Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2010 - 9 S 2343/10

bei uns veröffentlicht am21.12.2010

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2010 - 6 K 1530/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des am 17. August 2010 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs wird auch hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Landratsamts Tuttlingen vom 10. August 2010 wiederhergestellt und für die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 6/7 und der Antragsgegner 1/7; die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.250,-- EUR und derjenige für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - unter Änderung der insoweit getroffenen Streitwertbestimmung von Amts wegen - auf 27.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen der Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Sie betreibt Lebensmittel-Märkte und erhielt für die streitgegenständliche Filiale unter dem 18.05.2010 eine von der Stadt Tuttlingen erteilte Baugenehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums sowie der damit verbundenen Nutzungsänderung einer Teilfläche des bisherigen Pfandlagers. Der Baugenehmigung waren als Bestandteile u.a. auch Nebenbestimmungen des Landratsamts Tuttlingen - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - beigefügt, die verschiedene „Anforderungen an die Backvorbereitung“ enthielten. Am 02.08.2010 wurde der in der Filiale betriebene Backshop durch Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners überprüft und verschiedene Verstöße gegen Lebensmittelhygiene-Anforderungen festgestellt. Mit Bescheid vom 10.08.2010 erließ das Landratsamt Tuttlingen daraufhin einen Bescheid, mit dem - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 3.300,-- EUR - elf Einzelverfügungen zur Beseitigung der „baulichen und hygienischen Missstände“ erlassen wurden. Über den hiergegen am 17.08.2010 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 10.09.2010 gab das Verwaltungsgericht einem Eilantrag der Antragstellerin teilweise statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 [„Das Handwaschbecken im Vorbereitungsraum ist so umzurüsten, dass eine leichte Händereinigung möglich ist (dazu ist z.B. die Acrylglasscheibe zu entfernen)“], gegen Nr. 9 [„Baguettes dürfen aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf angeboten werden“] und gegen Nr. 7 der Anordnung wieder her, soweit damit separate, saubere Arbeitskleidung für den Umgang mit gebackenen Backwaren vorgeschrieben wurde. Gegen die Ablehnung im Übrigen mit Ausnahme der in Nr. 10 und Nr. 11 getroffenen Regelungen hat die Antragstellerin am 30.09.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 sowie des hierauf bezogenen Teils der Zwangsgeldandrohung begründet.
1. Angriffe gegen die Begründung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt verfügten und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 7 LFGB nicht von Gesetzes wegen mit einem Ausschluss des Suspensiveffekts versehenen Anordnungen enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist indes auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Anforderungen an die Begründung der Eilbedürftigkeit nach § 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer im Interesse des Gesundheitsschutzes von Verbrauchern getroffenen lebensmittelrechtlichen Anordnung nicht überspannt werden dürfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2010 - 9 S 1964/10 - sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2008 - 13 B 1216/08 -, GewArch 2009, 457) und die im angegriffenen Bescheid vom 10.08.2010 enthaltenen Erwägungen (gerade) noch den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
2. Soweit die vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 verfügten Anordnungen inhaltlich den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entsprechen, ist nur die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung des Einbaus eines Handwaschbeckens, dessen Ventile berührungslos schließen, zu beanstanden
a) Unzutreffend ist indes die Erwägung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung fehle es am Rechtschutzbedürfnis des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Dies folgt schon daraus, dass der Bescheid jedenfalls insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält, als er dem Landratsamt - als der gemäß §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde - einen eigenen Vollstreckungstitel verschafft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, NVwZ-RR 1998, 553). Die Vollstreckung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen dagegen - selbst wenn sie aus lebensmittelrechtlichen Gründen und auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörden aufgenommen worden sind - obliegt der Stadt Tuttlingen, die als gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO zuständige Baurechtsbehörde die Baugenehmigung erlassen hat und damit auch für deren Vollstreckung zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG). Demgemäß ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO den Baurechtsbehörden auch ausdrücklich die Überwachung der Einhaltung erlassener Anordnungen übertragen.
Gegen die vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde erlassene und auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung kommt dem Betroffenen daher auch das hiergegen statthafte Rechtsmittel zu, so dass die Frage, ob hinsichtlich der auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Baugenehmigung beigefügten Auflagen in der Anordnung vom 10.08.2010 möglicherweise auch ein die Sachprüfung inhaltlich wieder eröffnender „Zweitbescheid“ vorliegt, offen bleiben kann.
