Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 03/05/2019 00:00

Tenor I. Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2019 wird aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17
published on 10/08/2015 00:00

Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs
published on 30/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses vom 4. November 2014 wird abgeholfen und der Streitwert des Verfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt. II. Dieser Beschluss er
published on 04/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
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