Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 1 S 2849/10

bei uns veröffentlicht am12.04.2011

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt (bezüglich Ziffern 1 und 2 der Verfügung) bzw. angeordnet (bezüglich Ziffern 4 und 5 der Verfügung): Die Hunde der Antragsteller sind innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Wohnhaus oder innerhalb des eingezäunten Bereichs hinter dem Wohnhaus so zu halten, dass ein Entweichen nicht möglich ist. Abweichend davon darf der Herdenschutzhund im Hof an der Laufleine gehalten werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind die Hunde sicher an der Leine zu führen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragssteller sind nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Eilanträge zu Unrecht abgelehnt. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 und die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange der Antragsteller, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. In dem angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Hunde jeglicher Art zu halten und zu führen (Ziffer 1 Satz 1). Ihnen wurde aufgegeben, sämtliche von ihnen gehaltenen Hunde binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung wegzugeben und sonstige in Verwahrung befindliche Hunde bis zu diesem Zeitpunkt den Hundehaltern zurückzugeben. Für den Fall, dass die Antragsteller der verfügten Abgabe der Hunde nicht nachkommen, wurde die Beschlagnahme angeordnet. In Ziffer 2 der Verfügung wurde - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - angeordnet, dass die Hunde bis zur endgültigen Vollziehung/Erledigung der Anordnung in Ziffer 1 im Freien auf dem Hofanwesen nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb frei laufen gelassen werden dürfen und außerhalb der Hofgrundstücke nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und nur an der Leine geführt werden dürfen. In Ziffer 4 drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Anordnung Ziffer 2 nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass die Hunde nicht innerhalb der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist weggegeben werden, der unmittelbare Zwang in Form der Wegnahme der Hunde und der Verbringung in ein Tierheim angedroht.
1. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich das allgemeine Hundehaltungsverbot voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Da es sich bei den derzeit von den Antragstellern gehaltenen Hunden nicht um gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 - PolVOgH - handelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage allein die polizeiliche Generalermächtigung (§§ 1, 3 PolG) in Betracht.
a) Zwar dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass von der Hundehaltung der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so dass die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen. Bei einer Gesamtschau der in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorfälle mit den Hunden der Antragsteller zeigt sich, dass von diesen Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen ausgehen. Der Senat lässt bei seiner Bewertung die Vorfälle mit dem als gefährlicher Hund eingestuften Dobermann „...“ außer Betracht, weil dieser im Mai 2010 verstorben ist und keine Feststellungen getroffen worden sind, dass die Antragsteller seither vergleichbare Hunde gehalten haben oder dies beabsichtigen. Des weiteren verkennt der Senat nicht, dass einige der vorliegenden Anzeigen Belastungstendenzen erkennen lassen. Dies betrifft insbesondere die vom Schwiegervater der Antragstellerin zu 1 erstatteten Anzeigen. Andere angezeigte Vorfälle bedürfen aufgrund widersprüchlicher (Zeugen-)Aussagen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Dies betrifft die Anzeige des Herrn K... bezüglich des Vorfalls vom 19.07.2010 und die Anzeige des Herrn M... vom 08.09.2010, die deshalb Zweifeln begegnet, weil seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift auf einer von den Antragstellern vorgelegten Unterschriftenliste bestätigt hat, dass noch keines der Kinder, die auf dem Hof der Antragsteller regelmäßig zu Besuch sind, von einem Hund gebissen worden sei. Trotz allem verbleiben bei der gebotenen zurückhaltenden Bewertung im Eilverfahren einige Vorfälle, bei denen unbeteiligte Passanten, die auf dem am Aussiedlerhof der Antragsteller vorbeiführenden öffentlichen Weg von Hunden der Antragsteller in einer Weise angegriffen wurden, dass ihnen Gefahren für ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit konkret drohten. Beispielhaft sei auf die Anzeige der Frau H... vom 25.09.2005 verwiesen, die glaubhaft bekundet hat, sie sei am 24.09.2009 von einer Art Pinscher bellend angegriffen und beinahe vom Fahrrad gezogen worden.
b) Zutreffend ist weiter die Annahme, dass nicht nur die Antragstellerin zu 1, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2, als (Mit-)Halter für die von den Hunden ausgehenden Gefahren verantwortlich ist.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte sieht - abstellend auf Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadenersatzrecht - denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - NJW-RR 1988, 655; ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - RuS 2010, 126). Wer „Unternehmer“ des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs ist, soll für den daraus erwachsenden Schaden einzustehen haben. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht für das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - a.a.O.). Hierbei müssen nicht alle vorgenannten Kriterien kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Bei den zur Bestimmung der Tierhaltereigenschaft bemühten Gesichtspunkten handelt es sich um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze können auf den polizeirechtlichen Begriff des Halters nicht uneingeschränkt übertragen werden. Besonderes Gewicht kommt hier dem auf die Schadensvermeidung abzielenden sicherheitsrechtlichen Aspekt zu, der die Betonung der tatsächlichen Sachherrschaft und der daraus folgenden gefahrenrelevanten Einwirkungsmöglichkeit gebietet. Mit der Zuweisung der Haltereigenschaft soll diejenige Person in Pflicht genommen werden, die als Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund diese Gefahrenquelle beherrscht (vgl. zum tierschutzrechtlichen Halterbegriff Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 4). Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind dies regelmäßig beide Partner (vgl. hierzu auch Nr. 3.1.2 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162). Werden - wie hier - mehrere Hunde auf dem gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten, so stehen die Hunde im Mitbesitz (§ 866 BGB) beider Ehepartner. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass grundlegende Entscheidungen hinsichtlich der Haltung der Hunde wie etwa die Haltung des Hofhundes an der Laufleine und die Einzäunung eines Teilbereichs des Grundstücks zur Haltung der übrigen Hunde einvernehmlich getroffen werden. Gegenteiliges ist von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Ob - wie behauptet - allein die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin der Hunde ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft nicht relevant. Entscheidend ist, dass auch der Antragsteller zu 2 gefahrenrelevante Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen hat. Bei dieser Sachlage lässt der Umstand, dass faktisch allein die Antragstellerin zu 1 die Hunde versorgt und betreut, die Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2 nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls der Hofhund auch der Lebens- und Wirtschaftssphäre des Antragstellers zu 2 zuzuordnen ist.
