Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 15 E 222/16
Gericht
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO grundsätzlich als unzulässig anzusehen.
4Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 3 B 25.16 -, juris Rn. 2, vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris Rn. 2, vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6, vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12 -, juris Rn. 2, und vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 - 15 E 911/15 -.
5Ausgehend davon kann die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3.
7Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält, wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3.
9Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den von dem Antragsteller beanstandeten Beschluss vom 29. März 2016, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 zurückgewiesen hat, nicht vor. Es ergibt sich weder aus der Gegenvorstellung noch aus dem sonstigen Akteninhalt, dass der Antragsteller gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 hat (dazu 1.). Auch eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 und eine Zurückverweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen des von der Gegenvorstellung geltend gemachten Fehlers des Abhilfeverfahrens kommt nicht in Betracht (dazu 2.).
101. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
11Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Klageantrag,
12den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 aufzuheben,
13bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
14Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
15Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N.
16Nach diesen Grundsätzen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverändert nicht in Betracht. Es mag zwar aus den in der Gegenvorstellung dargelegten Gründen durchaus die hinreichende Möglichkeit bestehen, dass die beabsichtigte Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, weil dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (dazu a). Es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung jedoch nach wie vor nichts dafür, dass der angegriffene Bescheid vom 30. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klage daher auch in der Sache begründet sein könnte (dazu b).
17a) Wird von einem Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entschieden wird, wird das vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Kostenrisiko grundsätzlich als Hindernis i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO anerkannt. Voraussetzung für eine unverschuldete Versäumung der Rechtsbehelfsfrist, die zu einer Wiedereinsetzung führen kann, ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist unter Beifügung der erforderlichen Erklärungen und Unterlagen gestellt wird. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, steht fest, dass der Beteiligte infolge Mittellosigkeit an einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet gehindert war. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällt das Hindernis weg und beginnt die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen.
18Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 -, juris Rn. 1 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 22 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 38 f., m.w.N.
19Gemessen an diesen Maßstäben wäre der streitgegenständliche erneute Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 20. Februar 2015 für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich dann fristwahrend und würde den Anwendungsbereich für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO eröffnen, wenn die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Tragen käme. Dazu müsste die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 1 VwGO unrichtig erteilt sein.
20Insoweit wird - wie von der Gegenvorstellung vorgetragen - in der Tat vertreten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, die - wie diejenige zum Bescheid vom 30. Mai 2014 - nicht auf die durch § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012, S. 547) geschaffene Möglichkeit hinweist, bei den Verwaltungsgerichten auch elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur einzureichen. Vor diesem Hintergrund sei - so wird zur Begründung dieser Ansicht angeführt - eine Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und irreführend, die lediglich auf die schriftliche Form oder die Möglichkeit verweise, den Rechtsbehelf zur Niederschrift einzulegen (vgl. zu diesem Formerfordernis für die Klage § 81 Abs. 1 VwGO). Sie sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, es sei nicht möglich, die elektronische Kommunikation hierzu zu nutzen.
21Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris Rn. 19, OVG LSA, Urteile vom 14. Oktober 2014 - 1 L 99/13 -, juris Rn. 34, und vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris Rn. 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 -, juris Rn. 26, und vom 26. Januar 2012 ‑ 10 A 11293/11 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 -, juris Rn. 3, und vom 5. März 2010 - OVG 2 S 106.09 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 12; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 66; M. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 9.
22Demgegenüber wird auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zwar auch der gegenteilige Standpunkt eingenommen, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, einen Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einlegen zu können, sei nicht i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig. Diese Sichtweise wird im Wesentlichen mit dem Argument begründet, die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offenstünden; die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne.
23So OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 2 LB 283/14 -, juris Rn. 35 ff., Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 53/12.A -, juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11. 349 -, juris Rn. 3; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand April 2013, § 58 Rn. 44; außerdem BFH, Urteile vom 18. Juni 2015 ‑ IV R 18.13 -, juris Rn. 20 ff., vom 5. März 2014 ‑ VIII R 51/12 -, juris Rn. 24 f., und vom 20. November 2013 - X R 2/12 -, juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 -, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R -, juris Rn. 12 ff.
