Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde, ist unbegründet.
a. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise eine fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 148 Abs. 1 VwGO getroffen hat. Denn mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009, die beim Verwaltungsgericht am 02.11.2009 eingegangen ist, hat der Antragsteller ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter gestellt, die den Beschluss vom 14. Oktober 2009 getroffen haben, und eine Begründung des Ablehnungsgesuchs („in Bälde“) angekündigt. Gleichwohl haben die Richter, gegen die das Ablehnungsgesuch gerichtet war, bereits mit Beschluss vom 06. November 2009 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009 nicht abgeholfen, ohne dass eine weitere Begründung des Ablehnungsgesuchs vorlag und ohne dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen wurde. Hierin könnte möglicherweise ein Verstoß gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO liegen. Insbesondere war das Ablehnungsgesuch nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig, weil noch eine Abhilfeentscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO zu treffen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, 323). Ob das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen, etwa weil der Antragsteller das Kollegialgericht als Ganzes mit der erst später abgegebenen Begründung, die Richter hätten den wesentlichen Klageaspekt nicht wahrnehmen wollen, als befangen ablehnt, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu aber: BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006 - 2 BvR 836/04 -, NJW 2006, 3129; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 16 WF 114/07 -, FamRZ 2008, 1455 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 54 RdNr. 11 m.w.N.), bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Nichtabhilfeentscheidung gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO verstoßen würde, bliebe dieser formelle Fehler ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 14. Oktober 2009, der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen ist; dieser Beschluss kann nicht auf dem Verfahrensverstoß der nachträglichen Nichtanwendung der § 54 VwGO, §§ 42 ff. ZPO beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.05.1986 - OVG Bs I 55/86 -).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers zwingt ein formeller Fehler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses auch nicht dazu, den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss oder den Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückzugeben (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2005 - 8 W 4/05 -, juris). Zwar wird in diesen Fällen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Zurückverweisung gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO durchaus anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, NVwZ-RR 2008, 215; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, NVwZ-RR 2009, 271), jedoch steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts und ist dieses nicht daran gehindert, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung zur Sache zu entscheiden (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 148 RdNr. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 148 RdNr. 10). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung sprechen mag, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für untunlich. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch hat hier eine möglicherweise formell fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung. Vornehmliche Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es aber, über die eingelegte Beschwerde zu befinden.
b. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Antragsteller angestrebten Wiederaufnahmeklagen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) zu Recht abgelehnt. Auch nach Ansicht des Senats liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.
Dies hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes ... vom 31.03.2006 und vom 04.12.2007 als mögliche Wiederaufgreifensgründe nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7b ZPO zutreffend ausgeführt; insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 - 52562/99 und 52620/99, 52562/99, 52620/99 - (RIW 2006, 378) sowie der ebenfalls vom Antragsteller herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - (GewArch 2002, 111) führen entgegen dessen Ansicht ebenfalls nicht zu einer Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7a oder 7b ZPO. Diese Entscheidungen sind weder fachgerichtliche Urteile, deren Rechtskraft den Streitfall des Antragstellers erfasst (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 580 Nr. 7a ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 580 ZPO RdNr. 12), noch sind sie taugliche Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Von dieser Vorschrift sind nämlich solche Schriftstücke nicht umfasst, die lediglich eine andere Rechtslage dartun sollen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 153 VwGO RdNr. 14; Braun in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 580 ZPO RdNr. 48; hinsichtlich eines verfassungsgerichtlichen Urteils ausdrücklich: Grunsky, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Bd. 5/1, § 580 ZPO RdNr. 28). Darüber hinaus betrifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 die hier nicht im Streit stehende Frage, in welchem Umfang Art. 11 Abs. 1 EMRK die negative Koalitionsfreiheit gerade in Bezug auf vorherige Absperrklauseln schützt, mithin das Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben, und hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.12.2001 die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unter Hinweis auf die Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben und die freiheitssichernde und legitimatorische Funktion der Pflichtmitgliedschaft durch die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.07.1988 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; Urteil des Senats vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -; Beschluss des Senats vom 16.03.2009 - 6 S 28/09 -).
Die Annahme, wegen „verfassungswidrigem Dauerfehlverhaltens“ des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin seien Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 5 und 4 ZPO gegeben, ist abwegig. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sei verfassungsgemäß, deckt sich vielmehr mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sowie der zitierten höchst- und obergerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit der Antragsteller wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 3 VwGO rügt, begründet dies hier bereits deswegen keinen möglicherweise in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, a.a.O., § 579 ZPO RdNr. 13), da dieser Mangel bereits im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden konnte (vgl. Braun, a.a.O., § 580 ZPO RdNr. 20). Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf Verfahrensmängel wegen „fehlender Erörterung verfahrenserheblicher Inhalte“ und wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung „trotz unbearbeiteter Rüge zum Prozesskostenhilfeantrag“ abstellt.
Das Vorbringen des Antragstellers, sein Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Einzelrichter sei unzutreffend beschieden worden und die Verwaltungsstreitsache hätte auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO zurückübertragen werden müssen, so dass der absolute Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO und damit in der Sache ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sei, kann ebenfalls nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Dem steht bereits § 579 Abs. 2 ZPO entgegen, nach dem die Klage in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO nicht stattfindet, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
10 
c. Für den von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur „datenschutzrechtlichen Überprüfung der Meldung an die IHK“ vermag der Senat keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
11 
Ebenso wenig ist den Anträgen auf „Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichts“ und „nach Art. 100 Abs. 2 GG“ nachzukommen. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG für die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind in der Sache nicht erfüllt. Zudem wäre die Einholung einer solchen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss untunlich.
12 
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden. Nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 18 E 510/09 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 -, InfAuslR 2009, 195; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 - Bs IV 20/94 -, juris; vgl. ebenso auch: Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 VwGO RdNr. 5; Neumann in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 RdNr. 59) kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 826/00 -, juris). Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung eines materiell-rechtlichen Anspruchs zu ermöglichen, soweit die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13 
Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht kein Anlass. Zwar entfällt in diesem Fall auch die Möglichkeit, einem bedürftigen Beteiligten für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, was der Antragsteller hier im Übrigen nicht beantragt hat. Die erforderliche Chancengleichheit eines bedürftigen Beteiligten im Vergleich zu einem finanziell besser gestellten Rechtssuchenden wird jedoch dadurch nicht gefährdet. Denn ebenso wie der Prozesskostenhilfebewilligungsantrag kann auch die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden (§ 117 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO), wobei der Urkundsbeamte verpflichtet ist, den Antragsteller über die Antragserfordernisse sachgemäß zu beraten. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages von 50 EUR für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist, führt nicht dazu, für dieses allein bestehende Kostenrisiko - dem Gegner entstandene außergerichtliche Kosten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 127 Abs. 4 ZPO) werden nicht erstattet - Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn dem bedürftigen Beteiligten wird auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Kostenrisiko nicht gänzlich genommen; im Fall des Unterliegens hat er die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Auch steht im Fall der - wie hier - erfolglosen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren fest, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Dann ist es mit dem Wesen der Prozesskostenhilfe vereinbar, dass auch der bedürftige Beteiligte anfallende Gerichtskosten für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren trägt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994, a.a.O.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages vorgesehen ist.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 123 Kostenerstattung