c) Indes spricht vieles dafür, dass das allgemeine Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot nicht erforderlich ist, weil andere, die Antragsteller weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Hunden der Antragsteller Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, solange sie innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Haus oder innerhalb des umzäunten Grundstücksbereichs bzw. an der Laufleine im Hof gehalten werden. Den von den Hunden ausgehenden Gefahren dürfte daher voraussichtlich mit Anordnungen zur Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums sowie mit der Anordnung des Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden können. Auch die Anzeigeerstatter haben sich im Übrigen, soweit sie sich zu möglichen zu ergreifenden Maßnahmen geäußert haben, für die Anordnung eines Leinenzwangs ausgesprochen.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwehr der von der Hundehaltung ausgehenden Gefahren von vornherein ungeeignet wären, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller davon ausgegangen werden müsste, dass diese nicht gewillt wären, derartige Anordnungen zuverlässig zu befolgen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich primär aus Verstößen gegen sicherheitsrelevante Halterpflichten ergeben. Ein allgemeines Hundehaltungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Senats schwerwiegende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters voraus; es kommt insbesondere gegenüber einem völlig unzuverlässigen, uneinsichtigen und rücksichtslosen Hundehalter in Betracht, der beharrlich gegen Halterpflichten verstößt (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 09.08.2006 - 1 S 1404/06 -). Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar bestehen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1 gewisse Zweifel, insbesondere weil diese die Mängel der Hundehaltung, auf die sie unter Hinweis auf vorliegende Beschwerden bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.09.2009 eindringlich hingewiesen wurde, nicht durch geeignete Maßnahmen behoben hat. Die Antragsgegnerin hat es indes versäumt, verbindliche Anordnungen zu treffen. Eine Prognose, dass die Antragsteller verbindliche Anordnungen zur Hundehaltung missachten würden, erscheint bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
2. Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Beschlagnahme der Hunde und gegen die unselbstständigen Anordnungen in Ziffer 2 der Verfügung vom 31.08.2010 wiederherzustellen sowie gegen die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 4 und 5 der Verfügung anzuordnen.
10 
3. In Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO erscheint es dem Senat geboten, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung vom 31.08.2010 von Auflagen abhängig zu machen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die von der Hundehaltung der Antragsteller berührt werden, Rechnung zu tragen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte auch die Antragsgegnerin berechtigt sein, inhaltsgleiche Anordnungen zur Abwehr der von der Hundehaltung der Antragsteller ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erlassen.
11 
Sollten sich vor einer Entscheidung in der Hauptsache neue wesentliche Umstände ergeben (insbesondere Nichtbeachtung der vom Senat verfügten Auflagen), könnte diesen Umständen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.
II.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des für sofort vollziehbar erklärten Hundehaltungs- und Hundeführungsverbots ist der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. In Bezug auf die ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Beschlagnahme der Hunde kommt das vorläufige Rechtsschutzverfahren seiner Bedeutung nach dem Hauptsacheverfahren gleich, so dass der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist. Eine Erhöhung dieses Streitwerts aufgrund der Anzahl der Hunde ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt. Die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache bemisst sich, soweit keine gewerbsmäßige Tierhaltung vorliegt, nicht nach der Anzahl der gehaltenen Tiere. Erst eine gewerbsmäßige Tierhaltung, für die hier keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, würde eine Erhöhung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) rechtfertigen. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 7.500,-- EUR.
14 
Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung ist bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - juris Rn. 14) der Regelung der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Wird demnach in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - juris; Beschl. v. 21.06.2005 - 11 S 806/05 - NVwZ-RR 2006, 219; Beschl. v. 21.12.2010 - 9 S 2343/10 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschl. v. 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 - VBlBW 2007, 482). Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende Belastung für den Betroffenen über diejenige hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - a.a.O.). Etwas anderes mag bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, insbesondere dann, wenn ein Betroffener im gerichtlichen Verfahren spezifische, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängige Einwendungen gerade gegen die Zwangsgeldandrohung erhebt. Derartige besondere Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersa

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Gründe

 
Bei Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ist der Senat anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsteller der begehrte vorläufige Rechtsschutz nur zu einem geringen Teil gewährt werden kann.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren jedenfalls im Ergebnis in sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) zu Recht als einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO behandelt.
Voraussetzung der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes; diese Frage kann demnach auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht offen gelassen werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.8.1987 - 8 S 1001/87 -, VBlBW 1988, 146). Ausnahmslos gilt dies aber nur für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Abs. 1 VwVfG. Anders verhält es sich indessen bei der Frage, ob eine Maßnahme, die - wie hier die streitige Verfügung - ohne weiteres die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, ordnungsgemäß bekannt gegeben und folglich rechtlich existent geworden ist. Behauptet der Antragsteller, dass die Bekanntgabe fehlgeschlagen ist, sind oft Tatsachenfragen aufgeworfen, die sich mit den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht klären lassen. Im Interesse des Gebots effektiven Rechtsschutzes, das der dienenden Funktion des Verwaltungsprozessrechts Rechnung trägt, ist vor-läufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers ein Nicht-Verwaltungsakt vorliegt; mit dieser verfahrensrechtlichen Einordnung kann auch weiteres Vorbringen, das sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bezieht, ohne prozessuale Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 <145 f.>; P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rn. 28a; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195 f.).
Im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 VwGO geforderten Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vor der endgültigen Klärung der Rechtslage vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, nur hinsichtlich der Zahnbehandlung der Stute „Vireusina“ das gegenläufige öffentliche, nach § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründete Interesse an der baldigen Verwirklichung einer beanstandungsfreien Tierhaltung. Dem stehen die vom Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Antragstellers und auf Wahnvorstellungen hindeutenden Äußerungen in seinen Schriftsätzen - zutreffend aufgezeigten Zweifel an der passiven Handlungsfähigkeit des Antragstellers (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nicht entgegen.
Die Frage, ob der Antragsteller damals von seinen geistigen Fähigkeiten her in der Lage war, jedenfalls die den Rechtskreis der Pferdehaltung betreffenden Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen, ist nicht infolge der Bestellung eines Prozesspflegers rechtlich unerheblich geworden; denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnisnahme der tier-schutzrechtlichen Anordnung durch den Antragsteller jedenfalls damit als erfolgt gilt und der Verwaltungsakt existent geworden ist.
Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 <2634> m.w.N.). Anders ist aber die Situation zu beurteilen, wenn später ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird; dessen bloße Kenntnisnahme von dem an den Handlungsunfähigen gerichteten Schreiben reicht aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.1983 - 11 B 83 A. 496 -, NJW 1984, 2845; P. Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 30a, 56a). Hier kommt nur die Genehmigung der gegenüber dem Handlungsunfähigen erfolgten Bekanntgabe in Betracht. Der Prozesspfleger des Antragstellers hat die von ihm erteilte Genehmigung jedoch auf die Erhebung des Widerspruchs sowie die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt. Der Zulässigkeit dieses Vorgehens steht die in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung nicht entgegen, wonach sich die Genehmigung fehlerhafter Prozesshandlungen nicht auf einzelne Teilhandlungen in dem Verfahren beschränken darf, sondern die gesamte Prozessführung umfassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978 - II C 5.74 -, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; BGH, Beschluss vom 19.7.1984 - X ZB 20/83 -, BGHZ 92, 137 <140 f.>). Denn im vorliegenden Fall geht es um die Unterscheidung zwischen dem Bescheid als Auslöser des Rechtsstreits und dem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren. Insoweit muss auch dem Handlungsunfähigen die Möglichkeit eröffnet werden, die daraus folgende Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geltend zu machen. Hier kann letztlich nichts anderes gelten als in sonstigen Fällen von Bekanntgabefehlern, die der Adressat vor Gericht nur bei „rügeloser Einlassung“ nicht geltend machen kann (vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 31).
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Frage, ob der Antragsteller partiell geschäfts- und handlungsunfähig war, nicht abschließend geklärt werden. Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner sich so behandeln lassen müsste, als sei die angefochtene Verfügung als Grundlage für die beabsichtigte Vollstreckung nicht existent.
 
Die Frage nach den Rechtsfolgen von Zweifeln an der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts lässt sich nicht einheitlich beantworten; vielmehr ist hier maßgeblich auch darauf abzustellen, welche Seite hinsichtlich der geltend gemachten Umstände, die zu einer fehlerhaften Bekanntgabe geführt haben sollen, materiell beweisbelastet ist. Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 <146>) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.). In dieser Situation ist dem Gericht bei der Interessenabwägung eine Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht verwehrt. Die Unsicherheit über dessen rechtliche Existenz ist dann ein Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der gerichtlichen Entscheidung in Rechnung zu stellen ist; ihm kommt um so größere Bedeutung zu, je schwerwiegender und endgültiger die mit dem Verwaltungsakt verbundene Belastung für den Adressaten ist.
Hiernach kommt dem Umstand, dass die rechtliche Existenz der Verfügung wegen des geltend gemachten Bekanntgabefehlers durchaus fraglich erscheint, keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn dem Antragsteller werden in der angefochtenen Verfügung lediglich für eine ordnungsgemäße Tierhaltung selbstverständliche Maßnahmen abverlangt. Schwerwiegende Auswirkungen auf seine Rechtspositionen sind damit - auch in finanzieller Hinsicht - nicht verbunden.
10 
Auf der Grundlage dieser Erwägungen stützt der Senat seine Interessenabwägung maßgeblich auf die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Hierbei ist der Senat ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme einer Zahnbehandlung für die Stute „Vireusina“ - von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung; insbesondere hat er bislang nicht belegt, dass er die - jedenfalls teilweise wohl auch von ihm als erforderlich erachteten - Maßnahmen mittlerweile entsprechend seiner Ankündigung auch tatsächlich fachgerecht hat durchführen lassen.
 
11 
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die - von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) - Zwangsgeldandrohung kommt - wiederum mit Ausnahme des auf eine Zahnbehandlung für die Stute „Vireusina“ bezogenen Zwangsgeldes - gleichfalls nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Vollstreckungsmittel des Zwangsgeldes hier untunlich ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller in so desolaten finanziellen Verhältnissen lebt, dass ein Zwangsgeld als Beugemittel von vornherein seinen Zweck verfehlen könnte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller sieben Pferde hält. Soweit er vorbringt, dass ihm bei Verhängung von Zwangsgeldern Mittel entzogen würden, die er für die Versorgung der Pferde benötige, verfängt dies nicht; denn diese Folge kann er schon dadurch vermeiden, dass er den Tieren die seitens sachkundiger Stellen für erforderlich erachtete medizinische Versorgung zukommen lässt.
12 
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Frist zur Erfüllung der Anordnung gibt der Senat zu bedenken, dass eine Zwangsgeldfestsetzung erst für den Fall des Nichtbefolgens der Anordnung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums nach Zustellung dieses Beschlusses in Betracht kommen dürfte.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
14 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohung ist nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.4.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.; siehe auch Hess. VGH , Beschluss vom 23.9.1999 - 8 TE 860/93 -, ESVGH 50, 54 <55 f.> mit Nachweisen auch zur Gegenansicht) mit einem Viertel des Gesamtbetrags in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 2004 - 4 K 1064/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die bei sachdienlichem Verständnis im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, mit der die Anhebung des auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 4.125,-- EUR begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den für die Grundverfügung festgesetzten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 maßgeblichen Fassung, vgl. § 72 Nr 1 GKG 2004) mit Rücksicht auf die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- EUR nach § 5 ZPO um ¼ des angedrohten Betrags zu erhöhen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich die Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Rechtssache. Betrifft die Klage oder - wie hier - der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mehrere Ansprüche, ist deren Wert bei der Streitwertbemessung zusammen zu rechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO).
In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verbindung der angefochtenen Grundverfügung mit einer (insoweit unselbständigen) Zwangsgeldandrohung der Zwangsgeldandrohung selbst eine eigenständige Bedeutung zukommt und diesem Umstand nach § 5 ZPO bei der Bemessung des Streitwerts durch dessen Erhöhung um den angedrohten Betrag oder einen Bruchteil hiervon Rechnung zu tragen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -; Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, NVwZ-RR 1995, 506; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1999, NVwZ-RR 2000, 330; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.1998, DÖV 1998, 936; OVG NW, Beschluss vom 13.06.1997, NVwZ-RR 1998, 787). Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -; OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71). Inwieweit etwas anderes bei Vorliegen besonderer Umstände gilt, etwa dann, wenn die Zwangsgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren speziellen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängigen Einwendungen des Betroffenen ausgesetzt war (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001 a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Denn besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung blieb bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hiernach zu Recht unberücksichtigt.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2005 - 11 K 2867/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 212,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2005, zugestellt am 02.03.2005, ist unzulässig.
