Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 22 K 15.636

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Vollzug einer bestandskräftigen, die Hundehaltung durch den Kläger betreffenden sicherheitsrechtlichen Anordnung der Beklagten.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger dazu, die auf dessen Anwesen gehaltenen Hunde – die Dogge … und den Bernhardiner … – so sicher zu verwahren, dass ein unbeaufsichtigtes, führerloses Entweichen aus dem Grundstück nicht mehr möglich ist (Tenor Nr. 1). Des Weiteren wurden ein Leinenzwang (Tenor Nr. 2) und Maßgaben für einen Freiauslauf außerhalb des bebauten Ortsgebiets verfügt (Tenor Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungen nach Nrn. 1 bis 3 wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht (Tenor Nr. 4).

Anlass für den Bescheid waren verschiedene Vorfälle, bei denen die Hunde un-beaufsichtigt das Haltergrundstück verlassen und sich gegenüber Dritten drohend verhalten hatten. In einem Fall war es auch zu einer Beißattacke gegenüber einem anderen Hund gekommen.

Gegen den Bescheid vom 28. Januar 2014 hat der Kläger Rechtsmittel nicht ergriffen.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2015 informierte die Polizeiinspektion … … die Beklagte über die Erstattung einer Anzeige gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nach den Angaben der Anzeigenerstatterin, einer Nachbarin des Klägers, seien ihr am 21. Januar 2015 gegen 13:40 Uhr zwei Kinder aufgefallen, die an ihrem Haus hilferufend vorbeigelaufen seien. Das habe sie dazu veranlasst, nach dem Rechten zu sehen. Vor dem Anwesen des Klägers, der nicht zugegen gewesen sei, habe sie die Dogge … angetroffen. Sie habe den Hund verscheuchen wollen, der sie daraufhin einmal in den linken Unterarm gebissen und dann von ihr abgelassen habe. Die Geschädigte sei zur Wundversorgung in das Klinikum … gebracht worden.

Mit Schreiben/Bescheid vom 4. Februar 2015 (dem Kläger zugestellt am 06.02.2015) stellte die Beklagte daraufhin das auf die Nr. 1 des Bescheids vom 28. Januar 2014 bezogene Zwangsgeld fällig und drohte dem Kläger für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen diese Regelung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1000,- Euro an.

In den Bescheidsgründen wurde zur Zwangsgeldandrohung ausgeführt, dass dessen Höhe nach den Umständen des Falles angemessen sei. Die Beklagte halte ein Einschreiten nach wie vor für notwendig. Die wiederholten Vorfälle in der Vergangenheit und der aktuelle Fall würden zeigen, dass es auch in Zukunft zu Beeinträchtigungen kommen werde, wenn die Unterbringung der Tiere auf dem Grundstück nicht ausbruchsicher gestaltet werde und die Hunde nicht angeleint ausgeführt würden.

Am 18. Februar 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Er beantragt,

(I.) festzustellen, dass das mit Bescheid vom 28. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, und (II.) den Bescheid vom 4. Februar 2015 aufzuheben.

Zum Sachverhalt und zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Kläger habe den Hund … am 22. Januar 2015 dem Tierheim … zur weiteren Betreuung und Verwahrung übergeben. Entgegen der Annahme der Beklagten sei der Kläger auch nicht Eigentümer des weiteren auf dem Anwesen gehaltenen Hundes … Eigentümer von … sei die Lebensgefährtin des Klägers.

Die Zwangsgeldfälligstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anordnung vom 28. Januar 2014 betreffe zwei Hunde. Die Beklagte hätte daher danach differenzieren müssen, ob es zu einem Verstoß gegen die Anordnung aufgrund der Haltung eines Hundes oder von beiden Hunden komme. Da es an einer entsprechenden Differenzierung fehle, sei die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheides insgesamt rechtswidrig.

Soweit die Anordnung den Hund … betreffe, sei der Kläger auch nicht der richtige Adressat der Verfügung gewesen, da dieser nicht im Eigentum des Klägers stehe.

Jedenfalls hätte die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 28. Januar 2014 so ausgelegt werden müssen, dass bei einem Verstoß mit „nur“ einem Hund dann auch nur ein Zwangsgeld in Höhe von allenfalls 250,- Euro fällig werde.

Darüber hinaus hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht sehr gut seien. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- Euro sei daher weit überhöht gewesen.

Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da zum einen der Hund … bereits in ein Tierheim eingeliefert worden und somit nicht mehr im Besitz des Klägers sei und zum anderen wie bereits ausgeführt der Hund … im Eigentum der Lebensgefährtin des Klägers stehe. Da der Kläger und seine Lebensgefährtin zudem das Anwesen gemeinsam bewohnen würden, hätte eine Anordnung richtigerweise gegen die Lebensgefährtin des Klägers ergehen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Ihr sei auch kein Duldungsbescheid zugestellt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Anordnungen im Bescheid vom 28. Januar 2014 seien aus ihrer Sicht angemessen und verhältnismäßig. Eine Differenzierung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen mit Blick auf eine etwaige Nichteinhaltung der Anordnungen in Bezug auf nur einen oder beide Hunde sei seitens der Beklagten nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Klarheit sei insoweit nicht zu erkennen.

Bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung sei festzustellen, dass das Zwangsgeld betragsmäßig erhöht worden sei, weil die zuvor festgesetzten 500,- Euro den Kläger nicht dazu veranlasst hätten, die Anordnung aus der Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 einzuhalten. Die Tatsache, dass der Hund … an ein Tierheim abgegeben worden sei, sei unbeachtlich, da der Hund … nach wie vor auf dem Grundstück gehalten werde und sich der Bescheid vom 28. Januar 2014 auch auf diesen beziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Kläger sich gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28. Januar 2014 wendet, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Bei einer Zwangsgeldandrohung handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG). Mit dem Bedingungseintritt – dem Verstoß gegen die im Grundlagenbescheid dem Adressaten auferlegte Verpflichtung – entsteht das Zwangsgeld und wird gleichzeitig fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Bei der Mitteilung der Behörde hierüber handelt es sich daher mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Mitteilung ist aber eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung des Zwangsmittels (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und bezüglich solcher Maßnahmen bestimmt Art. 38 Abs. 3 VwZVG, dass förmliche Rechtsbehelfe insoweit zulässig sind als geltend gemacht werden kann, dass diese eine selbständige Rechtsverletzung darstellen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris).

Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet.

Dass der Hund … am 21. Januar 2015 unbeaufsichtigt das klägerische Grundstück verlassen konnte, stellt sich als (fahrlässiger) Verstoß gegen die dem Kläger in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 auferlegte Verpflichtung dar, die Tiere so sicher zu verwahren, dass ein „unbeaufsichtigtes, führerloses Entweichen aus dem Grundstück nicht mehr möglich ist“. Die Bedingung ist damit eingetreten, das Zwangsgeld entstanden und sogleich fällig geworden.

Besondere Umstände, die trotz des Bedingungseintritts gegen eine Fälligstellung ein-gewandt werden könnten, weil die Mitteilung eine selbständige Rechtsverletzung begründen würde, liegen nicht vor.

Das Vorbringen des Klägers, der Bescheid vom 28. Januar 2014 sei rechtwidrig, weil die Beklagte wegen der Haltung von seinerzeit zwei Hunden auf dem Grundstück bei der Formulierung der Androhung hätte danach differenzieren müssen, ob für den Fall einer Zuwiderhandlung nur ein Hund oder aber beide Hunde beteiligt sind, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Bescheid vom 28. Januar 2014 bestandskräftig ist und die damit einhergehende Bindungswirkung zwischen den Beteiligten der Erhebung von Einwendungen, die dessen Rechtmäßigkeit betreffen, entgegen steht.

Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass bei einer Anordnung der vorliegenden Art keine irgendwie geartete Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Tiere veranlasst war. Von daher bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, etwa im Wege einer entsprechenden Handhabung des ihr zukommenden Anwendungsermessens, wie von der Klagepartei hilfsweise gefordert, die Fälligstellung auf den hälftigen Betrag von 250,- Euro zu beschränken.

Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 28. Januar 2014 ist auch der Einwand des Klägers zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unbehelflich.

Was das Vorbringen angeht, der Hund … stehe nicht im Eigentum des Klägers, sondern im Eigentum seiner Lebensgefährtin, ist dies für Beurteilung der Zulässigkeit der Fälligstellung gleichfalls ohne Belang. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil an dem Vorfall, der zum Bedingungseintritt geführt hat, der (seinerzeit) im Eigentum des Klägers stehende Hund … beteiligt war.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn sich die Eigentumsverhältnisse wie vorgetragen darstellen, die Beklagte den Kläger zulässigerweise als Hundehalter auch hinsichtlich des Hundes … in Anspruch nehmen durfte. Sicherheitsrechtliche Anordnungen in Bezug auf die Haltung von Tieren sind vorrangig gegen den (nicht notwendig mit dem Eigentümer identischen) Halter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Bei ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, kann für den Regelfall aber angenommen werden, dass beide Partner Hundehalter sind, da es sich nach der Lebenserfahrung üblicherweise so verhält, dass wesentliche die Haltung des Tieres betreffende Fragen gemeinschaftlich entschieden werden (vgl. VGH BW, B.v. 12.4.2011 – 1 S 2849/10 – juris Leitsatz 1 und Rn. 6) und, worauf hier wegen der Zielrichtung der Anordnungen entscheidend abzustellen ist, typischerweise das Tier auch von beiden Partnern beaufsichtigt wird. Irgendwelche Umstände, die die Annahme nahelegen könnten, dass es sich vorliegend anders verhalten würde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Verpflichtung des Klägers als (Mit-)Halter des Hundes … bestehen daher keine Bedenken.

2. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1000,- Euro – insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft – ist gleichfalls rechtmäßig.

Zwangsmittel können nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG öfter und so lange angewandt werden als die Verpflichtung, deren Durchsetzung sie dienen, besteht. Eine neue Zwangsmittelandrohung ist, wie sich aus Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ergibt, aber erst zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist, was hier der Fall war.

Zur Klarstellung ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch bei der Androhung eines neuerlichen Zwangsmittels mit gesondertem Bescheid (sog. isolierte Zwangsmittelandrohung) Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt ausge-schlossen sind. Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangmittelandrohung (Art. 29, 31, 36 VwZVG) als solche betreffen (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 a.a.O.).

Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides wie auch zu dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Klägers Eigentümerin des Hundes … ist, was wie ausgeführt die Inanspruchnahme des Klägers als (Mit-)Halter von … nicht hindert, kann daher auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen werden. Ergänzend sei zum Vortrag hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bemerkt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die Erfüllung der dem Kläger als (Mit-)Halter des Hundes … auferlegten Verpflichtungen, die allein die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung des Tieres zum Gegenstand haben, den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers notwendig machen sollte.

Die Zwangsgeldandrohung ist schließlich auch, was ihre Höhe angeht, nicht zu bean-standen.

Die Bestimmung der Zwangsgeldhöhe hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen, wobei Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG einen Rahmen zwischen 15,- und 50.000,- Euro vorgibt. Da das Zwangsgeld eine hinreichende Beugewirkung entfalten soll, ist es so zu bemessen, dass eine Befolgung der zugrunde liegenden Anordnung durch den Pflichtigen erwartet werden kann. Weiter sind auch die Zielrichtung und der Schutzzweck der angeordneten Verpflichtung zu berück-sichtigen. Daher liegt es bei Gefahrenabwehrmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art nahe, einen Betrag festzulegen, der deutlich über der vom Gesetz vor-gegebenen Untergrenze liegt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass, so der Erlass eines weiteren Zwangsgeldes erforderlich wird, es für den Regelfall auch nicht zu beanstanden ist, wenn ein höheres Zwangsgeld angedroht wird.

Nach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles – vor allem mit Blick darauf, dass es wiederholt, auch schon vor Erlass des Ausgangsbescheides zu Gefahrensituationen bedingt durch das Streunen beider Hunde gekommen ist – begegnet es keinen Bedenken, dass unbeschadet des Umstands, dass der Hund … mittlerweile abgegeben wurde, ein deutlich erhöhtes Zwangsgeld verfügt wurde. Die knappen Ausführungen in den Bescheidsgründen, ergänzt um die Darlegungen hierzu in der Klageerwiderung, genügen insoweit auch – noch – den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 1 S 2849/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom

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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt (bezüglich Ziffern 1 und 2 der Verfügung) bzw. angeordnet (bezüglich Ziffern 4 und 5 der Verfügung): Die Hunde der Antragsteller sind innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Wohnhaus oder innerhalb des eingezäunten Bereichs hinter dem Wohnhaus so zu halten, dass ein Entweichen nicht möglich ist. Abweichend davon darf der Herdenschutzhund im Hof an der Laufleine gehalten werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind die Hunde sicher an der Leine zu führen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragssteller sind nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Eilanträge zu Unrecht abgelehnt. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 und die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange der Antragsteller, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. In dem angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Hunde jeglicher Art zu halten und zu führen (Ziffer 1 Satz 1). Ihnen wurde aufgegeben, sämtliche von ihnen gehaltenen Hunde binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung wegzugeben und sonstige in Verwahrung befindliche Hunde bis zu diesem Zeitpunkt den Hundehaltern zurückzugeben. Für den Fall, dass die Antragsteller der verfügten Abgabe der Hunde nicht nachkommen, wurde die Beschlagnahme angeordnet. In Ziffer 2 der Verfügung wurde - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - angeordnet, dass die Hunde bis zur endgültigen Vollziehung/Erledigung der Anordnung in Ziffer 1 im Freien auf dem Hofanwesen nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb frei laufen gelassen werden dürfen und außerhalb der Hofgrundstücke nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und nur an der Leine geführt werden dürfen. In Ziffer 4 drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Anordnung Ziffer 2 nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass die Hunde nicht innerhalb der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist weggegeben werden, der unmittelbare Zwang in Form der Wegnahme der Hunde und der Verbringung in ein Tierheim angedroht.
1. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich das allgemeine Hundehaltungsverbot voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Da es sich bei den derzeit von den Antragstellern gehaltenen Hunden nicht um gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 - PolVOgH - handelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage allein die polizeiliche Generalermächtigung (§§ 1, 3 PolG) in Betracht.
a) Zwar dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass von der Hundehaltung der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so dass die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen. Bei einer Gesamtschau der in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorfälle mit den Hunden der Antragsteller zeigt sich, dass von diesen Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen ausgehen. Der Senat lässt bei seiner Bewertung die Vorfälle mit dem als gefährlicher Hund eingestuften Dobermann „...“ außer Betracht, weil dieser im Mai 2010 verstorben ist und keine Feststellungen getroffen worden sind, dass die Antragsteller seither vergleichbare Hunde gehalten haben oder dies beabsichtigen. Des weiteren verkennt der Senat nicht, dass einige der vorliegenden Anzeigen Belastungstendenzen erkennen lassen. Dies betrifft insbesondere die vom Schwiegervater der Antragstellerin zu 1 erstatteten Anzeigen. Andere angezeigte Vorfälle bedürfen aufgrund widersprüchlicher (Zeugen-)Aussagen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Dies betrifft die Anzeige des Herrn K... bezüglich des Vorfalls vom 19.07.2010 und die Anzeige des Herrn M... vom 08.09.2010, die deshalb Zweifeln begegnet, weil seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift auf einer von den Antragstellern vorgelegten Unterschriftenliste bestätigt hat, dass noch keines der Kinder, die auf dem Hof der Antragsteller regelmäßig zu Besuch sind, von einem Hund gebissen worden sei. Trotz allem verbleiben bei der gebotenen zurückhaltenden Bewertung im Eilverfahren einige Vorfälle, bei denen unbeteiligte Passanten, die auf dem am Aussiedlerhof der Antragsteller vorbeiführenden öffentlichen Weg von Hunden der Antragsteller in einer Weise angegriffen wurden, dass ihnen Gefahren für ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit konkret drohten. Beispielhaft sei auf die Anzeige der Frau H... vom 25.09.2005 verwiesen, die glaubhaft bekundet hat, sie sei am 24.09.2009 von einer Art Pinscher bellend angegriffen und beinahe vom Fahrrad gezogen worden.
b) Zutreffend ist weiter die Annahme, dass nicht nur die Antragstellerin zu 1, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2, als (Mit-)Halter für die von den Hunden ausgehenden Gefahren verantwortlich ist.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte sieht - abstellend auf Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadenersatzrecht - denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - NJW-RR 1988, 655; ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - RuS 2010, 126). Wer „Unternehmer“ des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs ist, soll für den daraus erwachsenden Schaden einzustehen haben. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht für das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - a.a.O.). Hierbei müssen nicht alle vorgenannten Kriterien kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Bei den zur Bestimmung der Tierhaltereigenschaft bemühten Gesichtspunkten handelt es sich um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze können auf den polizeirechtlichen Begriff des Halters nicht uneingeschränkt übertragen werden. Besonderes Gewicht kommt hier dem auf die Schadensvermeidung abzielenden sicherheitsrechtlichen Aspekt zu, der die Betonung der tatsächlichen Sachherrschaft und der daraus folgenden gefahrenrelevanten Einwirkungsmöglichkeit gebietet. Mit der Zuweisung der Haltereigenschaft soll diejenige Person in Pflicht genommen werden, die als Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund diese Gefahrenquelle beherrscht (vgl. zum tierschutzrechtlichen Halterbegriff Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 4). Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind dies regelmäßig beide Partner (vgl. hierzu auch Nr. 3.1.2 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162). Werden - wie hier - mehrere Hunde auf dem gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten, so stehen die Hunde im Mitbesitz (§ 866 BGB) beider Ehepartner. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass grundlegende Entscheidungen hinsichtlich der Haltung der Hunde wie etwa die Haltung des Hofhundes an der Laufleine und die Einzäunung eines Teilbereichs des Grundstücks zur Haltung der übrigen Hunde einvernehmlich getroffen werden. Gegenteiliges ist von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Ob - wie behauptet - allein die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin der Hunde ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft nicht relevant. Entscheidend ist, dass auch der Antragsteller zu 2 gefahrenrelevante Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen hat. Bei dieser Sachlage lässt der Umstand, dass faktisch allein die Antragstellerin zu 1 die Hunde versorgt und betreut, die Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2 nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls der Hofhund auch der Lebens- und Wirtschaftssphäre des Antragstellers zu 2 zuzuordnen ist.
c) Indes spricht vieles dafür, dass das allgemeine Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot nicht erforderlich ist, weil andere, die Antragsteller weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Hunden der Antragsteller Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, solange sie innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Haus oder innerhalb des umzäunten Grundstücksbereichs bzw. an der Laufleine im Hof gehalten werden. Den von den Hunden ausgehenden Gefahren dürfte daher voraussichtlich mit Anordnungen zur Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums sowie mit der Anordnung des Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden können. Auch die Anzeigeerstatter haben sich im Übrigen, soweit sie sich zu möglichen zu ergreifenden Maßnahmen geäußert haben, für die Anordnung eines Leinenzwangs ausgesprochen.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwehr der von der Hundehaltung ausgehenden Gefahren von vornherein ungeeignet wären, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller davon ausgegangen werden müsste, dass diese nicht gewillt wären, derartige Anordnungen zuverlässig zu befolgen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich primär aus Verstößen gegen sicherheitsrelevante Halterpflichten ergeben. Ein allgemeines Hundehaltungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Senats schwerwiegende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters voraus; es kommt insbesondere gegenüber einem völlig unzuverlässigen, uneinsichtigen und rücksichtslosen Hundehalter in Betracht, der beharrlich gegen Halterpflichten verstößt (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 09.08.2006 - 1 S 1404/06 -). Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar bestehen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1 gewisse Zweifel, insbesondere weil diese die Mängel der Hundehaltung, auf die sie unter Hinweis auf vorliegende Beschwerden bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.09.2009 eindringlich hingewiesen wurde, nicht durch geeignete Maßnahmen behoben hat. Die Antragsgegnerin hat es indes versäumt, verbindliche Anordnungen zu treffen. Eine Prognose, dass die Antragsteller verbindliche Anordnungen zur Hundehaltung missachten würden, erscheint bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
2. Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Beschlagnahme der Hunde und gegen die unselbstständigen Anordnungen in Ziffer 2 der Verfügung vom 31.08.2010 wiederherzustellen sowie gegen die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 4 und 5 der Verfügung anzuordnen.
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3. In Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO erscheint es dem Senat geboten, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung vom 31.08.2010 von Auflagen abhängig zu machen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die von der Hundehaltung der Antragsteller berührt werden, Rechnung zu tragen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte auch die Antragsgegnerin berechtigt sein, inhaltsgleiche Anordnungen zur Abwehr der von der Hundehaltung der Antragsteller ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erlassen.
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Sollten sich vor einer Entscheidung in der Hauptsache neue wesentliche Umstände ergeben (insbesondere Nichtbeachtung der vom Senat verfügten Auflagen), könnte diesen Umständen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des für sofort vollziehbar erklärten Hundehaltungs- und Hundeführungsverbots ist der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. In Bezug auf die ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Beschlagnahme der Hunde kommt das vorläufige Rechtsschutzverfahren seiner Bedeutung nach dem Hauptsacheverfahren gleich, so dass der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist. Eine Erhöhung dieses Streitwerts aufgrund der Anzahl der Hunde ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt. Die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache bemisst sich, soweit keine gewerbsmäßige Tierhaltung vorliegt, nicht nach der Anzahl der gehaltenen Tiere. Erst eine gewerbsmäßige Tierhaltung, für die hier keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, würde eine Erhöhung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) rechtfertigen. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 7.500,-- EUR.
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Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung ist bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - juris Rn. 14) der Regelung der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Wird demnach in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - juris; Beschl. v. 21.06.2005 - 11 S 806/05 - NVwZ-RR 2006, 219; Beschl. v. 21.12.2010 - 9 S 2343/10 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschl. v. 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 - VBlBW 2007, 482). Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende Belastung für den Betroffenen über diejenige hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - a.a.O.). Etwas anderes mag bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, insbesondere dann, wenn ein Betroffener im gerichtlichen Verfahren spezifische, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängige Einwendungen gerade gegen die Zwangsgeldandrohung erhebt. Derartige besondere Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.