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Jan. 2008 - 11 S 2916/07

bei uns veröffentlicht am 23.01.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. November 2007 - 3 K 1690/07 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Kläger auf Bewil

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Sept. 2007 - 1 D 399/07

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2007 - 1 K 615/07 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Aug. 2007 - 16 WF 114/07

bei uns veröffentlicht am 10.08.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11.06.2007 - 31 F 21/07 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Besch
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - V ZB 13/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/10 vom 17. Juni 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Rän

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Sept. 2017 - 1 O 590/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Juli 2017 – 6 B 1270/17 SN – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der An

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 15 E 222/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit de

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2010 - 10 O 92/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der zugrundeliegenden Beschwerde (nur) noch die gerichtliche Anordnung de

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11.06.2007 - 31 F 21/07 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 500,00.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am … geborene Antragstellerin, die im vorliegenden Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist, macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. Sie ist verheiratet, hat nach dem Abitur ein Studium zur internationalen Betriebswirtin aufgenommen, Schwerpunkt Touristikmanagement, an der Akademie für Betriebswirtschaft und Welthandelssprachen - ABW, Private Gesellschaft für berufliche Aus- und Weiterbildung mbH, Mannheim / Stuttgart. Sie muss hierfür monatliche Gebühren aufbringen von EUR 590,00. Ihr Ehemann sei arbeitslos und beziehe Leistungen nach Hartz IV.
Das Verfahren befindet sich erstinstanzlich noch im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium. Die Antragstellerin hatte zunächst gemäß Klageschrift vom 29.01.2007 beantragt, „den Beklagten zur Unterhaltsleistung in Höhe des vom Gericht festzusetzenden Anspruchs seit 01.09.2006 zu verurteilen, nach neuesten Gehaltsbescheinigungen“. Gleichzeit hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 28.02.2007 hat die Richterin am Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe für den Klageantrag nicht bewilligt werden kann, u. a. weil der Antrag nicht ausreichend bestimmt ist und weil der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht ausreichend begründet wurde. Die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag sind in diesem richterlichen Hinweis im Einzelnen dargelegt. Es wurde angeraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 hat die Antragstellerin eine Bezifferung vorgenommen und beantragt, „ihren Vater zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von EUR 937,99 seit 01.10.2006 zu verurteilen“. Der Begründung des Anspruchs ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den monatlich geltend gemachten Unterhalt handelt. Dem Schriftsatz waren diverse Belege beigefügt.
Nachdem der Antragsgegner, anwaltlich vertreten, durch Schriftsatz vom 02.04.2007 sowie vom 17.04.2007 erwiderte, die Antragstellerin nochmals am 23.04.2007 und am 09.05.2007 eine Stellungnahme abgab, wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.05.2007 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage sei ohne Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb der Ehemann, der seiner Frau gemäß § 1360 BGB vorrangig zu Unterhalt verpflichtet sei, nicht arbeite und deshalb nicht leistungsfähig sei. Sie habe nicht ausreichend substantiiert ihren Bedarf dargelegt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die begonnene Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht und weshalb dazu der Besuch einer Privatschule erforderlich sei. Sollte der Ehemann als Unterhaltsverpflichteter ausscheiden, wären beide Elternteile der Antragstellerin nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig unterhaltspflichtig. Zu den Einkommensverhältnissen der Mutter sei nichts vorgetragen, lediglich die irrige Behauptung, dass diese nicht für den Unterhalt der Antragstellerin haften würde. Das Bestehen des behaupteten Unterhaltsanspruchs könne daher weder dem Grunde noch der Höhe nach beurteilt werden. Die Frage einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wäre dem Hauptverfahren zu überlassen.
