Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft tretende Reform verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger ist Bezirksnotar im Dienste des Beklagten, war zunächst in eine Planstelle beim Notariat R. eingewiesen und ist nunmehr seit dem 01.04.2016 als Bezirksnotar (A14) dem Notariat E. zugewiesen. Beide Notariate liegen im württembergischen Rechtsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1)). Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar ab dem 01.01.2018 lehnte der Kläger bislang ab. Eine auf die Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2016 (Az.: 1 K .../14) abgewiesen.
Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird durch die Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. In der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 13.02.1937 (RGBl. 1937 I, S. 191, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 2090) werden gemäß § 3 Abs. 1 BNotO hauptberufliche Notare (sog. „Nur-Notare“) zur Amtsausübung bestellt. Ausnahmsweise können auch sog. „Anwaltsnotare“ bestellt werden, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind (§ 3 Abs. 2 BNotO). Die Nur- und Anwaltsnotare sind selbständige freiberufliche Unternehmer.
Das Notariatswesen in Baden-Württemberg weicht von der in § 3 BNotO vorgegebenen Struktur ab, da für das Land Baden-Württemberg besondere bundesrechtliche Vorschriften gelten. Gemäß § 114 Abs. 1 BNotO können – abweichend von §§ 5 Satz 1 und 3 Abs. 1 BNotO – Amtsnotare im Landesdienst bestellt werden.
Auf Grundlage dieser bundesrechtlichen Sonderregelung wurden in Baden-Württemberg Notare als Beamte des Landes bestellt. Im badischen Landesteil erfordert diese Bestellung zu Notaren im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt, während im württembergischen Landesteil sog. „Bezirksnotare“ bestellt werden. Neben Bezirksnotaren können im württembergischen – nicht jedoch im badischen – Landesteil auch Nur-Notare und Anwaltsnotare bestellt werden (§ 17 Abs. 2 LFGG in der bis zum 13.08.2010 geltenden Fassung). Änderungen im derzeit (noch) in dieser Form bestehenden süddeutschen Notariatswesen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen (Art. 138 GG).
Die §§ 1-4 sowie 13-25 LFGG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung enthalten Vorschriften über die Einrichtung von staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern (§ 1 LFGG), über deren Unterbringung und Ausstattung, deren Besetzung und Gliederung sowie die Amtsbezirke, Amtswechsel und über die Amtsverwalter. § 2 LFGG regelt die sachliche Unabhängigkeit und § 4 LFGG die Dienstaufsicht. § 6 LFGG enthält besondere gerichtliche Zuständigkeiten betreffend die Ausschließung und Ablehnung von Notaren sowie die Anordnung von Haft in einem notariellen Verfahren. Die §§ 47-50 LFGG regeln den örtlichen Umfang der Notariate und Grundbuchämter, enthalten Überleitungsvorschriften und Sonderbestimmungen sowie Sonderregelungen für das hohenzollerische Rechtsgebiet.
Die Ernennung zum Bezirksnotar setzte den erfolgreichen Abschluss einer – nunmehr eingestellten – zweistufigen Ausbildung über fünf Jahre voraus (§ 17 Abs. 2 LFGG in Verbindung mit § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare (APrONot)), welche als Vorbereitungsdienst im Amt des Notaranwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LBG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 APrONot) erfolgte.
Dieser Vorbereitungsdienst bestand aus einem Studium an der baden-württembergischen Notarakademie, welches zwei Studienabschnitte von zehn und 20 Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot) umfasste, sowie einer studienpraktischen Ausbildung in zwei Ausbildungsabschnitten von 27 und drei Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot). Insgesamt sollte die Ausbildung zum Bezirksnotar die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 APrONot).
Die Studienabschnitte erfolgten nach einem vorgegebenen Studienplan. Dabei sollten das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Notaranwärter sowie ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden (§ 5 APrONot). Die Studienabschnitte wurden ergänzt durch ein gesetzlich vorgesehenes Selbststudium zur Ergänzung und Vervollkommnung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 5 Abs. 5 APrONot). Die studienpraktischen Teile erfolgten bei einem Notariat, einem Amtsgericht sowie nach Wahl des Notaranwärters bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsunternehmen oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet war (§ 8 Abs. 2 APrONot). Sie wurden durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt (§ 8 Abs. 3 APrONot).
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Die Ausbildung wurde mit der Notarprüfung abgeschlossen, für welche das Landesjustizprüfungsamt zuständig war (§ 15 Abs. 1 APrONot). Der Prüfungsstoff umfasste zuletzt im Wesentlichen vollumfänglich das Bürgerliche Recht, das Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht, das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht. Ergänzend traten Grundzüge verschiedener anderer Rechtsgebiete hinzu (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 APrONot). Die Notarprüfung erfolgte durch eine schriftliche Prüfung, welche sich aus acht Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zusammensetzte, sowie einer mündlichen Gruppenprüfung mit einer Prüfungszeit von etwa 45 Minuten je Kandidat (§§ 20, 21 APrONot)
11 
Die Zuständigkeiten der Bezirksnotare sind im Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt; die Bundesnotarordnung gilt für sie insofern nicht unmittelbar (§ 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
12 
Bezirksnotare nehmen als sachlich unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 2 LFGG) diejenigen Aufgaben wahr, welche durch Bundesrecht als Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten und durch § 1 Abs. 2, 3 LFGG den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern zugewiesen sind. Dies sind – vorbehaltlich der in § 37 LFGG vorbehaltenen Aufgaben – Nachlass- und Teilungssachen, die Funktion als Grundbuchamt (§ 1 Abs. 3 LFGG) und die amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen sowie Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 1 Abs. 2 LFGG).
13 
Hinzu tritt eine Zuständigkeit für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, welche durch die Bundesnotarordnung den Notaren übertragen wurden. Diese Aufgaben werden von den Bezirksnotaren „neben“ ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG ausgeführt (§ 3 Abs. 1 LFGG). Auf die Beurkundungstätigkeit (§ 3 Abs. 1 LFGG) finden die Vorschriften in §§ 14-18, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und in § 31 BNotO20 Satz 1 LFGG) Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 BNotO20 Satz 2 LFGG).
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Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 BNotO sind die Notare zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. Hinzukommen die Entgegennahme von Auflassungen, die Ausstellung von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen (§ 20 Abs. 2 BNotO), die Durchführung freiwilliger Versteigerungen (§ 20 Abs. 3 BNotO) sowie die Vermittlung nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes20 Abs. 4 BNotO). Sie sind ferner zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, wobei die Bescheinigung die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat (§ 21 Abs. 1 BNotO). Auch sind Notare gemäß § 22 BNotO zur Abnahme von Eiden, zu eidlichen Vernehmungen sowie zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig. Sie sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen (§ 23 BNotO). Gemäß § 24 BNotO ist den Notariaten auch der Bereich vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, zugewiesen; in diesem Umfange ist der Notar – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen – auch befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 24 Abs. 1 BNotO).
15 
Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. 2009 I, S. 1798) wurde die Vorschrift des § 64 BeurkG, welche die Notare im Landesdienste in Baden-Württemberg funktionell als Notare im Sinne des Beurkundungsgesetzes definierte, mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben. Ferner erhielt § 114 BNotO seine derzeit geltende Fassung.
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Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23.11.2015 (BGBl. 2015 I, S. 2090) wurde § 114 BNotO mit Wirksamkeit zum 01.01.2018 wie folgt gefasst:
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§ 114
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(1) 1Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. 2Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
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(2) 1Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. 2Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. 3§ 13 gilt entsprechend.
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(3) 1Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. 2Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. 3Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. 4Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
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(4) 1Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. 2Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
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(5) 1Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. 2§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. 3§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
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(6) 1Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. 2Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. 3Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
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(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.“
25 
Nach der derzeit bestehenden Rechtslage (Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010, GBl. BW 2010, S. 555; Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013, GBl. BW 2013, S. 303; Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg – LAnGBW) vom 19.12.2013, GBl. BW 2014, S. 1; Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 11.03.2014, GBl. BW 2014, S. 85; Gesetz zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften vom 10.02.2015, GBl. BW 2015, S. 89; Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vom 21.04.2015, GBl. BW 2015, S. 281; Gesetz zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. BW 2016, S. 1) sind die Vorschriften in §§ 1-4, 6, 13-25, 26-34a 36, 37, 38, 47-50 sowie 51 LFGG mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben. Die übrigen Vorschriften werden neu gefasst.
26 
§ 5 LFGG in der derzeit zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Fassung (im Folgenden: LFGG n.F.) lautet:
27 
§ 5
Allgemeine Verfahrensvorschriften
28 
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
29 
(2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
30 
§ 7 LFGG n.F. lautet:
31 
§ 7
Mitwirkung der Urkundsbeamten,
Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten
32 
(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
33 
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.
34 
§ 11 LFGG n.F. lautet:
35 
§ 11
Ausfertigungen und Abschriften
36 
(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
37 
(2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
38 
(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
39 
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
40 
(5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
41 
§ 12 LFGG n.F. lautet:
42 
§ 12
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
außerhalb eines anhängigen Verfahrens
43 
Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.
44 
§ 35 LFGG n.F. lautet:
45 
§ 35
Verfahren in Grundbuchsachen
46 
(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung.
47 
(2) Für die dem Landesrecht nach § 143 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt.
48 
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
49 
§ 35a LFGG n.F. lautet:
50 
§ 35 a
Grundbucheinsichtsstelle
51 
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.
52 
(2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Der Ratschreiber wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. Er wird vom Bürgermeister bestimmt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln.
53 
(3) Die Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 3 ergangen, ist die Neubestellung des Ratschreibers unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.
54 
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
55 
(5) Gegen Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Grundbucheinsichtsstelle ihren Sitz hat. § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend.
56 
(6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit der Ratschreiber anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von fünf Euro.
57 
§ 39 LFGG n.F. lautet:
58 
§ 39
Mitteilungen an das Nachlaßgericht
59 
(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden.
60 
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird
61 
(3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2.
62 
(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind.
63 
§ 40 LFGG n.F. lautet:
64 
§ 40
Mitwirkung der Gemeinde
65 
(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden.
66 
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.
67 
(3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen.
68 
(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt.
69 
(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.
70 
§ 41 LFGG n.F. lautet:
71 
§ 41
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
72 
(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
73 
(2) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
74 
(3) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
75 
(4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.
76 
Die §§ 43-45 LFGG n.F. enthalten Vorschriften zu Teilungssachen zum Verfahren der Wertermittlung von Grundstücken. § 46 LFGG n.F. enthält die folgende Überleitungsvorschrift:
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§ 46
Allgemeine Überleitungsvorschrift
78 
(1) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts.
79 
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung.
80 
(3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern, und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts, Betreuungs-, Nachlass- und Teilungsakten und die bei den Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit der staatlichen Notariate angefallenen Niederschriften über die Beurkundungen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt, die Grundbucheinsichtsstelle oder Gemeinde lag oder liegt. Anderweitige Regelungen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben hiervon unberührt. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen.
81 
(4) Die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hatte.
82 
(5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.
83 
Durch die Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg (im Folgenden: „Notariatsreform“) sollen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6520) funktionsfähige und leistungsstarke Notariate gewährleistet werden. In der Vorbereitung der Umsetzung sollen Verwendungswünsche der württembergischen Bezirksnotare erhoben werden. Die bestehenden Notariate sollen in die Abteilungen „freiwillige Gerichtsbarkeit“ sowie „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ aufgeteilt werden. Bezirksnotare mit der Bereitschaft, unter Entlassung aus dem Landesdienst freiberuflich als Notar tätig zu werden sollen in der letztgenannten, den Verbleib im Landesdienst beabsichtigende Notare sollen in der erstgenannten Abteilung eingesetzt werden (LT-Drs. 14/6250). Im letzten Schritt sollen zum Stichtag die Notare der Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ unter Entlassung aus dem Landesdienst zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Aufgaben der Abteilungen „freiwillige Gerichtsbarkeit“ sollen auf die Amtsgerichte übergehen (LT-Drs. 14/6250, S. 29 f.).
84 
Gegen die zum 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2014 an den Präsidenten des Landgerichts R. Widerspruch erhoben. Die Regelungen über die Neuordnung des Notarwesens seien verfassungswidrig, was im Wege der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Verwaltungsgerichts im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden könne. Hierfür bilde die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Durch die Übertragung von Beurkundungsaufgaben von den staatlichen Notariaten auf freiberufliche Notariate werde dem Kläger diese Aufgabe entzogen. Er könne diese Aufgaben lediglich durch Entlassung aus seinem statusrechtlichen Amt weiterhin wahrnehmen. Dies verletze zum einen das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Beurkundungstätigkeit bilde den Kernbereich seiner bisherigen amtsbezogenen Aufgaben. Es handele sich letztlich der Sache nach um eine materielle Privatisierung, welche darauf ziele, die zu Beamten ernannten Bezirksnotare zu entlassen. Der Dienstherr sei nicht berechtigt, Aufgaben Amtsinhabern zu entziehen, und sie als Aufgabe einem anderen Beschäftigungsverhältnis zuzuweisen. Das neu zugeschnittene Amt des Bezirksnotars sei nicht mehr mit dem bisherigen Amt vergleichbar.
85 
Dieser Widerspruch wurde durch den Präsidenten des Landgerichts R. nach Anhörung des Klägers auf dem Dienstweg an das Justizministerium weitergeleitet und vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 – zugestellt am 26.03.2015 – als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger wende sich gegen gesetzliche Vorschriften, welche noch keine Wirkung entfalteten. Der Widerspruchsführer könne auch nach Ablauf des 31.12.2017 seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben und werde auch weiterhin nach der Besoldungsgruppe A13 besoldet.
86 
Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet, dem Kläger die „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ zuzuweisen. Dies stehe nicht im Belieben des Landes, sondern folge aus § 114 BNotO und dem Wegfall des § 64 BeurkG. Diese Aufgabenfelder könnten dem Kläger nur durch die Bestellung zum selbständigen Notar zugewiesen werden, was ein Ausscheiden aus dem Landesdienst voraussetze, wozu der Kläger wiederum nicht bereit sei. Der Wegfall der Beurkundungsbefugnis durch die Aufhebung des § 64 BeurkG sei auch rechtmäßig. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nur den Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, welche als hergebrachte Grundsätze anerkannt seien, wozu das statusrechtliche Amt gehöre. Dieses bleibe jedoch durch die Reform unverändert. Das statusrechtliche Amt sei gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe sowie die Amtsbezeichnung. All diese Elemente blieben jedoch erhalten. Das Amt des Bezirksnotars werde nicht von der Reform berührt; vielmehr könne der Kläger in seiner Laufbahngruppe weiter in die Besoldungsgruppe A14 aufsteigen. Einen Anspruch auf einen ungeschmälerten Bestand an Aufgaben vermittle Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Organisatorische Maßnahmen und Änderungen müsse der Beamte grundsätzlich hinnehmen. Der Dienstherr könne den Aufgabenbereich verändern, solange dem Amt ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Der Kernbereich des Amtes eines Bezirksnotars sei nicht betroffen. Den Bezirksnotaren verblieben alle gerichtlichen Aufgaben, welche diese aufgrund der Notarprüfung wahrnehmen könnten. Diese Aufgaben seien diejenigen, welche die Tätigkeit der Notare im Landesdienst wesentlich mitgeprägt hätten. Hierzu gehörten neben der Beurkundung und der vorsorgenden Rechtspflege auch die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 LFGG, welche den im Landesdienst verbleibenden Bezirksnotaren grundsätzlich erhalten blieben. Nach Angaben des Klägers habe dieser im Umfang von etwa 45 vom Hundert seiner Tätigkeit notarielle Amtsgeschäfte wahrgenommen. Die wirtschaftlichen Folgen des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis tangierten Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Der Kläger werde durch seine Besoldung hinreichend und amtsangemessen alimentiert. Sofern durch Gebührenanteile aufgrund von Beurkundungen Zusatzeinkünfte erzielt werden könnten, würden diese zur Besoldung hinzutreten und diese ergänzen. Auch sei die Gestaltung der Reform des Notariatswesens verhältnismäßig, da Übergangsregelungen in § 114 Abs. 2 und Abs. 4 BNotO sowie in § 33 Abs. 3 RPflG jeweils in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung vorgesehen seien. Diese seien auch angemessen. Ein Systemwechsel im Wege des Ersetzens bisheriger Bezirksnotare durch selbständige Nur-Notare sei nicht geboten. Folge eines so gestalteten Systemwechsels wäre ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher Notariats- und Gerichtsstrukturen, da die dann sukzessive wegfallenden Aufgaben nach und nach in einzelnen Gerichtsbezirken den jeweiligen Amtsgerichten zugewiesen werden müssten. Dies sei insbesondere mit Blick auf die Erschwerung des Zugangs zu notariellen Dienstleistungen und die personalwirtschaftlichen Komplikationen nicht zumutbar, sodass gewichtige Gründe des Gemeinwohls die gewählte Stichtagslösung zum 01.01.2018 rechtfertigten. Die Übergangslösung sei seit 2009 bekannt; die bisherigen Bezirksnotare wüssten um den Wegfall ihrer Beurkundungsbefugnis und die Einführung des Nur-Notariats auch im Land Baden-Württemberg.
