat, es sei vollkommen unmöglich, eine ca. 1mm breite Stufe nachträglich zu entfernen, ist dies der Klägerin jedenfalls nicht gelungen und die Krone durfte so wie vorgenommen nicht eingegliedert werden. Dementsprechend musste die von der Klägerin eingesetzte Krone durch die Universität anschließend entfernt und der Patientin eine neue Krone eingesetzt werden. Dass die Krone so nicht eingliedert werden durfte, gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin geltend macht, ihr habe die Zeit für die Anfertigung einer neuen Krone gefehlt. Davon abgesehen hat die Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2013 nachvollziehbar dargelegt, die Klägerin hätte die fragliche Krone neu anfertigen können, da sie sie bereits am Donnerstag, dem 20.09.2012 einprobiert gehabt habe Sie hätte an diesem Tag nochmals eine Abformung nehmen können. Die Zeit hätte ausgereicht, um am Dienstag, dem 25.09.2012, eine neue Krone vorliegen zu haben. Es sei Staatsexamensleistung, die richtigen klinischen Entscheidungen zu treffen. Dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die Patientin wäre zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang nicht bereit gewesen, wurde bereits oben ausgeführt.
108 
Dass die Prüferin die mangelnde Eingliederbarkeit als maßgebend angesehen hat, ohne dies als von der zweiten von der Klägerin eingegliederten Krone (Zahn 37) ausgeglichen angesehen zu haben, ist nicht bewertungsfehlerhaft. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen ist zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, einem gravierenden Fehler im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes - hier der fehlenden Eingliederbarkeit der Krone - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.11.2006, a.a.O., und vom 25.02.1992, a.a.O.). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Prüferin die Leistungen der Klägerin an Zahn 37 nicht zur Kenntnis genommen hätte. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, die festsitzende Arbeit der Klägerin sei nicht genügend gewesen, da an einer der beiden anzufertigenden Kronen eine breite Stufe präparierter Zahnhartsubstanz nicht abgedeckt gewesen sei. Somit müsse die gesamte klinische Arbeit als nicht bestanden angesehen werden. Dabei sei es unerheblich, ob eine der beiden Kronen, die die Klägerin eingesetzt habe, den Kriterien der Einsetzbarkeit genügt habe. Es sei reiner Zufall, dass die Klägerin nicht eine Brücke auf zwei Pfeilerzähnen anzufertigen gehabt habe, sondern zwei nebeneinanderliegende Kronen. Hätte sie eine Brücke anzufertigen gehabt, dann wäre diese durch eine der beiden Pfeilerkronen mit einer breiten, nicht abgedeckten aber präparierten Zahnhartsubstanz nicht einsetzbar gewesen. Auch den von der Klägerin angefertigten Interimszahnersatz hat sie berücksichtigt. Sie hat bereits in ihrem Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung die Nichteinsatzbarkeit der IM-Prothese beanstandet und vermerkt: „Prov. Rand kurz, abstehend, zu dick, Basis zu klein“. Die Prüferin hat schließlich die Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung in den Blick genommen und dazu - schon in dem Einzelzeugnis und u.a. auch in der Stellungnahme vom 29.07.2013 (As. 85 VG) - ausgeführt, u.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Sie habe bewusst eine sehr einfache Lückentopographie zu Grunde gelegt, die keine größere Schwierigkeit bedeutet habe. Dennoch sei die Klägerin auch hiermit überfordert gewesen. Bei ihren Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Dies hat die Prüferin im Einzelnen erläutert, ohne dass hiergegen Einwendungen der Klägerin verbleiben. Auch der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hat im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 an das Regierungspräsidium Stuttgart ausgeführt, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung offensichtlich erhebliche Wissenslücken gezeigt habe und die gestellten Fragen vielfach nur durch großzügige Hilfen der Prüferin habe beantworten können.
109 
Hat die Klägerin danach auch die Wiederholungsprüfung in Zahnersatzkunde nicht bestanden, so hat sie die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass ihr Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 4 ZAppO).
110 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
111 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
112 
Beschluss vom 8. Februar 2017
113 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
70 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, sie erneut zur Erstprüfung oder zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, oder auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012, das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012, das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012, das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass sie die zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist verfahrens- und bewertungsfehlerfrei ergangen.
71 
Von den Rügen, das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs nicht zuständig gewesen, und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei nicht die 12. Kammer, sondern die 13. Kammer zur Entscheidung berufen gewesen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Abstand genommen.
I.
72 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“. Insoweit macht sie allein geltend, der Prüfer Dr. S. sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Damit dringt sie nicht durch.
73 
Nach § 4 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 137), im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Prüfung(en) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515), - ZAppO - werden bei jeder Universität ein gemeinsamer Ausschuss für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein (§ 4 Abs. 4 ZAppO).
74 
Das - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten im Ausbildungs-, Prüfungs- und Berufsrecht der Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung) vom 28.04.2008 (GBl. S. 132, mit nachfolgenden Änderungen) zuständige - Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 20.12.2011 an die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen nach deren Anhörung den Vorsitzenden, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung bestellt und die Universität gebeten, die Prüferinnen und Prüfer von der Berufung in Kenntnis zu setzen. Dieses Verfahren ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
75 
Die Bestellung zum Prüfer nach § 4 Abs. 2 ZAppO ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlichen Prüfungen des Zahnmedizinstudiums. Sie erweitert gleichzeitig den Rechtskreis des Adressaten, dem sie die Befugnis einräumt, als Prüfer eingesetzt zu werden, und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. dazu VG Bayreuth, Beschluss vom 11.04.2003 - B 5 S 03.307 -; VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2010 - 3 L 233.10 -; VG Köln, Urteil vom 07.08.2014 - 6 K 3905/13 -, jeweils juris). Dieser Verwaltungsakt ist dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG); mit der Bekanntgabe wird er wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).
76 
Wenn und soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Form der Bekanntgabe vorgeschrieben ist oder sich aus der Art des Verwaltungsakts nichts anderes ergibt, ist die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe dem Ermessen der Behörde überlassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 10b; U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 18). Die Bekanntgabe kann danach, je nach Art des bekannt zu gebenden Verwaltungsakts, durch Zustellung einer Ausfertigung des Verwaltungsakts mit PZU, Aufgabe mit einfachem oder eingeschriebenem Brief, Aushändigung durch elektronische Übermittlung, durch mündliche Verkündigung, u.U. sogar durch konkludentes Verhalten erfolgen (Kopp/Ramsauer, a.a.O.).
77 
Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst erfolgen. Sie kann vielmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch Vermittlung einer anderen Behörde oder auch einen Dritten als Boten vorgenommen werden, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129.96 u.a. -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7).
78 
Davon ausgehend konnte sich das Landesgesundheitsamt hier angesichts des Fehlens von normativen Vorgaben für die Form der Bekanntgabe der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Botin bedienen und eine Liste der Personen übersenden, denen die Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben war. Es wäre auch eine Bekanntgabe an die Fakultät als Empfangsbotin der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Betracht gekommen, wenn die Bestellung in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt worden wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.06.2012 - 8 K 1371/10 -; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 37).
79 
Es ist nicht entscheidend (wie von der Klägerin mit den Beweisanträgen 1 - 5 unter Beweis gestellt), ob die Prüfer und der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hier über ihre Bestellung gesondert unterrichtet wurden, ob der Hauptprüfer des Fachs Zahnersatzkunde die ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen hat und ob das Studiendekanat der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen die Prüfer für das Prüfungsjahr 2012 durch Übersendung der Prüferliste über ihre Bestellung informiert hat: Denn auch wenn dies nicht der Fall war, wäre ein darin liegender Bekanntgabemangel geheilt.
80 
Analog dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG bzw. § 9 LVwZG wird ein Bekanntgabemangel durch tatsächliche Kenntniserlangung von dem Verwaltungsakt geheilt, wobei insoweit eine Verschaffung des Besitzes an dem Dokument nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 79; Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 41 Rn. 72; Fröhlich, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 98). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Verwaltungsakts verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301). Dies ist hier der Fall.
81 
Dass der Prüfer Dr. S. von seiner Bestellung Kenntnis erlangt hat, wird schon durch den Umstand belegt, dass er nach der entsprechenden Einteilung die Prüfung der Klägerin abgenommen hat. Dabei impliziert nicht die Durchführung der Prüfung als solche, sondern die Mitteilung seiner Einteilung als Prüfer die Bekanntgabe seiner Bestellung. Dies gilt zumal mit Blick auf den Umstand, dass die Prüferbestellung für das Jahr 2012 die Bestellung für die Vorjahre (lediglich) fortgesetzt hat und die Prüfer darin eingebunden waren. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hatte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Hauptprüfer darüber informiert, dass die Vorschläge für die Zusammensetzung des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung für das kommende Prüfungsjahr dem Regierungspräsidium in Kürze eingereicht werden müssten. Bei Nichteingang eines Änderungswunsches werde dem Regierungspräsidium die bisherige Prüferliste vorgelegt. So ist auch verfahren worden. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prüfern die Regelung in § 4 Abs. 4 ZAppO, wonach nicht als Prüfer tätig sein darf, wer nicht von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, nicht bekannt war. Die von der Klägerin angeführten Kontrollüberlegungen berücksichtigen nicht hinreichend, dass hier der Bekanntgabewille der Behörde unzweifelhaft vorlag.
