Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der zugrundeliegenden Beschwerde (nur) noch die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der auf dem persönlichen Netzlaufwerk der Antragsgegnerin auf der dienstlichen EDV-Anlage elektronisch gespeicherten Daten und der Protokolldaten ihrer E-Mail- und Internetnutzung sowie die Beschlagnahme der nicht dienstlich veranlassten Daten auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG M-V.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, einer Kreisoberrechtsrätin, mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt. Es sei nicht dargelegt worden, auf welche Daten noch Zugriff genommen werden solle, nachdem bereits in einem aufgrund einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren Dateien geöffnet und ausgewertet worden seien. Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Eine Zurückstufung der Antragsgegnerin oder ihre Entfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren sei nicht zu erwarten. Sollte die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht, innerdienstliche Weisungen zu befolgen, verstoßen haben, indem sie ihr dienstliches E-Mail-Konto für ihre kommunalpolitische Tätigkeit genutzt hätte, sei allenfalls ein disziplinarrechtlicher Verweis oder eine Geldbuße in Betracht zu ziehen. Auch im Falle eines (einmaligen) Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei allenfalls an eine Geldbuße zu denken.

3

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.

5

Nach § 3 LDG M-V i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde, hält er sie für begründet, abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob den richterlichen Verfügungen des nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG M-V zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkammer, der die bei dem Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde weitergeleitet hat, eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung entnommen werden kann.

7

Eine Entscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO ist hier nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen (vgl. Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 1005). Zwar verweist § 67 Abs. 1 LDG M-V für die Statthaftigkeit, die Form und Frist der Beschwerde gegen disziplinarrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts generell auf die §§ 146 und 147 VwGO. Der Regelung des § 67 Abs. 3 LDG M-V ist jedoch der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, nur bei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 LDG M-V dem besonderen Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und dem beschränkten Überprüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 4/1423 S. 98; Gansen, Disziplinarrecht, Stand: Sept. 2009, § 67 Rn. 29). Für den hier zugrundeliegenden Fall einer Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren nach § 29 LDG M-V gelten daher keine gesteigerten Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung, so dass auch der Ausschluss der Regelungen über das Abhilfeverfahren des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht greift.

8

Von einer Zurückverweisung sieht der Senat hier jedenfalls aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens ab.

9

Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO anerkannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 -, zit. nach juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, zit. nach juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, zit. nach juris Rn. 14 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, zit. nach juris Rn. 4). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 148 Rn. 14). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften wie fehlenden Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits spricht, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für unzweckmäßig. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch erachtet der Senat als Beschwerdegericht die Beschwerde i.S. des § 572 Abs. 3 ZPO aus den nachfolgenden Erwägungen für begründet.

10

2. Die fristgerecht (§ 67 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Recht abgelehnt.

12

Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V darf im behördlichen Disziplinarverfahren die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die richterliche Anordnung einer konkreten Durchsuchung und Beschlagnahme kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in dem disziplinarrechtlichen Verfahren die Zurückstufung oder Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, zit. nach juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - zit. nach juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, zit. nach juris Rn. 14; Gansen, a.a.O. § 27 Rn. 25). Sie ist unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.

13

So verhält es sich hier.

14

Die Beamtin ist zwar der Begehung von Dienstvergehen dringend verdächtig; es fehlt aber an der Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme.

15

a) Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht konkret ausgeschlossen ist und er schuldhaft gehandelt hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 -, zit. nach juris Rn. 20; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.10.2002 - 3 B 11273/02 -, zit. nach juris Rn. 5; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 27 Rn. 4).

16

Daran gemessen besteht hier ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, politischen Neutralität und Mäßigung sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat.