10 
b) Den Regelungen steht auch nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden entgegen.
11 
Entgegen der von der Antragstellerin vorgebrachten Auffassung erstreckt sich die Prüfung im Rahmen der Baugenehmigung nicht nur auf Vorschriften des Baurechts. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO sind vielmehr alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, für die ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Hinsichtlich der mit dem Bauantrag verbundenen Nutzungsänderung des Pfandlagers als Backvorbereitungsraum ist von der Baurechtsbehörde deshalb auch darüber zu befinden, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die angestrebte Nutzung entsprechen (vgl. §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 65 Satz 2 LBO). Hierzu wird die Lebensmittelüberwachungsbehörde als für den Aufgabenbereich „berührte Stelle“ nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LBO gehört. In diesem Umfang vermittelt die Baugenehmigung umgekehrt dem Bauherrn auch eine Legalisierungswirkung, die nachträglichen Eingriffen - auch durch andere Fachbehörden - grundsätzlich entgegensteht. Insoweit erfasst die Bindungswirkung der Baugenehmigung auch andere Verfahren, so dass baurechtliche Gründe dem Vorhaben - solange die Baugenehmigung besteht und sich die Verhältnisse nicht in erheblicher Weise geändert haben - nicht entgegengehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [261]; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225).
12 
Der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung - und damit auch die vorgängige Zuständigkeit der Baurechtsbehörden - erstreckt sich aber nur auf die bauliche Gestaltung und Anordnung der Anlage (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO; zum Ausschluss „personenbezogener Umstände“ auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, NVwZ 2000, 1068). Soweit die neue Nutzung - etwa hier als Backraum - daher z.B. Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung des Fußbodens hat (der aus wasserabstoßendem Material und mit glatten, leicht reinigbaren Oberflächen ausgestaltet sein muss), ist dies einer Regelung der Baurechtsbehörden zugänglich. Hinsichtlich rein tätigkeitsbezogener Auswirkungen dagegen - wie etwa der Verpflichtung, entsprechende Schutzkleidung zu tragen oder die Baguettes aus dem offenen Selbstbedienungs-Korb nur in verschlossenen Tüten zum Verkauf anzubieten - verbleibt es bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden (vgl. etwa Sauter, LBO, Stand: 06/2010, § 58 Rn. 56: „kein baurechtlicher Einschlag“ oder Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2004, Rn. 225: „nur baurechtliche Wirkung“).
13 
Demgemäß erweisen sich auch die hier vom Landratsamt mit Bescheid vom 10.08.2010 getroffenen Anordnungen als kompetenzgemäß. Die Regelungen sind nicht der Baurechtsbehörde vorbehalten, weil ihr Gegenstand stärkeren Bezug zum Lebensmittelrecht aufweist und die Beschaffenheit und Stellung der baulichen Anlagen nicht im Vordergrund steht (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31/84 -, BVerwGE 74, 315 [324 f.]; Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 72/86 -, BVerwGE 80, 259 [262]). Dies ist für die tätigkeitsbezogenen Verpflichtungen (wie etwa die oben genannten oder die Mitarbeiterschulungen) offenkundig, gilt aber vorliegend auch für die in die Nähe des Baurechts gerückten Regelungen. Denn auch die Anordnung, geschlossene Schränke etwa für Reinigungsmittel vorzusehen, ist als Bestandteil der Inneneinrichtung nicht zwingender Gehalt einer Baugenehmigung. Umgekehrt ist offenkundig, dass eine nachträgliche Änderung der Schränke nicht das Erfordernis einer Abänderung der Baugenehmigung nach sich ziehen würde.