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in zutreffender Weise auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen jedoch ersichtlich nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt der in § 67 Abs. 1 VwGO normierte Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte des Antragstellers. § 67 Abs. 1 VwGO ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.1980 - 7 B 1.80 -, NJW 1980, 1706 und Beschl. v. 18.12.1987 - 4 CB 53.87 -, juris, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, unter anderem: Beschl. v. 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194 und Beschl. v. 12.01.1960 - 1 BvL 17/59 -, BVerfGE 10, 264; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 4 CB 17.85 - unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12.11.1984 - 1 BvR 1108/84 -; vgl. im Einzelnen auch den den Beteiligten bekannte Beschluss des Senats vom 17.09.2004 im Verfahren 11 S 2119/04 m.w.N.).
Die von Antragsteller eingelegte und begründete Beschwerde entfaltet somit mangels Postulationsfähigkeit keine rechtliche Wirkung. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, kann sie auch nicht mehr durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 72 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718 ff.). Gegenstand der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.09.2004 ist zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR und zum anderen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 700,-- EUR. Beide Verfahrensgegenstände, soweit in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren ergangen, haben in Hauptsacheverfahren und demgemäß auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Bemessung des Streitwerts jeweils eigenständige - kumulative - Bedeutung (insofern st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.1980 - III 1381/79 - [Juris], Beschluss vom 6.3.1998 - 5 S 441/98 -, NVwZ-RR 1998, 692; OVG Münster, Beschluss vom 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, NVwZ 1993, 383; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4.11.2003 - 4 Bs 332/03 -, SächsVBl. 2004, 41: Hessisches FG, Beschluss vom 5.2.1993 - 10 Ko 74/93 - [Juris]).
1. In Hauptsacheverfahren bemisst sich der Streitwert bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 52 Abs.3 GKG nach der Höhe des als „bezifferte Geldleistung“ festgesetzten Geldbetrags. Die zusätzliche Androhung eines weiteren Zwangsgeldes tritt dahinter nicht zurück, sondern ist ihrerseits streitwertrelevant. Denn die Abwehr dieser weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat für den Betroffenen eine eigene wirtschaftliche Bedeutung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG. Dieses Interesse ist auch bezifferbar. Es ist allerdings nicht mit der vollen Höhe des angedrohten Betrags gleich zu setzen (so aber noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1980, a.a.O.). Denn mit einer Zwangsgeldandrohung wird der genannte Betrag noch nicht im Sinne einer verbindlichen Zahlungsverpflichtung festgelegt, sondern eine spätere Zahlungspflicht wird lediglich verfahrensrechtlich für den Fall vorbereitet, dass die Grundverfügung trotz des festgesetzten Zwangsgeldes nicht erfüllt wird (Warnfunktion). Deswegen ist es gerechtfertigt, für die Zwangsgeldandrohung nur einen Bruchteil des für die spätere Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Streitwertes anzunehmen. Der Senat folgt insoweit dem Vorschlag in Ziffer 1.6.1 Satz 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.). wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes entspricht (ebenso bereits Ziffer I.8 Satz 3 des Streitwertkatalogs in der vorangegangenen Fassung von Januar 1996 - abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. im Anhang zu § 164 VwGO - und im Anschluss daran VGH Bad. Württ., Beschluss vom 6.3.1998 [anknüpfend an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.] und Sächs. OVG, Beschluss vom 4.11.2003 a.a.O; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.1980 a.a.O. [anknüpfend an § 13 Abs. 2 GKG a.F]). Die - erstmals eingefügte - Ziffer 1.6.2 des neuen Streitwertkatalogs steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die dortige Empfehlung betrifft nicht den hier vorliegenden Fall der Androhung eines (weiteren) Zwangsmittels in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren, sondern die Konstellation, dass ein Zwangsmittel (erstmals) zusammen mit der Grundverfügung angedroht wird.
2. Auf der Grundlage dieser Abstufungen im Hauptsacheverfahren ist der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Wirkungen einer Zwangsgeldfestsetzung und einer gleichzeitigen weiteren Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu bemessen. Rechtsgrundlage bezüglich beider Maßnahmen ist nunmehr § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. § 52 Abs. 3 GKG wird nicht erwähnt, sodass bei der Zwangsgeldfestsetzung der Streitwert - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht unmittelbar aus dem „bezifferten“ Zwangsgeldbetrag entnommen werden kann (ebenso schon das GKG a.F, wo § 21 Abs. 3 GKG nur auf § 13 Abs. 1, nicht auch auf § 13 Abs. 2 verwies). Nach § 53 Abs. 3 Nr.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers insgesamt sowohl gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung als auch gegenüber der weiteren Zwangsgeldandrohung geringer als im Hauptsacheverfahren anzusetzen, ohne dass sich das interne Bedeutungsverhältnis zwischen beiden Vollstreckungsmaßnahmen ändert. Der Senat schließt sich auch insofern den in der Interessengewichtung sachgerechten und auch rechtssystematisch stimmigen Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.) an. Nach Ziffer 1.5 Satz 1 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten - wie der Zwangsgeldfestsetzung - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dieser Streitwert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber ein weiteres Zwangsgeld lediglich androhenden Verwaltungsakten in Anwendung von Ziffer 1.6.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Er ist mithin auf ein Achtel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zu reduzieren.