17

Soweit - im Beschwerdeverfahren ergänzend bzw. vertiefend - ein Verstoß der Beamtin gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und zur uneigennützigen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben, § 34 BeamtStG, behauptet wird, weil die Antragsgegnerin während ihrer Dienstzeit, insbesondere auch in der Kernarbeitszeit, ihren kommunalpolitischen Aktivitäten zuzuordnende Angelegenheiten erledigt hat, scheidet eine Pflichtverletzung hier aus. Es ist weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch sonst hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie während ihrer Anwesenheitszeiten im Dienst nichtdienstliche Angelegenheiten erledigt hat, gegen ihre Dienstleistungs- und -erfüllungspflicht verstoßen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nachlässig erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat ein Arbeitszeitmodell entsprechend einer Dienstvereinbarung der Beschäftigten mit der Antragstellerin gewählt, aufgrund dessen sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich steuert, die Dienststelle die Arbeitszeit nicht erfasst, aber auch die über eine wochentägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht hinausgehende Arbeitszeit nicht als Mehrarbeit erfasst wird. Bei einem solchen Arbeitszeitmodell kommt ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zur vollen dienstlichen Hingabe nicht bereits dann in Betracht, wenn in nicht nur unerheblichem Umfang während der Anwesenheitszeiten im Dienst private Angelegenheiten erledigt werden. Die Antragsgegnerin ist nach § 62 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 AZVO zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Umfang von 40 Stunden verpflichtet. Das gewählte Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit lässt gerade Raum für nicht-dienstlich veranlasste Tätigkeiten während der Anwesenheit im Dienstgebäude. Auch die Festlegung von Kernarbeitszeiten kann diesen Spielraum, der dem Beschäftigten eingeräumt wird, nicht auflösen. Vielmehr führt die Vereinbarung von Kernarbeitszeiten lediglich dazu, dass der Beamte, der seine Arbeitszeit nicht über eine elektronische Erfassung seiner Anwesenheit bestimmt, innerhalb der Kernarbeitszeiten jederzeit zur Dienstleistung bereit und verfügbar sein muß. Daran werden hier aber keine Zweifel deutlich. In quantitativer Hinsicht ist, selbst wenn der zeitliche Umfang, den die Erledigung von privaten Angelegenheiten angenommen hat, ein nur unerhebliches Maß überstiegen haben sollte, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihrer regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung von 40 Wochenstunden nicht nachgekommen ist. In qualitativer Hinsicht hat auch die Antragstellerin keine Kritik an dem Niveau der Arbeitsleistung der Antragsgegnerin geltend gemacht.

18

Es besteht allerdings der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat. Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat die Beamtin über die ihr bei der Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

19

Gesteigerte dienstliche Geheimhaltungspflichten - etwa aufgrund einer Weisung oder nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung - sind hier nicht ersichtlich, so dass die allgemeine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt. Entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts kommt nicht nur ein einmaliger Verstoß insoweit in Betracht. Der Senat bewertet die nicht nur vereinzelten E-Mail-Kontakte mit CDU-Mandatsträgern, auch wenn sie teilweise dienstlich veranlasst gewesen sein mögen, in ihrer Vielzahl und von ihrem Kontext her als deutlichen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr dienstlich bekannt gewordene Tatsachen in ihrer Eigenschaft als kommunalpolitische Mandatsträgerin genutzt hat bzw. anderen Kommunalpolitikern zur Verfügung gestellt hat. Die Antragsgegnerin dürfte - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - verwaltungsinterne Vermerke weitergegeben bzw. vor dem Hintergrund ihr dienstlich bekannt gewordener oder von ihr selbst dienstlich bewerteter Vorgänge Informationen und dienstinterne Bewertungen weitergereicht haben.

20

Insofern besteht auch kein Verwertungsverbot.

21

Denn nach der der E-Mail-Nutzung zugrundeliegenden Dienstvereinbarung zum Umgang mit dem Internet und der elektronischen Post ist die Antragstellerin berechtigt, sich Zugang zu den dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden E-Mails im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht über den Beamten zu verschaffen. In dienstlichem Zusammenhang stehende E-Mails und Internetverlaufsprotokolle können ebenso wie sonstige auf der dienstlichen EDV-Anlage gespeicherte nicht äußerlich als privat erkennbare Daten zum Zwecke der Dienstaufsicht eingesehen und verwertet werden (vgl. Gansen, a.a.O., § 27 Rn. 11 f.). Eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen ist zwar die E-Mail an den Vater der Antragsgegnerin, dies gilt aber auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht für die hier relevanten E-Mails insbesondere an den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Kreistag, an den Kreisverband der CDU, an Mitglieder des Personalrats und den stellvertretenden Schulleiter der Kreismusikschule. Diese sind schon aufgrund des angegebenen Betreffs in dienstlichem Zusammenhang zu sehen. Auch hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt, dass sie in einzelnen dieser Vorgänge dienstlich beauftragt gewesen sei.

22

Auch besteht der dringende Tatverdacht des Verstoßes gegen die Gehorsams- und Neutralitätspflicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aufgrund des § 33 Abs. 1, 2 BeamtStG sind sie verpflichtet, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Hier besteht insbesondere der dringende Tatverdacht, dass die Antragsgegnerin Schreiben für Dritte vorformuliert hat, mit denen sowohl Beschlussvorlagen der Verwaltung im Kreistag kritisiert aber auch Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend gemacht werden sollten.