82 
Unabhängig davon bleibt die Rüge der Klägerin aus einem weiteren Grund ohne Erfolg: Der Adressat des Verwaltungsakts verliert das Recht, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er - ohne hinsichtlich der fehlerhaften Bekanntgabe einen Vorbehalt zu machen - die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bekanntgabewille der Behörde vorliegt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 238, m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Prüfer Dr. S. hat seiner Bestellung Folge geleistet, wobei - wie erwähnt - am Bekanntgabewillen der Behörde kein Zweifel besteht. Hat er damit aber das Recht verwirkt, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, so muss dies auch die Klägerin gegen sich gelten lassen. Bei der Prüferbestellung handelt es sich um keinen „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“, der einen Bürger begünstigt und einen anderen belastet (vgl. dazu Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 50 Rn. 11). Die Besonderheit dieser Verwaltungsakte liegt darin, dass sich die Begünstigung der einen mit der Beeinträchtigung der anderen Person wechselseitig bedingt, sodass der eine Betroffene ein positives, der andere ein negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des Verwaltungsakts hat (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1985 - 1 BvR 233/341/81 -, BVerfGE 69, 315, 370). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Rügeverlust des Prüfers subjektive Rechtspositionen der Klägerin entgegenstehen, zumal die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses im Übrigen keinen Bedenken begegnet.
II.
83 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X „Zahnersatzkunde“. Auch diese Prüfung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 08.10.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 führen.
84 
1. Soweit sie auch insoweit, nunmehr hinsichtlich der Prüferin Dr. E., die ordnungsgemäße Prüferbestellung rügt, gilt das oben Gesagte.
85 
2. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt auch nicht der Einwand, der Prüfungsablauf sei von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Soweit die Klägerin sich mit dieser Rüge auf den Ablauf der mündlichen Prüfung bezieht, auf eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, auf ein Aufgabenblatt mit Zahnschema und auf 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften, ist die Rüge schon nicht schlüssig erhoben. Denn eine entsprechende, durchgängige Prüfungspraxis - zumal für eine Wiederholungsprüfung - hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen hat die Prüferin vor dem Verwaltungsgericht auf den Unterschied zwischen einer normalen Prüfung mit vier Prüflingen und einer Wiederholungsprüfung mit einer Kandidatin hingewiesen und ausgeführt, dass es keine exakten Zeitvorgaben gebe und manchmal Buntstifte zur Verfügung stünden und manchmal nicht. Die Kandidaten könnten auch mit Kuli oder Bleistift malen. Hiergegen verbleiben keine substantiierten Einwendungen der Klägerin.
86 
Eine verfahrensfehlerhafte Abweichung des Prüfungsablaufs von der ständigen Verwaltungspraxis ist auch insoweit nicht gegeben, als die Klägerin behauptet, im Rahmen der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen seien regelmäßig nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen, während sie ihre Arbeiten an zwei Patienten habe durchführen müssen. Dazu hat die Prüferin u.a. in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2015 (As. 379 VG) ausgeführt, bei der klinischen Prüfung, in der ein Prüfungskandidat selbstständig einen herausnehmbaren sowie auch festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern habe, könne es naturgemäß keinen „maßgeschneiderten“ Patienten geben. Daher werde situativ vom Prüfer entschieden, ob beide Arbeiten bei ein- und demselben Patienten oder bei zwei Patienten angefertigt und eingegliedert werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, Examenskandidaten, bei deren Patienten eine abnehmbare Arbeit nicht anfertigbar sei, müssten entweder eine Aufbissschiene oder an einem anderen Patienten eine abnehmbare Interimsprothese anfertigen, wobei diese Entscheidung dem Prüfer obliege. Dies ist nicht zu beanstanden.
87 
Nach § 50 Satz 2 ZAppO hat der Kandidat in der Prüfung in Zahnersatzkunde seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Innerhalb dieses Rahmens darf der Prüfer die Prüfungsaufgaben nach seinem pädagogischen Ermessen auswählen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -, juris). Dieser Rahmen wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn ein Kandidat - wie hier die Klägerin - den Zahnersatz an zwei Patienten anzufertigen hat. Soweit die Klägerin auf einen Zeitverlust hingewiesen und behauptet hat, sie hätte das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt, hat die Prüferin bemerkt (As. 301 VG), wenn sie einen Aufbissbehelf für ihre Patientin hätte herstellen müssen, hätte sie auf die fertigen Kronen im Unterkiefer warten müssen. Im Übrigen weist die Prüferin insoweit zu Recht darauf hin, dass die praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde unter klinischen Bedingungen durchgeführt wird. Die Bewältigung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können, ist grundsätzlich Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218).
88 
Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 11 unter Beweis gestellten Tatsache, dass „es in Tübingen im Staatsexamen ständige Verwaltungspraxis ist, dass im Bereich Prothetik Arbeiten an einem Patienten und nicht an zwei Patienten zu leisten sind.“ Die Prüferin selbst hat im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es heute die Regel sei, den festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz an einem Patienten zu machen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie aufweise. Daraus folgt aber nicht, dass die hier gewählte Verfahrensweise verfahrensfehlerhaft wäre. Sie wird, wie dargelegt, von den Vorgaben in der ZAppO gedeckt. Aus Bundesrecht lässt sich auch ein allgemeines Verbot, von einer bereits seit längerer Zeit geübten Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ableiten. Eine durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) bewirkte Bindung der Behörde an eine ständige Verwaltungspraxis schließt lediglich ein willkürliches Abweichen, nicht aber ein Abweichen aus sachlich gerechtfertigten Gründen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48; Beschluss vom 11.08.1987 - 7 B 133.87 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 42). Ein Abweichen von der Regel beruht hier auf sachlichen Gründen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihre Patientin die für die Herstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes erforderliche Lückentopografie aufgewiesen habe. Wenn die Prüferin danach die Herstellung einer abnehmbaren Interimsprothese bei einem anderen Patienten verlangt, ist dies sachlich gerechtfertigt und obliegt ihrer Entscheidung, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin kann nicht verlangen, eine Aufbissschiene für „ihre“ Patientin anfertigen zu dürfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieses Begehren auch mit Blick darauf nicht plausibel erscheint, dass sie gleichzeitig gravierende (Zeit-) Probleme mit „ihrer“ Patientin geltend gemacht hat (vgl. dazu die folgenden Ausführungen).
89 
Abgesehen davon ist nichts dafür erkennbar, dass ein - unterstellter - Verfahrensfehler für das Ergebnis der Prüfung kausal gewesen sein könnte, nachdem dieses maßgeblich auf der Eingliederung einer Krone mit Stufe (Zahn 36) beruht.
90 
3. Auch die Rügen der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden und diese habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht, greifen nicht durch.
91 
a) Die Behauptung der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden, berücksichtigt schon ihr eigenes Vorbringen nicht hinreichend, sie habe an der Patientin noch einen zweiten Zahn mit Krone und Stiftaufbau behandelt (Zahn 37), wobei alleine der Stiftaufbau einen Vormittag gedauert habe. Eine Beeinträchtigung durch Parodontitis bei der Behandlung dieses Nachbarzahns hat die Klägerin zu keiner Zeit behauptet. Aber auch abgesehen davon bleibt die Rüge ohne Erfolg. Denn auch mit Blick auf Zahn 36 liegt kein Verfahrensfehler vor.
92 
Die Prüferin hat bereits unter dem 26.11.2012 (As. 63 VG) ausgeführt, die Patientin der Klägerin habe zu Beginn des Staatsexamens unter einer blanden Erwachsenenparodontitis gelitten, die sich durch Mundhygienemaßnahmen verbessert habe und zum Schluss des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde nicht mehr vorhanden gewesen sei. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Dass bei der Eingliederung der Krone noch eine Parodontitis vorlag, behauptet sie selbst nicht. Nur darauf beziehen sich aber die von ihr genannten Entscheidungen der Zivilgerichte, die es übereinstimmend als fehlerhaft ansehen, bei einer Parodontitis Zahnersatz einzugliedern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.12.1991 - 27 U 84/91 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1993 - 8 U 202/91 -, und OLG Hamm, Urteil vom 12.10.1994 - 3 U 26/94 -, jeweils juris). Dies hat auch der Sachverständige Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Er hat erklärt: „Wenn das Zahnfleisch blutet, während man z.B. den Zahn schleift, dann darf einfach kein Zahnersatz eingesetzt werden.“
93 
Abgesehen davon teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Patientin O. der Klägerin keine der Behandlung und Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehende Parodontitis vorlag.
94 
Die Prüferin hat in ihren zahlreichen Stellungnahmen und auch in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zahnfleischsituation dieser Patientin keine Situation gewesen sei, die ein Zahnarzt nicht hätte beherrschen können. Das müsse man im Staatsexamen eigentlich können, so eine Patientin mit Zahnersatz zu behandeln. Sie habe damals mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesagt, das werde stark bluten. Sie habe ziemlich sicher gesagt, die Klägerin solle UDS-Forte nehmen, weil das einen höheren Adrenalingehalt habe, damit könne man eine bessere Blutleere herbeiführen. Diese Präparationsanweisung sei eigentlich klar bei einem so vorgeschädigten Zahn. Auf den Einwand der Klägerin, dass diese Patientin damals wirklich sehr geblutet habe, nicht nur bei ihr, wie sich auch aus den Krankenakten ergebe, hat die Prüferin erklärt, da sei nichts widersprüchlich zu dem, was sie gesagt habe. Für sie seien das normale Verhältnisse. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Sehr sehr stark blutende Fälle seien eine ganz andere Situation. Sie habe der Klägerin das starke Medikament anempfohlen als Hilfestellung, dass sie es leichter habe. Es gebe keinen Hinweis für sie darauf, dass die Patientin kronenunfähig gewesen sei. Dies könne sie auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie hätten im Staatsexamen sogar manchmal Patienten, die Marcumar bekämen. Auch bei solchen Patienten müsse man Kronen machen können.