Gemäß Schriftsatz vom 25.05.2007 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein. Der Ehemann der Antragstellerin erhalte ergänzende Leistungen vom Arbeitsamt, er arbeite seit April wieder. Leider habe er nur einen Saisonarbeitsplatz. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 bereits Belege zum Bedarf der Antragstellerin und zum Einkommen ihrer Mutter vorgelegt wurden.
Gemäß Beschluss vom 25.05.2007 wurde der Beschwerde teilweise abgeholfen. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von EUR 60,00. Die Richterin am Amtsgericht hat darin eine Berechnung der anteiligen Barunterhaltsverpflichtung der beiden Eltern durchgeführt. Auf Seiten des Antragsgegners sei ausweislich der Gehaltsbescheinigungen 2006 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von EUR 3.513,20 anzusetzen. Die Steuerklassenwahl des Antragsgegners, welcher wieder verheiratet ist, mit Steuerklasse IV, sei nicht zu beanstanden. Netto würde sich bei ihm somit ein Einkommen von EUR 1.974,49 ergeben. Er habe berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrt von seinem Wohnort in Dossenheim zu seinem Arbeitsplatz in Frankfurt von einfach 85 km zu jeweils EUR 0,30. Daraus würde sich ein monatlicher Aufwand von EUR 935,00 errechnen. Steuerlich absetzbar seien lediglich 65 km Arbeitsweg täglich, was zu einer Steuerersparnis von monatlich rund EUR 120,00 führen würde. Das einsetzbare Einkommen des Antragsgegners würde sich somit auf EUR 1.159,90 verringern (EUR 1.974,49 abzüglich EUR 935,00 zuzüglich EUR 120,00). Da ihm der angemessene Selbstbehalt von EUR 1.100,00 verbleiben müsse, könne die Klage höchstens mit einem Betrag von EUR 60,00 Erfolg haben.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2007 lehnte die Antragstellerin die Richterin am Amtsgericht wegen Befangenheit ab. Sie sei ganz offensichtlich nicht gewillt, die eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Bereits mit Schreiben vom 27.02.2007 hätte sie mitgeteilt, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die angeforderten Unterlagen seien mit Schreiben vom 06.03.2007 eingereicht worden, gleichwohl hätte die Richterin am Amtsgericht mit Beschluss vom 18.05.2007 unter Hinweis auf fehlende Belege, den Prozesskostenhilfeantrag schon wieder abgelehnt. Die Richterin hätte gemäß § 139 ZPO eventuell noch offene oder unklare Nachweise anfordern müssen. Auch seien in dem früheren Verfahren … beim Amtsgericht Heidelberg, welches bei der gleichen Richterin geführt wurde, Unterlagen vorgelegt worden. Bereits in diesem frühren Verfahren hätte sich die Richterin bei ihrer Berechnung nicht an die Vorgaben des OLG Karlsruhe gehalten. Nach ihren Erfahrungen bei der letzten Verhandlung, wo die Richterin „sie regelrecht in den Boden gestampft hätte“, sehe sie hier eine Befangenheit. Die Richterin hätte das aktuelle Verfahren nur schleppend bearbeitet, dem Anwalt der Gegenseite sei eine Fristverlängerung gewährt worden.
In ihrer dienstlichen Äußerung vom 29.05.2007 hat die Richterin dargelegt, dass sie bei Erlass des Beschlusses vom 18.05.2007 die bereits vorgelegten Gehaltsbescheinigungen der Mutter der Antragstellerin übersehen hatte. Nach Eingang der Beschwerde sei gemäß Beschluss vom 25.05.2007 eine Korrektur erfolgt unter Berücksichtigung der Einkommensunterlagen der Mutter, der Beschwerde sei insoweit abgeholfen worden. Die Richterin hält sich nicht für befangen.
Mit Schriftsatz vom 31.05.2007 hat die Antragstellerin in Bezug auf den Beschluss vom 25.05.2007 „Anhörungsrüge“ gestellt.
Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2007 wurde das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe am 28.02.2007 einen umfassenden rechtlichen Hinweis erhalten. Das Verfahren sei nicht ungebührlich verzögert worden. Eine Fristverlängerung um zwei Wochen verletzte die Klägerin nicht in ihren Verfahrensgrundrechten. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie von der Richterin „in den Boden gestampft“ worden sei. Soweit sich die Antragstellerin mit der Rechtsmäßigkeit des Beschluss vom 25.05.2007 auseinandersetzt, werde hierüber das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
10 
Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 13.06.2007 zugestellt.
11 