14 
Problematisch erscheint deshalb nur die in Nr. 2 der Anordnung enthaltene Verpflichtung, berührungslose oder nicht mit der Hand zu betätigende Armaturen im Handwaschbecken des Vorbereitungsraums zu verwenden. Denn insoweit sind baulich-gestalterische Elemente betroffen. Allerdings erscheint auch diesbezüglich die Detailvorgabe den Vorgaben des Baurechts eher fremd. Demgemäß ist auch zur Begründung ausschließlich auf konkrete lebensmittelhygienische Gesichtspunkte abgestellt worden. Denn anlässlich der Filial-Überprüfung durch Lebensmittelkontrolleure am 02.08.2010 war festgestellt worden, dass die mit den Backvorgängen betraute Angestellte zugleich auch Tätigkeiten im Lebensmittelmarkt - wie etwa das Auspacken von Waren, das Kassieren, die Entsorgung von Pfandrückgaben und die Übernahme kleiner Reinigungsarbeiten - zu übernehmen hatte. Insoweit war, um eine Kontamination der Backwaren durch die wechselnden Tätigkeitsbereiche verhindern zu können, ein optimierter Einsatz der technischen Ausstattung des Handwaschbeckens verlangt worden. Es steht aber im Kompetenzbereich der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, auf festgestellte Missstände zu reagieren.
15 
Bei der im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Beurteilung nach Aktenlage entfaltet die der Klägerin erteilte Baugenehmigung damit auch keine „Sperrwirkung“ gegen die nachfolgend vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde angeordneten Regelungen.
16 
c) Inhaltlich sind die ähnlich auch in der Baugenehmigung enthaltenen Anordnungen nur hinsichtlich der in Nr. 2 enthaltenen Regelung zu beanstanden. Auch die Beschwerde erschöpft sich im Übrigen weitgehend in dem Hinweis, die Verpflichtungen ergäben sich bereits unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben. Damit wird die Zulässigkeit aber nicht in Frage gestellt, vielmehr belegt dies das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und dem Anhang II der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 (EG-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. EG L 139 S. 1; zuletzt geändert durch VO 219/2009 vom 11.03.2009, ABl. EG L 87 S. 109). Anlass zu konkretisierenden Einzelfallanordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB bestand hier schon deshalb, weil bei der Filial-Untersuchung der Lebensmittelkontrolleure vom 02.08.2010 entsprechende Missstände festgestellt worden waren, die im Übrigen auch einen Verstoß gegen die nationalen Vorgaben aus § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816 - LMHV -) belegen (vgl. zur Befugnis auch zur Verhütung künftiger Verstöße einzuschreiten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, ZLR 2010, 493).
17 
aa) Allerdings dürfte Nr. 2 der Anordnung [„Die Ventile des Handwaschbeckens im Vorbereitungsraum sind so zu gestalten, dass diese nicht von Hand zu betätigen sind, bzw. diese müssen selbständig schließen“] einer Rechtmäßigkeitskontrolle im Hauptsacheverfahren vermutlich nicht standhalten.
18 
Zwar ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass mit derartigen Ausstattungen der hygienische Standard optimiert werden kann. Denn durch selbständig schließende Armaturen kann eine Rekontamination der gewaschenen Hände durch die zuvor mit ungereinigten Händen berührten Armaturen vermieden werden (vgl. zur erheblichen Bedeutung des Händewaschens beim Umgang mit offenen Lebensmitteln auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2010 - 13 A 268/10 -).
19 
Insoweit fehlt es aber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Insbesondere kann die Anordnung - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung - nicht auf die Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 gestützt werden. Dort sind in Anhang II Kap. I Nr. 4 zwar verschiedene Anforderungen an die vorzuhaltenden Handwaschbecken normiert; eine berührungslose Bedienbarkeit o.ä. ist in der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 indes nicht vorgesehen. Angesichts der hohen Regelungsdichte und Detailvorgabe der Vorschrift erscheinen weitergehende Anforderungen aber jedenfalls nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall denkbar, für die vom Antragsgegner Hinreichendes nicht vorgetragen worden ist. Sonstige Rechtsgrundlagen sind weder vom Antragsgegner benannt noch sonst ersichtlich.
20 
bb) Die Anordnung in Nr. 3 der Anordnung [„Für alle Lebensmittel-Gerätschaften sind geschlossene Schränke vorzusehen“] ist dagegen nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Anhang II Kap. II Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004, wonach u.a. geeignete Vorrichtungen zum Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein müssen. Mit der Anordnung „geschlossener Schränke“ wird dabei der in der Rechtsgrundlage vorgegebene Begriff „geeigneter Vorrichtungen“ in zulässiger Weise konkretisiert. Hierzu bestand auch hinreichender Anlass im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, weil bei der durchgeführten Kontrolle die offen aufbewahrten Gegenstände (wie etwa Backpapier und Papiertüten) in Staub verschmutztem Zustand angetroffen worden waren (vgl. S. 3 der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation zur Situation von Backshops in Verkaufsfilialen der Fa. ... sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids).