87 
Der Kläger hat am 20.04.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er bringt vor, in Baden-Württemberg dürften ab 2018 nur noch Nur-Notare und „Rechtsanwaltsnotare“ rekrutiert werden. Auch sei ein Studium an der Notarakademie nicht mehr möglich. Es werde auch keine Neuernennungen in diese Laufbahn geben. Die im Staatsdienst verbleibenden Notare im badischen Rechtsgebiet gingen in den richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst, während die Bezirksnotare im württembergischen Rechtsbereich in den Rechtspflegerdienst bei gleichbleibender Besoldung gingen. Der Kläger habe jedoch mangels neuer Dienstaufsicht dann keine Möglichkeit mehr, in das Amt eines aufsichtführenden Notars, welches der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet sei, berufen zu werden. Es verblieben lediglich Stellen von 20 „FG-Referenten“, welche der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet seien. Soweit Rechtspfleger eingestellt würden, würde für sie das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A9 – das Eingangsamt des gehobenen Dienstes – gelten. Durch den Verlust der Beurkundungsbefugnis entfalle der Kernbereich der bisherigen amtsbezogenen Aufgaben des Klägers. Die Beurkundung präge das Amt des württembergischen Bezirksnotars; ihm werde durch die Reform seine statusrechtliche Beschäftigung entzogen. Es handele sich der Sache nach um eine materielle Privatisierung. Das verbleibende Amt sei nicht amtsangemessen. Der Aufgabenbestand des Klägers sei ab dem 01.01.2018 substanziell nicht mehr auf dem gleichen Niveau. Die Ämter entsprächen sich nicht. Die künftigen Inhaber der Ämter, welche die früher den Bezirksnotaren zugeordneten Aufgaben wahrnähmen, müssten keine Sonderlaufbahn mehr durchlaufen. Das bisherige Amt sei auch kein „normales Amt des gehobenen Dienstes“ gewesen. Die Dienstaufsicht erfolge auch nicht mehr durch den Präsidenten des Landgerichts, sondern den Behördenleiter des Amtsgerichts. Die Beurkundungsbefugnis habe das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit im Wesentlichen geprägt. Der Gebührenanteil sei nicht durch das Alimentationsprinzip gesichert. Der durch den Beklagten bezifferte statistische Anteil liege beim Bezirksnotar höher, da der Anteil von 42 vom Hundert, welcher die Beurkundung im Rahmen der Geschäfte ausmache, sich auf das Notariat, nicht aber auf den jeweiligen Notar beziehe.
88 
Der Kläger beantragt,
89 
den Widerspruchsbescheid des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 25.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die am 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
90 
Der Beklagte beantragt,
91 
die Klage abzuweisen.
92 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Status einer Sonderlaufbahn werde beibehalten. Dies ergebe sich aus der Verordnung des Justizministeriums über die Errichtung von Laufbahnen vom 05.11.2014 (GBl. 2014, S. 614). Es werde keine Neueinstellungen in diese Laufbahn geben, was aber für die derzeitigen Laufbahninhaber unerheblich sei. An der Einordnung des Amtes als eines des gehobenen Dienstes bestünden gesetzessystematisch, mit Blick auf die Stellung des § 37 in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg in der vom 28.08.1991 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung innerhalb des Regelungsbereichs der Fachrichtungen im gehobenen Dienst, keine rechtlichen Zweifel. Dies finde Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.10.1979 – NotZ 1/79 –, juris). Es erfolge keine Überführung in den Rechtspflegerdienst. Auch könnten nach dem Stichtag Bezirksnotare bei der Aufsichtsbehörde eingesetzt werden. Deshalb würden Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A14 geschaffen. Das Land wolle – sofern dies suggeriert werden solle – die Inhaber des Amtes der Bezirksnotare auch nicht „loswerden“, vielmehr hätten die Notare im Landesdienst die Möglichkeit des Übergangs in ein Nur-Notariat. Die Klage sei mangels Bestimmtheit des in Aussicht gestellten Antrags unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das statusrechtliche Amt sei gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe sowie die Amtsbezeichnung. Diese Elemente blieben weiterhin bestehen. Historisch gesehen leite sich die Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ aus dem Begriff des „Amts- und Gerichtsnotars“ ab, welcher nicht an den Notarbegriff der Bundesnotarordnung anknüpfe. Art. 33 Abs. 5 GG vermittle auch keinen Schutz des konkreten Amtes. Es sei erforderlich und ausreichend, dass dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Dem Kläger verblieben die bereits in seinem früheren Amt im Notariat R. ausgeübten Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beurkundungsbefugnis falle auch nicht in den Kernbereich seines Amtes. Im notariellen Bereich habe der Kläger im Jahr 2013 ... Geschäftserledigungen und im gerichtlichen Bereich ... Geschäftserledigungen gemeldet. Das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, da die Gebührenanteile das Gesamteinkommen erhöhten, nicht aber von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt seien. Im Übrigen hätten Bezirksnotare im Umfang von 10 vom Hundert im Jahr 2010 Gebührenanteile im Umfang von weniger als 10.000 Euro jährlich erwirtschaftet. Die Übergangsregelung und Gestaltung der Reform seien verhältnismäßig. Das vom Kläger verschiedentlich vorgeschlagene Modell eines „Auslaufenlassens“ der Notariatsform im württembergischen Rechtsgebiet stelle eine unzumutbare Erschwernis für Rechtssuchende dar. Zudem entstehe die latente Gefahr einer Unterversorgung, da Bezirksnotare zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Ruhestand treten würden und aufgrund des höher zu bemessenden Geschäftsaufkommens der Nur-Notare eine Überversorgung eintreten würde, welche nach der Bundesnotarordnung aufgrund der in § 4 BNotO vorgesehenen Bedürfnisprüfung unzulässig sei. Dadurch könne ein freigewordenes Amt eines Bezirksnotars nicht durch einen Nur-Notar ersetzt werden; es käme dann, bis ein Nur-Notariat geschaffen werden könnte, ohne dass dieses wirtschaftlich wegen einer Überversorgung im jeweiligen Gebiet gefährdet wäre, zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit Rechtsdienstleistungen. Im Übrigen sei aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten des Ruhestands eine Planbarkeit nicht gegeben. Es entstünden personalwirtschaftliche Probleme, welche in Nachteile für die nachgeordneten Beschäftigten umschlagen würden. Ferner müssten bis zu einem Auslaufen des Bezirksnotariats im Jahre 2055 Stellen im Bereich des nachgeordneten Personals neu besetzt werden. Der Aufbau eines leistungsfähigen Versorgungswerks für die – nach jenem Modell – sukzessive bestellten Nur-Notare sei faktisch unmöglich. Die vorgesehenen Möglichkeiten einer Überleitung in ein Nur-Notariat oder der Verbleib im Landesdienst seien in Abwägung mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes vereinbar.
93 
Der Kläger replizierte auf die Klageerwiderung, dass durch die Abspaltung der Beurkundungstätigkeit ein hochwertiger Aufgabenbereich entzogen werde. Materiell werde sein Amt trotz der Wiedereröffnung der Sonderlaufbahn nicht mehr das selbe sein. Die Beförderungsposten der Besoldungsgruppe A14 enthielten einen anderen Aufgabenzuschnitt. Das beklagte Land könne auch nicht mehr als zwei konkrete Aufgabenbereiche benennen, welche über die Aufgaben eines Rechtspflegers hinausgingen. Auch die Berechnung des Anteils der Beurkundungstätigkeit sei unerheblich, da bereits ein Entzug im Umfang von 30 vom Hundert des Aufgabenbereichs verfassungswidrig sei. Die Zahlen über die Gebührenanteile seien nicht vergleichbar, da in einem näher bezeichneten Notariat bewusst keine Beurkundungen ausgeführt würden. Der Kläger habe selbst Gebührenanteile im Schnitt von jährlich ...000,00 Euro erhalten. Das Argument eines unübersehbaren Flickenteppichs für Rechtssuchende bei der Implementierung eines auslaufenden Übergangsmodells verfange nicht, da bereits jetzt Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechts aufgeteilt seien und dies keine Schwierigkeiten bereite.
94 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4 K .../15 des Klägers gegen den Beklagten, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, sowie die Akte des Ministeriums der Justiz und für Europa im vorangegangenen Widerspruchsverfahren vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
95 
Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig.
96 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
97 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Der Inhalt des – in § 114 BNotO vorgesehenen – Amtes eines Bezirksnotars besteht in Handlungs- und Unterlassungspflichten, welche durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt werden. Wird ein formelles Bundes- oder Landesgesetz – wie vorliegend die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum 01.01.2018 – derart geändert, dass es wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder im Einzelfall nicht anwendbar ist, besteht neben der Feststellungsklage keine andere Verfahrensart, mit welcher eine Feststellung dieser Nichtigkeit oder Nicht-Anwendbarkeit erreicht werden könnte, da die Rechtsfolgen unmittelbar aufgrund des Änderungsgesetzes eintreten und keines – mit der Anfechtungsklage angreifbaren – verwaltungsbehördlichen Umsetzungsakts bedürfen (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). Insofern kann – wie hier – eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 BvR 446/96 –, NVwZ 1998, 169 <170>; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 1329/00 –, NVwZ 2000, 1407 <1408>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, 977 <979>; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 u.a. –, NVwZ 2006, 922 <923 f.>).
98 
So verhält es sich auch mit den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das aufgrund dieser Normen entstehende bzw. entfallende Rechtsverhältnis ist – obgleich es noch nicht besteht – hinreichend konkret und damit feststellungsfähig. Die mit Ablauf des 31.12.2017 in Kraft tretenden Vorschriften sind beschlossen und bekanntgemacht. Es ist dabei für die Konkretisierung unerheblich, dass diese Vorschriften vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben werden könnten. Es handelt sich dabei um spekulative und hypothetische Kausalverläufe, welche zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch zu erwarten sind. Entsprechend der Grundsätze zur entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage legt das Gericht dieser Entscheidung diejenige Rechtslage zugrunde, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden war.
99 
2. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>). Die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg führt zu einem Wegfall eines jedenfalls nicht schlechthin nur unerheblichen Teils der den Bezirksnotaren bisher zugeordneten Aufgaben oder Befugnisse; an deren Erhaltung hat der Kläger zumindest ein ideelles Interesse mit – durch den Wegfall der Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Gebührenanteilen – wirtschaftlichen Folgen. Nur durch die Feststellungsklage kann der Kläger vorab seinen Aufgaben- und Befugnisbestand sichern, ohne dass durch Vollzug der Notariatsreform vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten und eine rückwirkende Behebung von Vollzugsfolgen unverhältnismäßig oder unmöglich würde.
100 
3. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Feststellungsklage zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn 28 ff. (Stand: Oktober 2008)), kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt. Der Kläger kann durch die Reform der Amtsnotariate in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums den Anspruch eines Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 73, m.w.N.). Durch den Wegfall eines nicht nur unerheblichen Teils des Aufgabenbestands der Bezirksnotariate ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass aufgrund der Besonderheiten des Amts eines Bezirksnotars eine amtsangemessene Weiterverwendung des Klägers nach dem Vollzug der Notariatsreform nicht mehr möglich ist.
101 
4. Das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt.
102 
5. Beim Kläger besteht nach alledem auch ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die erst künftig eintretende Rechtslage, da der Sachverhalt aufgrund der bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzesänderung hinreichend konkret und damit überschaubar ist (vgl. hierzu Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 45) sowie die mit der Notariatsreform bewirkten bundes- und landesweiten Änderungen im Geschäftsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare jedenfalls faktisch kaum rückabzuwickelnde tatsächliche und rechtliche Veränderungen im gesamten Justizwesen bewirken dürften. Ein Verweis auf einen – im Übrigen auf demselben prozessualen Wege zu verfolgenden – nachträglichen Rechtsschutz gegen die Notariatsreform dürfte dem Kläger entgegen der anfänglichen Auffassung des Beklagten nicht zumutbar sein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
103 
Ein Vorgehen gegen die Anschlussverwendung ab dem 01.01.2018 vermittelt keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da eine amtsangemessene Verwendung im Falle der Feststellung, dass für den Kläger keine anderen amtsangemessenen Verwendungsmöglichkeiten bestehen, nur durch Rückabwicklung der Notariatsreform bewirkt werden könnte.
104 
6. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
105 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 BNotO und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 64 BeurkG zum 01.01.2018 begründete Rechtsverhältnis ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 01.01.2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar sind.
106 
1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze in der derzeit zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung wird weder vorgebracht noch ist sie ersichtlich.
107 
2. Die zum 01.01.2018 eintretende Rechtslage ist auch mit Art. 138 GG vereinbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG wird weder von den Beteiligten noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen; es besteht demnach auch kein Anlass, dem ohne ersichtliche Anhaltspunkte von Amts wegen nachzugehen.
108 
3. Die künftige Rechtslage ist auch mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar.
109 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015)). Die Vorschrift ist – anders als in Art. 129 Satz 2 der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ – nicht als Schutznorm für „wohl erworbene Rechte“ ausgestaltet (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <13>). Sie vermittelt aber dennoch grundrechtsgleiche Individualrechte des einzelnen Amtsinhabers (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG), welche diesem – in Ermangelung von Arbeitskampfmaßnahmen wie in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen – eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes seine verfassungsrechtlich geschützte Position zu wahren und zu verteidigen (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
110 
Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, BVerwGE 126, 182 <183 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 1/06 –, NVwZ 2006, 1291 <1292>). Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gestützt auf diesen Grundsatz beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 70 (Stand: Dezember 2014)).
111 
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 –, BVerwGE 87, 310 <313 f.>, und BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04 –, BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen, bestimmt (vgl. vgl. § 18 BBesG, § 20 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15).
112 
Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 – 2 C 13.71–, BVerwGE 40, 104 <107>).
113 
a. Der Beamte hat dabei grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes mit einem „amtsgemäßen“ Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 128). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d. h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.13 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11).
114 
Demnach ist der Beamte zwar in seinem Status, nicht aber in seinem konkreten Aufgabenbereich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <345 f.>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 – , BVerfGE 43, 242 <278>; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; BVerwG, Urteil vom 03.03.1975 – 6 C 17.72 –, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6). Der Beamte hat insofern einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht jedoch auf ein konkretes Amt mit konkreten Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39).
115 
Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt nämlich auf diesem Wege kein Recht am Amt im Sinne eines subjektiven Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der dienstlichen Aufgaben des dem Beamten einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 198). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr vielmehr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 09.11.1976 –, BVerfGE 43, 242 <282>; m.w.N.). Der Beamte muss insofern Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <344 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 <150>; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 ZB 15.1559 –, juris). Insofern kann im vorliegenden Fall an den rechtlichen Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ des öffentlichen Dienstrechts angeknüpft werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1.14 –, Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2016 – 5 K 2256/15 –, juris).
116 
Dieser grundlegende Rechtsgedanke des öffentlichen Dienstverfassungsrechts findet seinen einfach-gesetzlichen Niederschlag bereits in den Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes des Bundes, des vierten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes sowie des vierten Teils des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, aus welchen folgt, dass dem Beamten selbst in Bezug auf die seine Rechtsstellung und sein statusrechtliches Amt mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Dies verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Funktionalität und Flexibilität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – 1 A 2758/13 –, juris; vgl. auch in Zusammenhang mit den Postnachfolgeunternehmen BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.31 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11) und setzt die Möglichkeit der Auflösung von Behörden als rechtlich gegeben voraus, ohne diese einzuschränken. Führt dann – wie im vorliegenden Falle – eine umfassende Strukturreform zur Auflösung von Behörden – wie hier den Bezirksnotariaten –, so bildet nicht das Dienstrecht der bei diesen Behörden beschäftigten Beamten den primären Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; sie ist vielmehr an den allgemeinen Vorschriften des anwendbaren Rechts – wie den Vorschriften Grundgesetzes – zu messen, welche im vorliegenden Fall eine grundlegende Veränderung des süddeutschen Notariatswesens ausdrücklich zulassen (Art. 138 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 1 BvR 2319/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>; BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –; zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3 ).
117 
Ob der Tatbestand der auf den Kläger möglichweise anwendbaren Vorschrift des § 24 LBG erfüllt ist, ist demnach für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notarreform am Maßstab des grundrechtsgleichen Rechts des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG unerheblich, da das formelle Gesetzrecht nicht den Inhalt des diesem gegenüber höherrangigen Verfassungsrechts zu determinieren vermag. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird mit der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg aber eine Sach- und Rechtslage bewirkt, welche mit den in § 31 BeamtStG und § 24 LBG abstrakt-generell in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezeichneten Sachverhalten vergleichbar ist. Denn durch den Wegfall der Bezirksnotariate wird auch die Behörde, welcher der Kläger zugewiesen ist, aufgelöst. Durch die Verteilung der bisherigen Aufgaben und Befugnisse auf die Amtsgerichte und die freiberuflichen Notare wird eine mit der im bisherigen Amt – im funktionalen Sinne – übereinstimmende Verwendung nicht mehr möglich sein, was die Frage der Weiterverwendung des Klägers aufzurufen, nicht aber zu einer Verfassungswidrigkeit der Notariatsreform zu führen vermag.
118 
Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nach dem 01.01.2018 wird durch die Notariatsreform nicht per se ausgeschlossen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe A14 zugeordneten Amtes eines Bezirksnotars, die zum 01.01.2018 nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, der Zahl ihnen zugänglicher Planstellen dieser Besoldungsgruppe, weitgehend entsprechen wird. Ob dieses vom Beklagten verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert wird, kann erst geklärt werden, wenn der dann dem Kläger ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststeht. Bereits die – vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführte – Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der in § 114 Abs. 7 BNotO n.F. vorgesehenen Aufsicht oder als Prüfungsbeauftragter gem. § 93 BNotO n.F. zeigen, dass eine angemessene Anschlussverwendung im Falle des Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann aus den, den Bezirksnotaren zugewiesenen, Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch deren vermehrte Zuweisung - ein dem Amt des Bezirksnotars in Art und Umfang angemessener Aufgabenbestand gebildet werden, der den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung erfüllt, da dieser Anspruch keinen konkreten Aufgabenbestand schützt.
119 
b. Selbst wenn der gedankliche Ansatz des Klägers zuträfe, wonach sein dienstverfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg entgegenstehen könnte, wäre die Klage unbegründet. Die Notariatsreform bewirkt mit dem Wegfall der Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare keinen Eingriff in den Kernbereich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Sein statusrechtliches Amt bleibt vielmehr mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der Dienstbezeichnung erhalten.
120 
Die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare ist auch nicht wesentlicher Kernbereichsbestandteil des statusrechtlichen Amtes eines Bezirksnotars.
121 
aa. Dem Amt des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsgebiet sind seit jeher in seinem Kernbereich Aufgaben zugewiesen, welche nach dem heutigen Verständnis als solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sind.
122 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
123 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
124 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
125 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
126 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
127 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das „Nur-Notariat“ eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzu kamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb als mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichterlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
128 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
129 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
130 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
131 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S. 104 ff).
132 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, Seite 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
133 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, Seite 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, in dem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt sind, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
134 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
135 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
136 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
137 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, so verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in der, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschrift des § 114 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
138 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
139 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsarbeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10).
140 
Bereits im fränkischen Rechtsraum wurde das Bedürfnis nach einer Trennung der Beurkundung von privaten und öffentlichen Vorgängen mit der Folge der Trennung dieser Geschäftsbereiche erkannt, welche sich ob der zwischenzeitlichen Gestaltung des preußischen Justizwesens dahingehend durchgesetzt hat, dass die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege getrennt von der streitentscheidenden – gerichtlichen – Rechtspflege verwirklicht werden.
141 
Wie der Staat diese öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnimmt unterliegt einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative (vgl. zum Begriff Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 3; s. konkret zur notariellen Tätigkeit Löwer, DNotZ 2011, 424 <431>). Deren Rahmen überschreitet die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das Amtsnotariatswesen in Baden-Württemberg entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht, zumal es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der Jetztzeit um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handelt, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen (vgl. hierzu generell Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 21; zum Notarwesen BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <21 f.>), wobei es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, da Art. 33 Abs. 4 GG ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Vorschrift kein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt (Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 – 2 C 31.99 –, NVwZ-RR 2001, 253 <254>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1980 – IV 1631/79 –, NJW 1980, 1868 <1868>). Für den Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG ist dies jedoch unerheblich.
142 
Selbst wenn der Kläger – insofern aufgrund der normativ u.a. den §§ 4, 93 BNotO zu entnehmenden staatlichen Organisations- und Gewährleistungsverantwortung unzutreffend – auf eine „materielle Privatisierung“ bzw. dem teilweise synonym verwendeten Begriff der „Aufgabenprivatisierung“ abstellt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zielführend, da das im übrigen Bundesgebiet weitgehend einheitlich implementierte System der Trennung einer streitlösenden Rechtspflege – als unmittelbare Staatsaufgabe –, einer rechtsberatenden Rechtspflege – insofern materiell privatisiert – und einer im Wege der formellen (Organisations-)privatisierung beliehenen Privaten übertragenen rechtsgestaltenden – vorsorgenden – Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>; vgl. zu den Abgrenzungen verschiedener Modi staatlicher Aufgabenwahrnehmung Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 8 f.).
143 
bb. Hieran knüpft auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im heutigen württembergischen Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräumt, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstellt. Die Vorschrift des Art. 138 GG zeichnet vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor.
144 
Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Sonderregelung liegt es fern, allein im Wegfall der Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare und der auch verfassungsrechtlich als systemfremde Sonderfälle angesehenen süddeutschen Notariatsformen einen Eingriff in den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers anzunehmen.
145 
cc. Diese Annahme findet auch im heutigen Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotariate Bestätigung. Das Amt des Bezirksnotars umfasst die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter sind die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfasst. Hiervon ausgenommen sind die, den Amtsgerichten (§ 37 Abs. 1 LFGG) zugewiesenen Aufgaben der Genehmigung und Anordnung einer Freiheitsentziehung, die Anordnung einer Vorführung sowie Entscheidungen in Unterbringungssachen, Entscheidungen betreffend einen Einwilligungsvorbehalt, die Pflegschaft, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Betreuers, den Erlass einer Maßregel und die Genehmigung nach § 6 über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Umfasst sind zudem die Aufgaben des Nachlassgerichts (§ 38 LFGG).
146 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes üben „neben“ diesen Aufgaben die Notare die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus (§ 3 Abs. 1 LFGG). Dies sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO Beurkundungen jeder Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften (§ 20 Abs. 1 BNotO). Hierzu gehören insbesondere die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
147 
Die Beurkundungsbefugnis tritt insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das Amt in seinem Kern maßgeblich zu prägen.
148 
dd. Soweit der Kläger im Verfahren 4 K .../16 betreffend die – nach seiner Auffassung nicht gegebene – Amtsangemessenheit seiner Besoldung vorgebracht hat, dass die Ausbildung zum Bezirksnotar materiell mit der eines Juristen vergleichbar sei und dies zeige, dass sein Amt von der rechtsgestaltenden Beurkundungstätigkeit geprägt sei, geht diese Annahme fehl.
149 
Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000).
150 
Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in Bezirksnotarausbildung nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
151 
ee. Dies zeigt sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung des Klägers. Die vom Kläger innegehabten Ämter eines Bezirksnotars und eines aufsichtführenden Bezirksnotars sind einer Sonderlaufbahn des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet, zu der die – vom Kläger selbst als „volatil“ bezeichneten – Gebührenanteile aus der beurkundenden Tätigkeit treten. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren zeigt, dass es sich bei der Beurkundungsbefugnis nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen Amt handelt. Es steht dem Beamten regelmäßig nämlich nicht zu, über seine Aufgabenwahrnehmung und den Inhalt seines Amtes zu disponieren (vgl. §§ 34, 35 BeamtStG). Eine solche Dispositionsmöglichkeit des Beamten steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis, welches die Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Aufgaben sicherstellen soll (vgl. zu den beamtenrechtlichen Hauptpflichten aus verfassungsrechtlicher Sicht Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 66 f. (Stand: Dezember 2014); Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 48).
152 
Dass die Gebührenanteile besoldungsrechtlich bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips Berücksichtigung finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung darf variable Leistungsbezüge jedenfalls dann berücksichtigen, wenn auf diese gegenüber dem Dienstherren ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <308 f.>). Die mit der vom Kläger verwendeten Begrifflichkeit der „Volatilität“ ausgedrückte Unsicherheit im Aufkommen der Gebührenanteile, geht indes nicht auf seinem Einfluss entzogene Umstände, sondern vielmehr auch und insbesondere auf den von ihm als Bezirksnotar selbst bestimmten Umfang seiner beurkundenden Tätigkeit zurück und bestätigt so die Annahme, dass das Amt des Bezirksnotars im Kern primär auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstellt.
153 
c. Soweit der Kläger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des Beklagten entnimmt, bereits berufene Bezirksnotare bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren Amt im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleitet, geht dies fehl.
154 
Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte – was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen kann – steht dieser der Reform des Notarwesens in seiner derzeitigen Gestalt nicht entgegen.
155 
Das vom Kläger als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in Württemberg mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land Baden-Württemberg stellt bereits kein – verglichen mit der Reform des Notarwesens in der derzeitigen Gestalt – gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des vom Beklagten und des Bundesgesetzgebers mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung (BT-Drs. 16/8696, S. 15) und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet dar (vgl. zum legitimen Ziel der Rechtseinheit in Zusammenhang mit der Notariatsreform in Rheinland-Pfalz BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>).
156 
Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Bezirksnotarwesens als Parallelstruktur neben den freiberuflichen Nur-Notariaten nicht und allenfalls nur mit unangemessenem Aufwand möglich.
157 
Zum einen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund der Verlagerung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten die künftigen freiberuflichen Nur-Notare eine lediglich aus der Beurkundungstätigkeit bestehende Geschäftsstruktur haben werden. Dies führt zum Erfordernis einer globalen Prognose des Geschäftsanfalls im Bereich der Beurkundung im gesamten württembergischen Rechtsgebiet als Grundlage für die Bildung der Notarbezirke und der Bestellung der freiberuflichen Nur-Notare.
158 
Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass mitnichten eine bestimmte Zahl von Bezirksnotaren durch dieselbe Zahl von Nur-Notaren ersetzt werden kann, da der Geschäftsanfall im Beurkundungswesen insbesondere in kleineren Bezirksnotariaten unter Umständen nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Bestand eines freiberuflichen Notariatswesens zu sichern. Es wären dann im Falle der Auflösung eines Bezirksnotariats entweder eine – gesetzlich jeweils nicht zulässige (vgl. insofern die auch nach dem 01.01.2018 fortbestehende Vorschrift des § 4 Satz 1 BNotO) – Unterversorgung oder Überversorgung des bisherigen Notariatsbezirks mit rechtsgestaltenden Dienstleistungen zu besorgen. Eine nur sukzessiv steigende Zahl an freiberuflichen Notaren würde im Übrigen die Schaffung eines beitragsfinanzierten Versorgungssystem mangels hinreichenden Beitragsaufkommens verwehren und so die Notwendigkeit der Schaffung eines ebenfalls nur übergangsweisen Versorgungssystems für freiberufliche Notare begründen.
159 
Jedenfalls würde ein – auch nur temporär – drei- bzw. mehrspuriges Notarwesen im Land dem Ziel der Notariatsreform diametral zuwiderlaufen, indem es das bestehende System eines – wie der Kläger auch selbst im Verfahren 4 K .../15 vorbringt – sachlich nicht gerechtfertigten, lediglich historisch bedingten und für den Bürger kaum nachvollziehbaren Auseinanderfallens der Notariatsverfassungen zwischen den einzelnen Landesteilen noch undurchschaubarer gestalten würde.
160 
Im Übrigen könnte auch die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte nur verzögert erfolgen, um eine amtsangemessene Beschäftigung der Bezirksnotare sicherzustellen. In Amtsgerichtsbezirken, in denen mehrere Bezirksnotariate bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 LFGG) könnte dies innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zum Auseinanderfallen der Zuständigkeit in Betreuungs-, Nachlass- oder Grundbuchsachen führen, wenn eines der bestehenden Bezirksnotariate früher aufgelöst würde als das andere.
161 
d. Selbst wenn, entgegen der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Art. 33 Abs. 5 GG Rechte am Amt vermitteln würde, wäre eine Aufrechterhaltung der Bezirksnotariate bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber auch nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bezirksnotariate bestünde, wäre dieses durch die vorliegend gewählte Stichtagsregelung zum 01.01.2018 in zulässiger Weise eingeschränkt worden.
162 
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre durch den Reformgesetzgeber nämlich eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bezirksnotare an der Aufrechterhaltung ihres Amtes im funktionellen Sinne und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bereinigung der Rechtszersplitterung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <260>). Bei einer solchen Abwägung kommt dem Gesetzgeber insofern eine aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende legislative Einschätzungsprärogative zu (Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224). Dabei hat der Träger eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schutz des Vertrauens auf den künftigen unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <83>; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <222>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 2 Rn. 48).
163 
Der Gesetzgeber darf zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen einzelnen, in Konflikt zueinander stehenden, rechtlichen Interessen auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <261>), auch wenn mit einer solchen Stichtagsregelung im Einzelfall besondere Härten verbunden sein können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 –, NZA 2016, 1163 <1164>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>).
164 
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). Bereits unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des Notariatswesens keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –) Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Nur-Notare in Aussicht gestellt wurden. Diese – jedenfalls faktisch – mehrjährige Bedenkzeit sieht das Gericht als angemessen an. Im Falle des Klägers wird dies durch die im Verfahren 4 K .../15 beigezogene Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung belegt, da aus dieser hervorgeht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Auskünfte zu verschiedenen fiktiven Zeitpunkten seines Ausscheidens aus dem Landesdienst, im Einzelnen zum ...12.2017, ...09.2019, ...09.2024 und zum ...04.2025 eingeholt hat.
165 
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sein derzeit noch bestehender Aufgabenbestand nicht schlechterdings die Möglichkeit einer gleichwertigen amtsangemessenen Anschlussverwendung aus. Dass die Beurkundungsbefugnis wegfällt, mag für den Kläger nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch für die Bestimmung des dem Kernbereich des Amts zuzurechnenden Aufgabenstands unerheblich. Der Kläger bringt insofern maßgeblich vor, dass mit seinem Amt eine besondere Freiheit einherginge, welche es ihm erlaube, über den Umfang an Beurkundungen zu disponieren. Dies mag faktisch zutreffen, spiegelt jedoch die rechtliche Lage nicht wieder.
166 
aa. Die Dispositionsbefugnis des Bezirksnotars hinsichtlich des Umfangs der beurkundenden Tätigkeit und die gesetzlich vorgesehene Zulassung von selbständigen Notaren im Wege der Beleihung in Konkurrenz zu den Bezirksnotariaten spricht nach den obigen Ausführungen vielmehr dafür, dass das nicht-disponible Kerngeschäft der Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesichert werden sollte, indem die Bezirksnotare eine Möglichkeit erhalten, entsprechend der Geschäftsentwicklung ihre Beurkundungstätigkeit zu reduzieren. Sofern Bezirksnotare die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht haben, mag dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amtes entspricht dies indes nicht.
167 
bb. Auch vermittelt die durch § 2 LFGG begründete sachliche Unabhängigkeit des Bezirksnotars oder seine in § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG geregelte Eigenschaft „als unabhängiger Träger“ eines öffentlichen Amtes keine besonders hervorgehobene Stellung, welche das Amt in seinem Kernbereich maßgeblich prägen könnte. Diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>). Sie liegt ihrem materiellen Gehalt nach – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht (vgl. § 5 RPflG) – näher an der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>).
168 
Der Bezirksnotar muss vielmehr die ihm zugewiesenen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlerfrei wahrnehmen und dies – ggf. durch die Reduzierung seiner beurkundenden Tätigkeit – sicherstellen. Bereits dies für sich genommen bestärkt den aus der historischen Entwicklung hergeleiteten Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit keiner der Disposition des zuständigen Gesetzgebers schlechthin entzogene Kernaufgabe des Amts eines Bezirksnotars sein kann. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zum Geschäftsanfall zeigen, dass der Anteil der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte – trotz der von ihm maßgeblich in den Vordergrund gestellten „Freiheit“ zur Gestaltung seiner Amtswahrnehmung – lediglich 40-45% seines Geschäftsanfalls in den Jahren 2013 und 2014 ausgemacht haben.
169 
f. Nach alledem begegnet die Reform des Notariatswesens im Land Baden-Württemberg weder vor dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch dem Lebenszeitprinzip rechtlichen Bedenken, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
170 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
171 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Gesetze zur Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).
172 
Beschluss vom 20.09.2016
173 
Der Streitwert wird auf ...000,00 Euro festgesetzt.
174 
Gründe
175 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den wirtschaftlichen Wert des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis des Klägers anhand der von ihm dargelegten, in einem Jahr durchschnittlich erwirtschafteten, Gebührenanteile ermittelt. Es berücksichtigt dabei die aufgrund des nunmehr veränderten Aufgabenbereichs des Klägers voraussichtlich sinkende Höhe der künftigen durchschnittlichen Gebührenanteile in einem Geschäftsjahr, indem es von einer Multiplikation des jährlichen Durchschnittsbetrags analog Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht.

