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| Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen der Lebensmittelüberwachungsbehörde. |
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| Sie betreibt Lebensmittel-Märkte und erhielt für die streitgegenständliche Filiale unter dem 18.05.2010 eine von der Stadt Tuttlingen erteilte Baugenehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums sowie der damit verbundenen Nutzungsänderung einer Teilfläche des bisherigen Pfandlagers. Der Baugenehmigung waren als Bestandteile u.a. auch Nebenbestimmungen des Landratsamts Tuttlingen - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - beigefügt, die verschiedene „Anforderungen an die Backvorbereitung“ enthielten. Am 02.08.2010 wurde der in der Filiale betriebene Backshop durch Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners überprüft und verschiedene Verstöße gegen Lebensmittelhygiene-Anforderungen festgestellt. Mit Bescheid vom 10.08.2010 erließ das Landratsamt Tuttlingen daraufhin einen Bescheid, mit dem - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 3.300,-- EUR - elf Einzelverfügungen zur Beseitigung der „baulichen und hygienischen Missstände“ erlassen wurden. Über den hiergegen am 17.08.2010 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. |
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| Mit Beschluss vom 10.09.2010 gab das Verwaltungsgericht einem Eilantrag der Antragstellerin teilweise statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 [„Das Handwaschbecken im Vorbereitungsraum ist so umzurüsten, dass eine leichte Händereinigung möglich ist (dazu ist z.B. die Acrylglasscheibe zu entfernen)“], gegen Nr. 9 [„Baguettes dürfen aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf angeboten werden“] und gegen Nr. 7 der Anordnung wieder her, soweit damit separate, saubere Arbeitskleidung für den Umgang mit gebackenen Backwaren vorgeschrieben wurde. Gegen die Ablehnung im Übrigen mit Ausnahme der in Nr. 10 und Nr. 11 getroffenen Regelungen hat die Antragstellerin am 30.09.2010 Beschwerde eingelegt. |
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| Die Beschwerde ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 sowie des hierauf bezogenen Teils der Zwangsgeldandrohung begründet. |
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| 1. Angriffe gegen die Begründung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt verfügten und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 7 LFGB nicht von Gesetzes wegen mit einem Ausschluss des Suspensiveffekts versehenen Anordnungen enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist indes auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Anforderungen an die Begründung der Eilbedürftigkeit nach § 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer im Interesse des Gesundheitsschutzes von Verbrauchern getroffenen lebensmittelrechtlichen Anordnung nicht überspannt werden dürfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2010 - 9 S 1964/10 - sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2008 - 13 B 1216/08 -, GewArch 2009, 457) und die im angegriffenen Bescheid vom 10.08.2010 enthaltenen Erwägungen (gerade) noch den rechtlichen Vorgaben entsprechen. |
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| 2. Soweit die vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 verfügten Anordnungen inhaltlich den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entsprechen, ist nur die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung des Einbaus eines Handwaschbeckens, dessen Ventile berührungslos schließen, zu beanstanden |
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| a) Unzutreffend ist indes die Erwägung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung fehle es am Rechtschutzbedürfnis des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. |
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| Dies folgt schon daraus, dass der Bescheid jedenfalls insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält, als er dem Landratsamt - als der gemäß §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde - einen eigenen Vollstreckungstitel verschafft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, NVwZ-RR 1998, 553). Die Vollstreckung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen dagegen - selbst wenn sie aus lebensmittelrechtlichen Gründen und auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörden aufgenommen worden sind - obliegt der Stadt Tuttlingen, die als gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO zuständige Baurechtsbehörde die Baugenehmigung erlassen hat und damit auch für deren Vollstreckung zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG). Demgemäß ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO den Baurechtsbehörden auch ausdrücklich die Überwachung der Einhaltung erlassener Anordnungen übertragen. |