21 
cc) Auch gegen die Anordnung Nr. 4 [„Für Reinigungsmittel und -geräte sind geschlossene Schränke oder ein separater Raum vorzusehen“] sind Bedenken nicht ersichtlich. Sie ergibt sich unmittelbar aus Anhang II Kap. I Nr. 10 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004. Angesichts der bei der Kontrolle vorgefundenen Missstände (vgl. S. 4 der Dokumentation) und der damit verbundenen Staubbelastung war eine konkretisierende Einzelverfügung auch geboten.
22 
dd) Schließlich erweist sich auch die Anordnung Nr. 5 [„Alle Bereiche und Oberflächen im Backvorbereitungsraum müssen leicht reinigungsfähig gestaltet werden (dies gilt auch für den Bereich der Pumpe unter dem Arbeitstisch)“] als rechtmäßig. Zutreffend hat selbst die Beschwerde darauf verwiesen, dass diese Anforderungen „in gleicher Weise“ in Anhang II Kap. II Nr. 2 Buchst. a) bis f) der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand indes auch für die konkretisierende Einzelverfügung hinreichender Anlass. Denn die bei der durchgeführten Überprüfung angetroffenen Zustände entsprachen diesen Vorgaben nicht (vgl. S. 6 der Dokumentation sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids). Insbesondere hinsichtlich der unter dem Spültisch ohne Schutzvorrichtung oder Schiebetür installierten Abwasserpumpe ist offenkundig, dass tatsächlich größere Ansammlungen von Krümeln, Schmutz und Staub angetroffen wurden, und eine leichte Reinigung angesichts der Kühlrippen des Motors sowie der konstruktionsbedingten Toträume und der herabhängenden Kabel nicht gewährleistet ist.
23 
3. Die Angriffe gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der sonstigen Verfügungen sind nicht begründet.
24 
a) Die Anordnung Nr. 6 [„Backwaren sind nur in einem reinen Bereich zu lagern bzw. auskühlen zu lassen. Auch der leere Wagen ist komplett zu verschließen, wenn er in einem unreinen Bereich abgestellt wird“] begegnet keinen Bedenken. Sie findet in Anhang II Kap. I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c) sowie Kap. IV Nr. 6 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Back- und Verkaufsräumen auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 35). Auf die von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Frage, ob (auch) die Voraussetzungen zur Annahme eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 LHMV angenommen werden könnten - wozu der Senat bei der im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage im Verfahren des Eilrechtsschutzes allerdings neigt - kommt es daher nicht an.
25 
Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Öffnung des Rollwagens sei erforderlich, um die sich bildende Luftfeuchtigkeit entweichen zu lassen, steht dies der angegriffenen Verfügung nicht entgegen. Denn aus dieser ergibt sich nicht die Unzulässigkeit einer entsprechenden Öffnung. Eine vollständige Schließung wird vielmehr nur verlangt, wenn sich der Wagen in einem „unreinen“ - also nicht der Lebensmittelzubereitung vorbehaltenen und entsprechend abgeschirmten - Bereich befindet. Die Auskühlung im Backvorbereitungsraum ist damit nicht beeinträchtigt. Dass aber in dem Vorraum zwischen Verkaufsraum und Pfandrückgabelager hinreichende Bedingungen für die Lagerung unverpackter Lebensmittel nicht bestehen, wird auch mit der Beschwerde - die primär eine fehlende Auswirkung auf die Backwaren selbst behauptet - nicht ernsthaft angegriffen. Ausweislich der vom Antragsgegner dokumentierten Staubbelastung, der unmittelbaren Nähe zum Müllsammelraum und der Tatsache, dass die Türen beim Überprüfungstermin in geöffnetem Zustand angetroffen wurden (vgl. Dokumentation S. 7 ff. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids), hat der Senat hieran jedenfalls keine ernstlichen Zweifel. Im Übrigen hatte die Antragstellerin im Rahmen des Bauantrags selbst vorgetragen, dass „die Abkühlphase im verschlossenen Rollcontainer“ stattfinde und zu jeder Zeit sichergestellt werde, dass eine Verschmutzung im unreinen Bereich ausgeschlossen sei (vgl. Schriftsatz vom 19.01.2010).