Nach all dem beträgt der Streitwert bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (1/4 von 500 EUR =) 125 EUR. Dem ist ein Streitwert bezüglich der Zwangsgeldandrohung von ( 1/8 von 700 EUR =) 87,50 EUR hinzuzurechnen
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2010 - 6 K 1530/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des am 17. August 2010 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs wird auch hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Landratsamts Tuttlingen vom 10. August 2010 wiederhergestellt und für die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 6/7 und der Antragsgegner 1/7; die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.250,-- EUR und derjenige für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - unter Änderung der insoweit getroffenen Streitwertbestimmung von Amts wegen - auf 27.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen der Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Sie betreibt Lebensmittel-Märkte und erhielt für die streitgegenständliche Filiale unter dem 18.05.2010 eine von der Stadt Tuttlingen erteilte Baugenehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums sowie der damit verbundenen Nutzungsänderung einer Teilfläche des bisherigen Pfandlagers. Der Baugenehmigung waren als Bestandteile u.a. auch Nebenbestimmungen des Landratsamts Tuttlingen - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - beigefügt, die verschiedene „Anforderungen an die Backvorbereitung“ enthielten. Am 02.08.2010 wurde der in der Filiale betriebene Backshop durch Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners überprüft und verschiedene Verstöße gegen Lebensmittelhygiene-Anforderungen festgestellt. Mit Bescheid vom 10.08.2010 erließ das Landratsamt Tuttlingen daraufhin einen Bescheid, mit dem - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 3.300,-- EUR - elf Einzelverfügungen zur Beseitigung der „baulichen und hygienischen Missstände“ erlassen wurden. Über den hiergegen am 17.08.2010 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 10.09.2010 gab das Verwaltungsgericht einem Eilantrag der Antragstellerin teilweise statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 [„Das Handwaschbecken im Vorbereitungsraum ist so umzurüsten, dass eine leichte Händereinigung möglich ist (dazu ist z.B. die Acrylglasscheibe zu entfernen)“], gegen Nr. 9 [„Baguettes dürfen aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf angeboten werden“] und gegen Nr. 7 der Anordnung wieder her, soweit damit separate, saubere Arbeitskleidung für den Umgang mit gebackenen Backwaren vorgeschrieben wurde. Gegen die Ablehnung im Übrigen mit Ausnahme der in Nr. 10 und Nr. 11 getroffenen Regelungen hat die Antragstellerin am 30.09.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 sowie des hierauf bezogenen Teils der Zwangsgeldandrohung begründet.
1. Angriffe gegen die Begründung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt verfügten und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 7 LFGB nicht von Gesetzes wegen mit einem Ausschluss des Suspensiveffekts versehenen Anordnungen enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist indes auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Anforderungen an die Begründung der Eilbedürftigkeit nach § 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer im Interesse des Gesundheitsschutzes von Verbrauchern getroffenen lebensmittelrechtlichen Anordnung nicht überspannt werden dürfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2010 - 9 S 1964/10 - sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2008 - 13 B 1216/08 -, GewArch 2009, 457) und die im angegriffenen Bescheid vom 10.08.2010 enthaltenen Erwägungen (gerade) noch den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
2. Soweit die vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 verfügten Anordnungen inhaltlich den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entsprechen, ist nur die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung des Einbaus eines Handwaschbeckens, dessen Ventile berührungslos schließen, zu beanstanden
a) Unzutreffend ist indes die Erwägung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung fehle es am Rechtschutzbedürfnis des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Dies folgt schon daraus, dass der Bescheid jedenfalls insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält, als er dem Landratsamt - als der gemäß §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde - einen eigenen Vollstreckungstitel verschafft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, NVwZ-RR 1998, 553). Die Vollstreckung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen dagegen - selbst wenn sie aus lebensmittelrechtlichen Gründen und auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörden aufgenommen worden sind - obliegt der Stadt Tuttlingen, die als gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO zuständige Baurechtsbehörde die Baugenehmigung erlassen hat und damit auch für deren Vollstreckung zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG). Demgemäß ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO den Baurechtsbehörden auch ausdrücklich die Überwachung der Einhaltung erlassener Anordnungen übertragen.
Gegen die vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde erlassene und auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung kommt dem Betroffenen daher auch das hiergegen statthafte Rechtsmittel zu, so dass die Frage, ob hinsichtlich der auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Baugenehmigung beigefügten Auflagen in der Anordnung vom 10.08.2010 möglicherweise auch ein die Sachprüfung inhaltlich wieder eröffnender „Zweitbescheid“ vorliegt, offen bleiben kann.
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b) Den Regelungen steht auch nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden entgegen.
11 
Entgegen der von der Antragstellerin vorgebrachten Auffassung erstreckt sich die Prüfung im Rahmen der Baugenehmigung nicht nur auf Vorschriften des Baurechts. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO sind vielmehr alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, für die ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Hinsichtlich der mit dem Bauantrag verbundenen Nutzungsänderung des Pfandlagers als Backvorbereitungsraum ist von der Baurechtsbehörde deshalb auch darüber zu befinden, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die angestrebte Nutzung entsprechen (vgl. §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 65 Satz 2 LBO). Hierzu wird die Lebensmittelüberwachungsbehörde als für den Aufgabenbereich „berührte Stelle“ nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LBO gehört. In diesem Umfang vermittelt die Baugenehmigung umgekehrt dem Bauherrn auch eine Legalisierungswirkung, die nachträglichen Eingriffen - auch durch andere Fachbehörden - grundsätzlich entgegensteht. Insoweit erfasst die Bindungswirkung der Baugenehmigung auch andere Verfahren, so dass baurechtliche Gründe dem Vorhaben - solange die Baugenehmigung besteht und sich die Verhältnisse nicht in erheblicher Weise geändert haben - nicht entgegengehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [261]; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225).
12 
Der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung - und damit auch die vorgängige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden - erstreckt sich aber nur auf die bauliche Gestaltung und Anordnung der Anlage (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO; zum Ausschluss „personenbezogener Umstände“ auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, NVwZ 2000, 1068). Soweit die neue Nutzung - etwa hier als Backraum - daher z.B. Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung des Fußbodens hat (der aus wasserabstoßendem Material und mit glatten, leicht reinigbaren Oberflächen ausgestaltet sein muss), ist dies einer Regelung der Baurechtsbehörden zugänglich. Hinsichtlich rein tätigkeitsbezogener Auswirkungen dagegen - wie etwa der Verpflichtung, entsprechende Schutzkleidung zu tragen oder die Baguettes aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf anzubieten - verbleibt es bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden (vgl. etwa Sauter, LBO, Stand: 06/2010, § 58 Rn. 56: „kein baurechtlicher Einschlag“ oder Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225: „nur baurechtliche Wirkung“).
