Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2004 - 6 S 1478/04

bei uns veröffentlicht am18.08.2004

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 2004 - 4 K 1064/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die bei sachdienlichem Verständnis im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, mit der die Anhebung des auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 4.125,-- EUR begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den für die Grundverfügung festgesetzten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 maßgeblichen Fassung, vgl. § 72 Nr 1 GKG 2004) mit Rücksicht auf die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- EUR nach § 5 ZPO um ¼ des angedrohten Betrags zu erhöhen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich die Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Rechtssache. Betrifft die Klage oder - wie hier - der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mehrere Ansprüche, ist deren Wert bei der Streitwertbemessung zusammen zu rechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO).
In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verbindung der angefochtenen Grundverfügung mit einer (insoweit unselbständigen) Zwangsgeldandrohung der Zwangsgeldandrohung selbst eine eigenständige Bedeutung zukommt und diesem Umstand nach § 5 ZPO bei der Bemessung des Streitwerts durch dessen Erhöhung um den angedrohten Betrag oder einen Bruchteil hiervon Rechnung zu tragen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -; Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, NVwZ-RR 1995, 506; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1999, NVwZ-RR 2000, 330; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.1998, DÖV 1998, 936; OVG NW, Beschluss vom 13.06.1997, NVwZ-RR 1998, 787). Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -; OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71). Inwieweit etwas anderes bei Vorliegen besonderer Umstände gilt, etwa dann, wenn die Zwangsgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren speziellen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängigen Einwendungen des Betroffenen ausgesetzt war (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001 a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Denn besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung blieb bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hiernach zu Recht unberücksichtigt.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

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1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

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