95 
Diese Beurteilung hat auch der Sachverständige Dr. R. bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht bei der Inaugenscheinnahme von Aufnahmen der von der Klägerin behandelten Patientin (Aufnahmen „84“ und „C 6“) ausgeführt, er könne klar eine Parodontitis erkennen. Die Parodontitis sei hier aber nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass die Zähne nicht mehr zu versorgen gewesen wären.
96 
Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, ergibt auch das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat in ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass sie die Patientin am ersten Tag [Dienstag, 11.09.] zur Untersuchung gesehen habe. Sie habe einen Befundbogen ausgefüllt. Man habe auf dem Röntgenbild schon entsprechende Befunde gesehen und als sie das Zahnfleisch mit einer Sonde berührt habe, habe es geblutet. Die Prüferin habe auch gesehen, dass es blutig werde, deshalb habe sie in diesem Zusammenhang verschiedene Hinweise gegeben, unter anderen zu dem Medikament Forte. An diesem Tag sei auch gesagt worden, es werde kein Stift gesetzt an einem der beiden Zähne. Am nächsten Tag [Mittwoch, 12.09.] habe sich jedoch dann herausgestellt, dass der eine hintere Zahn so kariös gewesen sei, dass doch ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Prüferin sei dann noch einmal dazu gekommen. An diesem Tag habe sie, die Klägerin, eigentlich schon mit der Präparation anfangen wollen. Das sei jedoch nicht gegangen, weil entschieden worden sei, dass an diesem Tag ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Patientin sei da schon genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Donnerstag, habe sie dann mit der Präparation begonnen und auch einen Faden - richtig - eingelegt. Die Blutung sei aber noch nicht zu Ende gewesen. Sie habe mehrmals versucht, einen Abdruck zu nehmen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Ihr Assistent und sie hätten dann klar gesagt, das gehe jetzt einfach nicht. Die Patientin müsse eben morgen noch einmal kommen. Sie sei dann noch mehr genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Freitag, zu dem sie extra noch andere Fäden besorgt habe, die in Adrenalin getränkt gewesen seien, habe dann der Abdruck gemacht werden müssen. Er hätte auch noch am Montag gemacht werden können. Man versuche aber, ihn möglichst schnell zu machen, damit man, wenn etwas schief gehe, noch Möglichkeiten habe. Sie habe die Patientin dann wieder für den folgenden Donnerstag [20. September] zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie - wie eigentlich immer am Donnerstag - reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe bei der Anprobe gesehen, dass an dem Zahn eine Stufe gewesen sei. Sie hätte aber nicht Zeit gehabt, an diesem Tag noch einmal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst etwas zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man wegpolieren. Sie habe nun unter dem Druck gestanden, dass sie am nächsten Dienstag habe abgeben müssen. Dienstag sei dann die Patientin gekommen. Mit den begrenzten Instrumenten, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, habe sie dann probiert, die Stufe weg zu polieren. Sie habe das Zahnfleisch natürlich auch nicht zu sehr reizen wollen, deshalb habe sie es dann eben so gelassen.
97 
Nachdem die Klägerin selbst erklärt hat, sie hätte den Abdruck auch noch am Montag machen können, spricht nichts für eine Behandlungsuntauglichkeit am vorangegangenen Freitag, dem Tag, an dem der Abdruck tatsächlich gemacht wurde. Denn wenn die Patientin an diesem Tag tatsächlich behandlungsuntauglich gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, mit dem Abdruck nicht bis zum folgenden Montag zu warten. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe den Abdruck genommen, um mehr Zeit zu haben, falls etwas schief gehe, führt auch dies nicht auf eine Behandlungsuntauglichkeit. Abgesehen davon hat die Klägerin damit eine bewusste Risikoentscheidung getroffen, an der sie sich festhalten lassen muss (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 265; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 540 zur bewussten Risikoübernahme bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen). Denn es wiederspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der unter klinischen Bedingungen diese Entscheidung trifft, im Falle des Misserfolgs ein weiteres Mal zusätzlich zu prüfen. Die Klägerin ist deshalb mit der späteren Rüge, die Patientin habe nicht behandelt werden können bzw. die Blutung habe das Anfertigen eines Abdrucks unmöglich gemacht, ausgeschlossen.
98 
Nach alledem bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 6 unter Beweis gestellten Tatsache, „dass die Patientin O. bei Anfertigung des Zahnabdrucks durch die Klägerin stark blutete und die Blutungen die Anfertigung eines brauchbaren Abdrucks erheblich beeinträchtigten“. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag bereits zu unsubstantiiert ist, ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Der Umstand der von der Klägerin beklagten Blutungen der Patientin steht, wie dargelegt, nicht im Widerspruch steht zu der Beurteilung der Prüferin, dass eine Versorgung mit einer Krone letztlich möglich war.
99 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, die Stufe habe nicht bis zum 25.09.2012 entfernt werden können, weil sich die Patientin nicht dazu bereit erklärt habe, erneut zu kommen, da sie der Meinung gewesen sei, schon oft genug in die Klinik gekommen zu sein. Es möge auch sein, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei, Fakt sei trotzdem, dass sie für ihre Behandlung nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können bzw. wollen. Die Patientin sei trotz fortbestehenden Behandlungsbedarfs nicht zu weiteren Terminen zu erscheinen bereit gewesen, sie hätte sehr gerne weitere Termine mit der Patientin durchgeführt. Bei ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Patientin für den Donnerstag zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie diesmal reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe ja gesehen, bei der Anprobe, dass an dem einen Zahn eine Stufe gewesen sei. Aber sie hätte nicht die Zeit gehabt, an diesem Tag noch mal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst was zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man ja wegpolieren. Abgesehen davon, dass diese Aussagen eher für eine bewusste Risikoentscheidung der Klägerin sprechen und angesichts von sechs Behandlungsterminen kaum die Rede davon sein kann, dass die Patientin nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können, hätte die Klägerin den Umstand, dass die Patientin sich weigerte, sich einer von ihr als notwendig erkannten Behandlung zu unterziehen, unverzüglich rügen müssen.
100 
Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (Senatsbeschluss vom 08.03.2016 - 9 S 2481/15 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
101 
Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu. Sie hat im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, dass das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder - wenn dies nicht möglich ist - jedenfalls auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen. Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist in der ZAppO und auch bundesrechtlich nicht vorgegeben. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Grundsatz der Chancengleichheit wäre dann verletzt, wenn das Prüfungsrecht vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangen würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fehler eines Beteiligten überwiegen bzw. ob sich die Behörde nach Treu und Glauben auf eine Obliegenheitsverletzung des anderen Teils berufen kann, sondern allein darauf, ob im konkreten Fall dem Prüfling zugemutet werden kann, während der Prüfung den ihn störenden Mangel geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Dabei gilt grundsätzlich: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 215; OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris).
102 
Zu den von der Prüfungsbehörde zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das Zurverfügungstellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat (Senatsurteil vom 21.11.2006, a.a.O.). Eine Störung im äußeren Prüfungsablauf liegt danach bei der praktischen Prüfung in Zahnersatzkunde auch dann vor, wenn der von der Prüfungsbehörde bestimmte Patient zur Mitwirkung in dem von dem Kandidaten als erforderlich angesehenen Umfang nicht bereit ist. Deshalb hätte die Klägerin den von ihr behaupteten Umstand, dass die Patientin sich geweigert habe, zu weiteren Terminen zu erscheinen, unverzüglich rügen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist sie mit einer späteren Rüge dieses Umstands ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge nicht zumutbar war, bestehen nicht. Deshalb bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 8 unter Beweis gestellten Tatsache, dass „die Patientin O. am Donnerstag, den 20.9.2012, der Klägerin nur von 8:00 Uhr bis 9:30 Uhr zur Verfügung zu stehen bereit war und es kategorisch ablehnte, für den Zeitraum zwischen dem 20.9.2012 und dem 25.9.2012 für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen“. Auch ist unerheblich (Beweisantrag Nr. 10), ob „die Patientin Frau O. im Vorfeld der Examensprüfung der Klägerin das Aufklärungsblatt „Information für Examenspatienten“ nicht ausgehändigt erhalten hat und auch ansonsten nicht über die Notwendigkeit der durchgängigen Verfügbarkeit für den Prüfungszeitraum informiert wurde“. Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch ins Blaue hinein aufgestellt worden, nachdem die Klägerin anderseits zugestanden hat, dass es durchaus sein möge, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei.
III.
103 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X „Zahnersatzkunde“ der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet und das Prüfungsverfahren fortsetzt. Denn die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit „nicht genügend“ erweist sich nicht als fehlerhaft.
104 
Die Prüferin hat maßgeblich die Eingliederung der Krone an Zahn 36 wegen der vorhandenen Stufe beanstandet. Dies ist - auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht - nicht bewertungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat die Einschätzung der Prüferin bestätigt und ausgeführt, eine Krone mit einem 1mm überstehenden Rand sei nicht de lege artis, auch nicht mit 0,8mm überstehendem Rand. Eine solche Krone sei jenseits von dem, was man tolerieren könne.
