Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Sept. 2017 - 1 O 590/17

bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Juli 2017 – 6 B 1270/17 SN – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Schwerin Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren beantragt, mit dem er die Auszahlung von Wohngeld für die Monate März und April 2017 erreichen will. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2017 – 6 B 1270/17 SN – abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 5. August 2017 zugestellt worden. Am 13. August 2017 hat der Antragsteller beantragt, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

2

Der Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet hier schon deshalb aus, weil das Prozesskostenhilfeverfahren noch keine Prozessführung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, sondern diese erst ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1990 – 5 ER 640/90 –, juris Rn. 1 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst. Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers kein Anlass. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Auch der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde Gerichtskosten entstehen, führt nicht dazu, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren in Betracht käme. Das Prozesskostenhilferecht hat nicht zum Inhalt, den bedürftigen Beteiligten von jedem Kostenrisiko freizustellen – auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte er im Fall des Unterliegens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 123 ZPO die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 – 6 S 2429/09 –, juris Rn. 13).

3

Hinweis:

4

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Sept. 2017 - 1 O 590/17 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 123 Kostenerstattung


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2010 - 6 S 2429/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerd

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde, ist unbegründet.
a. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise eine fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 148 Abs. 1 VwGO getroffen hat. Denn mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009, die beim Verwaltungsgericht am 02.11.2009 eingegangen ist, hat der Antragsteller ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter gestellt, die den Beschluss vom 14. Oktober 2009 getroffen haben, und eine Begründung des Ablehnungsgesuchs („in Bälde“) angekündigt. Gleichwohl haben die Richter, gegen die das Ablehnungsgesuch gerichtet war, bereits mit Beschluss vom 06. November 2009 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2009 nicht abgeholfen, ohne dass eine weitere Begründung des Ablehnungsgesuchs vorlag und ohne dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen wurde. Hierin könnte möglicherweise ein Verstoß gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO liegen. Insbesondere war das Ablehnungsgesuch nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig, weil noch eine Abhilfeentscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO zu treffen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, 323). Ob das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen, etwa weil der Antragsteller das Kollegialgericht als Ganzes mit der erst später abgegebenen Begründung, die Richter hätten den wesentlichen Klageaspekt nicht wahrnehmen wollen, als befangen ablehnt, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu aber: BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006 - 2 BvR 836/04 -, NJW 2006, 3129; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 16 WF 114/07 -, FamRZ 2008, 1455 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 54 RdNr. 11 m.w.N.), bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Nichtabhilfeentscheidung gegen § 54 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO verstoßen würde, bliebe dieser formelle Fehler ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 14. Oktober 2009, der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen ist; dieser Beschluss kann nicht auf dem Verfahrensverstoß der nachträglichen Nichtanwendung der § 54 VwGO, §§ 42 ff. ZPO beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.05.1986 - OVG Bs I 55/86 -).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers zwingt ein formeller Fehler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses auch nicht dazu, den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss oder den Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückzugeben (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2005 - 8 W 4/05 -, juris). Zwar wird in diesen Fällen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Zurückverweisung gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO durchaus anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2008 - 11 S 2916/07 -, VBlBW 2008, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.09.2007 - 1 D 399/07 -, NVwZ-RR 2008, 215; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 O 196/08 -, NVwZ-RR 2009, 271), jedoch steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts und ist dieses nicht daran gehindert, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung zur Sache zu entscheiden (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 148 RdNr. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 148 RdNr. 10). Auch wenn in den Fällen einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung für eine Zurückverweisung sprechen mag, dass dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten bleibt, hält der Senat eine Zurückverweisung hier für untunlich. Mit ihr kann vorliegend weder eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden noch hat hier eine möglicherweise formell fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung. Vornehmliche Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es aber, über die eingelegte Beschwerde zu befinden.
b. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Antragsteller angestrebten Wiederaufnahmeklagen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) zu Recht abgelehnt. Auch nach Ansicht des Senats liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.