Ihre Beschwerde vom 14.05.2007 (14.06.2007 ?) ging bei Gericht ein am gleichen Tag. Die Richterin habe nicht übersehbare Beweise übersehen, eine falsche Fahrtkostenberechnung durchgeführt und den Antragsgegner ganz deutlich besser gestellt. Die Richterin hätte ganz offensichtlich ohne den Sachvortrag zu lesen, etwas zum Nachteil der Klägerin beschlossen. Die Fahrtkostenberechnung für den Antragsgegner widerspreche den Leitlinien des OLG Karlsruhe. Obwohl der Antragsgegner eine sehr gute öffentliche Zugverbindung nutzen könnte, seien bei ihm knapp EUR 1.000,00 monatliche PKW-Kosten abgezogen worden, ohne den Beweis der Notwendigkeit der PKW-Nutzung, zumal der Antragsgegner auch umziehen könnte. Auch im letztjährigen Prozess hätte die Richterin bereits diesen Fehler begangen, damals auch die Zuzahlung der Zahnregulierungskosten sowie nachgewiesene Schulmehrkosten verweigert.
12 
Das Amtsgericht Heidelberg hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 19.06.2007 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.
II.
13 
1. Die sofortige Beschwerde wurde gemäß §§ 46 Abs. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1; 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist somit zulässig.
14 
2. Das Beschwerdegesuch ist jedoch nicht begründet, da die Besorgnis der Befangenheit vorliegend nicht besteht.
15 
a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
16 
Eine Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 42 Rn. 8). Geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.).
17 
b) Ein Ablehnungsgrund kann darin liegen, dass eine Partei in der Ausübung ihrer Parteirechte behindert und willkürlich benachteiligt wird, indem das Gericht die mangelnde Bereitschaft zeigt, das Prozessvorbringen einer Partei vollständig zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen und dies mit einer evident mangelnden Sorgfalt einher geht (OLG Köln, MDR 1998, Seite 432; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, Seite 192; OLG Bamberg, FamRZ 1997, Seite 1223; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 23).
18 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Zwar hat die Richterin bei dem ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.05.2007 Unterlagen übersehen, welche von der Antragstellerin schon mit Schriftsatz vom 06.03.2007 vorgelegt waren, die Richterin hat dieses Versehen in der dienstlichen Äußerung vom 29.05.2007 eingeräumt. Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 25.05.2007 darauf hingewiesen hat, hat die Richterin noch am gleichen Tag durch Beschluss der Beschwerde teilweise abgeholfen unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen.
19 
Dass die Richterin die entsprechenden Unterlagen in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.03.2007 zunächst übersehen hat, begründet nicht ihre Ablehnung. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch solche Personen, die im Allgemeinen gründlich und sorgfältig arbeiten, beim Durchlesen von Schriftstücken einmal eine Äußerung übersehen. Wenn demgemäß ein Richter einen Antrag oder einen Hinweis, der in einem Schriftsatz enthalten ist, nicht bemerkt, kann daraus vernünftigerweise der Schluss nicht gezogen werden, der Richter stehe der antragstellenden Partei nicht objektiv gegenüber (OLG Bamberg, a. a. O.). Zwar waren der Hinweis und auch die Anlagen in dem Schriftsatz vom 06.03.2007 drucktechnisch hervorgehoben. Die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ist aber dadurch erheblich erschwert, dass die Antragstellerin nicht anwaltlich vertreten ist, da sie es sich nicht leisten kann. So weicht das Schriftbild ihrer Schreiben und die Art und Weise ihrer Präsentation erheblich ab von Anwaltschriftsätzen. Es werden teilweise längere Ausführungen gemacht zu Punkten, die für den Unterhaltsrechtsstreit als unerheblich erscheinen. Entsprechendes gilt für das Sammelsurium an Anlagen, die vorgelegt wurden, insbesondere die zahlreichen E-Mails. Die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Vortrags leitet sehr hierunter. Daher erscheint es nachvollziehbar, wenn die Richterin im Beschluss vom 18.05.2007 zunächst Unterlagen versehentlich unberücksichtigt gelassen hat. Sie hat diesen Fehler sofort korrigiert und der Beschwerde gemäß Beschluss vom 25.05.2007 teilweise abgeholfen.
20 
c) Soweit die Antragstellerin die aus ihrer Sicht falsche Berücksichtigung der Fahrtkosten des Antragsgegners in dem Beschluss vom 25.05.2007 beanstandet, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar. Einer Partei ungünstige Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht rechtfertigen keine Befangenheitsbesorgnis, insbesondere wenn sie eine erst vorläufige Beurteilung darstellen. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2003, OLGR 2003, Seite 362; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002, OLGR 2002, Seite 327; Zöller, a. a. O., Rn. 28 m. w. N.). Fehlerhafte Rechtsauffassungen des Richters, mögen sie auch noch so offensichtlich sein, sind, sofern sie zu unrichtigen Ergebnissen in der abschließenden Entscheidung geführt haben, ausschließlich mit den gegebenen „normalen“ Rechtsmitteln anzugreifen (OLG Schleswig, a. a. O.).