23

b) Obwohl demnach ein dringender Tatverdacht verschiedener Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflichten besteht, ist schon zweifelhaft, ob der Beamtin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst war und ob die derzeit nur wahrscheinlich erscheinenden Pflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin und ggf. verhaltensbezogener Milderungsgründe ein Gewicht erreicht haben, dass eine Zurückstufung (§ 11 LDG M-V) oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12 LDG M-V) zu erwägen wäre.

24

Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beamtin disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, ihre kommunalpolitische Aktivität grundsätzlich dem Dienstherrn bekannt ist, die Nutzung des Internets und des E-Mail-Kontos nur "grundsätzlich" - also gerade nicht generell - auf dienstliche Zwecke beschränkt ist und sie sich jedenfalls mit ihren Schreiben an Parteimitglieder und Pressevertreter möglicherweise in eine "Flucht in die Öffentlichkeit" begeben hat, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die disziplinarrechtlichen Höchststrafen hier naheliegen.

25

Gerade im Bereich der "Flucht in die Öffentlichkeit", die auch in der Vorbereitung von insbesondere parteipolitischen Aktivitäten gegen die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zu sehen sein dürfte, bewertet die verfassungsgerichtlich bestätigte Disziplinarrechtsprechung Pflichtverletzungen des Beamten regelmäßig als geringfügig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Selbst wenn in dem hier zugrundeliegenden Fall allenfalls eine Gehaltskürzung aufgrund der gezielten Weitergabe von Informationen in Erwägung gezogen werden sollte, wertet der Senat den Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin, der mit der beantragten Zwangsmaßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme von privaten E-Mails und Dateien verbunden wäre, als unverhältnismäßig. Private Dateien auf der dienstlichen Datenverarbeitungsanlage gehören zum Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser ist durch Art. 2 Abs. 1 GG vor der unbefugten Einsicht- und Kenntnisnahme auch durch den Dienstherrn geschützt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 -, zit. nach juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Die bisher erhobenen Vorwürfe lassen weder die Begehung von Straftaten durch die Antragsgegnerin erkennen noch ist ersichtlich, dass sie sich private Vorteile verschafft hätte. Außerdem ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung und der Vereinbarung über die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos und des Internetzugangs Dienstpflichtverletzungen ein die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigendes Gewicht erreicht hätten. Schließlich sind konkrete Schäden materieller Art oder in der Form eines Ansehensverlustes der Antragstellerin in der Öffentlichkeit nicht ersichtlich.

26

Die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des persönlichen Netzwerks der Antragsgegnerin und der privaten E-Mails ist daher unverhältnismäßig.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG MV i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2010 - 10 O 92/10