Dies hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes ... vom 31.03.2006 und vom 04.12.2007 als mögliche Wiederaufgreifensgründe nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7b ZPO zutreffend ausgeführt; insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 - 52562/99 und 52620/99, 52562/99, 52620/99 - (RIW 2006, 378) sowie der ebenfalls vom Antragsteller herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - (GewArch 2002, 111) führen entgegen dessen Ansicht ebenfalls nicht zu einer Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 580 Nr. 7a oder 7b ZPO. Diese Entscheidungen sind weder fachgerichtliche Urteile, deren Rechtskraft den Streitfall des Antragstellers erfasst (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 580 Nr. 7a ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 580 ZPO RdNr. 12), noch sind sie taugliche Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Von dieser Vorschrift sind nämlich solche Schriftstücke nicht umfasst, die lediglich eine andere Rechtslage dartun sollen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 153 VwGO RdNr. 14; Braun in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 580 ZPO RdNr. 48; hinsichtlich eines verfassungsgerichtlichen Urteils ausdrücklich: Grunsky, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Bd. 5/1, § 580 ZPO RdNr. 28). Darüber hinaus betrifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.01.2006 die hier nicht im Streit stehende Frage, in welchem Umfang Art. 11 Abs. 1 EMRK die negative Koalitionsfreiheit gerade in Bezug auf vorherige Absperrklauseln schützt, mithin das Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben, und hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.12.2001 die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unter Hinweis auf die Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben und die freiheitssichernde und legitimatorische Funktion der Pflichtmitgliedschaft durch die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.07.1988 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; Urteil des Senats vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -; Beschluss des Senats vom 16.03.2009 - 6 S 28/09 -).
Die Annahme, wegen „verfassungswidrigem Dauerfehlverhaltens“ des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin seien Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 5 und 4 ZPO gegeben, ist abwegig. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sei verfassungsgemäß, deckt sich vielmehr mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sowie der zitierten höchst- und obergerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit der Antragsteller wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 138 Nr. 3 VwGO rügt, begründet dies hier bereits deswegen keinen möglicherweise in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, a.a.O., § 579 ZPO RdNr. 13), da dieser Mangel bereits im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden konnte (vgl. Braun, a.a.O., § 580 ZPO RdNr. 20). Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf Verfahrensmängel wegen „fehlender Erörterung verfahrenserheblicher Inhalte“ und wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung „trotz unbearbeiteter Rüge zum Prozesskostenhilfeantrag“ abstellt.
Das Vorbringen des Antragstellers, sein Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Einzelrichter sei unzutreffend beschieden worden und die Verwaltungsstreitsache hätte auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO zurückübertragen werden müssen, so dass der absolute Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO und damit in der Sache ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sei, kann ebenfalls nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Dem steht bereits § 579 Abs. 2 ZPO entgegen, nach dem die Klage in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO nicht stattfindet, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
10 
c. Für den von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur „datenschutzrechtlichen Überprüfung der Meldung an die IHK“ vermag der Senat keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
11 
Ebenso wenig ist den Anträgen auf „Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichts“ und „nach Art. 100 Abs. 2 GG“ nachzukommen. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG für die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind in der Sache nicht erfüllt. Zudem wäre die Einholung einer solchen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss untunlich.
12 
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden. Nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 18 E 510/09 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 -, InfAuslR 2009, 195; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 - Bs IV 20/94 -, juris; vgl. ebenso auch: Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 VwGO RdNr. 5; Neumann in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 RdNr. 59) kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 826/00 -, juris). Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung eines materiell-rechtlichen Anspruchs zu ermöglichen, soweit die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13 
Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht kein Anlass. Zwar entfällt in diesem Fall auch die Möglichkeit, einem bedürftigen Beteiligten für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, was der Antragsteller hier im Übrigen nicht beantragt hat. Die erforderliche Chancengleichheit eines bedürftigen Beteiligten im Vergleich zu einem finanziell besser gestellten Rechtssuchenden wird jedoch dadurch nicht gefährdet. Denn ebenso wie der Prozesskostenhilfebewilligungsantrag kann auch die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden (§ 117 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO), wobei der Urkundsbeamte verpflichtet ist, den Antragsteller über die Antragserfordernisse sachgemäß zu beraten. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages von 50 EUR für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist, führt nicht dazu, für dieses allein bestehende Kostenrisiko - dem Gegner entstandene außergerichtliche Kosten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 127 Abs. 4 ZPO) werden nicht erstattet - Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn dem bedürftigen Beteiligten wird auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Kostenrisiko nicht gänzlich genommen; im Fall des Unterliegens hat er die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Auch steht im Fall der - wie hier - erfolglosen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren fest, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Dann ist es mit dem Wesen der Prozesskostenhilfe vereinbar, dass auch der bedürftige Beteiligte anfallende Gerichtskosten für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren trägt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994, a.a.O.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - die Erhebung eines Festbetrages vorgesehen ist.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.