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| Gegen die vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde erlassene und auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung kommt dem Betroffenen daher auch das hiergegen statthafte Rechtsmittel zu, so dass die Frage, ob hinsichtlich der auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Baugenehmigung beigefügten Auflagen in der Anordnung vom 10.08.2010 möglicherweise auch ein die Sachprüfung inhaltlich wieder eröffnender „Zweitbescheid“ vorliegt, offen bleiben kann. |
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| b) Den Regelungen steht auch nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden entgegen. |
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| Entgegen der von der Antragstellerin vorgebrachten Auffassung erstreckt sich die Prüfung im Rahmen der Baugenehmigung nicht nur auf Vorschriften des Baurechts. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO sind vielmehr alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, für die ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Hinsichtlich der mit dem Bauantrag verbundenen Nutzungsänderung des Pfandlagers als Backvorbereitungsraum ist von der Baurechtsbehörde deshalb auch darüber zu befinden, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die angestrebte Nutzung entsprechen (vgl. §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 65 Satz 2 LBO). Hierzu wird die Lebensmittelüberwachungsbehörde als für den Aufgabenbereich „berührte Stelle“ nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LBO gehört. In diesem Umfang vermittelt die Baugenehmigung umgekehrt dem Bauherrn auch eine Legalisierungswirkung, die nachträglichen Eingriffen - auch durch andere Fachbehörden - grundsätzlich entgegensteht. Insoweit erfasst die Bindungswirkung der Baugenehmigung auch andere Verfahren, so dass baurechtliche Gründe dem Vorhaben - solange die Baugenehmigung besteht und sich die Verhältnisse nicht in erheblicher Weise geändert haben - nicht entgegengehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [261]; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225). |
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| Der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung - und damit auch die vorgängige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden - erstreckt sich aber nur auf die bauliche Gestaltung und Anordnung der Anlage (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO; zum Ausschluss „personenbezogener Umstände“ auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, NVwZ 2000, 1068). Soweit die neue Nutzung - etwa hier als Backraum - daher z.B. Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung des Fußbodens hat (der aus wasserabstoßendem Material und mit glatten, leicht reinigbaren Oberflächen ausgestaltet sein muss), ist dies einer Regelung der Baurechtsbehörden zugänglich. Hinsichtlich rein tätigkeitsbezogener Auswirkungen dagegen - wie etwa der Verpflichtung, entsprechende Schutzkleidung zu tragen oder die Baguettes aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf anzubieten - verbleibt es bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden (vgl. etwa Sauter, LBO, Stand: 06/2010, § 58 Rn. 56: „kein baurechtlicher Einschlag“ oder Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225: „nur baurechtliche Wirkung“). |
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| Demgemäß erweisen sich auch die hier vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 getroffenen Anordnungen als kompetenzgemäß. Die Regelungen sind nicht der Baurechtsbehörde vorbehalten, weil ihr Gegenstand stärkeren Bezug zum Lebensmittelrecht aufweist und die Beschaffenheit und Stellung der baulichen Anlagen nicht im Vordergrund steht (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31/84 -, BVerwGE 74, 315 [324 f.]; Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [262]). Dies ist für die tätigkeitsbezogenen Verpflichtungen (wie etwa die oben genannten oder die Mitarbeiterschulungen) offenkundig, gilt aber vorliegend auch für die in die Nähe des Baurechts gerückten Regelungen. Denn auch die Anordnung, geschlossene Schränke etwa für Reinigungsmittel vorzusehen, ist als Bestandteil der Inneneinrichtung nicht zwingender Gehalt einer Baugenehmigung. Umgekehrt ist offenkundig, dass eine nachträgliche Änderung der Schränke nicht das Erfordernis einer Abänderung der Baugenehmigung nach sich ziehen würde. |