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(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde, ist unbegründet.
a. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise eine fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 148 Abs. 1 VwGO getroffen hat. Denn mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009, die beim Verwaltungsgericht am 02.11.2009 eingegangen ist, hat der Antragsteller ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter gestellt, die den Beschluss vom 14. Oktober 2009 getroffen haben, und eine Begründung des Ablehnungsgesuchs („in Bälde“) angekündigt. Gleichwohl haben die Richter, gegen die das Ablehnungsgesuch gerichtet war, bereits mit Beschluss vom 06. November 2009 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009 nicht abgeholfen, ohne dass eine weitere Begründung des Ablehnungsgesuchs vorlag und ohne dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen wurde. Hierin könnte möglicherweise ein Verstoß gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO liegen. Insbesondere war das Ablehnungsgesuch nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig, weil noch eine Abhilfeentscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO zu treffen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, 323). Ob das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen, etwa weil der Antragsteller das Kollegialgericht als Ganzes mit der erst später abgegebenen Begründung, die Richter hätten den wesentlichen Klageaspekt nicht wahrnehmen wollen, als befangen ablehnt, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu aber: BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006 - 2 BvR 836/04 -, NJW 2006, 3129; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 16 WF 114/07 -, FamRZ 2008, 1455 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 54 RdNr. 11 m.w.N.), bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Nichtabhilfeentscheidung gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO verstoßen würde, bliebe dieser formelle Fehler ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 14. Oktober 2009, der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen ist; dieser Beschluss kann nicht auf dem Verfahrensverstoß der nachträglichen Nichtanwendung der § 54 VwGO, §§ 42 ff. ZPO beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.05.1986 - OVG Bs I 55/86 -).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers zwingt ein formeller Fehler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses auch nicht dazu, den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss oder den Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückzugeben (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2005 - 8 W 4/05 -, juris). Zwar wird in diesen Fällen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Zurückverweisung gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO durchaus anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, NVwZ-RR 2008, 215; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, NVwZ-RR 2009, 271), jedoch steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts und ist dieses nicht daran gehindert, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung zur Sache zu entscheiden (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 148 RdNr. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 148 RdNr. 10). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung sprechen mag, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für untunlich. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch hat hier eine möglicherweise formell fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung. Vornehmliche Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es aber, über die eingelegte Beschwerde zu befinden.
b. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Antragsteller angestrebten Wiederaufnahmeklagen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) zu Recht abgelehnt. Auch nach Ansicht des Senats liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.
Dies hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes ... vom 31.03.2006 und vom 04.12.2007 als mögliche Wiederaufgreifensgründe nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7b ZPO zutreffend ausgeführt; insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 - 52562/99 und 52620/99, 52562/99, 52620/99 - (RIW 2006, 378) sowie der ebenfalls vom Antragsteller herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - (GewArch 2002, 111) führen entgegen dessen Ansicht ebenfalls nicht zu einer Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7a oder 7b ZPO. Diese Entscheidungen sind weder fachgerichtliche Urteile, deren Rechtskraft den Streitfall des Antragstellers erfasst (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 580 Nr. 7a ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 580 ZPO RdNr. 12), noch sind sie taugliche Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Von dieser Vorschrift sind nämlich solche Schriftstücke nicht umfasst, die lediglich eine andere Rechtslage dartun sollen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 153 VwGO RdNr. 14; Braun in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 580 ZPO RdNr. 48; hinsichtlich eines verfassungsgerichtlichen Urteils ausdrücklich: Grunsky, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Bd. 5/1, § 580 ZPO RdNr. 28). Darüber hinaus betrifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 die hier nicht im Streit stehende Frage, in welchem Umfang Art. 11 Abs. 1 EMRK die negative Koalitionsfreiheit gerade in Bezug auf vorherige Absperrklauseln schützt, mithin das Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben, und hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.12.2001 die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unter Hinweis auf die Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben und die freiheitssichernde und legitimatorische Funktion der Pflichtmitgliedschaft durch die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.07.1988 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; Urteil des Senats vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -; Beschluss des Senats vom 16.03.2009 - 6 S 28/09 -).
Die Annahme, wegen „verfassungswidrigem Dauerfehlverhaltens“ des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin seien Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 5 und 4 ZPO gegeben, ist abwegig. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sei verfassungsgemäß, deckt sich vielmehr mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sowie der zitierten höchst- und obergerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit der Antragsteller wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 3 VwGO rügt, begründet dies hier bereits deswegen keinen möglicherweise in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, a.a.O., § 579 ZPO RdNr. 13), da dieser Mangel bereits im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden konnte (vgl. Braun, a.a.O., § 580 ZPO RdNr. 20). Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf Verfahrensmängel wegen „fehlender Erörterung verfahrenserheblicher Inhalte“ und wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung „trotz unbearbeiteter Rüge zum Prozesskostenhilfeantrag“ abstellt.
Das Vorbringen des Antragstellers, sein Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Einzelrichter sei unzutreffend beschieden worden und die Verwaltungsstreitsache hätte auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO zurückübertragen werden müssen, so dass der absolute Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO und damit in der Sache ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sei, kann ebenfalls nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Dem steht bereits § 579 Abs. 2 ZPO entgegen, nach dem die Klage in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO nicht stattfindet, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
10 
c. Für den von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur „datenschutzrechtlichen Überprüfung der Meldung an die IHK“ vermag der Senat keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
11 
Ebenso wenig ist den Anträgen auf „Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichts“ und „nach Art. 100 Abs. 2 GG“ nachzukommen. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG für die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind in der Sache nicht erfüllt. Zudem wäre die Einholung einer solchen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss untunlich.
12 