105 
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchem Grund die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen hat. Einer Beweiserhebung zu der Tatsache, „dass ein Laborfehler, namentlich entweder die fehlerhafte Ausgießung eines fehlerfreien oder fehlerbehafteten Abdrucks oder die fehlerhafte Bearbeitung eines angefertigten Präparats (Abnahme von zu viel Substanz, dadurch Verschiebung der Präparationsgrenze) zu der Stufe an der Krone der Patientin O. geführt haben kann“ (Beweisantrag Nr. 7), bedurfte es nicht. So wie formuliert ist ein Sachverständigenbeweis nicht möglich, nachdem die Krone erneuert werden musste, um, wie die Prüferin dargelegt hat, Schaden von der Patientin abzuwenden. Im Übrigen ist es unstreitig zutreffend, dass auch ein Laborfehler zu einer Stufe führen kann, und ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Dies gilt in gleichem Maße für die mit Beweisantrag Nr. 9 unter Beweis gestellte Tatsache, dass „die Klägerin bei dem Zahntechniker Herrn S. in der Klinik der Universität Tübingen nach der Brauchbarkeit des erstellten Abdrucks gefragt hat und keine anderslautende Mitteilung erhalten hat“, und dass „üblicherweise das Labor bei Unbrauchbarkeit des erstellten Abdrucks von sich aus [in] der Zahnklinik anruft, damit der Student den Patienten erneut einstellen kann.“ Auch diesem Beweisantrag mangelt es im Übrigen an der hinreichenden Bestimmtheit.
106 
In jedem Fall steht fest, dass die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen und die Klägerin dies am 20.09. festgestellt hat. Dass sie die Krone gleichwohl eingesetzt hat, rechtfertigt das Nichtbestehensurteil der Prüferin. Diese hat ausgeführt, wenn die Klägerin die Stufe am 20.09. entdeckt habe, so hätte sie einen erneuten Abdruck machen müssen, diese Krone zurückschicken müssen ans Labor und dann hoffentlich bis Dienstag darauf eine weitere Krone haben müssen, die dann hoffentlich gepasst hätte. Das wäre das normale Verhalten gewesen in dieser Situation. Der Sachverständige Dr. R. hat dies bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, es obliege dem Zahnarzt zu kontrollieren, ob das, was die Zahntechnik gemacht habe, richtig sei. Eine Krone mit Stufe dürfe eben dann nicht eingesetzt werden. Die Verantwortung für die Passgenauigkeit einer Krone müsse beim Zahnarzt liegen. Eine Krone mit einer Stufe dürfe dann nicht eingesetzt werden, wenn sie so vom Zahnersatz komme.
107 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Stufe habe wegpolieren wollen. Unabhängig davon, dass die Prüferin bereits unter dem 29.07.2013 (AS. 81 VG) ausgeführt hat, es sei vollkommen unmöglich, eine ca. 1mm breite Stufe nachträglich zu entfernen, ist dies der Klägerin jedenfalls nicht gelungen und die Krone durfte so wie vorgenommen nicht eingegliedert werden. Dementsprechend musste die von der Klägerin eingesetzte Krone durch die Universität anschließend entfernt und der Patientin eine neue Krone eingesetzt werden. Dass die Krone so nicht eingliedert werden durfte, gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin geltend macht, ihr habe die Zeit für die Anfertigung einer neuen Krone gefehlt. Davon abgesehen hat die Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2013 nachvollziehbar dargelegt, die Klägerin hätte die fragliche Krone neu anfertigen können, da sie sie bereits am Donnerstag, dem 20.09.2012 einprobiert gehabt habe Sie hätte an diesem Tag nochmals eine Abformung nehmen können. Die Zeit hätte ausgereicht, um am Dienstag, dem 25.09.2012, eine neue Krone vorliegen zu haben. Es sei Staatsexamensleistung, die richtigen klinischen Entscheidungen zu treffen. Dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die Patientin wäre zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang nicht bereit gewesen, wurde bereits oben ausgeführt.
108 
Dass die Prüferin die mangelnde Eingliederbarkeit als maßgebend angesehen hat, ohne dies als von der zweiten von der Klägerin eingegliederten Krone (Zahn 37) ausgeglichen angesehen zu haben, ist nicht bewertungsfehlerhaft. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen ist zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, einem gravierenden Fehler im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes - hier der fehlenden Eingliederbarkeit der Krone - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.11.2006, a.a.O., und vom 25.02.1992, a.a.O.). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Prüferin die Leistungen der Klägerin an Zahn 37 nicht zur Kenntnis genommen hätte. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, die festsitzende Arbeit der Klägerin sei nicht genügend gewesen, da an einer der beiden anzufertigenden Kronen eine breite Stufe präparierter Zahnhartsubstanz nicht abgedeckt gewesen sei. Somit müsse die gesamte klinische Arbeit als nicht bestanden angesehen werden. Dabei sei es unerheblich, ob eine der beiden Kronen, die die Klägerin eingesetzt habe, den Kriterien der Einsetzbarkeit genügt habe. Es sei reiner Zufall, dass die Klägerin nicht eine Brücke auf zwei Pfeilerzähnen anzufertigen gehabt habe, sondern zwei nebeneinanderliegende Kronen. Hätte sie eine Brücke anzufertigen gehabt, dann wäre diese durch eine der beiden Pfeilerkronen mit einer breiten, nicht abgedeckten aber präparierten Zahnhartsubstanz nicht einsetzbar gewesen. Auch den von der Klägerin angefertigten Interimszahnersatz hat sie berücksichtigt. Sie hat bereits in ihrem Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung die Nichteinsatzbarkeit der IM-Prothese beanstandet und vermerkt: „Prov. Rand kurz, abstehend, zu dick, Basis zu klein“. Die Prüferin hat schließlich die Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung in den Blick genommen und dazu - schon in dem Einzelzeugnis und u.a. auch in der Stellungnahme vom 29.07.2013 (As. 85 VG) - ausgeführt, u.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Sie habe bewusst eine sehr einfache Lückentopographie zu Grunde gelegt, die keine größere Schwierigkeit bedeutet habe. Dennoch sei die Klägerin auch hiermit überfordert gewesen. Bei ihren Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Dies hat die Prüferin im Einzelnen erläutert, ohne dass hiergegen Einwendungen der Klägerin verbleiben. Auch der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hat im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 an das Regierungspräsidium Stuttgart ausgeführt, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung offensichtlich erhebliche Wissenslücken gezeigt habe und die gestellten Fragen vielfach nur durch großzügige Hilfen der Prüferin habe beantworten können.
109 
Hat die Klägerin danach auch die Wiederholungsprüfung in Zahnersatzkunde nicht bestanden, so hat sie die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass ihr Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 4 ZAppO).
110 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
111 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
112 
Beschluss vom 8. Februar 2017
113 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 9 S 1128/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2015 - 9 S 2309/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 3905/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/06 Rechtswissenschaften bei der Beklagten. Im Sommersemester 2012 unterzog er sich im zweiten Wiederholungsve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2006 - 9 S 987/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkund

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung im Termin Herbst 2012.
Die am … 1986 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2007/08 an der Universität Tübingen Rechtswissenschaft. Im Frühjahr 2012 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Bei der Wiederholungsprüfung im Herbst 2012 erzielte sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten und verfehlte damit die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl (3,75 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht wurden jeweils mit 4,0, 3,0 und 3,0, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht jeweils mit 4,0 und 3,0 und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie u.a. mit Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 begründete. Zu den Einwendungen wurden jeweils Stellungnahmen der Erst- und Zweitprüfer eingeholt. Sie hielten an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.
