Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

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01.12.2016 13:54

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
18.08.2016 10:06

Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.03.2016 10:29

Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er auf Ersatz des Verzögerungsschadens.
16.08.2012 14:39

ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist-BGH vom 29.06.12-Az:V ZR 27/11
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published on 13.02.2014 00:00

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published on 11.01.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/07 Verkündet am: 11. Januar 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 27.01.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL V ZR 272/10 Verkündet am: 27. Januar 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
published on 26.04.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/06 Verkündet am: 26. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1147; ZPO § 867 Ab
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