13 
Demgemäß erweisen sich auch die hier vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 getroffenen Anordnungen als kompetenzgemäß. Die Regelungen sind nicht der Baurechtsbehörde vorbehalten, weil ihr Gegenstand stärkeren Bezug zum Lebensmittelrecht aufweist und die Beschaffenheit und Stellung der baulichen Anlagen nicht im Vordergrund steht (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31/84 -, BVerwGE 74, 315 [324 f.]; Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [262]). Dies ist für die tätigkeitsbezogenen Verpflichtungen (wie etwa die oben genannten oder die Mitarbeiterschulungen) offenkundig, gilt aber vorliegend auch für die in die Nähe des Baurechts gerückten Regelungen. Denn auch die Anordnung, geschlossene Schränke etwa für Reinigungsmittel vorzusehen, ist als Bestandteil der Inneneinrichtung nicht zwingender Gehalt einer Baugenehmigung. Umgekehrt ist offenkundig, dass eine nachträgliche Änderung der Schränke nicht das Erfordernis einer Abänderung der Baugenehmigung nach sich ziehen würde.
14 
Problematisch erscheint deshalb nur die in Nr. 2 der Anordnung enthaltene Verpflichtung, berührungslose oder nicht mit der Hand zu betätigende Armaturen im Handwaschbecken des Vorbereitungsraums zu verwenden. Denn insoweit sind baulich-gestalterische Elemente betroffen. Allerdings erscheint auch diesbezüglich die Detailvorgabe den Vorgaben des Baurechts eher fremd. Demgemäß ist auch zur Begründung ausschließlich auf konkrete lebensmittelhygienische Gesichtspunkte abgestellt worden. Denn anlässlich der Filial-Überprüfung durch Lebensmittelkontrolleure am 02.08.2010 war festgestellt worden, dass die mit den Backvorgängen betraute Angestellte zugleich auch Tätigkeiten im Lebensmittelmarkt - wie etwa das Auspacken von Waren, das Kassieren, die Entsorgung von Pfandrückgaben und die Übernahme kleiner Reinigungsarbeiten - zu übernehmen hatte. Insoweit war, um eine Kontamination der Backwaren durch die wechselnden Tätigkeitsbereiche verhindern zu können, ein optimierter Einsatz der technischen Ausstattung des Handwaschbeckens verlangt worden. Es steht aber im Kompetenzbereich der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, auf festgestellte Missstände zu reagieren.
15 
Bei der im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Beurteilung nach Aktenlage entfaltet die der Klägerin erteilte Baugenehmigung damit auch keine „Sperrwirkung“ gegen die nachfolgend vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde angeordneten Regelungen.
16 
c) Inhaltlich sind die ähnlich auch in der Baugenehmigung enthaltenen Anordnungen nur hinsichtlich der in Nr. 2 enthaltenen Regelung zu beanstanden. Auch die Beschwerde erschöpft sich im Übrigen weitgehend in dem Hinweis, die Verpflichtungen ergäben sich bereits unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben. Damit wird die Zulässigkeit aber nicht in Frage gestellt, vielmehr belegt dies das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und dem Anhang II der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 (EG-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. EG L 139 S. 1; zuletzt geändert durch VO 219/2009 vom 11.03.2009, ABl. EG L 87 S. 109). Anlass zu konkretisierenden Einzelfallanordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB bestand hier schon deshalb, weil bei der Filial-Untersuchung der Lebensmittelkontrolleure vom 02.08.2010 entsprechende Missstände festgestellt worden waren, die im Übrigen auch einen Verstoß gegen die nationalen Vorgaben aus § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816 - LMHV -) belegen (vgl. zur Befugnis auch zur Verhütung künftiger Verstöße einzuschreiten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, ZLR 2010, 493).
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aa) Allerdings dürfte Nr. 2 der Anordnung [„Die Ventile des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum sind so zu gestalten, dass diese nicht von Hand zu betätigen sind, bzw. diese müssen selbständig schließen“] einer Rechtmäßigkeitskontrolle im Hauptsacheverfahren vermutlich nicht standhalten.
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Zwar ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass mit derartigen Ausstattungen der hygienische Standard optimiert werden kann. Denn durch selbständig schließende Armaturen kann eine Rekontamination der gewaschenen Hände durch die zuvor mit ungereinigten Händen berührten Armaturen vermieden werden (vgl. zur erheblichen Bedeutung des Händewaschens beim Umgang mit offenen Lebensmitteln auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2010 - 13 A 268/10 -).
19 
Insoweit fehlt es aber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Insbesondere kann die Anordnung - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung - nicht auf die Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 gestützt werden. Dort sind in Anhang II Kap. I Nr. 4 zwar verschiedene Anforderungen an die vorzuhaltenden Handwaschbecken normiert; eine berührungslose Bedienbarkeit o.ä. ist in der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 indes nicht vorgesehen. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailvorgabe der Vorschrift erscheinen weitergehende Anforderungen aber jedenfalls nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall denkbar, für die vom Antragsgegner Hinreichendes nicht vorgetragen worden ist. Sonstige Rechtsgrundlagen sind weder vom Antragsgegner benannt noch sonst ersichtlich.
20 
bb) Die Anordnung in Nr. 3 der Anordnung [„Für alle Lebensmittel-Gerätschaften sind geschlossene Schränke vorzusehen“] ist dagegen nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Anhang II Kap. II Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004, wonach u.a. geeignete Vorrichtungen zum Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein müssen. Mit der Anordnung „geschlossener Schränke“ wird dabei der in der Rechtsgrundlage vorgegebene Begriff „geeigneter Vorrichtungen“ in zulässiger Weise konkretisiert. Hierzu bestand auch hinreichender Anlass im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, weil bei der durchgeführten Kontrolle die offen aufbewahrten Gegenstände (wie etwa Backpapier und Papiertüten) in Staub verschmutztem Zustand angetroffen worden waren (vgl. S. 3 der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation zur Situation von Backshops in Verkaufsfilialen der Fa. ... sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids).
21 
cc) Auch gegen die Anordnung Nr. 4 [„Für Reinigungsmittel und -geräte sind geschlossene Schränke oder ein separater Raum vorzusehen“] sind Bedenken nicht ersichtlich. Sie ergibt sich unmittelbar aus Anhang II Kap. I Nr. 10 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004. Angesichts der bei der Kontrolle vorgefundenen Missstände (vgl. S. 4 der Dokumentation) und der damit verbundenen Staubbelastung war eine konkretisierende Einzelverfügung auch geboten.