Gründe

 
I.
95 
Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig.
96 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
97 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Der Inhalt des – in § 114 BNotO vorgesehenen – Amtes eines Bezirksnotars besteht in Handlungs- und Unterlassungspflichten, welche durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt werden. Wird ein formelles Bundes- oder Landesgesetz – wie vorliegend die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum 01.01.2018 – derart geändert, dass es wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder im Einzelfall nicht anwendbar ist, besteht neben der Feststellungsklage keine andere Verfahrensart, mit welcher eine Feststellung dieser Nichtigkeit oder Nicht-Anwendbarkeit erreicht werden könnte, da die Rechtsfolgen unmittelbar aufgrund des Änderungsgesetzes eintreten und keines – mit der Anfechtungsklage angreifbaren – verwaltungsbehördlichen Umsetzungsakts bedürfen (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). Insofern kann – wie hier – eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 BvR 446/96 –, NVwZ 1998, 169 <170>; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 1329/00 –, NVwZ 2000, 1407 <1408>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, 977 <979>; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 u.a. –, NVwZ 2006, 922 <923 f.>).
98 
So verhält es sich auch mit den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das aufgrund dieser Normen entstehende bzw. entfallende Rechtsverhältnis ist – obgleich es noch nicht besteht – hinreichend konkret und damit feststellungsfähig. Die mit Ablauf des 31.12.2017 in Kraft tretenden Vorschriften sind beschlossen und bekanntgemacht. Es ist dabei für die Konkretisierung unerheblich, dass diese Vorschriften vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben werden könnten. Es handelt sich dabei um spekulative und hypothetische Kausalverläufe, welche zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch zu erwarten sind. Entsprechend der Grundsätze zur entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage legt das Gericht dieser Entscheidung diejenige Rechtslage zugrunde, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden war.
99 
2. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>). Die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg führt zu einem Wegfall eines jedenfalls nicht schlechthin nur unerheblichen Teils der den Bezirksnotaren bisher zugeordneten Aufgaben oder Befugnisse; an deren Erhaltung hat der Kläger zumindest ein ideelles Interesse mit – durch den Wegfall der Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Gebührenanteilen – wirtschaftlichen Folgen. Nur durch die Feststellungsklage kann der Kläger vorab seinen Aufgaben- und Befugnisbestand sichern, ohne dass durch Vollzug der Notariatsreform vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten und eine rückwirkende Behebung von Vollzugsfolgen unverhältnismäßig oder unmöglich würde.
100 
3. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Feststellungsklage zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn 28 ff. (Stand: Oktober 2008)), kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt. Der Kläger kann durch die Reform der Amtsnotariate in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums den Anspruch eines Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 73, m.w.N.). Durch den Wegfall eines nicht nur unerheblichen Teils des Aufgabenbestands der Bezirksnotariate ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass aufgrund der Besonderheiten des Amts eines Bezirksnotars eine amtsangemessene Weiterverwendung des Klägers nach dem Vollzug der Notariatsreform nicht mehr möglich ist.
101 
4. Das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt.
102 
5. Beim Kläger besteht nach alledem auch ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die erst künftig eintretende Rechtslage, da der Sachverhalt aufgrund der bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzesänderung hinreichend konkret und damit überschaubar ist (vgl. hierzu Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 45) sowie die mit der Notariatsreform bewirkten bundes- und landesweiten Änderungen im Geschäftsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare jedenfalls faktisch kaum rückabzuwickelnde tatsächliche und rechtliche Veränderungen im gesamten Justizwesen bewirken dürften. Ein Verweis auf einen – im Übrigen auf demselben prozessualen Wege zu verfolgenden – nachträglichen Rechtsschutz gegen die Notariatsreform dürfte dem Kläger entgegen der anfänglichen Auffassung des Beklagten nicht zumutbar sein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
103 
Ein Vorgehen gegen die Anschlussverwendung ab dem 01.01.2018 vermittelt keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da eine amtsangemessene Verwendung im Falle der Feststellung, dass für den Kläger keine anderen amtsangemessenen Verwendungsmöglichkeiten bestehen, nur durch Rückabwicklung der Notariatsreform bewirkt werden könnte.
104 
6. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
105 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 BNotO und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 64 BeurkG zum 01.01.2018 begründete Rechtsverhältnis ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 01.01.2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar sind.
106 
1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze in der derzeit zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung wird weder vorgebracht noch ist sie ersichtlich.
107 
2. Die zum 01.01.2018 eintretende Rechtslage ist auch mit Art. 138 GG vereinbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG wird weder von den Beteiligten noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen; es besteht demnach auch kein Anlass, dem ohne ersichtliche Anhaltspunkte von Amts wegen nachzugehen.
108 
3. Die künftige Rechtslage ist auch mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar.
109 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015)). Die Vorschrift ist – anders als in Art. 129 Satz 2 der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ – nicht als Schutznorm für „wohl erworbene Rechte“ ausgestaltet (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <13>). Sie vermittelt aber dennoch grundrechtsgleiche Individualrechte des einzelnen Amtsinhabers (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG), welche diesem – in Ermangelung von Arbeitskampfmaßnahmen wie in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen – eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes seine verfassungsrechtlich geschützte Position zu wahren und zu verteidigen (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
110 
Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, BVerwGE 126, 182 <183 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 1/06 –, NVwZ 2006, 1291 <1292>). Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gestützt auf diesen Grundsatz beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 70 (Stand: Dezember 2014)).
111 
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 –, BVerwGE 87, 310 <313 f.>, und BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04 –, BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen, bestimmt (vgl. vgl. § 18 BBesG, § 20 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15).
112 
Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 – 2 C 13.71–, BVerwGE 40, 104 <107>).
113 
a. Der Beamte hat dabei grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes mit einem „amtsgemäßen“ Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 128). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d. h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.13 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11).
114 
Demnach ist der Beamte zwar in seinem Status, nicht aber in seinem konkreten Aufgabenbereich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <345 f.>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 – , BVerfGE 43, 242 <278>; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; BVerwG, Urteil vom 03.03.1975 – 6 C 17.72 –, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6). Der Beamte hat insofern einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht jedoch auf ein konkretes Amt mit konkreten Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39).
115 
Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt nämlich auf diesem Wege kein Recht am Amt im Sinne eines subjektiven Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der dienstlichen Aufgaben des dem Beamten einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 198). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr vielmehr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 09.11.1976 –, BVerfGE 43, 242 <282>; m.w.N.). Der Beamte muss insofern Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <344 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 <150>; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 ZB 15.1559 –, juris). Insofern kann im vorliegenden Fall an den rechtlichen Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ des öffentlichen Dienstrechts angeknüpft werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1.14 –, Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2016 – 5 K 2256/15 –, juris).
116 
Dieser grundlegende Rechtsgedanke des öffentlichen Dienstverfassungsrechts findet seinen einfach-gesetzlichen Niederschlag bereits in den Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes des Bundes, des vierten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes sowie des vierten Teils des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, aus welchen folgt, dass dem Beamten selbst in Bezug auf die seine Rechtsstellung und sein statusrechtliches Amt mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Dies verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Funktionalität und Flexibilität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – 1 A 2758/13 –, juris; vgl. auch in Zusammenhang mit den Postnachfolgeunternehmen BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.31 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11) und setzt die Möglichkeit der Auflösung von Behörden als rechtlich gegeben voraus, ohne diese einzuschränken. Führt dann – wie im vorliegenden Falle – eine umfassende Strukturreform zur Auflösung von Behörden – wie hier den Bezirksnotariaten –, so bildet nicht das Dienstrecht der bei diesen Behörden beschäftigten Beamten den primären Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; sie ist vielmehr an den allgemeinen Vorschriften des anwendbaren Rechts – wie den Vorschriften Grundgesetzes – zu messen, welche im vorliegenden Fall eine grundlegende Veränderung des süddeutschen Notariatswesens ausdrücklich zulassen (Art. 138 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 1 BvR 2319/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>; BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –; zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3 ).
117 
Ob der Tatbestand der auf den Kläger möglichweise anwendbaren Vorschrift des § 24 LBG erfüllt ist, ist demnach für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notarreform am Maßstab des grundrechtsgleichen Rechts des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG unerheblich, da das formelle Gesetzrecht nicht den Inhalt des diesem gegenüber höherrangigen Verfassungsrechts zu determinieren vermag. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird mit der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg aber eine Sach- und Rechtslage bewirkt, welche mit den in § 31 BeamtStG und § 24 LBG abstrakt-generell in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezeichneten Sachverhalten vergleichbar ist. Denn durch den Wegfall der Bezirksnotariate wird auch die Behörde, welcher der Kläger zugewiesen ist, aufgelöst. Durch die Verteilung der bisherigen Aufgaben und Befugnisse auf die Amtsgerichte und die freiberuflichen Notare wird eine mit der im bisherigen Amt – im funktionalen Sinne – übereinstimmende Verwendung nicht mehr möglich sein, was die Frage der Weiterverwendung des Klägers aufzurufen, nicht aber zu einer Verfassungswidrigkeit der Notariatsreform zu führen vermag.
118 
Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nach dem 01.01.2018 wird durch die Notariatsreform nicht per se ausgeschlossen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe A14 zugeordneten Amtes eines Bezirksnotars, die zum 01.01.2018 nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, der Zahl ihnen zugänglicher Planstellen dieser Besoldungsgruppe, weitgehend entsprechen wird. Ob dieses vom Beklagten verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert wird, kann erst geklärt werden, wenn der dann dem Kläger ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststeht. Bereits die – vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführte – Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der in § 114 Abs. 7 BNotO n.F. vorgesehenen Aufsicht oder als Prüfungsbeauftragter gem. § 93 BNotO n.F. zeigen, dass eine angemessene Anschlussverwendung im Falle des Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann aus den, den Bezirksnotaren zugewiesenen, Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch deren vermehrte Zuweisung - ein dem Amt des Bezirksnotars in Art und Umfang angemessener Aufgabenbestand gebildet werden, der den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung erfüllt, da dieser Anspruch keinen konkreten Aufgabenbestand schützt.
119 
b. Selbst wenn der gedankliche Ansatz des Klägers zuträfe, wonach sein dienstverfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg entgegenstehen könnte, wäre die Klage unbegründet. Die Notariatsreform bewirkt mit dem Wegfall der Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare keinen Eingriff in den Kernbereich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Sein statusrechtliches Amt bleibt vielmehr mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der Dienstbezeichnung erhalten.
120 
Die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare ist auch nicht wesentlicher Kernbereichsbestandteil des statusrechtlichen Amtes eines Bezirksnotars.
121 
aa. Dem Amt des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsgebiet sind seit jeher in seinem Kernbereich Aufgaben zugewiesen, welche nach dem heutigen Verständnis als solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sind.
122 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
123 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
124 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
125 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
126 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
127 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das „Nur-Notariat“ eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzu kamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb als mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichterlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
128 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
129 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
130 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
131 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S. 104 ff).
132 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, Seite 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
133 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, Seite 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, in dem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt sind, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
134 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
135 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
136 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
137 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, so verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in der, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschrift des § 114 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
138 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
139 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsarbeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10).
140 
Bereits im fränkischen Rechtsraum wurde das Bedürfnis nach einer Trennung der Beurkundung von privaten und öffentlichen Vorgängen mit der Folge der Trennung dieser Geschäftsbereiche erkannt, welche sich ob der zwischenzeitlichen Gestaltung des preußischen Justizwesens dahingehend durchgesetzt hat, dass die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege getrennt von der streitentscheidenden – gerichtlichen – Rechtspflege verwirklicht werden.
141 