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden. Nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 18 E 510/09 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 -, InfAuslR 2009, 195; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 - Bs IV 20/94 -, juris; vgl. ebenso auch: Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 VwGO RdNr. 5; Neumann in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 RdNr. 59) kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 826/00 -, juris). Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung eines materiell-rechtlichen Anspruchs zu ermöglichen, soweit die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13 
Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht kein Anlass. Zwar entfällt in diesem Fall auch die Möglichkeit, einem bedürftigen Beteiligten für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, was der Antragsteller hier im Übrigen nicht beantragt hat. Die erforderliche Chancengleichheit eines bedürftigen Beteiligten im Vergleich zu einem finanziell besser gestellten Rechtssuchenden wird jedoch dadurch nicht gefährdet. Denn ebenso wie der Prozesskostenhilfebewilligungsantrag kann auch die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden (§ 117 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO), wobei der Urkundsbeamte verpflichtet ist, den Antragsteller über die Antragserfordernisse sachgemäß zu beraten. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages von 50 EUR für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist, führt nicht dazu, für dieses allein bestehende Kostenrisiko - dem Gegner entstandene außergerichtliche Kosten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 127 Abs. 4 ZPO) werden nicht erstattet - Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn dem bedürftigen Beteiligten wird auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Kostenrisiko nicht gänzlich genommen; im Fall des Unterliegens hat er die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Auch steht im Fall der - wie hier - erfolglosen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren fest, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Dann ist es mit dem Wesen der Prozesskostenhilfe vereinbar, dass auch der bedürftige Beteiligte anfallende Gerichtskosten für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren trägt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994, a.a.O.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages vorgesehen ist.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. November 2007 - 3 K 1690/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässig erhobenen Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.11.2007, mit welchem ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt worden sind, hat - nach entsprechenden Anträgen der Kläger auf ein solches Vorgehen - in der Sache dergestalt Erfolg, dass dieser Beschluss entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgehoben wird und die Prozesskostenhilfegesuche der Kläger an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Das Verwaltungsgericht durfte die Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche der Kläger nicht treffen, ohne sich inhaltlich mit der Frage der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung auseinander zu setzen und damit über diese Gesuche in der Sache zu entscheiden (zur Zurückverweisung in diesen Fällen vgl. allgemein VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2003 - 7 S 536/03 -, VBlBW 2004, 36 und vom 26.03.1979 - VII 3206/778 -, ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 13.12.1989 - Bs IV 606/89 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, juris und vom 28.06.1996, NVwZ-RR 1997, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 150 Rn 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 572 Rn. 23) .
Zwar hat das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfeanträge der Kläger am 21.11.2007 zunächst zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mit der Begründung abgelehnt, diese hätten trotz einer entsprechenden - dem Kläger-Bevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten - Aufforderung durch das Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und somit ihre Hilfsbedürftigkeit insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Allerdings haben die Kläger dem Verwaltungsgericht die notwendigen Erklärungen und Belege am 10.12.2007 mit der Einlegung ihrer Beschwerde vorgelegt und damit auch in der Sache glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Insbesondere ist es den in Mazedonien ansässigen und einkommenslosen Klägern nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 und 8 SGB XII nicht im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zumutbar, das ihnen verbliebene Vermögen einzusetzen. Denn dieses Vermögen besteht nach ihrem glaubhaften Vortrag nur aus einem von ihnen selbst bewohnten Haus und dem Hausrat, der zur Zeit überdies zum Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts sukzessive verkauft wird.
Die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung über die eingelegte Beschwerde zu berücksichtigen. Denn bei der richterlichen Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO zur Glaubhaftmachung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist; vielmehr sind ein nach Ablauf der Frist eingehendes, nachgeholtes Vorbringen und nachgereichte Belege im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich zu berücksichtigen (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 200; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rn. 17). Dies ergibt sich schon daraus, dass die nachgereichten Erklärungen und Belege regelmäßig auch einen erneut zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag stützen könnten (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003, a.a.O., m.w.N.; Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 509; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 48 ff.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 127 Rn. 102) und sich deshalb die Berufung auf den Ablauf der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 gesetzten Frist als eine überflüssige Förmelei darstellen würde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 118 Rn. 42). Dabei steht der Berücksichtigung auch nicht entgegen, dass die Kläger die ausstehenden Unterlagen und Erklärungen erst vorgelegt haben, nachdem das Verwaltungsgericht bereits eine auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützte Ablehnungsentscheidung getroffen hatte. Zwar wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO als eine gegenüber § 173 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO speziellere Regelung die Berücksichtigung von erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Erklärungen durch das Beschwerdegericht ausschließt, weil es sinnwidrig wäre, dem Ausgangsgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zwingend vorzuschreiben und gleichzeitig das Beschwerdegericht zu verpflichten, die später eingereichten Erklärungen und Belege zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415; LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2005 - 4 Ta 434/05 -, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2003 - 6 Ta 134/02 -, AR ES 1290 Nr. 34; kritisch hierzu Schneider, MDR 1989, 965). Allerdings trifft die für diese Auffassung maßgebliche Erwägung, dass anderenfalls das Beschwerdegericht zu einer inhaltlichen Prüfung eines Prozesskostenhilfegesuchs gezwungen würde, ohne dass sich das Ausgangsgericht mit der Sache selbst befassen konnte, in dem - hier gegebenen - Fall der Nachreichung der Unterlagen und Erklärungen noch vor einer Entscheidung des Ausgangsgerichts nach § 148 Abs. 1 VwGO über eine Abhilfe der Beschwerde nicht zu. Denn bis zu der Entscheidung über die Nichtabhilfe und die Vorlage der Angelegenheit an das Beschwerdegericht ist eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht begründet (J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 148 Rn. 2). Auch entspricht es gerade dem Sinn des Abhilfeverfahrens, über eine Selbstkontrolle und die Berücksichtigung auch neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 173 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO für eine Verkürzung der Verfahren und eine Entlastung des Beschwerdegerichts zu sorgen und gleichzeitig bei zunächst fehlender Sachentscheidung des Ausgangsgerichts dem Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten (vgl. J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 148 Rn. 1 jeweils m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde (J. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 130 Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2007 - 1 K 615/07 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. September 2007 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M. K. an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Begründet ist diese Entscheidung damit, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt bzw. glaubhaft gemacht habe. Im Einzelnen ist in dem Beschluss ausgeführt:

„Vorliegend geht aus der vom Kläger abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hervor, dass dieser neben dem selbst genutzten Einfamilienhaus in A-Stadt, A-Straße, über ein Wohn- und Geschäftshaus in S., verfügt, welches - wie das selbst genutzte Einfamilienhaus in A-Stadt - im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Dieses Wohn- und Geschäftshaus, welches nach Angaben des Klägers einen Verkehrswert von ca. 450.000 Euro hat, unterfällt als nicht selbst bewohntes Hausanwesen nicht dem Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als verwertbares Vermögen einzusetzen. Hierbei kommt eine Verwertung entweder durch Verkauf oder durch Beleihung in Betracht. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau des Klägers steht dem nicht entgegen.

Da die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst in Betracht kommt, wenn die Partei die Prozesskosten nicht bereits aus ihrem Vermögen aufbringen kann, kommt es auf die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wie sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der gewährten Eigenheimzulage einerseits und die Darlehensschulden andererseits zwischen ihm und seiner Ehefrau aufteilen, nachdem beide Häuser im gemeinsamen Eigentum stehen, letztlich nicht an.“

Mit Schriftsatz vom 11.9.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Unter Beifügung umfangreicher Unterlagen trägt er im Wesentlichen vor, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sich unter der Rubrik „Grundvermögen“ ein Fehler eingeschlichen. Entgegen den dort gemachten Angaben stünden die beiden Objekte nicht in jeweils hälftigem Eigentum der Ehegatten; vielmehr stehe das selbst genutzte Einfamilienhaus in A-Stadt im alleinigen Eigentum der Ehefrau. Bei dem Wohn- und Geschäftshaus in S. handele es sich um zwei grundbuchmäßig getrennte Einheiten, wobei die Wohneinheit (Verkehrswert: ca. 200.000 EUR, Darlehensschuld derzeit 61.355,03 EUR, monatliche Zins- und Tilgungsrate 480,61 EUR, Mieteinnahmen 400,-- EUR monatlich) im Alleineigentum des Klägers und die Geschäftseinheit im Alleineigentum der Ehefrau stehe.

Mit Beschluss vom 12.9.2007 hat das Verwaltungsgericht ohne Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aufgrund des neuen erheblichen Vorbringens, welches die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Klägers abweichend vom zuvor dem erstinstanzlichen Gericht unterbreiteten Vorbringen darstellt, hätte das Verwaltungsgericht vor der Entscheidung über die Nichtabhilfe auf das Beschwerdevorbringen eingehen und darlegen müssen, warum es dennoch an seiner bisherigen Ansicht festhält, wonach der Kläger die - in Anbetracht des vorläufig festgesetzten Streitwertes von 36.176,04 EUR - nicht unerheblichen Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen könne

vgl. zur gebotenen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält, auf das einzugehen ist, u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.1986 - 4 WF 228/86 -, FamRZ 1986, 1127; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.1990 - 16 WF 236/90 -, FamRZ 1991, 349 (bei fehlender Begründung einer Ratenzahlungsanordnung); Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2007 - 3 Ta 180/07 -, dokumentiert bei juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. (2007), § 572 Rn 10 mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO BayVGH, Beschlüsse vom 29.11.2004 - 5 C 04.2837 -, dokumentiert bei juris, und vom 3.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2003 - 7 S 536/03 -, NVwZ-RR 2004, 230.