26 
Aus der mit Schriftsatz vom 13.12.2010 vorgelegten Stellungnahme des Instituts Dr. E. vom 10.12.2010 ergibt sich - ungeachtet der Tatsache, dass insoweit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist - nichts anderes. Denn auch dort wird das Auskühlen im Stahlschank mit geöffneten Klappen nur dann für ordnungsgemäß erachtet, wenn dies „in einem sauberen Raum stattfindet … und konkrete, relevante Hygienemängel nicht feststellbar sind“. Der Einhaltung eben dieser Vorgaben dient die angegriffene Verfügung.
27 
Auch der Vortrag, der Rollwagen selbst stelle - schon für sich genommen - einen „kleinen reinen Bereich“ dar, kann jedenfalls nur zutreffen, sofern die Türen geschlossen gehalten werden. Deshalb greift auch der Vergleich mit einer „Verpackung“ zu kurz, weil diese keine den Abkühlluken vergleichbaren Öffnungen enthält. Dass aber durch die geöffneten Abkühltürchen Verunreinigungen aus einem unreinen Bereich - wie etwa der durch den Wärmeaustritt aufgewirbelte Staub auf den über den Rollwagen befindlichen Lüftungsrohren - eindringen kann, liegt auf der Hand.
28 
b) Hinsicht der Anordnung Nr. 7 [„Beim Umgang mit unverpackten rohen und gebackenen Backwaren ist separate, saubere Arbeitskleidung zu tragen, die nur zu diesem Zweck zum Einsatz kommt. Dabei ist auf eine vollständige Bedeckung der allgemeinen Kleidung zu achten. Offenes langes Haar ist während der Backwarenproduktion mit einer geeigneten Kopfbedeckung abzudecken. Das Tragen von Schmuck und Armbanduhren während der Produktion wird untersagt“] stellt der Vortrag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - soweit dieses die Regelung nicht beanstandet hatte - nicht in Frage.
29 
Als Rechtsgrundlage kann jedenfalls Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 herangezogen werden. Den Nachweis einer konkreten Kontaminationsgefahr bedurfte es angesichts der generellen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 hierfür nicht. Im Übrigen wäre dieser bereits durch die anlässlich der Überprüfung dokumentierten Umstände (vgl. Dokumentation S. 11 f. sowie die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheids) erbracht. Gerade angesichts der konkreten Arbeitsorganisation der Antragstellerin, bei der dieselbe Mitarbeiterin sowohl die Backvorgänge als auch Tätigkeiten im Verkaufsbereich und dem Pfandrückgabelager ohne Kleidungswechsel vornimmt, sind besondere Vorkehrungen geboten (vgl. zum Erfordernis der Trennung von Berufs- und Straßenkleidung bei Arbeiten mit unverpackten Lebensmitteln auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 50 sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des CVUA Sigmaringen vom 23.09.2010). Angriffe gegen Teilelemente - wie etwa das untersagte Tragen von Schmuck und Armbanduhren - enthält die Beschwerde nicht, so dass insoweit auch vom Beschwerdegericht eine Entscheidung nicht zu treffen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.12.2010 gegen die angeordnete Kopfbedeckung wendet, ist dieser Aspekt erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden.
30 
c) Schließlich ist auch Anordnung Nr. 8 [„Alle Mitarbeiter, welche mit dem Backen betraut werden, sind bzgl. den allgemeinen Lebensmittelhygieneregeln zu schulen. Schulungen sind bei Bedarf zu erneuern“] nicht zu beanstanden.