Mit Bescheid vom 04.04.2013 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Bewertungsfehlerhaft sei zunächst die Rüge des Erstgutachters zur Aufsichtsarbeit Nr. 2, sie habe einen Klageantrag nicht formuliert. Dies könne von ihr nicht gefordert werden, da es nicht zur Aufgabenstellung gehört habe. Die Prüfungsaufgabe sei eindeutig und verlange eine Formulierung des Antrags gerade nicht. Die abschwächende Wendung des Erstgutachters, wonach eine vollständige Formulierung angesichts der unzureichenden Sachverhaltsangaben nicht habe erwartet werden können, wenigstens aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung in die fünf Kartons für unzulässig zu erklären, hätte formuliert werden sollen, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch dies in keiner Weise als Aufgabenstellung entnehmen lasse. Gleiches gelte für die Erklärung im Widerspruchsverfahren, „gute Arbeiten" hätten aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, durchaus formuliert. Bewertungsfehlerhaft sei weiterhin auch die Kennzeichnung der Prüfung der Eigentumsübertragung von H an V unter Eigentumsvorbehalt als „auf abenteuerlichen Umwegen" erreicht. An der von ihr gewählten Prüfungsfolge sei nichts zu bemängeln. Im Übrigen lasse die Verwendung des Wortes „abenteuerlich" darauf schließen, dass der Erstgutachter nicht die erforderliche sachliche Distanz zu ihrer Leistung einhalte, sondern von vornherein auf eine negative Bewertung festgelegt sei. Ferner werde z. B. die Prüfung der §§ 929, 932 BGB pauschal und ohne weitere Begründung als unrichtig abqualifiziert, obwohl sie hier alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft habe. Gleiches gelte für die apodiktische Würdigung der Einordnung der V als Kauffrau als „unrichtig" und im Hinblick auf Aufgabe 2 für die Wertung, eine mögliche Pflichtverletzung der S habe keinen Einfluss auf das Vorliegen der Willenserklärungen für den Vertragsschluss. Der Erstgutachter verkenne hier schon grundsätzlich ihren Prüfungsansatz, der vollkommen korrekt sei. Bezogen auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 sei bewertungsfehlerhaft, dass das Erstgutachten nicht erkennen lasse, dass sich der Gutachter ernsthaft mit ihrer Leistung auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa die Konstellation der Vormerkung - relative Unwirksamkeit und Anspruch aus § 888 BGB - völlig korrekt dargestellt und sich im Rahmen der Berechtigung mit der hier tatsächlich problematischen Eigentümerstellung auseinandergesetzt. Zwar sei es richtig, dass sie insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Musterlösung gekommen sei, als sie einen Eigentumserwerb des E annehme. Der Erstgutachter habe allerdings versäumt, auf der Basis dieses so gefundenen Ergebnisses die weitere Folgerichtigkeit ihrer Ausführungen zu untersuchen. Der Erstgutachter zur Aufsichtsarbeit Nr. 5 fokussiere sich auf von ihr nicht völlig zutreffend gelöste Randaspekte in einer Weise, die Zweifel an der Unbefangenheit seiner Bewertung aufkommen lasse. So würdige das Erstgutachten zunächst in keiner Weise die ganz überwiegend gelungene Bearbeitung der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Ohne ersichtliche Würdigung blieben auch ihre zutreffenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, obwohl die gesetzgeberische Systematik in diesem Bereich als durchaus verwickelt zu bezeichnen sei. Das Übersehen der Vorschrift des § 2 Abs. 12 LBO sei keineswegs als schwerwiegender Fehler anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, warum hier eine vertiefte Prüfung der §§ 49 - 51 LBO - insbesondere des § 50 Abs. 2 LBO - hätte erfolgen sollen. Schließlich sei auch nicht erkennbar, warum auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu „knapp" ausgefallen sein sollte. Gänzlich unausgewogen und ihrer Leistung nicht gerecht werdend stelle sich auch das Erstgutachten zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 dar. Der Erstgutachter würdige die Arbeit von vornherein voreingenommen ausschließlich zu ihren Lasten. Dies zeige sich schon zu Beginn des Gutachtens, wo die Prüfung eines Betrugs durch T zum Nachteil des V vom Korrektor schlicht als „fernliegend" bezeichnet werde. So weit hergeholt sei die hier vorgenommene Prüfung allerdings nicht. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Gleiches gelte für die Wertung des Erstgutachters, im Hinblick auf die Spieluhr sei die Prüfung eines Betruges zu Lasten des K „fernliegend". Es sei nämlich nach dem Sachverhalt überhaupt nicht dargetan, dass der K, hätte er die wahre Rechtslage - Vermächtnis der Spieluhr ausschließlich an S - gekannt, die Uhr tatsächlich gekauft und die Vermögensverfügung zugunsten der T getätigt hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch die Wertung, die versuchte Unterschlagung habe an dieser Stelle das „Kernproblem" des Falles dargestellt - dessen Erörterung sie angeblich versäume -, nicht naheliegend. Dies könne ebenfalls nach der dem Korrektor vorgelegenen Musterlösung der Fall gewesen sein, sei aber rechtlich mehr als fragwürdig. Die insoweit offenbar eigenwillige Schwerpunktsetzung der Musterlösung könne hier nicht zu ihren Lasten gehen. Auch die Kritik, sie beschäftige sich bei ihrer Prüfung des Merkmals des „Ankaufens" im Sinne des § 259 StGB damit, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vorgelegen habe, sei gänzlich unberechtigt. Es werde nämlich durchaus in weiten Teilen der Literatur vertreten, dass dem Merkmal eigenständige Bedeutung zukomme. Es handele sich somit bei ihrem Lösungsweg um eine fachwissenschaftlich vertretbare Auffassung. Schließlich erscheine es auch nicht vertretbar, ihr vorzuwerfen, sie hätte im Hinblick auf das Schreiben an den Ermittlungsrichter die §§ 153, 154 StGB angeprüft. Denn sie komme in ihrer Lösung doch schließlich zu dem korrekten Schluss, dass eine Vernehmungssituation nicht vorgelegen habe. Die Delikte lägen aber bei realistischer Wertung trotzdem ersichtlich nicht so fern, dass sie nicht hätten wenigstens angeprüft werden müssen. Bei der Bewertung der Aufgabe 2 rekurriere das Erstgutachten einseitig darauf, dass sie die besondere Volte der Vernehmung des Richters als Zeugen über die Aussage im Ermittlungsverfahren nicht erwähnt habe, unterschlage aber, dass die Problematik im Übrigen von ihr korrekt bei § 252 StPO verortet und vertretbar gelöst worden sei.
Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu, da die Vorschriften der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg den Anforderungen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit nicht gerecht würden. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 25.09.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 stehe der Klägerin nicht zu. Die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht zu beanstanden. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer gelegen, die Formulierung des Klageziels zu verlangen. Die Aufgabe habe gelautet: „Kann H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W weiter veräußerten Kartons vorgehen?" Es sei nachvollziehbar, dass diese Frage nur beantwortet werden könne, wenn dargelegt werde, welches (Klage-)Ziel vor Gericht verfolgt werden solle. Zur Frage der Prüfung des Eigentumsverlusts seien die Ausführungen des Erstprüfers in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (2. Absatz) zutreffend. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer bemängelten, ein Vertragsschluss mittels Pflichtverletzung sei nicht nachvollziehbar. Auch die BGH-Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufe, hätten jeweils die Anscheinsvollmacht, keine Pflichtverletzungen betroffen. Die Klägerin habe auch nicht alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft. Der Widerruf, auf den sie sich bei der Prüfung des guten Glaubens bezogen habe (Seite 13 der Arbeit), habe nämlich nach der Aufgabenstellung die Weiterveräußerungsbefugnis, nicht die Eigentümerstellung betroffen. Der Beklagte weise insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin damit den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis geprüft habe, dass aber nur der gute Glaube an das Eigentum geschützt werde. Die Klägerin habe auch zu Unrecht angenommen, V sei Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gewesen. Sie sei aber in der Tat (höchstens) „Scheinkauffrau" gewesen, da sie nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei und auch nach dem in der Aufgabe angegebenen Geschäftsumfang nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt habe. Im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 seien die Ausführungen der Prüfer zur Eigentumsübertragung an E nachvollziehbar. Die Prüfer wiesen zu Recht darauf hin, dass § 105 Abs. 2 BGB nicht gesehen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen ihre Formulierungen auch nicht inhaltlich § 105 Abs. 2 BGB. Zwar habe der Erstprüfer eingeräumt, dass die Klägerin tatsächlich § 893 2. Fall BGB genannt gehabt habe. Er habe aber in seiner Stellungnahme zu erkennen gegeben, dass er - trotzdem - an der Bewertung mit 3 Punkten festhalte. Dies sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Im Übrigen gehöre die Gewichtung von Positivem und von Fehlern typischerweise zum Beurteilungsspielraum. Insoweit hätten beide Prüfer in ihrem „Fazit" ausreichend klargestellt, dass sie alle, auch die positiven Aspekte der Arbeit gewürdigt hätten. Die Einschätzung der Prüfer, die Prüfung von Betrug durch Verschweigen der Heirat sei fernliegend, halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Im Rahmen der Aufsichtsarbeit Nr. 6 seien die Ausführungen im Gutachten des Erstprüfers zur Prüfung des § 259 StGB vertretbar und hielten sich innerhalb des Beurteilungsspielraums. Denn aus der Randbemerkung auf Seite 11 der Aufsichtsarbeit der Klägerin werde deutlich, dass der Prüfer durchaus gesehen habe, dass sie auch die anderen Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB genannt habe. Soweit es um die Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl gehe, würfen die Prüfer der Klägerin nicht vor, dass die Prüfung überhaupt erfolgt sei. Dabei seien die Ausführungen der Klägerin zur Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl falsch. Ein Diebstahl liege offenkundig nicht vor. Die „Wegnahme" entfalle von vornherein, weil die Uhr freiwillig herausgegeben worden sei. Auch eine Gewahrsamslockerung liege nicht vor. Die Einwendungen der Klägerin zur Begründung der Prüfer zu den Ausführungen zu §§ 153 ff. StGB enthielten nur die eigene Würdigung der Klägerin, die insoweit nicht rechtserheblich sei. Zu § 252 StPO habe die Klägerin nichts davon geschrieben, dass der vernehmende Richter später als Zeuge vernommen werden könne. Dies ergebe sich auch nicht aus den Formulierungen, auf die sie in ihren Einwendungen hingewiesen habe. Insbesondere gelte dies für die von ihr in den Raum gestellte Möglichkeit, als „Richter vom Hörensagen" auszusagen. Nach der Aufgabenstellung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer den Betrug zum Nachteil K als fernliegend angesehen und das Kernproblem bei der versuchten Unterschlagung gesehen hätten. Denn das Problem sei tatsächlich versuchte Unterschlagung, weil T gemeint habe, S sei Eigentümerin der Uhr geworden. Für die Annahme eines Betrugs habe es schon an einer Täuschung des K durch T gefehlt. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 5 wende sich die Klägerin allerdings zu Recht dagegen, dass der Erstprüfer bei der Zuständigkeit beanstandet habe, dass diese Frage schon im Rahmen der Passivlegitimation geprüft worden sei. Dies folge schon daraus, dass Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags nicht übereinstimmen müssten. Unabhängig davon, welche Aussage einer Randbemerkung zukomme, habe der Erstprüfer diese als Kritik gemeint und daran in der Stellungnahme vom 07.03.2013 ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen könne die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Der dargelegte Fehler in der Begründung der Bewertung führe nicht dazu, dass die Prüfer die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nochmals bewerten müssten. Um eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 zu erreichen, müsste die Klägerin insgesamt 3 Punkte mehr erhalten, was das Gericht als ausgeschlossen ansehe. Damit fehle ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Spätestens vor Ablegung ihrer Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung hätte sie beantragen müssen, ebenfalls entsprechend dem Verfahren des „Mannheimer Modells" geprüft zu werden. Diese Obliegenheit habe die Klägerin verletzt. Im Übrigen halte die Kammer daran fest, dass das „Mannheimer Modell" verfassungskonform und auch im Übrigen zulässig sei. Es liege insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor. Zur weiteren Begründung werde auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 18.09.2013 (12 K 4134/12) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
10 
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf Klausur Nr. 2 gehe das Verwaltungsgericht zunächst darin fehl, es hätte innerhalb des Beurteilungsspielraums des Prüfers gelegen, bei Aufgabe 1 das Klageziel zu verlangen. Irrtümer des Prüfers über die Prüfungsaufgabe gehörten nämlich zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern. Um einen solchen handele es sich im vorliegenden Fall. Da eindeutig nur nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt worden sei, habe nicht gesondert ein Klageziel oder gar ein Klageantrag verlangt werden können. Auch der Hinweis des Erstgutachtes, „gute“ Arbeiten hätten ein Klageziel durchaus formuliert, beruhe auf einer verfehlten Perspektive. Im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge ihrer von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" - Eigentumserwerb des E - gewesen seien. Indes seien die Prüfer gehalten, grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen, die dieser nach einer (vermeintlich aus Sicht des Prüfers) „falschen Weichenstellung" bei der Lösung der Prüfungsaufgabe gemacht habe. Die Ausführungen im Rahmen eines solchen Folgefehlers könnten insbesondere einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin weitere Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitze und dass insbesondere seine weitere Gedankenführung folgerichtig sei. Hinsichtlich Klausur Nr. 6 bedürfe aus ihrer Sicht noch einmal einer besonderen Überprüfung durch den erkennenden Senat das Verdikt der Vorderrichter, die Einschätzung der Prüfung eines Betruges (§ 263 StGB) durch das Erstgutachten als fernliegend sei nicht zu beanstanden. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Es dürfte sich somit bei der von ihr vorgenommenen Prüfung - mithin der Wertung, ein Betrug käme vorliegend zumindest denkbar in Betracht - um eine fachwissenschaftlich mindestens vertretbare Auffassung handeln, die nicht ohne weiteres als falsch bezeichnet werden dürfe. Im Hinblick auf Klausur Nr. 5 werte das Verwaltungsgericht den von ihm richtig erkannten Bewertungsfehler - Beanstandung der Prüfung der Zuständigkeit als bereits im Rahmen der Passivlegitimation vorgenommen - falsch, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig. Das Gericht meine, der Fehler führe deswegen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Klausur, weil das Erreichen einer Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten auf der Basis des gerügten Fehlers ausgeschlossen sei. Damit werde verkannt, dass aufgrund der angeführten Bewertungsfehler in den anderen Klausuren auch diese einer Neubewertung zuzuführen seien.