Wie der Staat diese öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnimmt unterliegt einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative (vgl. zum Begriff Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 3; s. konkret zur notariellen Tätigkeit Löwer, DNotZ 2011, 424 <431>). Deren Rahmen überschreitet die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das Amtsnotariatswesen in Baden-Württemberg entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht, zumal es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der Jetztzeit um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handelt, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen (vgl. hierzu generell Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 21; zum Notarwesen BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <21 f.>), wobei es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, da Art. 33 Abs. 4 GG ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Vorschrift kein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt (Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 – 2 C 31.99 –, NVwZ-RR 2001, 253 <254>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1980 – IV 1631/79 –, NJW 1980, 1868 <1868>). Für den Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG ist dies jedoch unerheblich.
142 
Selbst wenn der Kläger – insofern aufgrund der normativ u.a. den §§ 4, 93 BNotO zu entnehmenden staatlichen Organisations- und Gewährleistungsverantwortung unzutreffend – auf eine „materielle Privatisierung“ bzw. dem teilweise synonym verwendeten Begriff der „Aufgabenprivatisierung“ abstellt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zielführend, da das im übrigen Bundesgebiet weitgehend einheitlich implementierte System der Trennung einer streitlösenden Rechtspflege – als unmittelbare Staatsaufgabe –, einer rechtsberatenden Rechtspflege – insofern materiell privatisiert – und einer im Wege der formellen (Organisations-)privatisierung beliehenen Privaten übertragenen rechtsgestaltenden – vorsorgenden – Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>; vgl. zu den Abgrenzungen verschiedener Modi staatlicher Aufgabenwahrnehmung Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 8 f.).
143 
bb. Hieran knüpft auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im heutigen württembergischen Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräumt, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstellt. Die Vorschrift des Art. 138 GG zeichnet vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor.
144 
Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Sonderregelung liegt es fern, allein im Wegfall der Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare und der auch verfassungsrechtlich als systemfremde Sonderfälle angesehenen süddeutschen Notariatsformen einen Eingriff in den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers anzunehmen.
145 
cc. Diese Annahme findet auch im heutigen Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotariate Bestätigung. Das Amt des Bezirksnotars umfasst die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter sind die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfasst. Hiervon ausgenommen sind die, den Amtsgerichten (§ 37 Abs. 1 LFGG) zugewiesenen Aufgaben der Genehmigung und Anordnung einer Freiheitsentziehung, die Anordnung einer Vorführung sowie Entscheidungen in Unterbringungssachen, Entscheidungen betreffend einen Einwilligungsvorbehalt, die Pflegschaft, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Betreuers, den Erlass einer Maßregel und die Genehmigung nach § 6 über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Umfasst sind zudem die Aufgaben des Nachlassgerichts (§ 38 LFGG).
146 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes üben „neben“ diesen Aufgaben die Notare die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus (§ 3 Abs. 1 LFGG). Dies sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO Beurkundungen jeder Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften (§ 20 Abs. 1 BNotO). Hierzu gehören insbesondere die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
147 
Die Beurkundungsbefugnis tritt insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das Amt in seinem Kern maßgeblich zu prägen.
148 
dd. Soweit der Kläger im Verfahren 4 K .../16 betreffend die – nach seiner Auffassung nicht gegebene – Amtsangemessenheit seiner Besoldung vorgebracht hat, dass die Ausbildung zum Bezirksnotar materiell mit der eines Juristen vergleichbar sei und dies zeige, dass sein Amt von der rechtsgestaltenden Beurkundungstätigkeit geprägt sei, geht diese Annahme fehl.
149 
Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000).
150 
Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in Bezirksnotarausbildung nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
151 
ee. Dies zeigt sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung des Klägers. Die vom Kläger innegehabten Ämter eines Bezirksnotars und eines aufsichtführenden Bezirksnotars sind einer Sonderlaufbahn des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet, zu der die – vom Kläger selbst als „volatil“ bezeichneten – Gebührenanteile aus der beurkundenden Tätigkeit treten. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren zeigt, dass es sich bei der Beurkundungsbefugnis nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen Amt handelt. Es steht dem Beamten regelmäßig nämlich nicht zu, über seine Aufgabenwahrnehmung und den Inhalt seines Amtes zu disponieren (vgl. §§ 34, 35 BeamtStG). Eine solche Dispositionsmöglichkeit des Beamten steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis, welches die Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Aufgaben sicherstellen soll (vgl. zu den beamtenrechtlichen Hauptpflichten aus verfassungsrechtlicher Sicht Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 66 f. (Stand: Dezember 2014); Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 48).
152 
Dass die Gebührenanteile besoldungsrechtlich bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips Berücksichtigung finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung darf variable Leistungsbezüge jedenfalls dann berücksichtigen, wenn auf diese gegenüber dem Dienstherren ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <308 f.>). Die mit der vom Kläger verwendeten Begrifflichkeit der „Volatilität“ ausgedrückte Unsicherheit im Aufkommen der Gebührenanteile, geht indes nicht auf seinem Einfluss entzogene Umstände, sondern vielmehr auch und insbesondere auf den von ihm als Bezirksnotar selbst bestimmten Umfang seiner beurkundenden Tätigkeit zurück und bestätigt so die Annahme, dass das Amt des Bezirksnotars im Kern primär auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstellt.
153 
c. Soweit der Kläger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des Beklagten entnimmt, bereits berufene Bezirksnotare bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren Amt im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleitet, geht dies fehl.
154 
Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte – was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen kann – steht dieser der Reform des Notarwesens in seiner derzeitigen Gestalt nicht entgegen.
155 
Das vom Kläger als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in Württemberg mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land Baden-Württemberg stellt bereits kein – verglichen mit der Reform des Notarwesens in der derzeitigen Gestalt – gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des vom Beklagten und des Bundesgesetzgebers mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung (BT-Drs. 16/8696, S. 15) und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet dar (vgl. zum legitimen Ziel der Rechtseinheit in Zusammenhang mit der Notariatsreform in Rheinland-Pfalz BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>).
156 
Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Bezirksnotarwesens als Parallelstruktur neben den freiberuflichen Nur-Notariaten nicht und allenfalls nur mit unangemessenem Aufwand möglich.
157 
Zum einen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund der Verlagerung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten die künftigen freiberuflichen Nur-Notare eine lediglich aus der Beurkundungstätigkeit bestehende Geschäftsstruktur haben werden. Dies führt zum Erfordernis einer globalen Prognose des Geschäftsanfalls im Bereich der Beurkundung im gesamten württembergischen Rechtsgebiet als Grundlage für die Bildung der Notarbezirke und der Bestellung der freiberuflichen Nur-Notare.
158 
Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass mitnichten eine bestimmte Zahl von Bezirksnotaren durch dieselbe Zahl von Nur-Notaren ersetzt werden kann, da der Geschäftsanfall im Beurkundungswesen insbesondere in kleineren Bezirksnotariaten unter Umständen nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Bestand eines freiberuflichen Notariatswesens zu sichern. Es wären dann im Falle der Auflösung eines Bezirksnotariats entweder eine – gesetzlich jeweils nicht zulässige (vgl. insofern die auch nach dem 01.01.2018 fortbestehende Vorschrift des § 4 Satz 1 BNotO) – Unterversorgung oder Überversorgung des bisherigen Notariatsbezirks mit rechtsgestaltenden Dienstleistungen zu besorgen. Eine nur sukzessiv steigende Zahl an freiberuflichen Notaren würde im Übrigen die Schaffung eines beitragsfinanzierten Versorgungssystem mangels hinreichenden Beitragsaufkommens verwehren und so die Notwendigkeit der Schaffung eines ebenfalls nur übergangsweisen Versorgungssystems für freiberufliche Notare begründen.
159 
Jedenfalls würde ein – auch nur temporär – drei- bzw. mehrspuriges Notarwesen im Land dem Ziel der Notariatsreform diametral zuwiderlaufen, indem es das bestehende System eines – wie der Kläger auch selbst im Verfahren 4 K .../15 vorbringt – sachlich nicht gerechtfertigten, lediglich historisch bedingten und für den Bürger kaum nachvollziehbaren Auseinanderfallens der Notariatsverfassungen zwischen den einzelnen Landesteilen noch undurchschaubarer gestalten würde.
160 
Im Übrigen könnte auch die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte nur verzögert erfolgen, um eine amtsangemessene Beschäftigung der Bezirksnotare sicherzustellen. In Amtsgerichtsbezirken, in denen mehrere Bezirksnotariate bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 LFGG) könnte dies innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zum Auseinanderfallen der Zuständigkeit in Betreuungs-, Nachlass- oder Grundbuchsachen führen, wenn eines der bestehenden Bezirksnotariate früher aufgelöst würde als das andere.
161 
d. Selbst wenn, entgegen der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Art. 33 Abs. 5 GG Rechte am Amt vermitteln würde, wäre eine Aufrechterhaltung der Bezirksnotariate bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber auch nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bezirksnotariate bestünde, wäre dieses durch die vorliegend gewählte Stichtagsregelung zum 01.01.2018 in zulässiger Weise eingeschränkt worden.
162 
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre durch den Reformgesetzgeber nämlich eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bezirksnotare an der Aufrechterhaltung ihres Amtes im funktionellen Sinne und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bereinigung der Rechtszersplitterung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <260>). Bei einer solchen Abwägung kommt dem Gesetzgeber insofern eine aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende legislative Einschätzungsprärogative zu (Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224). Dabei hat der Träger eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schutz des Vertrauens auf den künftigen unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <83>; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <222>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 2 Rn. 48).
163 
Der Gesetzgeber darf zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen einzelnen, in Konflikt zueinander stehenden, rechtlichen Interessen auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <261>), auch wenn mit einer solchen Stichtagsregelung im Einzelfall besondere Härten verbunden sein können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 –, NZA 2016, 1163 <1164>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>).
164 
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). Bereits unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des Notariatswesens keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –) Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Nur-Notare in Aussicht gestellt wurden. Diese – jedenfalls faktisch – mehrjährige Bedenkzeit sieht das Gericht als angemessen an. Im Falle des Klägers wird dies durch die im Verfahren 4 K .../15 beigezogene Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung belegt, da aus dieser hervorgeht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Auskünfte zu verschiedenen fiktiven Zeitpunkten seines Ausscheidens aus dem Landesdienst, im Einzelnen zum ...12.2017, ...09.2019, ...09.2024 und zum ...04.2025 eingeholt hat.
165 
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sein derzeit noch bestehender Aufgabenbestand nicht schlechterdings die Möglichkeit einer gleichwertigen amtsangemessenen Anschlussverwendung aus. Dass die Beurkundungsbefugnis wegfällt, mag für den Kläger nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch für die Bestimmung des dem Kernbereich des Amts zuzurechnenden Aufgabenstands unerheblich. Der Kläger bringt insofern maßgeblich vor, dass mit seinem Amt eine besondere Freiheit einherginge, welche es ihm erlaube, über den Umfang an Beurkundungen zu disponieren. Dies mag faktisch zutreffen, spiegelt jedoch die rechtliche Lage nicht wieder.
166 
aa. Die Dispositionsbefugnis des Bezirksnotars hinsichtlich des Umfangs der beurkundenden Tätigkeit und die gesetzlich vorgesehene Zulassung von selbständigen Notaren im Wege der Beleihung in Konkurrenz zu den Bezirksnotariaten spricht nach den obigen Ausführungen vielmehr dafür, dass das nicht-disponible Kerngeschäft der Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesichert werden sollte, indem die Bezirksnotare eine Möglichkeit erhalten, entsprechend der Geschäftsentwicklung ihre Beurkundungstätigkeit zu reduzieren. Sofern Bezirksnotare die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht haben, mag dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amtes entspricht dies indes nicht.
167 
bb. Auch vermittelt die durch § 2 LFGG begründete sachliche Unabhängigkeit des Bezirksnotars oder seine in § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG geregelte Eigenschaft „als unabhängiger Träger“ eines öffentlichen Amtes keine besonders hervorgehobene Stellung, welche das Amt in seinem Kernbereich maßgeblich prägen könnte. Diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>). Sie liegt ihrem materiellen Gehalt nach – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht (vgl. § 5 RPflG) – näher an der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>).
168 
Der Bezirksnotar muss vielmehr die ihm zugewiesenen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlerfrei wahrnehmen und dies – ggf. durch die Reduzierung seiner beurkundenden Tätigkeit – sicherstellen. Bereits dies für sich genommen bestärkt den aus der historischen Entwicklung hergeleiteten Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit keiner der Disposition des zuständigen Gesetzgebers schlechthin entzogene Kernaufgabe des Amts eines Bezirksnotars sein kann. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zum Geschäftsanfall zeigen, dass der Anteil der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte – trotz der von ihm maßgeblich in den Vordergrund gestellten „Freiheit“ zur Gestaltung seiner Amtswahrnehmung – lediglich 40-45% seines Geschäftsanfalls in den Jahren 2013 und 2014 ausgemacht haben.
169 
f. Nach alledem begegnet die Reform des Notariatswesens im Land Baden-Württemberg weder vor dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch dem Lebenszeitprinzip rechtlichen Bedenken, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
170 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
171 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Gesetze zur Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).
172 
Beschluss vom 20.09.2016
173 
Der Streitwert wird auf ...000,00 Euro festgesetzt.
174 
Gründe
175 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den wirtschaftlichen Wert des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis des Klägers anhand der von ihm dargelegten, in einem Jahr durchschnittlich erwirtschafteten, Gebührenanteile ermittelt. Es berücksichtigt dabei die aufgrund des nunmehr veränderten Aufgabenbereichs des Klägers voraussichtlich sinkende Höhe der künftigen durchschnittlichen Gebührenanteile in einem Geschäftsjahr, indem es von einer Multiplikation des jährlichen Durchschnittsbetrags analog Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15 zitiert 57 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91e