22 
dd) Schließlich erweist sich auch die Anordnung Nr. 5 [„Alle Bereiche und Oberflächen im Backvorbereitungsraum müssen leicht reinigungsfähig gestaltet werden (dies gilt auch für den Bereich der Pumpe unter dem Arbeitstisch)“] als rechtmäßig. Zutreffend hat selbst die Beschwerde darauf verwiesen, dass diese Anforderungen „in gleicher Weise“ in Anhang II Kap. II Nr. 2 Buchst. a) bis f) der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand indes auch für die konkretisierende Einzelverfügung hinreichender Anlass. Denn die bei der durchgeführten Überprüfung angetroffenen Zustände entsprachen diesen Vorgaben nicht (vgl. S. 6 der Dokumentation sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids). Insbesondere hinsichtlich der unter dem Spültisch ohne Schutzvorrichtung oder Schiebetür installierten Abwasserpumpe ist offenkundig, dass tatsächlich größere Ansammlungen von Krümeln, Schmutz und Staub angetroffen wurden, und eine leichte Reinigung angesichts der Kühlrippen des Motors sowie der konstruktionsbedingten Toträume und der herabhängenden Kabel nicht gewährleistet ist.
23 
3. Die Angriffe gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der sonstigen Verfügungen sind nicht begründet.
24 
a) Die Anordnung Nr. 6 [„Backwaren sind nur in einem reinen Bereich zu lagern bzw. auskühlen zu lassen. Auch der leere Wagen ist komplett zu verschließen, wenn er in einem unreinen Bereich abgestellt wird“] begegnet keinen Bedenken. Sie findet in Anhang II Kap. I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c) sowie Kap. IV Nr. 6 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Back- und Verkaufsräumen auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 35). Auf die von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Frage, ob (auch) die Voraussetzungen zur Annahme eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 LHMV angenommen werden könnten - wozu der Senat bei der im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage im Verfahren des Eilrechtsschutzes allerdings neigt - kommt es daher nicht an.
25 
Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Öffnung des Rollwagens sei erforderlich, um die sich bildende Luftfeuchtigkeit entweichen zu lassen, steht dies der angegriffenen Verfügung nicht entgegen. Denn aus dieser ergibt sich nicht die Unzulässigkeit einer entsprechenden Öffnung. Eine vollständige Schließung wird vielmehr nur verlangt, wenn sich der Wagen in einem „unreinen“ - also nicht der Lebensmittelzubereitung vorbehaltenen und entsprechend abgeschirmten - Bereich befindet. Die Auskühlung im Backvorbereitungsraum ist damit nicht beeinträchtigt. Dass aber in dem Vorraum zwischen Verkaufsraum und Pfandrückgabelager hinreichende Bedingungen für die Lagerung unverpackter Lebensmittel nicht bestehen, wird auch mit der Beschwerde - die primär eine fehlende Auswirkung auf die Backwaren selbst behauptet - nicht ernsthaft angegriffen. Ausweislich der vom Antragsgegner dokumentierten Staubbelastung, der unmittelbaren Nähe zum Müllsammelraum und der Tatsache, dass die Türen beim Überprüfungstermin in geöffnetem Zustand angetroffen wurden (vgl. Dokumentation S. 7 ff. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids), hat der Senat hieran jedenfalls keine ernstlichen Zweifel. Im Übrigen hatte die Antragstellerin im Rahmen des Bauantrags selbst vorgetragen, dass „die Abkühlphase im verschlossenen Rollcontainer“ stattfinde und zu jeder Zeit sichergestellt werde, dass eine Verschmutzung im unreinen Bereich ausgeschlossen sei (vgl. Schriftsatz vom 19.01.2010).
26 
Aus der mit Schriftsatz vom 13.12.2010 vorgelegten Stellungnahme des Instituts Dr. E. vom 10.12.2010 ergibt sich - ungeachtet der Tatsache, dass insoweit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist - nichts anderes. Denn auch dort wird das Auskühlen im Stahlschank mit geöffneten Klappen nur dann für ordnungsgemäß erachtet, wenn dies „in einem sauberen Raum stattfindet … und konkrete, relevante Hygienemängel nicht feststellbar sind“. Der Einhaltung eben dieser Vorgaben dient die angegriffene Verfügung.
27 
Auch der Vortrag, der Rollwagen selbst stelle - schon für sich genommen - einen „kleinen reinen Bereich“ dar, kann jedenfalls nur zutreffen, sofern die Türen geschlossen gehalten werden. Deshalb greift auch der Vergleich mit einer „Verpackung“ zu kurz, weil diese keine den Abkühlluken vergleichbaren Öffnungen enthält. Dass aber durch die geöffneten Abkühltürchen Verunreinigungen aus einem unreinen Bereich - wie etwa der durch den Wärmeaustritt aufgewirbelte Staub auf den über den Rollwagen befindlichen Lüftungsrohren - eindringen kann, liegt auf der Hand.
28 
b) Hinsicht der Anordnung Nr. 7 [„Beim Umgang mit unverpackten rohen und gebackenen Backwaren ist separate, saubere Arbeitskleidung zu tragen, die nur zu diesem Zweck zum Einsatz kommt. Dabei ist auf eine vollständige Bedeckung der allgemeinen Kleidung zu achten. Offenes langes Haar ist während der Backwarenproduktion mit einer geeigneten Kopfbedeckung abzudecken. Das Tragen von Schmuck und Armbanduhren während der Produktion wird untersagt“] stellt der Vortrag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - soweit dieses die Regelung nicht beanstandet hatte - nicht in Frage.
29 
Als Rechtsgrundlage kann jedenfalls Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 herangezogen werden. Den Nachweis einer konkreten Kontaminationsgefahr bedurfte es angesichts der generellen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 hierfür nicht. Im Übrigen wäre dieser bereits durch die anlässlich der Überprüfung dokumentierten Umstände (vgl. Dokumentation S. 11 f. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids) erbracht. Gerade angesichts der konkreten Arbeitsorganisation der Antragstellerin, bei der dieselbe Mitarbeiterin sowohl die Backvorgänge als auch Tätigkeiten im Verkaufsbereich und dem Pfandrückgabelager ohne Kleidungswechsel vornimmt, sind besondere Vorkehrungen geboten (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Berufs- und Straßenkleidung bei Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 50 sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des CVUA Sigmaringen vom 23.09.2010). Angriffe gegen Teilelemente - wie etwa das untersagte Tragen von Schmuck und Armbanduhren - enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch vom Beschwerdegericht eine Entscheidung nicht zu treffen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.12.2010 gegen die angeordnete Kopfbedeckung wendet, ist dieser Aspekt erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden.