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| Problematisch erscheint deshalb nur die in Nr. 2 der Anordnung enthaltene Verpflichtung, berührungslose oder nicht mit der Hand zu betätigende Armaturen im Handwaschbecken des Vorbereitungsraums zu verwenden. Denn insoweit sind baulich-gestalterische Elemente betroffen. Allerdings erscheint auch diesbezüglich die Detailvorgabe den Vorgaben des Baurechts eher fremd. Demgemäß ist auch zur Begründung ausschließlich auf konkrete lebensmittelhygienische Gesichtspunkte abgestellt worden. Denn anlässlich der Filial-Überprüfung durch Lebensmittelkontrolleure am 02.08.2010 war festgestellt worden, dass die mit den Backvorgängen betraute Angestellte zugleich auch Tätigkeiten im Lebensmittelmarkt - wie etwa das Auspacken von Waren, das Kassieren, die Entsorgung von Pfandrückgaben und die Übernahme kleiner Reinigungsarbeiten - zu übernehmen hatte. Insoweit war, um eine Kontamination der Backwaren durch die wechselnden Tätigkeitsbereiche verhindern zu können, ein optimierter Einsatz der technischen Ausstattung des Handwaschbeckens verlangt worden. Es steht aber im Kompetenzbereich der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, auf festgestellte Missstände zu reagieren. |
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| Bei der im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Beurteilung nach Aktenlage entfaltet die der Klägerin erteilte Baugenehmigung damit auch keine „Sperrwirkung“ gegen die nachfolgend vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde angeordneten Regelungen. |
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| c) Inhaltlich sind die ähnlich auch in der Baugenehmigung enthaltenen Anordnungen nur hinsichtlich der in Nr. 2 enthaltenen Regelung zu beanstanden. Auch die Beschwerde erschöpft sich im Übrigen weitgehend in dem Hinweis, die Verpflichtungen ergäben sich bereits unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben. Damit wird die Zulässigkeit aber nicht in Frage gestellt, vielmehr belegt dies das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und dem Anhang II der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 (EG-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. EG L 139 S. 1; zuletzt geändert durch VO 219/2009 vom 11.03.2009, ABl. EG L 87 S. 109). Anlass zu konkretisierenden Einzelfallanordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB bestand hier schon deshalb, weil bei der Filial-Untersuchung der Lebensmittelkontrolleure vom 02.08.2010 entsprechende Missstände festgestellt worden waren, die im Übrigen auch einen Verstoß gegen die nationalen Vorgaben aus § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816 - LMHV -) belegen (vgl. zur Befugnis auch zur Verhütung künftiger Verstöße einzuschreiten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, ZLR 2010, 493). |
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| aa) Allerdings dürfte Nr. 2 der Anordnung [„Die Ventile des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum sind so zu gestalten, dass diese nicht von Hand zu betätigen sind, bzw. diese müssen selbständig schließen“] einer Rechtmäßigkeitskontrolle im Hauptsacheverfahren vermutlich nicht standhalten. |
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| Zwar ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass mit derartigen Ausstattungen der hygienische Standard optimiert werden kann. Denn durch selbständig schließende Armaturen kann eine Rekontamination der gewaschenen Hände durch die zuvor mit ungereinigten Händen berührten Armaturen vermieden werden (vgl. zur erheblichen Bedeutung des Händewaschens beim Umgang mit offenen Lebensmitteln auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2010 - 13 A 268/10 -). |
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| Insoweit fehlt es aber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Insbesondere kann die Anordnung - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung - nicht auf die Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 gestützt werden. Dort sind in Anhang II Kap. I Nr. 4 zwar verschiedene Anforderungen an die vorzuhaltenden Handwaschbecken normiert; eine berührungslose Bedienbarkeit o.ä. ist in der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 indes nicht vorgesehen. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailvorgabe der Vorschrift erscheinen weitergehende Anforderungen aber jedenfalls nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall denkbar, für die vom Antragsgegner Hinreichendes nicht vorgetragen worden ist. Sonstige Rechtsgrundlagen sind weder vom Antragsgegner benannt noch sonst ersichtlich. |