So wie sich die Vermögensverhältnisse - hinsichtlich der Einkommensverhältnisse (auch der Ehefrau des Klägers) enthält der erstinstanzliche Beschluss keinerlei Angaben - nunmehr allem Anschein nach darstellen, kann es erforderlich sein, die Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau einer näheren Überprüfung zu unterziehen, um zu klären, ob der Kläger gegenüber seiner Ehefrau als Ausfluss der Unterhaltspflicht gemäß § 1360a Abs. 4 BGB Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hat

vgl. dazu u.a. Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auf. (2007), § 1360a Rn 7 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. (2007), § 114 Rn 59-61; Caspary, NJW 2005, 2577.

Sollte diese Überprüfung - der Kläger hat für den Fall der Erforderlichkeit weiterer Darlegungen um einen entsprechenden Hinweis gebeten - dazu führen, dass dem Kläger mit Blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe (gegebenenfalls unter Anordnung von Ratenzahlungen) nicht verweigert werden kann, wird im Weiteren zu prüfen sein, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Das ist vorrangig vom Verwaltungsgericht zu klären.

Der Senat macht nach alldem von der Möglichkeit Gebrauch, die gebotene erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Zwar kann die Zurückverweisung mangels Antrags nicht auf § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden

nach überwiegender Ansicht ist § 130 VwGO allerdings auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO grundsätzlich entsprechend anwendbar, vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 130 Rn 3 mit weiteren Nachweisen.

Allerdings liegen die Voraussetzungen der §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO für die vom Senat ausgesprochene Ermessensentscheidung vor

vgl. zur Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die obigen Nachweise im Zusammenhang mit der gebotenen Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2.4.2007 - 10 WF 73/07 -, dokumentiert bei juris.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