30 
c) Schließlich ist auch Anordnung Nr. 8 [„Alle Mitarbeiter, welche mit dem Backen betraut werden, sind bzgl. den allgemeinen Lebensmittelhygieneregeln zu schulen. Schulungen sind bei Bedarf zu erneuern“] nicht zu beanstanden.
31 
Sie geht auf Anhang II Kap. XII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 zurück und ist vorliegend auch nicht anlasslos oder gesetzeswiederholend verfügt worden. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei der Kontrolle festgestellten Mängel Nachfragen veranlasst haben und Schulungsnachweise nicht vorgelegt werden konnten. Dieses Defizit wird auch durch die mit Schreiben vom 30.08.2010 vorgelegte (selbst allerdings undatierte) Bestätigung des „Bake-Off Mangers“ nicht behoben. Denn dieser kann bereits nicht entnommen werden, wer an den dort vorgetragenen Schulungen teilgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als danach die Schulungen „im Vorfeld“ stattgefunden haben und damit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle nachfolgend eingesetzten Mitarbeiter hieran auch teilgenommen haben. Schließlich liegt nach den aufgedeckten Mängeln auch nahe, dass die durchgeführte Unterweisung jedenfalls nicht ausgereicht hat, um einen ausreichenden Kenntnisstand der Angestellten in Fragen der Lebensmittelhygiene zu gewährleisten (vgl. zum Zusammenhang der Schulungen mit dem Hygienezustand auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 87 ff.). Insoweit erhält auch die für sich genommen etwas unklare Formulierung „bei Bedarf“ in der angegriffenen Verfügung ausreichende Bestimmtheit. Denn Bedarf für weitere Schulungen besteht jedenfalls, wenn festgestellte Missstände nicht behoben werden.
32 
4. Angesichts der mit der Wiederherstellung des Suspensiveffekts wegfallenden Vollstreckbarkeit (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) ist hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 gegenstandslos.
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Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung bestehen dagegen nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuweisung jeweiliger Einzelbeträge in Nr. 14 der Anordnung vom 10.08.2010 erkennbar, dass nicht bereits der Verstoß gegen eine einzelne Nummer der Anordnung die Gesamtsumme auslösen könnte. Durch die jeweils aufgeteilten und für die entsprechende Nummer ausgewiesenen Einzelbeträge ist vielmehr deutlich - und den Vorgaben aus § 20 Abs. 4 LVwVG entsprechend - zum Ausdruck gebracht, in welcher Höhe bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung mit einem Zwangsgeld gerechnet werden muss (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1995 - 5 S 71/95 -). Isolierte Angriffe gegen die Zwangsgeldandrohung der Anordnungen, bezüglich derer bereits das Verwaltungsgericht den Suspensiveffekt wiederhergestellt hat, enthält die Beschwerde nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war hinsichtlich der Anteilbildung aber nicht auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes abzustellen, weil diese Zwangsmittelandrohung nicht primärer Verfahrensgegenstand war, sondern nur ein Annex der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Grundverfügungen, und in der Summe auch hinter dem jeweils anzusetzenden Streitwert zurückblieb (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 sowie etwa Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 -, VBlBW 2007, 482). Mit dem Erfolg von 1 aus 6,5 Anordnungen ergibt sich somit der gerundete Obsiegensanteil von 1/7 im Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz obsiegt die Antragstellerin mit 3,5 aus 11 Anordnungen, so dass ein gerundeter Anteil von 1/3 festzusetzen ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.6.2 und 25.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und ist danach am Auffangwert zu orientieren, weil die wirtschaftlichen Auswirkung der Anordnungen nicht beziffert werden können (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 13.12.2010). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Anordnungen eigenständige und unabhängige Regelungen enthalten, sodass der jeweils geltende Auffangwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden muss. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es Folge einer bewussten Entscheidung ist, ob alle oder nur einzelne der Verfügungen in Streit gezogen werden. Demgemäß hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Anordnungen aus Nr. 10 und Nr. 11 auch nicht mehr angegriffen. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ein eigenständiger Streitwertansatz nicht geboten, weil es sich hierbei um unselbständige Annexregelungen handelt (vgl. auch Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert aber zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Im Beschwerdeverfahren ist daher für die in Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 genannten Anordnungen jeweils der Auffangwert heranzuziehen, sowie der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedene Teil aus Nr. 7, der hälftig angesetzt werden kann. Bei einer Halbierung dieses Ansatzes ergibt sich so der festgesetzte Streitwert von 16.250,-- EUR.
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Entsprechend ist auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Berechnung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sachgerecht erscheinen lassen könnten. Damit ist für die 11 im erstinstanzlichen Verfahren angegriffenen Regelungen ein Streitwert von 27.500,-- EUR festzusetzen. Der betragsmäßige Unterschied zur zweiten Instanz ergibt sich aus dem unterschiedlichen Streitgegenstand, der in zweiter Instanz nicht mehr alle Anordnungen umfasste.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 2004 - 4 K 1064/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die bei sachdienlichem Verständnis im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, mit der die Anhebung des auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 4.125,-- EUR begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den für die Grundverfügung festgesetzten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 maßgeblichen Fassung, vgl. § 72 Nr 1 GKG 2004) mit Rücksicht auf die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- EUR nach § 5 ZPO um ¼ des angedrohten Betrags zu erhöhen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich die Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Rechtssache. Betrifft die Klage oder - wie hier - der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mehrere Ansprüche, ist deren Wert bei der Streitwertbemessung zusammen zu rechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO).
In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verbindung der angefochtenen Grundverfügung mit einer (insoweit unselbständigen) Zwangsgeldandrohung der Zwangsgeldandrohung selbst eine eigenständige Bedeutung zukommt und diesem Umstand nach § 5 ZPO bei der Bemessung des Streitwerts durch dessen Erhöhung um den angedrohten Betrag oder einen Bruchteil hiervon Rechnung zu tragen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -; Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, NVwZ-RR 1995, 506; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1999, NVwZ-RR 2000, 330; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.1998, DÖV 1998, 936; OVG NW, Beschluss vom 13.06.1997, NVwZ-RR 1998, 787). Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -; OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71). Inwieweit etwas anderes bei Vorliegen besonderer Umstände gilt, etwa dann, wenn die Zwangsgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren speziellen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängigen Einwendungen des Betroffenen ausgesetzt war (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001 a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Denn besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung blieb bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hiernach zu Recht unberücksichtigt.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.