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| bb) Die Anordnung in Nr. 3 der Anordnung [„Für alle Lebensmittel-Gerätschaften sind geschlossene Schränke vorzusehen“] ist dagegen nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Anhang II Kap. II Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004, wonach u.a. geeignete Vorrichtungen zum Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein müssen. Mit der Anordnung „geschlossener Schränke“ wird dabei der in der Rechtsgrundlage vorgegebene Begriff „geeigneter Vorrichtungen“ in zulässiger Weise konkretisiert. Hierzu bestand auch hinreichender Anlass im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, weil bei der durchgeführten Kontrolle die offen aufbewahrten Gegenstände (wie etwa Backpapier und Papiertüten) in Staub verschmutztem Zustand angetroffen worden waren (vgl. S. 3 der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation zur Situation von Backshops in Verkaufsfilialen der Fa. ... sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids). |
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| cc) Auch gegen die Anordnung Nr. 4 [„Für Reinigungsmittel und -geräte sind geschlossene Schränke oder ein separater Raum vorzusehen“] sind Bedenken nicht ersichtlich. Sie ergibt sich unmittelbar aus Anhang II Kap. I Nr. 10 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004. Angesichts der bei der Kontrolle vorgefundenen Missstände (vgl. S. 4 der Dokumentation) und der damit verbundenen Staubbelastung war eine konkretisierende Einzelverfügung auch geboten. |
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| dd) Schließlich erweist sich auch die Anordnung Nr. 5 [„Alle Bereiche und Oberflächen im Backvorbereitungsraum müssen leicht reinigungsfähig gestaltet werden (dies gilt auch für den Bereich der Pumpe unter dem Arbeitstisch)“] als rechtmäßig. Zutreffend hat selbst die Beschwerde darauf verwiesen, dass diese Anforderungen „in gleicher Weise“ in Anhang II Kap. II Nr. 2 Buchst. a) bis f) der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand indes auch für die konkretisierende Einzelverfügung hinreichender Anlass. Denn die bei der durchgeführten Überprüfung angetroffenen Zustände entsprachen diesen Vorgaben nicht (vgl. S. 6 der Dokumentation sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids). Insbesondere hinsichtlich der unter dem Spültisch ohne Schutzvorrichtung oder Schiebetür installierten Abwasserpumpe ist offenkundig, dass tatsächlich größere Ansammlungen von Krümeln, Schmutz und Staub angetroffen wurden, und eine leichte Reinigung angesichts der Kühlrippen des Motors sowie der konstruktionsbedingten Toträume und der herabhängenden Kabel nicht gewährleistet ist. |
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| 3. Die Angriffe gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der sonstigen Verfügungen sind nicht begründet. |
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| a) Die Anordnung Nr. 6 [„Backwaren sind nur in einem reinen Bereich zu lagern bzw. auskühlen zu lassen. Auch der leere Wagen ist komplett zu verschließen, wenn er in einem unreinen Bereich abgestellt wird“] begegnet keinen Bedenken. Sie findet in Anhang II Kap. I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c) sowie Kap. IV Nr. 6 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Back- und Verkaufsräumen auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 35). Auf die von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Frage, ob (auch) die Voraussetzungen zur Annahme eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 LHMV angenommen werden könnten - wozu der Senat bei der im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage im Verfahren des Eilrechtsschutzes allerdings neigt - kommt es daher nicht an. |
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| Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Öffnung des Rollwagens sei erforderlich, um die sich bildende Luftfeuchtigkeit entweichen zu lassen, steht dies der angegriffenen Verfügung nicht entgegen. Denn aus dieser ergibt sich nicht die Unzulässigkeit einer entsprechenden Öffnung. Eine vollständige Schließung wird vielmehr nur verlangt, wenn sich der Wagen in einem „unreinen“ - also nicht der Lebensmittelzubereitung vorbehaltenen und entsprechend abgeschirmten - Bereich befindet. Die Auskühlung im Backvorbereitungsraum ist damit nicht beeinträchtigt. Dass aber in dem Vorraum zwischen Verkaufsraum und Pfandrückgabelager hinreichende Bedingungen für die Lagerung unverpackter Lebensmittel nicht bestehen, wird auch mit der Beschwerde - die primär eine fehlende Auswirkung auf die Backwaren selbst behauptet - nicht ernsthaft angegriffen. Ausweislich der vom Antragsgegner dokumentierten Staubbelastung, der unmittelbaren Nähe zum Müllsammelraum und der Tatsache, dass die Türen beim Überprüfungstermin in geöffnetem Zustand angetroffen wurden (vgl. Dokumentation S. 7 ff. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids), hat der Senat hieran jedenfalls keine ernstlichen Zweifel. Im Übrigen hatte die Antragstellerin im Rahmen des Bauantrags selbst vorgetragen, dass „die Abkühlphase im verschlossenen Rollcontainer“ stattfinde und zu jeder Zeit sichergestellt werde, dass eine Verschmutzung im unreinen Bereich ausgeschlossen sei (vgl. Schriftsatz vom 19.01.2010). |