(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Der Bu

Bundesnotarordnung - BNotO | § 21 Bescheinigungen


(1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtser

Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Bundesnotarordnung - BNotO | § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen


(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsb

Bundesnotarordnung - BNotO | § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg


(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württem

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 28


(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück i

Bundesnotarordnung - BNotO | § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare


(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 5 Vorlage an den Richter


(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines La

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen


Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörd

Grundbuchordnung - GBO | § 36


(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z

Bundesnotarordnung - BNotO | § 5 Eignung für das notarielle Amt


(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt

Grundbuchordnung - GBO | § 37


Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden so

Bundesnotarordnung - BNotO | § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars


Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geord

Bundesnotarordnung - BNotO | § 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden


(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Nota

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2259 Ablieferungspflicht


(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 138


Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes. 2 Er war bis Dezember 2013 bei der P

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2758/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspru

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller ist Bezirksnotar im Dienst

Referenzen

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom Beklagten zum 1. Oktober 2013 angeordnete und mit Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 bestätigte Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich amtsangemessen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Der 1955 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienst des beklagten Klinikums der Universität ... (künftig: Klinikum) steht, leitete dort bis 18. Mai 2009 die (damalige) Abteilung II (Personal- und Rechtsangelegenheiten). In der Folge wurde ihm im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“, der Stabsstelle „Akademische Angelegenheiten“ und der Stabsstelle „Betriebliches Haftungsmanagement“ sowie zuletzt des Referats „Versicherungswesen und Allgemeine Verwaltung (ZA/3)“ zugewiesen. Der Kläger wandte sich jeweils mit dem Argument, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, gegen die mit den Umstrukturierungen verbundenen Aufgabenzuweisungen (siehe die Verfahren Az. M 5 E 09.2800 und 3 CE 09.1986; M 5 K 09.2665, M 5 E 10.368 und M 5 K 10.372; M 5 K 11.1298; M 5 K 13.1227).

Zum 1. Oktober 2013 löste der Beklagte die Abteilung „Zentrale Aufgaben“ auf und organisierte im Zusammenhang damit auch den bisherigen Aufgabenbereich des Klägers neu. Dieser wurde - ohne das Aufgabengebiet „Allgemeine Verwaltung“ - innerhalb der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ angesiedelt, der nunmehr die Sachgebiete I (Wirtschaftsrecht und Kooperationen), II (Medizin- und Arzthaftungsrecht), III (Forschungsrecht und Erfindungen und Patente) und IV (Immobilien- und Versicherungsrecht) angehören. Dem Kläger wurde laut Organisationsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2015 die stellvertretende Leitung der Stabsstelle „Recht“ und die Leitung der Sachgebiete II und IV übertragen; in dieser Funktion sind ihm drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin sowie drei Assistenzkräfte unterstellt. Seine Dienstaufgaben beinhalten die rechtsberatende Tätigkeit für die Mitarbeiter des Klinikums im Bereich des Medizin-, Arzthaftungs-, Immobilien- und Versicherungsrechts; im Bereich Arzthaftungs- sowie Versicherungsrecht arbeitet der Kläger bei der Bearbeitung von Schadensfällen mit der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. deren Anwälten zusammen. Im Verhinderungsfall der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ vertritt der Kläger diese auch für die Sachgebiete I und III, bei einem entsprechenden Arbeitsanfall können dem Kläger auch sonst Aufgaben aus diesen Sachgebieten zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben gehört außerdem die Schulung von Ärzten und Wissenschaftlern zu aktuellen Rechtsfragen.

Der Kläger ist seit April 2013 dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; hiergegen hat er Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

1.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers ab 1. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch Zuweisung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als stellvertretendem Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 21; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indes kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret funktionellen Sinn wie etwa eine Vorgesetztenfunktion haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 22; B.v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.2.1 Die Auflösung der bisherigen Abteilung „Zentrale Dienste“ und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers infolge der Umstrukturierung von Querschnittsaufgaben ab 1. Oktober 2013 sind sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 sowie weiter aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 5 K 13.1227.

Danach hat der Beklagte im Zuge der Auflösung der Abteilung „Zentrale Aufgaben“ und der damit verbundenen Umstrukturierung von Aufgaben zum 1. Oktober 2013 die Sachgebiete I, II, III und IV (u. a. Wirtschafts-, Medizin-, Arzthaftungs-, Patent- Miet- und Versicherungsrecht) der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ zugewiesen und dem Kläger die stellvertretende Leitung übertragen. Ihr obliegt die konstruktive rechtliche Beratung der einzelnen Sachgebiete, um innerhalb der vorgegebenen komplexen Strukturen des Klinikums praktikable Lösungen für Probleme zu finden. Ziel ist die bestmögliche Unterstützung der Krankenversorgung und medizinischen Forschung des Klinikums. Es ist sachgerecht, zur Verbesserung der Verwaltungsstruktur bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und i. S.e. Koordination von Aufgaben rechtliche Dienstleistungen bei der zuständigen Stabsstelle „Recht“ zu bündeln, die besser dazu in der Lage ist, sich fachkundiger und eingehender mit den auftretenden Rechtsfragen zu befassen, als das jeweilige Sachgebiet, um so eine Beschleunigung und Optimierung der Arbeitsprozesse zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40; B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 23).

Ein Ermessenmissbrauch des Beklagten lässt sich diesbezüglich nicht feststellen. Soweit der Kläger meint, die Stabsstelle „Recht“ sei mit acht Volljuristen überbesetzt, setzt er seine eigene Einschätzung anstelle der allein dem Beklagten zustehenden Bewertung, welche Personalausstattung für die neu strukturierte Stabsstelle „Recht“ angemessen und erforderlich ist und ob diese mit den von ihr durchschnittlich im Jahr zu bearbeitenden ca. 2.500 Angelegenheiten ausgelastet ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 19). Angesichts der Größe des Klinikums (45 Kliniken und ca. 2.300 Betten) sowie der sich aus dem Organigramm vom 21. Januar 2015 ergebenden umfassenden Zuständigkeiten der Stabsstelle „Recht“ ist nicht davon auszugehen, dass den dort beschäftigten Juristen lediglich „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, sondern, dass sie erforderlich sind, um die Aufgaben erledigen zu können (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die früher vom Kläger geleitete (damalige) Stabsstelle „Recht“ mangels Bedarf aufgelöst wurde, da sich die Struktur der heutigen Stabsstelle „Recht“ nicht mit der früheren vergleichen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass das Klinikum ... ... ... mit weniger als der Hälfte an Juristen im Rechtsbereich auskomme, geht fehl, da dieses mit 30 Kliniken und ca. 1.100 Betten von vornherein nicht vergleichbar ist.

1.2.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte bzw. ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstraktfunktionellen und im konkretfunktionellen Sinn. Dem Beamten muss daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als stellvertretender Leiter der ebenfalls neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ und als Leiter der Sachgebiete II und IV stellt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts qualitativ und quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Regierungsdirektor in der BesGr. A 15 dar.

Die Aufgaben des Klägers umfassen laut Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 die rechtsberatende Tätigkeit als „Hausjurist“ im Bereich des Patientenrechts, der Privatliquidation, des Krankenhausrechts, des Sozialrechts, des Apothekenrechts, des Hygienerechts, des Transplantationsrechts, des Arzthaftungsrechts, des Mietrechts, des Baurechts, des Versicherungs- und Schadensersatzrechts, im Fall der Vertretung der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ auch des Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts, des Vergaberechts sowie des Forschungs- und Patentrechts. Bei diesen Rechtsgebieten handelt es sich um juristisch anspruchsvolle Bereiche, die umfassende Kenntnisse im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht erfordern. Darüber hinaus ist der Kläger als Leiter der Sachgebiete II und IV sowie als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ auch mit Leitungsaufgaben betraut. Damit obliegt ihm eine im Vergleich zu seinem bisherigen Referat zwar um den Bereich „Allgemeine Verwaltung“ verkleinerte, jedoch hinsichtlich seiner juristischen Aufgaben erheblich erweiterte Zuständigkeit. Dem Kläger kommt damit eine Querschnittfunktion zu, wie sie für einen Verwaltungsjuristen im statusrechtlichen Amt als Regierungsdirektor der BesGr A 15 eine entsprechende amtsangemessene Verwendung darstellt.

Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat (B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 29) bereits zur Übertragung der Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“ 2009 an den Kläger die Ansicht vertreten hat, dieser - im Vergleich zur (früheren) Abteilung II „Personal- und Rechtsangelegenheiten“ - verkleinerte Aufgabenbereich des Klägers sei noch als amtsangemessen anzusehen. Denn die Stabsstelle „Recht“ wurde im Zuge der Umstrukturierung der Querschnittsaufgaben neu strukturiert und mit der umfassenden Wahrnehmung der im Klinikum anfallenden juristischen Dienste betraut, so dass die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ (neu) sowie als Leiter der Sachgebiete II und IV von vornherein nicht mit seiner damaligen Leitung der Stabsstelle „Recht“ (alt) verglichen werden kann.

Der Einwand des Klägers, die (Leitungs-) Tätigkeit in der Stabsstelle „Recht“ habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert, ist schon deshalb unbehelflich, weil er seine neue Tätigkeit bislang noch gar nicht angetreten hat und sich daher kein Urteil darüber erlauben kann, wie sich die Arbeit dort konkret darstellt. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich bei den von ihm als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ und Leiter der Sachgebiete II und IV zu erledigenden Aufgaben (wie etwa die Einsichtnahme in Patientenakten, Prüfung von Versicherungsschutz, Ausarbeitung von Mietverträgen, Kooperation mit Pharmafirmen, Zusammenarbeit mit der Betriebshaftpflichtversicherung) größtenteils um Routineangelegenheiten handle, ist er jeden Beleg für seine Behauptungen schuldig geblieben. Die (lediglich beispielhaft) genannten Tätigkeiten sind auch nicht per se nur von einfacher Natur, sondern stellen durchaus anspruchsvolle juristische Tätigkeiten dar, die auch höchstpersönliche Patientenrechte betreffen sowie große (finanzielle) Bedeutung für das Klinikum haben können. Im Übrigen unterliegt die Bewertung, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Stabsstelle „Recht“ (neu) zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind oder nicht, nicht der Einschätzung des Klägers, sondern dem Dienstherrn, so dass das Verwaltungsgericht auch den hierauf gerichteten Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19). Der Hinweis des Klägers auf seine langjährige Erfahrung in unterschiedlichen leitenden juristischen Positionen innerhalb des Klinikums verkennt, dass der Beklagte die Stabsstelle „Recht“ neu strukturiert und mit zusätzlichen bzw. anderen Aufgaben als in der Vergangenheit betraut hat, so dass der Kläger nicht mit dem Argument, er wisse es aufgrund seiner Erfahrung besser, die diesbezügliche Einschätzung des Beklagten in Frage stellen kann.

