Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/07/2016 10:47

Die in den §§ 54, 55 AufenthG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung aufgeführten Bleibe- und Ausweisungsinteressen sind nicht abschließend.
27/09/2012 15:17

der Lärmschutz in den Nachtrandstunden besitzt nicht dasselbe hohe Gewicht wie der Lärmschutz in der Nachtkernzeit-BVerwG vom 07.07.09-Az:4 B 71/08
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa
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Das Verwaltunggericht Düsseldorf hat die Klage eines selbstständigen, freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Rück
published on 08/10/2021 15:22

    Verwaltunggericht Schwerin       IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Az.: 5 A 885/18 SN   In dem Verwaltungsstreitverfahren _____ _____, _____Straße _, ____   Proz.-Bev.: Rechtsanwälte BSP Bierbach Streifler &
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published on 22/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR13.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, G
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