11 
In Bezug auf den Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 - zum Fehlen der Klagebefugnis überzeugten nicht. Die Konstruktion einer Rügeobliegenheit gehe an der Realität des vorliegenden Falles vorbei. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Funktion der Rügeobliegenheit des Prüflings, der Prüfungsbehörde eine Möglichkeit zur Abhilfe zu verschaffen, im Fall der Vorschriften der §§ 35a ff. JAPrO völlig leerlaufe. Denn dem Beklagten seien die fraglichen Vorschriften ohne weiteres bekannt. Im Übrigen habe der Beklagte - was ihr bekannt gewesen sei - seine Rechtsauffassung, wonach die Vorschriften der §§ 35a JAPrO aus seiner Sicht als verfassungsgemäß anzusehen seien und eine Änderung daher nicht intendiert sei, auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nochmals bestätigt. Die dortige Äußerung habe indes zeitlich vor ihrer der Meldung im vorliegenden Verfahren zu ihrer Prüfung gelegen. Schon dies lasse eine Rügeobliegenheit zu ihren Lasten als gänzlich sinnlose Förmelei erscheinen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 18.09.2013 davon aus, die Vorschriften über das „Mannheimer Modell" seien materiell verfassungsgemäß. Entscheidend sei, dass beide Studiengänge zu einem gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten. Nur bezogen auf diese habe der Verordnungsgeber die Ungleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund spielten die von den Mannheimer Kandidaten zu erbringenden „beträchtlichen Zusatzanforderungen" keine Rolle. § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG könne zur Rechtfertigung der Abschichtung im Rahmen des „Mannheimer Modells" nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift eine Gleichbehandlung der Kandidaten bezogen auf die Möglichkeit zur Abschichtung bereits denknotwendig voraussetze. Mit der sog. Experimentierklausel des § 62a Abs. 2 Satz 1 JAPrO als solcher werde der Spielraum für eine Ungleichbehandlung der rechtsunterworfenen Bürger nicht erweitert.
12 
Die Klägerin beantragt sachdienlich,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 04.04.2013 zu verpflichten,
die von ihr in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2012 angefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass in den Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 6 keine Bewertungsfehler vorlägen. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 5 habe das Verwaltungsgericht zwar einen Bewertungsfehler angenommen. Im Ergebnis stelle sich das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch auch in diesem Punkt als richtig dar, da tatsächlich kein Bewertungsfehler vorliege und damit die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nicht neu zu bewerten sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Der rechtswissenschaftliche Studiengang nach §§ 1, 3 JAPrO und der gestufte Kombinationsstudiengang nach §§ 35a ff. JAPrO seien aufgrund der konkreten Ausgestaltungen sowie der engen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Abschichtungsmöglichkeit nach § 35b JAPrO bereits nicht vergleichbar. Da die Voraussetzungen für eine Abschichtung zwingend seien, müssten sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit mit in den Blick genommen werden. Dies zeige, dass die Teilnahme an dem gestuften Kombinationsstudiengang keineswegs eine leichtere Möglichkeit zur Erlangung der Staatsprüfung darstelle. Damit seien keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben. Selbst wenn man dies mit der Klägerin anders sehen wollte, läge jedenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Die in den Blick zu nehmende Lebenswirklichkeit der Studierenden zeige, dass zur Erlangung der Studienabschlüsse vergleichbare Anforderungen bewältigt werden müssen. Jedenfalls wäre schließlich aus denselben Gründen eine Rechtfertigung gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lasse sich selbst dann nicht begründen, wenn der Ansatz der Klägerin zutreffend wäre, dass entscheidender Gesichtspunkt sei, dass beide Studiengänge zum gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten, im Hinblick auf den gleichen Abschluss eine Ungleichbehandlung vorläge und der Verordnungsgeber diese rechtfertigen müsse. In § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG habe der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit geschaffen, dass der Abschluss der Juristenausbildung, die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, mit unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten erlangt werden könne. Dass diese Abschlüsse nicht gleichwertig seien oder dass dadurch die Chancengleichheit verletzt würde, habe bislang niemand beanstandet. Das Deutsche Richtergesetz stelle für die Option der Abschichtung keine weiteren Anforderungen und gehe dennoch von der Gleichwertigkeit der Prüfungen bundesweit aus. In anderen Bundesländern werde die Abschichtungsmöglichkeit an die Wahrnehmung des Freiversuchs gekoppelt, also allein von zeitlichen Anforderungen abhängig gemacht. Wieviel mehr müsse von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden, wenn in Baden-Württemberg darüber hinaus zusätzlich die dargelegten Studieninhalte und Prüfungsleistungen bewältigt werden müssen. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit könnte die Klage mangels subjektiven Rechts der Klägerin auf eine Fortsetzung bzw. weitere Wiederholung der Prüfung keinen Erfolg haben.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung im Termin Herbst 2012.
Die am … 1986 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2007/08 an der Universität Tübingen Rechtswissenschaft. Im Frühjahr 2012 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Bei der Wiederholungsprüfung im Herbst 2012 erzielte sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten und verfehlte damit die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl (3,75 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht wurden jeweils mit 4,0, 3,0 und 3,0, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht jeweils mit 4,0 und 3,0 und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie u.a. mit Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 begründete. Zu den Einwendungen wurden jeweils Stellungnahmen der Erst- und Zweitprüfer eingeholt. Sie hielten an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.