24Gleichwohl würde der solchermaßen bestehende Dissens in einer - soweit ersichtlich - vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage für sich genommen genügen, im zugrunde liegenden Fall eine hinreichende Aussicht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bejahen. Denn schlösse man sich der erstgenannten Auffassung an, liefe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und wäre der erneute - jetzt formell vollständige - Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 20. Februar 2015 rechtzeitig, was eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in Betracht kommen lässt. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 30. Mai 2014 enthält lediglich den Hinweis, dass eine Klage schriftlich bzw. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen muss. Auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 macht sie nicht aufmerksam.
25b) Allerdings fehlt es ungeachtet dessen an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, weil nach wie vor nichts dafür spricht, dass der Bescheid vom 30. Mai 2014 rechtswidrig ist.
26Mit dem Bescheid vom 30. Mai 2014 stellt die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit von diesem entliehener und nicht zurückgegebener Literatur in Höhe von insgesamt 267,80 € in Rechnung. Davon entfallen in der Summe 132,80 € auf Ersatzleistungskosten für drei nicht zurückgegebene Bücher, 75,- € auf Gebühren für den mit der Erhebung der Ersatzleistung verbundenen Verwaltungsaufwand und 60,- € auf Fristüberschreitungsgebühren.
27Die Forderung der Ersatzleistungskosten dürfte die Antragsgegnerin auf § 5 Abs. 9 Sätze 1 und 3, § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Paderborn vom 7. April 2006 (im Folgenden: BenO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Paderborn vom 20. Mai 2010 (im Folgenden: GebO) stützen können. Wer ein Informationsmedium oder sonstige Arbeitsmittel oder sonstige zur Ausleihe bestimmte Gegenstände der UB verliert oder beschädigt, hat nach § 5 Abs. 9 Satz 1 BenO Schadensersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 GebO, dass bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien die tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten zu ersetzen sind oder Wertersatz zu leisten ist. Gemäß § 3 Abs. 3 GebO gilt als Nichtrückgabe i.S.v. § 4 GebO auch die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage. Die diesbezügliche Verwaltungsgebührenerhebung beruht dann auf § 5 Abs. 9 Satz 3, § 6 Abs. 2 BenO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GebO. Der letztgenannte sieht vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 GebO eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € - pro Medium - erhoben wird. Was die Fristüberschreitungsgebühren anbelangt, kann die Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage schließlich auf § 11 Abs. 5, § 6 Abs. 2 BenO i.V.m. § 3 Abs. 1 GebO verweisen.
28Dass die Voraussetzungen der vorgenannten Normen nicht vorliegen oder andere materiell-rechtliche Einwände gegen die Kostenforderung der Antragsgegnerin bestehen, zeigt weder die Gegenvorstellung auf noch ist dies sonst zu ersehen. Im Sachstandsbericht der Antragsgegnerin vom 4. August 2014 ist im Einzelnen aufgeführt, woraus sich ihre Forderung ergibt. Auch ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin befugt ist, die Kosten bzw. Gebühren durch Verwaltungsakt zu erheben.
292. Eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 und eine Zurückverweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen des von der Gegenvorstellung geltend gemachten Fehlers des Abhilfeverfahrens kommt nicht in Betracht.
30Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Wird einer Beschwerdebegründung zeitnah angekündigt, besteht daher regelmäßig die Pflicht, diese abzuwarten.
31Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 11 C 15.692 -, juris Rn. 4, und vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 4; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - OVG 9 M 21.14 -, juris Rn. 8, und vom 1. Juli 2014 - OVG 10 M 65.13 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 6.
32Allerdings zwingt ein Verstoß gegen diese Wartepflicht nicht in jedem Fall dazu, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht vielmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts.
33Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 11 C 15.692 -, juris Rn. 4, und vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - OVG 9 M 21.14 -, juris Rn. 7, und vom 1. Juli 2014 - OVG 10 M 65.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 3.
34Hiervon ausgehend kommt eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses verpflichtet gewesen sein sollte, die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016 bis zum 24. März 2016 angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten. Denn wie unter 1. b) dargelegt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Gegenvorstellung und des übrigen Akteninhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Aus diesem Grund besteht - zumal nach dem eingangs aufgefächerten eingeschränkten Prüfungsraster einer Gegenvorstellung sowie in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller die avisierte Beschwerdebegründung auch nach entsprechender Fristverlängerung durch den Senat nicht vorgelegt hat - kein Anlass, das Verwaltungsgericht erneut mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu befassen.
35moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.