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| Aus der mit Schriftsatz vom 13.12.2010 vorgelegten Stellungnahme des Instituts Dr. E. vom 10.12.2010 ergibt sich - ungeachtet der Tatsache, dass insoweit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist - nichts anderes. Denn auch dort wird das Auskühlen im Stahlschank mit geöffneten Klappen nur dann für ordnungsgemäß erachtet, wenn dies „in einem sauberen Raum stattfindet … und konkrete, relevante Hygienemängel nicht feststellbar sind“. Der Einhaltung eben dieser Vorgaben dient die angegriffene Verfügung. |
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| Auch der Vortrag, der Rollwagen selbst stelle - schon für sich genommen - einen „kleinen reinen Bereich“ dar, kann jedenfalls nur zutreffen, sofern die Türen geschlossen gehalten werden. Deshalb greift auch der Vergleich mit einer „Verpackung“ zu kurz, weil diese keine den Abkühlluken vergleichbaren Öffnungen enthält. Dass aber durch die geöffneten Abkühltürchen Verunreinigungen aus einem unreinen Bereich - wie etwa der durch den Wärmeaustritt aufgewirbelte Staub auf den über den Rollwagen befindlichen Lüftungsrohren - eindringen kann, liegt auf der Hand. |
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| b) Hinsicht der Anordnung Nr. 7 [„Beim Umgang mit unverpackten rohen und gebackenen Backwaren ist separate, saubere Arbeitskleidung zu tragen, die nur zu diesem Zweck zum Einsatz kommt. Dabei ist auf eine vollständige Bedeckung der allgemeinen Kleidung zu achten. Offenes langes Haar ist während der Backwarenproduktion mit einer geeigneten Kopfbedeckung abzudecken. Das Tragen von Schmuck und Armbanduhren während der Produktion wird untersagt“] stellt der Vortrag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - soweit dieses die Regelung nicht beanstandet hatte - nicht in Frage. |
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| Als Rechtsgrundlage kann jedenfalls Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 herangezogen werden. Den Nachweis einer konkreten Kontaminationsgefahr bedurfte es angesichts der generellen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 hierfür nicht. Im Übrigen wäre dieser bereits durch die anlässlich der Überprüfung dokumentierten Umstände (vgl. Dokumentation S. 11 f. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids) erbracht. Gerade angesichts der konkreten Arbeitsorganisation der Antragstellerin, bei der dieselbe Mitarbeiterin sowohl die Backvorgänge als auch Tätigkeiten im Verkaufsbereich und dem Pfandrückgabelager ohne Kleidungswechsel vornimmt, sind besondere Vorkehrungen geboten (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Berufs- und Straßenkleidung bei Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 50 sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des CVUA Sigmaringen vom 23.09.2010). Angriffe gegen Teilelemente - wie etwa das untersagte Tragen von Schmuck und Armbanduhren - enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch vom Beschwerdegericht eine Entscheidung nicht zu treffen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.12.2010 gegen die angeordnete Kopfbedeckung wendet, ist dieser Aspekt erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden. |
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| c) Schließlich ist auch Anordnung Nr. 8 [„Alle Mitarbeiter, welche mit dem Backen betraut werden, sind bzgl. den allgemeinen Lebensmittelhygieneregeln zu schulen. Schulungen sind bei Bedarf zu erneuern“] nicht zu beanstanden. |
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| Sie geht auf Anhang II Kap. XII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 zurück und ist vorliegend auch nicht anlasslos oder gesetzeswiederholend verfügt worden. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei der Kontrolle festgestellten Mängel Nachfragen veranlasst haben und Schulungsnachweise nicht vorgelegt werden konnten. Dieses Defizit wird auch durch die mit Schreiben vom 30.08.2010 vorgelegte (selbst allerdings undatierte) Bestätigung des „Bake-Off Mangers“ nicht behoben. Denn dieser kann bereits nicht entnommen werden, wer an den dort vorgetragenen Schulungen teilgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als danach die Schulungen „im Vorfeld“ stattgefunden haben und damit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle nachfolgend eingesetzten Mitarbeiter hieran auch teilgenommen haben. Schließlich liegt nach den aufgedeckten Mängeln auch nahe, dass die durchgeführte Unterweisung jedenfalls nicht ausgereicht hat, um einen ausreichenden Kenntnisstand der Angestellten in Fragen der Lebensmittelhygiene zu gewährleisten (vgl. zum Zusammenhang der Schulungen mit dem Hygienezustand auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 87 ff.). Insoweit erhält auch die für sich genommen etwas unklare Formulierung „bei Bedarf“ in der angegriffenen Verfügung ausreichende Bestimmtheit. Denn Bedarf für weitere Schulungen besteht jedenfalls, wenn festgestellte Missstände nicht behoben werden. |