21 
Es kann daher dahin stehen, ob das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 25.05.2007 bei der Ermittlung der wechselseitigen Barunterhaltsverpflichtungen zu Recht Fahrtkosten des Antragsgegners von EUR 815,00 (EUR 935,00 abzüglich EUR 120,00 Steuererstattung) abgezogen hat. Nach Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand 01.07.2005) kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz, der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit EUR 0,30) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für jeden Mehrkilometer in der Regel EUR 0,20). Auf die „Anhörungsrüge“ der Antragstellerin vom 31.05.2007 wird das Amtsgericht nochmals Gelegenheit haben, sich mit den diesbezüglichen Einwendungen auseinanderzusetzen, auch mit der Frage, ob der Antragsgegner möglicherweise auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann.
22 
d) Aus den soeben geschilderten Gründen kann der Befangenheitsantrag auch nicht darauf gestützt werden, dass möglicherweise in dem Urteil vom 08.03.2006 im Verfahren … eine fehlerhafte Unterhaltsberechnung durchgeführt wurde, wie die Antragstellerin meint. Dann hätte sie gegen dieses Urteil Berufung einlegen müssen, um eine Überprüfung zu erreichen.
23 
e) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Richterin habe sie in der mündlichen Verhandlung in dem letztjährigen Verfahren „regelrecht in den Boden gestampft“, weist das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 11.06.2007 zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin hierzu nichts näher vorgetragen hat. Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 im Verfahren … lässt sich derartiges jedenfalls nicht entnehmen.
24 
f) Der Richterin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren schleppend bearbeitet. Nach dem rechtlichen Hinweis vom 28.02.2007 hat die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 06.03.2007 einen bezifferten Klageantrag gestellt. Dieser ging bei Gericht ein am 13.03.2007. Dieser Schriftsatz wurde gemäß Verfügung vom 16.03.2007 an den Antragsgegner zur Stellungnahme binnen zwei Wochen weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2007 meldete sich für den Antragsgegner eine Rechtsanwältin, die um Fristverlängerung binnen zwei Wochen ersuchte. Sodann wurde gemäß Schriftsatz vom 17.04.2007 erwidert. Derartige Fristverlängerungen sind in der Gerichtspraxis üblich und begründen keine Prozessverschleppung.
25 
g) Auch die gebotene Gesamtschau (siehe Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
27 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. November 2007 - 3 K 1690/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässig erhobenen Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.11.2007, mit welchem ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt worden sind, hat - nach entsprechenden Anträgen der Kläger auf ein solches Vorgehen - in der Sache dergestalt Erfolg, dass dieser Beschluss entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgehoben wird und die Prozesskostenhilfegesuche der Kläger an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Das Verwaltungsgericht durfte die Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche der Kläger nicht treffen, ohne sich inhaltlich mit der Frage der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung auseinander zu setzen und damit über diese Gesuche in der Sache zu entscheiden (zur Zurückverweisung in diesen Fällen vgl. allgemein VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2003 - 7 S 536/03 -, VBlBW 2004, 36 und vom 26.03.1979 - VII 3206/778 -, ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 13.12.1989 - Bs IV 606/89 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, juris und vom 28.06.1996, NVwZ-RR 1997, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 150 Rn 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 572 Rn. 23) .
Zwar hat das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfeanträge der Kläger am 21.11.2007 zunächst zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mit der Begründung abgelehnt, diese hätten trotz einer entsprechenden - dem Kläger-Bevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten - Aufforderung durch das Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und somit ihre Hilfsbedürftigkeit insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Allerdings haben die Kläger dem Verwaltungsgericht die notwendigen Erklärungen und Belege am 10.12.2007 mit der Einlegung ihrer Beschwerde vorgelegt und damit auch in der Sache glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Insbesondere ist es den in Mazedonien ansässigen und einkommenslosen Klägern nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 und 8 SGB XII nicht im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zumutbar, das ihnen verbliebene Vermögen einzusetzen. Denn dieses Vermögen besteht nach ihrem glaubhaften Vortrag nur aus einem von ihnen selbst bewohnten Haus und dem Hausrat, der zur Zeit überdies zum Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts sukzessive verkauft wird.