Entsprechendes gilt auch für die Behauptung des Klägers, die Aufgaben würden ihn zahlenmäßig unterfordern. Die vom Beklagten genannten Zahlen (insgesamt ca. 2.500 Fälle pro Jahr, davon ca. 150 im Arzthaftungsrecht, ca. 65 im Mietrecht, ca. 200-300 im Medizinrecht) sind plausibel und wurden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Ob der Kläger damit zukünftig zahlenmäßig ausgelastet sein wird, lässt sich nicht absehen, da er die Stelle krankheitsbedingt bislang nicht antreten konnte; die genannten Zahlen aus den Sachgebieten II und IV sprechen jedenfalls nicht für eine offensichtliche Unterforderung. Dabei wird man dem Beklagten im Rahmen der Neustrukturierung auch eine gewisse Übergangszeit zubilligen müssen (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 26). Zudem ist denkbar, dass jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die seitens des Klägers Kapazitäten vorhanden sein müssen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 36).

Soweit der Kläger geltend macht, dass er durch die Organisationsmaßnahme mit über 90% seiner Arbeitszeit nur noch banale Vorgänge zu bearbeiten hätte und im Gegensatz zu seiner bisherigen Stelle ohne ausreichendes unterstelltes Personal auch keine Leitungsaufgaben mehr wahrzunehmen hätte, sondern zu 80% nur noch bloße Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen hätte, so dass keine amtsangemessene Beschäftigung mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. So beinhaltet die Funktion als Sachgebietsleiter die Leitungsverantwortung über drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin und drei Assistenzkräfte, zudem besitzt der Kläger die stellvertretende Leitungsverantwortung über die Stabsstelle „Recht“ (neu). Angesichts der Leitungsfunktion als Sachgebietsleiter ist es Sache des Klägers, in welchem Umfang er Aufgaben an seine Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität er deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und deren Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang er eigene Sachbearbeitung (in Grundsatzfragen oder bei schwierigeren Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist dabei auch für einen Regierungsdirektor als stellvertretenden Leiter der Stabsstelle „Recht“, der sich als Volljurist mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, amtsangemessen (BayVGH, B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 30).

Jedenfalls in ihrer Gesamtheit (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8) ist die dem Kläger übertragene Tätigkeit als amtsangemessen anzusehen, da es sich bei ihr nicht um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handelt (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 24).

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse aus der Beantwortung der von ihm formulierten Frage,

ob ein Beamter nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Übertragung neuer Aufgaben als nicht amtsangemessen vorgehen kann, wenn er zuvor durch Aufnahme der Tätigkeit in seiner neuen Stelle im Einzelnen erfahren hat, um welche Aufgaben mit welcher Bedeutung und welcher Schwierigkeit es bei seiner Umsetzung geht und mit welchem Zeitaufwand diese Aufgaben bearbeitet werden können und müssen,

gezogen werden können, zumal die Amtsangemessenheit eines Dienstpostens stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger den Arbeitsanfall in seinem neuen Aufgabenbereich schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel ziehen kann, weil er krankheitsbedingt diese Stelle bislang nicht antreten konnte, sondern darauf, dass der Kläger die Amtsangemessenheit der Stelle durch sein Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt hat, die es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch die Aufgabenbeschreibung sowie die genannten Zahlen als gegeben angesehen hat. Dadurch wird auch nicht der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen eingeschränkt, da der von einer Aufgabenänderung betroffene Beamte ggf. einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Umsetzung beanspruchen kann.

3. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

3.1 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bemängelt, weil das Verwaltungsgericht seinen konkreten Sachvortrag zur Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, trifft dies nicht zu. Es hat sich mit seinen Argumenten, weshalb die ihm übertragenen Aufgaben qualitativ wie quantitativ nicht amtsangemessen seien, auseinandergesetzt, auch wenn es ihnen nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht nicht gefolgt ist.

So hat das Verwaltungsgericht den Behauptungen des Klägers zu den Tätigkeiten, diese stellten keine amtsangemessene Beschäftigung dar, die diesem obliegenden anspruchsvollen juristischen Tätigkeiten gegenübergestellt und deshalb eine amtsangemessene Tätigkeit bejaht. Weiter hat es ausgeführt, dass für den Kläger, der - entgegen seinem Vorbringen - nicht nur Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen habe, sondern dem auch Leitungsverantwortung zukomme, auch eigene Sachbearbeitung amtsangemessen sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeiten den Kläger auch auslasten, hat es unter Bezugnahme auf die anfallenden Arbeiten auch insoweit eine Amtsangemessenheit bejaht. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Klägers war dabei nicht erforderlich.

3.2 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen, die Besetzung der Stabsstelle „Recht“ mit einem Regierungsdirektor als Stellvertreter sei grob sachwidrig, weil diese - wie die Personalausstattung im Klinikum r... ... ...r belege - überbesetzt sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, ist die Einschätzung des Beklagten nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht missbräuchlich. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das Urteil wegen der unter 1. dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

3.3 Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) sei unzulässig abgelehnt worden, ist dies nicht Fall. Der vom Kläger ausweislich der Niederschrift (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO) zum Beweis der Tatsache gestellte Beweisantrag,

dass die Stabsstelle „Recht“ mit acht Volljuristen überbesetzt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen; denn bei den 2.500 Angelegenheiten, mit denen die Stabsstelle pro Jahr befasst ist, handelt es sich zum großen Teil, bis zu 50%, um einfache Fälle wie Akteneinsicht, die mit einem geringen Zeitaufwand von einer Stunde zu bewältigen sind,

wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn unterfallende Bewertung handelt, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 41; B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er war bis Dezember 2013 bei der Polizeidirektion H. beschäftigt. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurden die Polizeidirektionen B., G., H. und U. mit Wirkung zum 01.01.2014 in ein gemeinsames Polizeipräsidium U. überführt. Um eine sozialgerechte Auswahl für die damit verbundene Neubesetzung der Dienstposten zu ermöglichen, führte der Beklagte ein sog. zweistufiges Interessenbekundungsverfahren durch: In einem Anhörungsverfahren konnten die von der Reform betroffenen Beamten ihre Wünsche in Bezug auf den zukünftigen Einsatzort angeben. Daneben bestand die Möglichkeit, Sozialkriterien anzugeben, die einer möglichen Versetzung im Wege stehen könnten. Nach Durchführung dieser ersten Anhörungsrunde wurden Gruppen aus fachkundigem Personal eingerichtet, sog. „Projekte“, die u. a. für die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens auf örtlicher Ebene zuständig waren. Grundlage hierfür war eine „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Umsetzung der Polizeireform“ zwischen dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Hauptpersonalrat der Polizei sowie das „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ vom 08.03.2013 des Projekts Polizeireform beim Innenministerium Baden-Württemberg. Nach dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren war es vorrangiges Ziel, Personalmaßnahmen möglichst sozialverträglich zu gestalten. Zu den Reformzielen habe dem Konzept zufolge auch die Vorgabe gehört, eine zukunfts- und leistungsfähige Polizeiorganisation zu gewährleisten. Personalwirtschaftlich gesehen bedürfe es daher für die Personalplanung regelmäßig einer Ermessensentscheidung, die sowohl persönlich-soziale als auch dienstliche Belange angemessen zu gewichten und abzuwägen zu habe. Soweit dienstlich möglich, sei der dabei bestehende Ermessensspielraum konsequent zu Gunsten der Beschäftigten im Sinne der sozialverträglichen Umsetzung auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang gehe es „nicht um Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“.
In einem ersten Zuordnungsschritt nahm das „Projekt U.“ eine vorläufige Zuordnung des Personals für den Bereich des künftigen Polizeipräsidiums U., allein an den Erstwünschen der Betroffenen orientiert, vor. Nach Auswertung ergab sich an den bisherigen Standorten der örtlichen Polizeidirektionen B., G. und H. den Darstellungen des Beklagten zufolge ein deutlicher Personalüberhang, dem ein Personalmangel am neuen Polizeipräsidium in U. gegenüber stand. In einem zweiten Schritt versuchte das „Projekt U.“ durch die Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche der Betroffenen einen vertretbaren Ausgleich zu finden, ohne dass dies jedoch aus Sicht des Beklagten zu einer wesentlichen Verbesserungen der Personalverteilung führte. Das zugrundeliegende Konzept des Beklagten basierte auf der Vorstellung, dass sich im Idealfall am Ende einer der Verwendungswünsche mit den nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ zu besetzenden Stellen decken sollte; ansonsten sollten in einem dritten Schritt funktionsfähige Einheiten gebildet werden. In der praktischen Anwendung des Konzepts mussten nach Einschätzung des Beklagten viele Betroffene orientiert am Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ im Rahmen der ersten Schleife der Interessenabwägung entgegen ihrer Verwendungswünsche den neu gebildeten Aufgabenbereichen zugeordnet werden. Für alle Fälle, in denen keine wunschgemäße Verwendung möglich war, sollten im Rahmen einer Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall die geltend gemachten Sozialkriterien mit den dienstlichen Interessen abgewogen und auf dieser Basis durch die zuständige personalverwaltende Stelle zuletzt die Individualentscheidung getroffen werden. Nach Bekanntgabe der beabsichtigten Verwendung der einzelnen Beamten und Mitarbeiter sollte für die Betroffenen erneut die Möglichkeit bestehen, sich zu äußern und insbesondere zu berücksichtigende Sozialkriterien vorzubringen. Danach sollte eine erneute Abwägung der dienstlichen Interessen - insbesondere dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ - mit den vorgebrachten Sozialkriterien über die Versetzung erfolgen.
Der Kläger gab im Rahmen des geschilderten Anhörungsverfahrens als Erstwunsch „Polizeipräsidium U./Kriminalpolizeidirektion/Kriminalkommissariat H.“ und als Zweitwunsch „Polizeipräsidium U./Direktion Reviere/Polizeirevier H.“ an. Einen Drittwunsch gab er nicht an. Als berücksichtigungsfähige Sozialkriterien gab er den Umstand an, seine Familie habe nur ein Auto, ferner seine pflegedürftige Mutter, die nun größere Entfernung zum Dienstort, seine von ihm voll finanzierten studierenden Töchter sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei örtlichen Vereinen.
Das damals zuständige Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - verfügte mit Bescheid vom 02.12.2013 die Versetzung des Klägers von der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, zum Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, M. Platz ... in U. mit Wirkung zum 01.01.2014. Die Versetzung sei notwendig, da die bisherige Dienststelle nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (PolRG) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. Sie sei sachlich geboten und gerechtfertigt, da sie dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ folge und auch in der Gesamtabwägung verhältnismäßig sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Dienstherr habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Versetzungsverfügung sei formelhaft und gehe nicht auf seine Belange ein.
Das Polizeipräsidium U. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 zurück. Zur Begründung hieß es nach ausführlicher Darstellung des konzeptionellen Ablaufs des Interessenbekundungsverfahrens und der dort vom Kläger vorgebrachten Belange u. a., es sei nicht möglich gewesen, alle Wünsche hinsichtlich des Dienstortes zu erfüllen. Aus diesem Grund habe als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt werden müssen, der nur bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Angesichts der Angaben des Klägers im Interessenbekundungsverfahren sei ihm die Versetzung zuzumuten.
Am 20.11.2014 hat der Kläger beim VG Stuttgart Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2015 an das VG Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor: Das beklagte Land habe nicht nachweisen können, dass überhaupt eine Abwägung im Rahmen der Entscheidung über seine Versetzung stattgefunden habe. Es bestünde vielmehr der Verdacht, dass allein danach entschieden worden sei, welcher Besoldungsgruppe die von der Entscheidung Betroffenen angehörten. Insofern seien Beamte mit geringerer Besoldungsgruppe - wie er - nicht mit ihren Wünschen berücksichtigt worden. Abgesehen davon bearbeite er nun andere Delikte als in H.. Er sei Spezialist für Rauschgiftdelikte und entsprechend in H. eingesetzt gewesen. Nun bearbeite er fast ausschließlich Raubdelikte. Damit sei kein dienstliches Interesse erkennbar, ihn in U. einzusetzen. Die Distanz zum neuen Dienstort sei erheblich weiter als vom Dienstherrn angenommen. Seine Frau arbeite zwar auch in U., jedoch an einem anderen Standort, weshalb sie einen Parkplatz in der Mitte ihrer beider Arbeitsplätze anmieten müssten. Daher komme zu der Fahrtzeit noch ein erheblicher Fußweg hinzu. Zudem befinde sich seine Mutter inzwischen in einem Pflegeheim in H.; er besuche sie mehrmals in der Woche. Er sei niemals aufgefordert worden, Nachweise für die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter beizubringen. Des Weiteren unterstütze er seine zwei studierenden Töchter finanziell voll; die dritte wolle in wenigen Jahren auch studieren. Der ganzen Familie stünde nur ein Auto zur Verfügung, die Anschaffung eines Zweitwagens sei finanziell nicht machbar. Dadurch sei es ihm nicht immer möglich, an Sondereinsätzen am Abend und an Wochenenden teilzunehmen. Dies sei ihm im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs bereits negativ ausgelegt worden. Er verfüge über gewichtige Sozialkriterien, weswegen ihn die Versetzung hart treffe. Er verwahre sich gegen die Behauptung, dass ihn die Maßnahme im Vergleich zu anderen am wenigsten hart treffe.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16.10.2014 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt: Es hätten nicht alle Ortswünsche berücksichtigt werden können. Dies hätte einen enormen Personalüberhang an den bisherigen Standorten zur Folge gehabt. Daher sei als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt worden, der nur ausnahmsweise bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Der Kläger verfüge über keine solchen gewichtigen berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Weitere Unterlagen als die bisher vorgelegten über die Durchführung der Polizeistrukturreform in jedem Einzelfall seien nicht vorhanden. Die mit der Versetzungsentscheidung des Klägers zusammenhängende Interessenabwägung und Ermessensausübung habe - wie im Widerspruchsbescheid dokumentiert - im erforderlichen Maß stattgefunden, sei zunächst jedoch ausschließlich in einer geschlossenen Computer-Anwendung (Software) zum Interessenbekundungsverfahren dokumentiert worden. Auf diese sei kein Zugriff mehr möglich. Das Fachwissen des Klägers werde auch in U. entsprechend verwendet, im Übrigen sei es wichtig, dass die einzusetzenden Kriminalbeamten mehrere verschiedene Delikte bearbeiten könnten.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt: Das beschlossene Konzept spreche unentwegt davon, dass die betroffenen Beamten sozialverträglich zu versetzen seien. Damit müsse der Dienstherr eine Auswahlentscheidung - ähnlich wie in einem Konkurrentenstreitverfahren - dahingehend treffen, wer von der geplanten Versetzung am wenigsten hart betroffen sei. Er habe somit in Konkurrenz zu den anderen zu versetzenden Kollegen gestanden. Insofern sei jedoch in keiner Weise dokumentiert, dass eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung stattgefunden habe.
15 
Die Vertreterin des Beklagten hat demgegenüber ausführlich erläutert, wie das Interessenbekundungsverfahren praktisch durchgeführt worden sei. Der Beamte sei stets individuell betrachtet worden. In einem ersten Schritt sei nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ eine Planung erstellt worden. In einem zweiten Schritt seien die Sozialkriterien überprüft worden. Dabei sei die geplante Versetzung des einzelnen Beamten isoliert danach betrachtet worden, ob ihm die Versetzung trotz der vorgebrachten Sozialbelange zuzumuten sei. Ein Vergleich der Beamten untereinander - insbesondere der angegebenen Sozialkriterien - habe bei alldem gerade nicht stattgefunden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

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1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom Beklagten zum 1. Oktober 2013 angeordnete und mit Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 bestätigte Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich amtsangemessen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Der 1955 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienst des beklagten Klinikums der Universität ... (künftig: Klinikum) steht, leitete dort bis 18. Mai 2009 die (damalige) Abteilung II (Personal- und Rechtsangelegenheiten). In der Folge wurde ihm im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“, der Stabsstelle „Akademische Angelegenheiten“ und der Stabsstelle „Betriebliches Haftungsmanagement“ sowie zuletzt des Referats „Versicherungswesen und Allgemeine Verwaltung (ZA/3)“ zugewiesen. Der Kläger wandte sich jeweils mit dem Argument, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, gegen die mit den Umstrukturierungen verbundenen Aufgabenzuweisungen (siehe die Verfahren Az. M 5 E 09.2800 und 3 CE 09.1986; M 5 K 09.2665, M 5 E 10.368 und M 5 K 10.372; M 5 K 11.1298; M 5 K 13.1227).