Mit Bescheid vom 04.04.2013 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Bewertungsfehlerhaft sei zunächst die Rüge des Erstgutachters zur Aufsichtsarbeit Nr. 2, sie habe einen Klageantrag nicht formuliert. Dies könne von ihr nicht gefordert werden, da es nicht zur Aufgabenstellung gehört habe. Die Prüfungsaufgabe sei eindeutig und verlange eine Formulierung des Antrags gerade nicht. Die abschwächende Wendung des Erstgutachters, wonach eine vollständige Formulierung angesichts der unzureichenden Sachverhaltsangaben nicht habe erwartet werden können, wenigstens aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung in die fünf Kartons für unzulässig zu erklären, hätte formuliert werden sollen, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch dies in keiner Weise als Aufgabenstellung entnehmen lasse. Gleiches gelte für die Erklärung im Widerspruchsverfahren, „gute Arbeiten" hätten aber das Klageziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, durchaus formuliert. Bewertungsfehlerhaft sei weiterhin auch die Kennzeichnung der Prüfung der Eigentumsübertragung von H an V unter Eigentumsvorbehalt als „auf abenteuerlichen Umwegen" erreicht. An der von ihr gewählten Prüfungsfolge sei nichts zu bemängeln. Im Übrigen lasse die Verwendung des Wortes „abenteuerlich" darauf schließen, dass der Erstgutachter nicht die erforderliche sachliche Distanz zu ihrer Leistung einhalte, sondern von vornherein auf eine negative Bewertung festgelegt sei. Ferner werde z. B. die Prüfung der §§ 929, 932 BGB pauschal und ohne weitere Begründung als unrichtig abqualifiziert, obwohl sie hier alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft habe. Gleiches gelte für die apodiktische Würdigung der Einordnung der V als Kauffrau als „unrichtig" und im Hinblick auf Aufgabe 2 für die Wertung, eine mögliche Pflichtverletzung der S habe keinen Einfluss auf das Vorliegen der Willenserklärungen für den Vertragsschluss. Der Erstgutachter verkenne hier schon grundsätzlich ihren Prüfungsansatz, der vollkommen korrekt sei. Bezogen auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 sei bewertungsfehlerhaft, dass das Erstgutachten nicht erkennen lasse, dass sich der Gutachter ernsthaft mit ihrer Leistung auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa die Konstellation der Vormerkung - relative Unwirksamkeit und Anspruch aus § 888 BGB - völlig korrekt dargestellt und sich im Rahmen der Berechtigung mit der hier tatsächlich problematischen Eigentümerstellung auseinandergesetzt. Zwar sei es richtig, dass sie insoweit zu einem anderen Ergebnis als die Musterlösung gekommen sei, als sie einen Eigentumserwerb des E annehme. Der Erstgutachter habe allerdings versäumt, auf der Basis dieses so gefundenen Ergebnisses die weitere Folgerichtigkeit ihrer Ausführungen zu untersuchen. Der Erstgutachter zur Aufsichtsarbeit Nr. 5 fokussiere sich auf von ihr nicht völlig zutreffend gelöste Randaspekte in einer Weise, die Zweifel an der Unbefangenheit seiner Bewertung aufkommen lasse. So würdige das Erstgutachten zunächst in keiner Weise die ganz überwiegend gelungene Bearbeitung der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Ohne ersichtliche Würdigung blieben auch ihre zutreffenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, obwohl die gesetzgeberische Systematik in diesem Bereich als durchaus verwickelt zu bezeichnen sei. Das Übersehen der Vorschrift des § 2 Abs. 12 LBO sei keineswegs als schwerwiegender Fehler anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, warum hier eine vertiefte Prüfung der §§ 49 - 51 LBO - insbesondere des § 50 Abs. 2 LBO - hätte erfolgen sollen. Schließlich sei auch nicht erkennbar, warum auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu „knapp" ausgefallen sein sollte. Gänzlich unausgewogen und ihrer Leistung nicht gerecht werdend stelle sich auch das Erstgutachten zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 dar. Der Erstgutachter würdige die Arbeit von vornherein voreingenommen ausschließlich zu ihren Lasten. Dies zeige sich schon zu Beginn des Gutachtens, wo die Prüfung eines Betrugs durch T zum Nachteil des V vom Korrektor schlicht als „fernliegend" bezeichnet werde. So weit hergeholt sei die hier vorgenommene Prüfung allerdings nicht. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Gleiches gelte für die Wertung des Erstgutachters, im Hinblick auf die Spieluhr sei die Prüfung eines Betruges zu Lasten des K „fernliegend". Es sei nämlich nach dem Sachverhalt überhaupt nicht dargetan, dass der K, hätte er die wahre Rechtslage - Vermächtnis der Spieluhr ausschließlich an S - gekannt, die Uhr tatsächlich gekauft und die Vermögensverfügung zugunsten der T getätigt hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch die Wertung, die versuchte Unterschlagung habe an dieser Stelle das „Kernproblem" des Falles dargestellt - dessen Erörterung sie angeblich versäume -, nicht naheliegend. Dies könne ebenfalls nach der dem Korrektor vorgelegenen Musterlösung der Fall gewesen sein, sei aber rechtlich mehr als fragwürdig. Die insoweit offenbar eigenwillige Schwerpunktsetzung der Musterlösung könne hier nicht zu ihren Lasten gehen. Auch die Kritik, sie beschäftige sich bei ihrer Prüfung des Merkmals des „Ankaufens" im Sinne des § 259 StGB damit, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vorgelegen habe, sei gänzlich unberechtigt. Es werde nämlich durchaus in weiten Teilen der Literatur vertreten, dass dem Merkmal eigenständige Bedeutung zukomme. Es handele sich somit bei ihrem Lösungsweg um eine fachwissenschaftlich vertretbare Auffassung. Schließlich erscheine es auch nicht vertretbar, ihr vorzuwerfen, sie hätte im Hinblick auf das Schreiben an den Ermittlungsrichter die §§ 153, 154 StGB angeprüft. Denn sie komme in ihrer Lösung doch schließlich zu dem korrekten Schluss, dass eine Vernehmungssituation nicht vorgelegen habe. Die Delikte lägen aber bei realistischer Wertung trotzdem ersichtlich nicht so fern, dass sie nicht hätten wenigstens angeprüft werden müssen. Bei der Bewertung der Aufgabe 2 rekurriere das Erstgutachten einseitig darauf, dass sie die besondere Volte der Vernehmung des Richters als Zeugen über die Aussage im Ermittlungsverfahren nicht erwähnt habe, unterschlage aber, dass die Problematik im Übrigen von ihr korrekt bei § 252 StPO verortet und vertretbar gelöst worden sei.
Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu, da die Vorschriften der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg den Anforderungen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit nicht gerecht würden. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 25.09.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 stehe der Klägerin nicht zu. Die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht zu beanstanden. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer gelegen, die Formulierung des Klageziels zu verlangen. Die Aufgabe habe gelautet: „Kann H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W weiter veräußerten Kartons vorgehen?" Es sei nachvollziehbar, dass diese Frage nur beantwortet werden könne, wenn dargelegt werde, welches (Klage-)Ziel vor Gericht verfolgt werden solle. Zur Frage der Prüfung des Eigentumsverlusts seien die Ausführungen des Erstprüfers in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (2. Absatz) zutreffend. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer bemängelten, ein Vertragsschluss mittels Pflichtverletzung sei nicht nachvollziehbar. Auch die BGH-Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berufe, hätten jeweils die Anscheinsvollmacht, keine Pflichtverletzungen betroffen. Die Klägerin habe auch nicht alle Merkmale des gutgläubigen Erwerbs korrekt geprüft. Der Widerruf, auf den sie sich bei der Prüfung des guten Glaubens bezogen habe (Seite 13 der Arbeit), habe nämlich nach der Aufgabenstellung die Weiterveräußerungsbefugnis, nicht die Eigentümerstellung betroffen. Der Beklagte weise insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin damit den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis geprüft habe, dass aber nur der gute Glaube an das Eigentum geschützt werde. Die Klägerin habe auch zu Unrecht angenommen, V sei Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gewesen. Sie sei aber in der Tat (höchstens) „Scheinkauffrau" gewesen, da sie nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei und auch nach dem in der Aufgabe angegebenen Geschäftsumfang nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt habe. Im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3 seien die Ausführungen der Prüfer zur Eigentumsübertragung an E nachvollziehbar. Die Prüfer wiesen zu Recht darauf hin, dass § 105 Abs. 2 BGB nicht gesehen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen ihre Formulierungen auch nicht inhaltlich § 105 Abs. 2 BGB. Zwar habe der Erstprüfer eingeräumt, dass die Klägerin tatsächlich § 893 2. Fall BGB genannt gehabt habe. Er habe aber in seiner Stellungnahme zu erkennen gegeben, dass er - trotzdem - an der Bewertung mit 3 Punkten festhalte. Dies sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Im Übrigen gehöre die Gewichtung von Positivem und von Fehlern typischerweise zum Beurteilungsspielraum. Insoweit hätten beide Prüfer in ihrem „Fazit" ausreichend klargestellt, dass sie alle, auch die positiven Aspekte der Arbeit gewürdigt hätten. Die Einschätzung der Prüfer, die Prüfung von Betrug durch Verschweigen der Heirat sei fernliegend, halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Im Rahmen der Aufsichtsarbeit Nr. 6 seien die Ausführungen im Gutachten des Erstprüfers zur Prüfung des § 259 StGB vertretbar und hielten sich innerhalb des Beurteilungsspielraums. Denn aus der Randbemerkung auf Seite 11 der Aufsichtsarbeit der Klägerin werde deutlich, dass der Prüfer durchaus gesehen habe, dass sie auch die anderen Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB genannt habe. Soweit es um die Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl gehe, würfen die Prüfer der Klägerin nicht vor, dass die Prüfung überhaupt erfolgt sei. Dabei seien die Ausführungen der Klägerin zur Strafbarkeit von S wegen Anstiftung zum Diebstahl falsch. Ein Diebstahl liege offenkundig nicht vor. Die „Wegnahme" entfalle von vornherein, weil die Uhr freiwillig herausgegeben worden sei. Auch eine Gewahrsamslockerung liege nicht vor. Die Einwendungen der Klägerin zur Begründung der Prüfer zu den Ausführungen zu §§ 153 ff. StGB enthielten nur die eigene Würdigung der Klägerin, die insoweit nicht rechtserheblich sei. Zu § 252 StPO habe die Klägerin nichts davon geschrieben, dass der vernehmende Richter später als Zeuge vernommen werden könne. Dies ergebe sich auch nicht aus den Formulierungen, auf die sie in ihren Einwendungen hingewiesen habe. Insbesondere gelte dies für die von ihr in den Raum gestellte Möglichkeit, als „Richter vom Hörensagen" auszusagen. Nach der Aufgabenstellung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer den Betrug zum Nachteil K als fernliegend angesehen und das Kernproblem bei der versuchten Unterschlagung gesehen hätten. Denn das Problem sei tatsächlich versuchte Unterschlagung, weil T gemeint habe, S sei Eigentümerin der Uhr geworden. Für die Annahme eines Betrugs habe es schon an einer Täuschung des K durch T gefehlt. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 5 wende sich die Klägerin allerdings zu Recht dagegen, dass der Erstprüfer bei der Zuständigkeit beanstandet habe, dass diese Frage schon im Rahmen der Passivlegitimation geprüft worden sei. Dies folge schon daraus, dass Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags nicht übereinstimmen müssten. Unabhängig davon, welche Aussage einer Randbemerkung zukomme, habe der Erstprüfer diese als Kritik gemeint und daran in der Stellungnahme vom 07.03.2013 ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen könne die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Der dargelegte Fehler in der Begründung der Bewertung führe nicht dazu, dass die Prüfer die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nochmals bewerten müssten. Um eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 zu erreichen, müsste die Klägerin insgesamt 3 Punkte mehr erhalten, was das Gericht als ausgeschlossen ansehe. Damit fehle ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Spätestens vor Ablegung ihrer Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung hätte sie beantragen müssen, ebenfalls entsprechend dem Verfahren des „Mannheimer Modells" geprüft zu werden. Diese Obliegenheit habe die Klägerin verletzt. Im Übrigen halte die Kammer daran fest, dass das „Mannheimer Modell" verfassungskonform und auch im Übrigen zulässig sei. Es liege insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor. Zur weiteren Begründung werde auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 18.09.2013 (12 K 4134/12) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