Die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung über die eingelegte Beschwerde zu berücksichtigen. Denn bei der richterlichen Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO zur Glaubhaftmachung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist; vielmehr sind ein nach Ablauf der Frist eingehendes, nachgeholtes Vorbringen und nachgereichte Belege im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich zu berücksichtigen (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 200; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rn. 17). Dies ergibt sich schon daraus, dass die nachgereichten Erklärungen und Belege regelmäßig auch einen erneut zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag stützen könnten (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003, a.a.O., m.w.N.; Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 509; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 48 ff.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 127 Rn. 102) und sich deshalb die Berufung auf den Ablauf der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 gesetzten Frist als eine überflüssige Förmelei darstellen würde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 118 Rn. 42). Dabei steht der Berücksichtigung auch nicht entgegen, dass die Kläger die ausstehenden Unterlagen und Erklärungen erst vorgelegt haben, nachdem das Verwaltungsgericht bereits eine auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützte Ablehnungsentscheidung getroffen hatte. Zwar wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO als eine gegenüber § 173 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO speziellere Regelung die Berücksichtigung von erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Erklärungen durch das Beschwerdegericht ausschließt, weil es sinnwidrig wäre, dem Ausgangsgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zwingend vorzuschreiben und gleichzeitig das Beschwerdegericht zu verpflichten, die später eingereichten Erklärungen und Belege zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415; LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2005 - 4 Ta 434/05 -, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2003 - 6 Ta 134/02 -, AR ES 1290 Nr. 34; kritisch hierzu Schneider, MDR 1989, 965). Allerdings trifft die für diese Auffassung maßgebliche Erwägung, dass anderenfalls das Beschwerdegericht zu einer inhaltlichen Prüfung eines Prozesskostenhilfegesuchs gezwungen würde, ohne dass sich das Ausgangsgericht mit der Sache selbst befassen konnte, in dem - hier gegebenen - Fall der Nachreichung der Unterlagen und Erklärungen noch vor einer Entscheidung des Ausgangsgerichts nach § 148 Abs. 1 VwGO über eine Abhilfe der Beschwerde nicht zu. Denn bis zu der Entscheidung über die Nichtabhilfe und die Vorlage der Angelegenheit an das Beschwerdegericht ist eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht begründet (J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 148 Rn. 2). Auch entspricht es gerade dem Sinn des Abhilfeverfahrens, über eine Selbstkontrolle und die Berücksichtigung auch neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 173 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO für eine Verkürzung der Verfahren und eine Entlastung des Beschwerdegerichts zu sorgen und gleichzeitig bei zunächst fehlender Sachentscheidung des Ausgangsgerichts dem Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten (vgl. J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 148 Rn. 1 jeweils m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde (J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 130 Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2007 - 1 K 615/07 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. September 2007 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M. K. an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Begründet ist diese Entscheidung damit, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt bzw. glaubhaft gemacht habe. Im Einzelnen ist in dem Beschluss ausgeführt:

„Vorliegend geht aus der vom Kläger abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hervor, dass dieser neben dem selbst genutzten Einfamilienhaus in A-Stadt, A-Straße, über ein Wohn- und Geschäftshaus in S., verfügt, welches - wie das selbst genutzte Einfamilienhaus in A-Stadt - im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Dieses Wohn- und Geschäftshaus, welches nach Angaben des Klägers einen Verkehrswert von ca. 450.000 Euro hat, unterfällt als nicht selbst bewohntes Hausanwesen nicht dem Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als verwertbares Vermögen einzusetzen. Hierbei kommt eine Verwertung entweder durch Verkauf oder durch Beleihung in Betracht. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau des Klägers steht dem nicht entgegen.

Da die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst in Betracht kommt, wenn die Partei die Prozesskosten nicht bereits aus ihrem Vermögen aufbringen kann, kommt es auf die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wie sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der gewährten Eigenheimzulage einerseits und die Darlehensschulden andererseits zwischen ihm und seiner Ehefrau aufteilen, nachdem beide Häuser im gemeinsamen Eigentum stehen, letztlich nicht an.“

Mit Schriftsatz vom 11.9.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Unter Beifügung umfangreicher Unterlagen trägt er im Wesentlichen vor, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sich unter der Rubrik „Grundvermögen“ ein Fehler eingeschlichen. Entgegen den dort gemachten Angaben stünden die beiden Objekte nicht in jeweils hälftigem Eigentum der Ehegatten; vielmehr stehe das selbst genutzte Einfamilienhaus in A-Stadt im alleinigen Eigentum der Ehefrau. Bei dem Wohn- und Geschäftshaus in S. handele es sich um zwei grundbuchmäßig getrennte Einheiten, wobei die Wohneinheit (Verkehrswert: ca. 200.000 EUR, Darlehensschuld derzeit 61.355,03 EUR, monatliche Zins- und Tilgungsrate 480,61 EUR, Mieteinnahmen 400,-- EUR monatlich) im Alleineigentum des Klägers und die Geschäftseinheit im Alleineigentum der Ehefrau stehe.

