Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
120 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 23/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 28/03/2019 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.
published on 21/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).
III.
Die Revision wird nicht zugela
published on 26/03/2019 00:00
Tenor
I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.