 
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten (§ 67 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2008 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bleiben ohne Erfolg.
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht die am 18.12.2008 erfolgte Vollziehung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen. Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) steht dem Antragsgegner und der Beteiligten ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerden zu erfolgen (vgl. GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - NVwZ-RR 2007, 318 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 08.08.2005 - 16a CD 05.1692 - juris; grundlegend: BVerfGE 96, 27).
Der angefochtene Beschluss ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt weder den Antragsgegner noch die Beteiligte in ihren Rechten.
Entgegen deren Auffassung haben die Beschwerden nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter über den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entschieden hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BDG. Zwar entscheidet die Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO46 Abs. 2 Satz 1 BDG). § 46 Abs. 4 BDG ermächtigt aber den Landesgesetzgeber, die Besetzung der Disziplinarkammer abweichend zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung über die Besetzung des Spruchkörpers mangels anderweitiger Bestimmung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz, und zwar auch für Entscheidungen nach § 27 BDG (so ausdrücklich Gansen, DiszR, § 27 Rn. 6a). Danach war hier der Berichterstatter gesetzlicher Richter; einer Übertragung auf den Einzelrichter bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts leidet auch im Übrigen an keinem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Zweck der Durchsuchung genau genug definiert, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend genau bezeichnet und die der Antragstellerin eingeräumten Befugnisse zeitlich begrenzt.
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 27 Abs. 1 BDG die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragsgegners und der Beteiligten sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel anordnen. Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG zwar nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282). Hier ist indes der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf die Annahme gestützt, der Beamte sei der Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens dringend verdächtig. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 22 m.w.N.). Für die Klärung der Frage, ob diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gegeben ist, hat der Senat auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.).
Daran gemessen bestand vorliegend in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Antragsgegner in erheblichem Umfang eine nicht genehmigte Nebentätigkeit in dem von der Beteiligten geführten Geschäft in ... ausübte, während er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Der dringende Verdacht ergab sich insbesondere aus den bei der Observierung des Ladengeschäfts in der ... in ... gewonnenen Erkenntnissen und aus zwei dort getätigten Scheineinkäufen, bei denen der ausweislich der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2008 uneingeschränkt zolldienstfähige Antragsgegner als Verkäufer auftrat. Ausweislich des Aktenvermerks vom 11.07.2008 (Bl. 13 der Begleitakte) war der Antragsgegner an diesem Tag in dem Geschäft anwesend und führte „sehr fundiert und sachkundig das Beratungs- und Verkaufsgespräch“. Weitere Personen waren in den Geschäftsräumen nicht zu erkennen. Am 14.08. und am 22.08.2008 wurde der Antragsgegner ebenfalls in dem Ladengeschäft beobachtet (Bl. 15 und 19 der Begleitakte). Am 24.09.2008 wurde der Antragsgegner in den neuen Räumlichkeiten des Ladenlokals in der ... angetroffen. Im Rahmen eines Fachgesprächs über E-Gitarren äußerte der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 29.09.2008 (Bl. 22 f. der Begleitakte), dass es doch eine schöne Abwechselung von seiner Lohnbuchhaltungstätigkeit, die er gerade im Hinterraum für das Unternehmen ausführe, sei, wenn jemand mal ein Instrument vernünftig spielen könne und er im Ladenlokal dabei zuhören könne. Weiter teilte er mit, dass er insgesamt 14 Jahre beim Bund gewesen sei und „auf den ganzen Scheiß keinen Bock mehr habe“; da er zudem auf dem Land in Baden-Württemberg gewesen sei, habe es ihn zurück in seine Heimatstadt ... gezogen. Schließlich gab der Antragsgegner noch an, er sei Vertragshändler für den Musikinstrumentenhersteller ... und stehe mit weiteren Musikinstrumentenherstellern in Vertragsverhandlungen.
Nachdem der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum wiederholt als Verkäufer in dem Ladengeschäft angetroffen wurde und selbst Angaben zu seiner Tätigkeit (Lohnbuchhaltung, Vertragsverhandlungen etc.) gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tätigkeit des Antragsgegners, die den Rahmen einer in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten „Mithilfe des Ehegatten im Rahmen familienrechtlicher Verpflichtungen“ bei weitem sprengt, zu Recht bejaht. Dass die Beteiligte allein das Ladengeschäft führt, ohne dass der Antragsgegner dort in nennenswertem Umfang tätig ist, war nach Aktenlage weitgehend auszuschließen. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck gefährdet.
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Der Antragsgegner war nach alledem aufgrund der getroffenen Feststellungen dringend verdächtig, dadurch ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 BBG begangen zu haben, dass er im auf den Namen der Beteiligten angemeldeten Gewerbebetrieb... eine Nebentätigkeit (Erledigung der Lohnbuchhaltung, Tätigkeit im Verkauf, Führen von Vertragsverhandlungen mit Herstellern) ausübte, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Genehmigung gemäß § 65 BBG zu sein und obwohl er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Dies stellt einen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstleistung (§ 73 BBG), zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zur Einholung einer Genehmigung vor Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 65 BBG) dar.
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Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
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Die Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit zu führen. Die in der Durchsuchungsanordnung angeführten Unterlagen wie Warenbestellungen, Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Online-Händlern, Subunternehmen und weiteren Kunden, Lohnbuchhaltung etc. können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.
13 
Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder eine Observation bereits durchgeführt oder nicht erfolgversprechend waren, war die angeordnete Durchsuchung auch erforderlich. Das Herausgabeverlangen nach § 26 BDG kommt vorliegend als milderes Mittel nicht in Betracht. Es bezieht sich nur auf Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen. Dies umfasst zwar nicht nur amtliche Schriftstücke, sondern auch etwa Privatbriefe oder Tagebucheintragungen, wenn sie inhaltlich dienstlichen Bezug aufweisen (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 27 f.; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 4). Vorliegend geht es indes um Unterlagen, die sich auf eine außerdienstliche Tätigkeit des Antragsgegners beziehen und gerade keinen dienstlichen Bezug aufweisen. Herausgabeverpflichtet ist zudem nur der Beamte selbst, nicht aber Dritte (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 17, 20). Anders als im Rahmen des § 27 BDG besteht daher auch keine Möglichkeit zum Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber Dritten. Schließlich ist auch, wenn § 26 BDG anwendbar ist, nicht stets zunächst nach dieser Vorschrift vorzugehen, bevor der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG in Betracht kommt. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der Beweisgewinnung eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 BDG verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 5; ähnlich Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 10).
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Schließlich war die Durchsuchungsanordnung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - a.a.O. und Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 26).
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Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urt. v. 14.11.2001 - 1 D 60.00 - juris, Rn. 28 ff.; Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.2008 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG , Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - a.a.O.).
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Daran gemessen würde die ungenehmigte Nebentätigkeit des Antragsgegners vorliegend im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten voraussichtlich so schwer wiegen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht kommt.
17 
Soweit die Beteiligte hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung rügt, ohne jegliche Berechtigung seien ihre „persönlichen Sachen“ durchsucht worden, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber zu Recht ergangenen Duldungsanordnung (vgl. zum Erfordernis einer solchen Anordnung GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 15, 52; Gansen, DiszR, § 27 Rn. 9g), sondern die Art und Weise des Vollzugs der Anordnung. Zwar kann auch insoweit um Rechtsschutz nachgesucht werden (GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54 m.w.N.), doch ist die Art und Weise des Vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern lediglich die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt. Zudem bleibt der Vorwurf völlig unsubstantiiert und bietet auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, dass etwa entgegen der verwaltungsgerichtlichen Anordnung im Alleingewahrsam der Beteiligten stehende Gegenstände durchsucht worden seien.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 BDG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.