10 
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf Klausur Nr. 2 gehe das Verwaltungsgericht zunächst darin fehl, es hätte innerhalb des Beurteilungsspielraums des Prüfers gelegen, bei Aufgabe 1 das Klageziel zu verlangen. Irrtümer des Prüfers über die Prüfungsaufgabe gehörten nämlich zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern. Um einen solchen handele es sich im vorliegenden Fall. Da eindeutig nur nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt worden sei, habe nicht gesondert ein Klageziel oder gar ein Klageantrag verlangt werden können. Auch der Hinweis des Erstgutachtes, „gute“ Arbeiten hätten ein Klageziel durchaus formuliert, beruhe auf einer verfehlten Perspektive. Im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge ihrer von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" - Eigentumserwerb des E - gewesen seien. Indes seien die Prüfer gehalten, grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen, die dieser nach einer (vermeintlich aus Sicht des Prüfers) „falschen Weichenstellung" bei der Lösung der Prüfungsaufgabe gemacht habe. Die Ausführungen im Rahmen eines solchen Folgefehlers könnten insbesondere einen Anhalt dafür geben, dass der Prüfling immerhin weitere Kenntnisse in dem geprüften Gebiet besitze und dass insbesondere seine weitere Gedankenführung folgerichtig sei. Hinsichtlich Klausur Nr. 6 bedürfe aus ihrer Sicht noch einmal einer besonderen Überprüfung durch den erkennenden Senat das Verdikt der Vorderrichter, die Einschätzung der Prüfung eines Betruges (§ 263 StGB) durch das Erstgutachten als fernliegend sei nicht zu beanstanden. Generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung nämlich durchaus betrugsrelevant. Es dürfte sich somit bei der von ihr vorgenommenen Prüfung - mithin der Wertung, ein Betrug käme vorliegend zumindest denkbar in Betracht - um eine fachwissenschaftlich mindestens vertretbare Auffassung handeln, die nicht ohne weiteres als falsch bezeichnet werden dürfe. Im Hinblick auf Klausur Nr. 5 werte das Verwaltungsgericht den von ihm richtig erkannten Bewertungsfehler - Beanstandung der Prüfung der Zuständigkeit als bereits im Rahmen der Passivlegitimation vorgenommen - falsch, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig. Das Gericht meine, der Fehler führe deswegen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Klausur, weil das Erreichen einer Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten auf der Basis des gerügten Fehlers ausgeschlossen sei. Damit werde verkannt, dass aufgrund der angeführten Bewertungsfehler in den anderen Klausuren auch diese einer Neubewertung zuzuführen seien.
11 
In Bezug auf den Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 - zum Fehlen der Klagebefugnis überzeugten nicht. Die Konstruktion einer Rügeobliegenheit gehe an der Realität des vorliegenden Falles vorbei. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Funktion der Rügeobliegenheit des Prüflings, der Prüfungsbehörde eine Möglichkeit zur Abhilfe zu verschaffen, im Fall der Vorschriften der §§ 35a ff. JAPrO völlig leerlaufe. Denn dem Beklagten seien die fraglichen Vorschriften ohne weiteres bekannt. Im Übrigen habe der Beklagte - was ihr bekannt gewesen sei - seine Rechtsauffassung, wonach die Vorschriften der §§ 35a JAPrO aus seiner Sicht als verfassungsgemäß anzusehen seien und eine Änderung daher nicht intendiert sei, auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nochmals bestätigt. Die dortige Äußerung habe indes zeitlich vor ihrer der Meldung im vorliegenden Verfahren zu ihrer Prüfung gelegen. Schon dies lasse eine Rügeobliegenheit zu ihren Lasten als gänzlich sinnlose Förmelei erscheinen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 18.09.2013 davon aus, die Vorschriften über das „Mannheimer Modell" seien materiell verfassungsgemäß. Entscheidend sei, dass beide Studiengänge zu einem gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten. Nur bezogen auf diese habe der Verordnungsgeber die Ungleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund spielten die von den Mannheimer Kandidaten zu erbringenden „beträchtlichen Zusatzanforderungen" keine Rolle. § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG könne zur Rechtfertigung der Abschichtung im Rahmen des „Mannheimer Modells" nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift eine Gleichbehandlung der Kandidaten bezogen auf die Möglichkeit zur Abschichtung bereits denknotwendig voraussetze. Mit der sog. Experimentierklausel des § 62a Abs. 2 Satz 1 JAPrO als solcher werde der Spielraum für eine Ungleichbehandlung der rechtsunterworfenen Bürger nicht erweitert.
12 
Die Klägerin beantragt sachdienlich,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 - 12 K 1330/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 04.04.2013 zu verpflichten,
die von ihr in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2012 angefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
hilfsweise, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass in den Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 6 keine Bewertungsfehler vorlägen. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 5 habe das Verwaltungsgericht zwar einen Bewertungsfehler angenommen. Im Ergebnis stelle sich das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch auch in diesem Punkt als richtig dar, da tatsächlich kein Bewertungsfehler vorliege und damit die Aufsichtsarbeit Nr. 5 nicht neu zu bewerten sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Der rechtswissenschaftliche Studiengang nach §§ 1, 3 JAPrO und der gestufte Kombinationsstudiengang nach §§ 35a ff. JAPrO seien aufgrund der konkreten Ausgestaltungen sowie der engen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Abschichtungsmöglichkeit nach § 35b JAPrO bereits nicht vergleichbar. Da die Voraussetzungen für eine Abschichtung zwingend seien, müssten sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit mit in den Blick genommen werden. Dies zeige, dass die Teilnahme an dem gestuften Kombinationsstudiengang keineswegs eine leichtere Möglichkeit zur Erlangung der Staatsprüfung darstelle. Damit seien keine wesentlich gleichen Sachverhalte gegeben. Selbst wenn man dies mit der Klägerin anders sehen wollte, läge jedenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Die in den Blick zu nehmende Lebenswirklichkeit der Studierenden zeige, dass zur Erlangung der Studienabschlüsse vergleichbare Anforderungen bewältigt werden müssen. Jedenfalls wäre schließlich aus denselben Gründen eine Rechtfertigung gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lasse sich selbst dann nicht begründen, wenn der Ansatz der Klägerin zutreffend wäre, dass entscheidender Gesichtspunkt sei, dass beide Studiengänge zum gleichen Abschluss, nämlich der Ersten juristischen Prüfung führten, im Hinblick auf den gleichen Abschluss eine Ungleichbehandlung vorläge und der Verordnungsgeber diese rechtfertigen müsse. In § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG habe der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit geschaffen, dass der Abschluss der Juristenausbildung, die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, mit unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten erlangt werden könne. Dass diese Abschlüsse nicht gleichwertig seien oder dass dadurch die Chancengleichheit verletzt würde, habe bislang niemand beanstandet. Das Deutsche Richtergesetz stelle für die Option der Abschichtung keine weiteren Anforderungen und gehe dennoch von der Gleichwertigkeit der Prüfungen bundesweit aus. In anderen Bundesländern werde die Abschichtungsmöglichkeit an die Wahrnehmung des Freiversuchs gekoppelt, also allein von zeitlichen Anforderungen abhängig gemacht. Wieviel mehr müsse von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden, wenn in Baden-Württemberg darüber hinaus zusätzlich die dargelegten Studieninhalte und Prüfungsleistungen bewältigt werden müssen. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit könnte die Klage mangels subjektiven Rechts der Klägerin auf eine Fortsetzung bzw. weitere Wiederholung der Prüfung keinen Erfolg haben.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern.
22 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
23 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
24 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
25 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
26 
Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
27 
Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist.
28 
Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“.
29 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist.
30 
Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte.
II.
31 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.).
33 
1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
34 
Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“).
35 
Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).
36 
2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
37 
a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO).
38 
Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA).
39 
b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
40 
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262).
41 
Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).
42 
Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über
43 
6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen.
44 
Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten.
45 
c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten.
46 
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht.
47 
Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).
48 
d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
49 
Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
50 
Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).
51 
Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden.
52 
aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).
53 
Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
54 
Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen.
55 
Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten).
56 
bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt.
57 
(1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren.
58 
Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden.
59 
So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften).
60 
Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht.
61 
Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487).
62 
Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen.
63 
(2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden.
64 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen.
65 
Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
66 
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre.
III.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
68 
Beschluss vom 10. März 2015
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.