Mit Beschluss vom 12.9.2007 hat das Verwaltungsgericht ohne Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aufgrund des neuen erheblichen Vorbringens, welches die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Klägers abweichend vom zuvor dem erstinstanzlichen Gericht unterbreiteten Vorbringen darstellt, hätte das Verwaltungsgericht vor der Entscheidung über die Nichtabhilfe auf das Beschwerdevorbringen eingehen und darlegen müssen, warum es dennoch an seiner bisherigen Ansicht festhält, wonach der Kläger die - in Anbetracht des vorläufig festgesetzten Streitwertes von 36.176,04 EUR - nicht unerheblichen Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen könne

vgl. zur gebotenen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält, auf das einzugehen ist, u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.1986 - 4 WF 228/86 -, FamRZ 1986, 1127; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.1990 - 16 WF 236/90 -, FamRZ 1991, 349 (bei fehlender Begründung einer Ratenzahlungsanordnung); Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2007 - 3 Ta 180/07 -, dokumentiert bei juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. (2007), § 572 Rn 10 mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO BayVGH, Beschlüsse vom 29.11.2004 - 5 C 04.2837 -, dokumentiert bei juris, und vom 3.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2003 - 7 S 536/03 -, NVwZ-RR 2004, 230.

So wie sich die Vermögensverhältnisse - hinsichtlich der Einkommensverhältnisse (auch der Ehefrau des Klägers) enthält der erstinstanzliche Beschluss keinerlei Angaben - nunmehr allem Anschein nach darstellen, kann es erforderlich sein, die Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau einer näheren Überprüfung zu unterziehen, um zu klären, ob der Kläger gegenüber seiner Ehefrau als Ausfluss der Unterhaltspflicht gemäß § 1360a Abs. 4 BGB Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hat

vgl. dazu u.a. Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auf. (2007), § 1360a Rn 7 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. (2007), § 114 Rn 59-61; Caspary, NJW 2005, 2577.

Sollte diese Überprüfung - der Kläger hat für den Fall der Erforderlichkeit weiterer Darlegungen um einen entsprechenden Hinweis gebeten - dazu führen, dass dem Kläger mit Blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe (gegebenenfalls unter Anordnung von Ratenzahlungen) nicht verweigert werden kann, wird im Weiteren zu prüfen sein, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Das ist vorrangig vom Verwaltungsgericht zu klären.

Der Senat macht nach alldem von der Möglichkeit Gebrauch, die gebotene erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Zwar kann die Zurückverweisung mangels Antrags nicht auf § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden

nach überwiegender Ansicht ist § 130 VwGO allerdings auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO grundsätzlich entsprechend anwendbar, vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 130 Rn 3 mit weiteren Nachweisen.

Allerdings liegen die Voraussetzungen der §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO für die vom Senat ausgesprochene Ermessensentscheidung vor

vgl. zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die obigen Nachweise im Zusammenhang mit der gebotenen Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2.4.2007 - 10 WF 73/07 -, dokumentiert bei juris.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.