31 
Sie geht auf Anhang II Kap. XII Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-VO 852/2004 zurück und ist vorliegend auch nicht anlasslos oder gesetzeswiederholend verfügt worden. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei der Kontrolle festgestellten Mängel Nachfragen veranlasst haben und Schulungsnachweise nicht vorgelegt werden konnten. Dieses Defizit wird auch durch die mit Schreiben vom 30.08.2010 vorgelegte (selbst allerdings undatierte) Bestätigung des „Bake-Off Mangers“ nicht behoben. Denn dieser kann bereits nicht entnommen werden, wer an den dort vorgetragenen Schulungen teilgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als danach die Schulungen „im Vorfeld“ stattgefunden haben und damit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle nachfolgend eingesetzten Mitarbeiter hieran auch teilgenommen haben. Schließlich liegt nach den aufgedeckten Mängeln auch nahe, dass die durchgeführte Unterweisung jedenfalls nicht ausgereicht hat, um einen ausreichenden Kenntnisstand der Angestellten in Fragen der Lebensmittelhygiene zu gewährleisten (vgl. zum Zusammenhang der Schulungen mit dem Hygienezustand auch Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 03/2010, C 170 Art. 4 Rn. 87 ff.). Insoweit erhält auch die für sich genommen etwas unklare Formulierung „bei Bedarf“ in der angegriffenen Verfügung ausreichende Bestimmtheit. Denn Bedarf für weitere Schulungen besteht jedenfalls, wenn festgestellte Missstände nicht behoben werden.
32 
4. Angesichts der mit der Wiederherstellung des Suspensiveffekts wegfallenden Vollstreckbarkeit (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) ist hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 10.08.2010 auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 14 Punkt 2 gegenstandslos.
33 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung bestehen dagegen nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuweisung jeweiliger Einzelbeträge in Nr. 14 der Anordnung vom 10.08.2010 erkennbar, dass nicht bereits der Verstoß gegen eine einzelne Nummer der Anordnung die Gesamtsumme auslösen könnte. Durch die jeweils aufgeteilten und für die entsprechende Nummer ausgewiesenen Einzelbeträge ist vielmehr deutlich - und den Vorgaben aus § 20 Abs. 4 LVwVG entsprechend - zum Ausdruck gebracht, in welcher Höhe bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung mit einem Zwangsgeld gerechnet werden muss (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.1995 - 5 S 71/95 -). Isolierte Angriffe gegen die Zwangsgeldandrohung der Anordnungen, bezüglich derer bereits das Verwaltungsgericht den Suspensiveffekt wiederhergestellt hat, enthält die Beschwerde nicht.
34 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war hinsichtlich der Anteilbildung aber nicht auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes abzustellen, weil diese Zwangsmittelandrohung nicht primärer Verfahrensgegenstand war, sondern nur ein Annex der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Grundverfügungen, und in der Summe auch hinter dem jeweils anzusetzenden Streitwert zurückblieb (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 sowie etwa Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 -, VBlBW 2007, 482). Mit dem Erfolg von 1 aus 6,5 Anordnungen ergibt sich somit der gerundete Obsiegensanteil von 1/7 im Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz obsiegt die Antragstellerin mit 3,5 aus 11 Anordnungen, so dass ein gerundeter Anteil von 1/3 festzusetzen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.6.2 und 25.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und ist danach am Auffangwert zu orientieren, weil die wirtschaftlichen Auswirkung der Anordnungen nicht beziffert werden können (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 13.12.2010). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Anordnungen eigenständige und unabhängige Regelungen enthalten, sodass der jeweils geltende Auffangwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden muss. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es Folge einer bewussten Entscheidung ist, ob alle oder nur einzelne der Verfügungen in Streit gezogen werden. Demgemäß hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Anordnungen aus Nr. 10 und Nr. 11 auch nicht mehr angegriffen. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ein eigenständiger Streitwertansatz nicht geboten, weil es sich hierbei um unselbständige Annexregelungen handelt (vgl. auch Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert aber zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Im Beschwerdeverfahren ist daher für die in Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 genannten Anordnungen jeweils der Auffangwert heranzuziehen, sowie der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedene Teil aus Nr. 7, der hälftig angesetzt werden kann. Bei einer Halbierung dieses Ansatzes ergibt sich so der festgesetzte Streitwert von 16.250,-- EUR.
36 
Entsprechend ist auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Berechnung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sachgerecht erscheinen lassen könnten. Damit ist für die 11 im erstinstanzlichen Verfahren angegriffenen Regelungen ein Streitwert von 27.500,-- EUR festzusetzen. Der betragsmäßige Unterschied zur zweiten Instanz ergibt sich aus dem unterschiedlichen Streitgegenstand, der in zweiter Instanz nicht mehr alle Anordnungen umfasste.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden


(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sin

Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV 2007 | § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen


Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absat

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2010 - 9 S 2343/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2010 - 9 S 2343/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 1 S 2849/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.