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| 4. Angesichts der mit der Wiederherstellung des Suspensiveffekts wegfallenden Vollstreckbarkeit (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) ist hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 gegenstandslos. |
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| Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung bestehen dagegen nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuweisung jeweiliger Einzelbeträge in Nr. 14 der Anordnung vom 10.08.2010 erkennbar, dass nicht bereits der Verstoß gegen eine einzelne Nummer der Anordnung die Gesamtsumme auslösen könnte. Durch die jeweils aufgeteilten und für die entsprechende Nummer ausgewiesenen Einzelbeträge ist vielmehr deutlich - und den Vorgaben aus § 20 Abs. 4 LVwVG entsprechend - zum Ausdruck gebracht, in welcher Höhe bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung mit einem Zwangsgeld gerechnet werden muss (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1995 - 5 S 71/95 -). Isolierte Angriffe gegen die Zwangsgeldandrohung der Anordnungen, bezüglich derer bereits das Verwaltungsgericht den Suspensiveffekt wiederhergestellt hat, enthält die Beschwerde nicht. |
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| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war hinsichtlich der Anteilbildung aber nicht auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes abzustellen, weil diese Zwangsmittelandrohung nicht primärer Verfahrensgegenstand war, sondern nur ein Annex der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Grundverfügungen, und in der Summe auch hinter dem jeweils anzusetzenden Streitwert zurückblieb (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 sowie etwa Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 -, VBlBW 2007, 482). Mit dem Erfolg von 1 aus 6,5 Anordnungen ergibt sich somit der gerundete Obsiegensanteil von 1/7 im Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz obsiegt die Antragstellerin mit 3,5 aus 11 Anordnungen, so dass ein gerundeter Anteil von 1/3 festzusetzen ist. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.6.2 und 25.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und ist danach am Auffangwert zu orientieren, weil die wirtschaftlichen Auswirkung der Anordnungen nicht beziffert werden können (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 13.12.2010). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Anordnungen eigenständige und unabhängige Regelungen enthalten, sodass der jeweils geltende Auffangwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden muss. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es Folge einer bewussten Entscheidung ist, ob alle oder nur einzelne der Verfügungen in Streit gezogen werden. Demgemäß hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Anordnungen aus Nr. 10 und Nr. 11 auch nicht mehr angegriffen. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ein eigenständiger Streitwertansatz nicht geboten, weil es sich hierbei um unselbständige Annexregelungen handelt (vgl. auch Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert aber zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Im Beschwerdeverfahren ist daher für die in Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 genannten Anordnungen jeweils der Auffangwert heranzuziehen, sowie der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedene Teil aus Nr. 7, der hälftig angesetzt werden kann. Bei einer Halbierung dieses Ansatzes ergibt sich so der festgesetzte Streitwert von 16.250,-- EUR. |
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| Entsprechend ist auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Berechnung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sachgerecht erscheinen lassen könnten. Damit ist für die 11 im erstinstanzlichen Verfahren angegriffenen Regelungen ein Streitwert von 27.500,-- EUR festzusetzen. Der betragsmäßige Unterschied zur zweiten Instanz ergibt sich aus dem unterschiedlichen Streitgegenstand, der in zweiter Instanz nicht mehr alle Anordnungen umfasste. |
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