Zum 1. Oktober 2013 löste der Beklagte die Abteilung „Zentrale Aufgaben“ auf und organisierte im Zusammenhang damit auch den bisherigen Aufgabenbereich des Klägers neu. Dieser wurde - ohne das Aufgabengebiet „Allgemeine Verwaltung“ - innerhalb der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ angesiedelt, der nunmehr die Sachgebiete I (Wirtschaftsrecht und Kooperationen), II (Medizin- und Arzthaftungsrecht), III (Forschungsrecht und Erfindungen und Patente) und IV (Immobilien- und Versicherungsrecht) angehören. Dem Kläger wurde laut Organisationsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2015 die stellvertretende Leitung der Stabsstelle „Recht“ und die Leitung der Sachgebiete II und IV übertragen; in dieser Funktion sind ihm drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin sowie drei Assistenzkräfte unterstellt. Seine Dienstaufgaben beinhalten die rechtsberatende Tätigkeit für die Mitarbeiter des Klinikums im Bereich des Medizin-, Arzthaftungs-, Immobilien- und Versicherungsrechts; im Bereich Arzthaftungs- sowie Versicherungsrecht arbeitet der Kläger bei der Bearbeitung von Schadensfällen mit der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. deren Anwälten zusammen. Im Verhinderungsfall der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ vertritt der Kläger diese auch für die Sachgebiete I und III, bei einem entsprechenden Arbeitsanfall können dem Kläger auch sonst Aufgaben aus diesen Sachgebieten zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben gehört außerdem die Schulung von Ärzten und Wissenschaftlern zu aktuellen Rechtsfragen.

Der Kläger ist seit April 2013 dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; hiergegen hat er Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

1.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers ab 1. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch Zuweisung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als stellvertretendem Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 21; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indes kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret funktionellen Sinn wie etwa eine Vorgesetztenfunktion haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 22; B.v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.2.1 Die Auflösung der bisherigen Abteilung „Zentrale Dienste“ und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers infolge der Umstrukturierung von Querschnittsaufgaben ab 1. Oktober 2013 sind sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 sowie weiter aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 5 K 13.1227.

Danach hat der Beklagte im Zuge der Auflösung der Abteilung „Zentrale Aufgaben“ und der damit verbundenen Umstrukturierung von Aufgaben zum 1. Oktober 2013 die Sachgebiete I, II, III und IV (u. a. Wirtschafts-, Medizin-, Arzthaftungs-, Patent- Miet- und Versicherungsrecht) der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ zugewiesen und dem Kläger die stellvertretende Leitung übertragen. Ihr obliegt die konstruktive rechtliche Beratung der einzelnen Sachgebiete, um innerhalb der vorgegebenen komplexen Strukturen des Klinikums praktikable Lösungen für Probleme zu finden. Ziel ist die bestmögliche Unterstützung der Krankenversorgung und medizinischen Forschung des Klinikums. Es ist sachgerecht, zur Verbesserung der Verwaltungsstruktur bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und i. S.e. Koordination von Aufgaben rechtliche Dienstleistungen bei der zuständigen Stabsstelle „Recht“ zu bündeln, die besser dazu in der Lage ist, sich fachkundiger und eingehender mit den auftretenden Rechtsfragen zu befassen, als das jeweilige Sachgebiet, um so eine Beschleunigung und Optimierung der Arbeitsprozesse zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40; B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 23).

Ein Ermessenmissbrauch des Beklagten lässt sich diesbezüglich nicht feststellen. Soweit der Kläger meint, die Stabsstelle „Recht“ sei mit acht Volljuristen überbesetzt, setzt er seine eigene Einschätzung anstelle der allein dem Beklagten zustehenden Bewertung, welche Personalausstattung für die neu strukturierte Stabsstelle „Recht“ angemessen und erforderlich ist und ob diese mit den von ihr durchschnittlich im Jahr zu bearbeitenden ca. 2.500 Angelegenheiten ausgelastet ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 19). Angesichts der Größe des Klinikums (45 Kliniken und ca. 2.300 Betten) sowie der sich aus dem Organigramm vom 21. Januar 2015 ergebenden umfassenden Zuständigkeiten der Stabsstelle „Recht“ ist nicht davon auszugehen, dass den dort beschäftigten Juristen lediglich „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, sondern, dass sie erforderlich sind, um die Aufgaben erledigen zu können (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die früher vom Kläger geleitete (damalige) Stabsstelle „Recht“ mangels Bedarf aufgelöst wurde, da sich die Struktur der heutigen Stabsstelle „Recht“ nicht mit der früheren vergleichen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass das Klinikum ... ... ... mit weniger als der Hälfte an Juristen im Rechtsbereich auskomme, geht fehl, da dieses mit 30 Kliniken und ca. 1.100 Betten von vornherein nicht vergleichbar ist.

1.2.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte bzw. ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstraktfunktionellen und im konkretfunktionellen Sinn. Dem Beamten muss daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als stellvertretender Leiter der ebenfalls neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ und als Leiter der Sachgebiete II und IV stellt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts qualitativ und quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Regierungsdirektor in der BesGr. A 15 dar.

Die Aufgaben des Klägers umfassen laut Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 die rechtsberatende Tätigkeit als „Hausjurist“ im Bereich des Patientenrechts, der Privatliquidation, des Krankenhausrechts, des Sozialrechts, des Apothekenrechts, des Hygienerechts, des Transplantationsrechts, des Arzthaftungsrechts, des Mietrechts, des Baurechts, des Versicherungs- und Schadensersatzrechts, im Fall der Vertretung der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ auch des Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts, des Vergaberechts sowie des Forschungs- und Patentrechts. Bei diesen Rechtsgebieten handelt es sich um juristisch anspruchsvolle Bereiche, die umfassende Kenntnisse im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht erfordern. Darüber hinaus ist der Kläger als Leiter der Sachgebiete II und IV sowie als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ auch mit Leitungsaufgaben betraut. Damit obliegt ihm eine im Vergleich zu seinem bisherigen Referat zwar um den Bereich „Allgemeine Verwaltung“ verkleinerte, jedoch hinsichtlich seiner juristischen Aufgaben erheblich erweiterte Zuständigkeit. Dem Kläger kommt damit eine Querschnittfunktion zu, wie sie für einen Verwaltungsjuristen im statusrechtlichen Amt als Regierungsdirektor der BesGr A 15 eine entsprechende amtsangemessene Verwendung darstellt.

Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat (B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 29) bereits zur Übertragung der Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“ 2009 an den Kläger die Ansicht vertreten hat, dieser - im Vergleich zur (früheren) Abteilung II „Personal- und Rechtsangelegenheiten“ - verkleinerte Aufgabenbereich des Klägers sei noch als amtsangemessen anzusehen. Denn die Stabsstelle „Recht“ wurde im Zuge der Umstrukturierung der Querschnittsaufgaben neu strukturiert und mit der umfassenden Wahrnehmung der im Klinikum anfallenden juristischen Dienste betraut, so dass die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ (neu) sowie als Leiter der Sachgebiete II und IV von vornherein nicht mit seiner damaligen Leitung der Stabsstelle „Recht“ (alt) verglichen werden kann.

Der Einwand des Klägers, die (Leitungs-) Tätigkeit in der Stabsstelle „Recht“ habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert, ist schon deshalb unbehelflich, weil er seine neue Tätigkeit bislang noch gar nicht angetreten hat und sich daher kein Urteil darüber erlauben kann, wie sich die Arbeit dort konkret darstellt. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich bei den von ihm als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ und Leiter der Sachgebiete II und IV zu erledigenden Aufgaben (wie etwa die Einsichtnahme in Patientenakten, Prüfung von Versicherungsschutz, Ausarbeitung von Mietverträgen, Kooperation mit Pharmafirmen, Zusammenarbeit mit der Betriebshaftpflichtversicherung) größtenteils um Routineangelegenheiten handle, ist er jeden Beleg für seine Behauptungen schuldig geblieben. Die (lediglich beispielhaft) genannten Tätigkeiten sind auch nicht per se nur von einfacher Natur, sondern stellen durchaus anspruchsvolle juristische Tätigkeiten dar, die auch höchstpersönliche Patientenrechte betreffen sowie große (finanzielle) Bedeutung für das Klinikum haben können. Im Übrigen unterliegt die Bewertung, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Stabsstelle „Recht“ (neu) zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind oder nicht, nicht der Einschätzung des Klägers, sondern dem Dienstherrn, so dass das Verwaltungsgericht auch den hierauf gerichteten Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19). Der Hinweis des Klägers auf seine langjährige Erfahrung in unterschiedlichen leitenden juristischen Positionen innerhalb des Klinikums verkennt, dass der Beklagte die Stabsstelle „Recht“ neu strukturiert und mit zusätzlichen bzw. anderen Aufgaben als in der Vergangenheit betraut hat, so dass der Kläger nicht mit dem Argument, er wisse es aufgrund seiner Erfahrung besser, die diesbezügliche Einschätzung des Beklagten in Frage stellen kann.

Entsprechendes gilt auch für die Behauptung des Klägers, die Aufgaben würden ihn zahlenmäßig unterfordern. Die vom Beklagten genannten Zahlen (insgesamt ca. 2.500 Fälle pro Jahr, davon ca. 150 im Arzthaftungsrecht, ca. 65 im Mietrecht, ca. 200-300 im Medizinrecht) sind plausibel und wurden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Ob der Kläger damit zukünftig zahlenmäßig ausgelastet sein wird, lässt sich nicht absehen, da er die Stelle krankheitsbedingt bislang nicht antreten konnte; die genannten Zahlen aus den Sachgebieten II und IV sprechen jedenfalls nicht für eine offensichtliche Unterforderung. Dabei wird man dem Beklagten im Rahmen der Neustrukturierung auch eine gewisse Übergangszeit zubilligen müssen (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 26). Zudem ist denkbar, dass jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die seitens des Klägers Kapazitäten vorhanden sein müssen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 36).

Soweit der Kläger geltend macht, dass er durch die Organisationsmaßnahme mit über 90% seiner Arbeitszeit nur noch banale Vorgänge zu bearbeiten hätte und im Gegensatz zu seiner bisherigen Stelle ohne ausreichendes unterstelltes Personal auch keine Leitungsaufgaben mehr wahrzunehmen hätte, sondern zu 80% nur noch bloße Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen hätte, so dass keine amtsangemessene Beschäftigung mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. So beinhaltet die Funktion als Sachgebietsleiter die Leitungsverantwortung über drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin und drei Assistenzkräfte, zudem besitzt der Kläger die stellvertretende Leitungsverantwortung über die Stabsstelle „Recht“ (neu). Angesichts der Leitungsfunktion als Sachgebietsleiter ist es Sache des Klägers, in welchem Umfang er Aufgaben an seine Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität er deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und deren Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang er eigene Sachbearbeitung (in Grundsatzfragen oder bei schwierigeren Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist dabei auch für einen Regierungsdirektor als stellvertretenden Leiter der Stabsstelle „Recht“, der sich als Volljurist mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, amtsangemessen (BayVGH, B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 30).

Jedenfalls in ihrer Gesamtheit (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8) ist die dem Kläger übertragene Tätigkeit als amtsangemessen anzusehen, da es sich bei ihr nicht um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handelt (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 24).

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse aus der Beantwortung der von ihm formulierten Frage,

ob ein Beamter nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Übertragung neuer Aufgaben als nicht amtsangemessen vorgehen kann, wenn er zuvor durch Aufnahme der Tätigkeit in seiner neuen Stelle im Einzelnen erfahren hat, um welche Aufgaben mit welcher Bedeutung und welcher Schwierigkeit es bei seiner Umsetzung geht und mit welchem Zeitaufwand diese Aufgaben bearbeitet werden können und müssen,

gezogen werden können, zumal die Amtsangemessenheit eines Dienstpostens stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger den Arbeitsanfall in seinem neuen Aufgabenbereich schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel ziehen kann, weil er krankheitsbedingt diese Stelle bislang nicht antreten konnte, sondern darauf, dass der Kläger die Amtsangemessenheit der Stelle durch sein Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt hat, die es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch die Aufgabenbeschreibung sowie die genannten Zahlen als gegeben angesehen hat. Dadurch wird auch nicht der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen eingeschränkt, da der von einer Aufgabenänderung betroffene Beamte ggf. einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Umsetzung beanspruchen kann.

3. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

3.1 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bemängelt, weil das Verwaltungsgericht seinen konkreten Sachvortrag zur Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, trifft dies nicht zu. Es hat sich mit seinen Argumenten, weshalb die ihm übertragenen Aufgaben qualitativ wie quantitativ nicht amtsangemessen seien, auseinandergesetzt, auch wenn es ihnen nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht nicht gefolgt ist.

So hat das Verwaltungsgericht den Behauptungen des Klägers zu den Tätigkeiten, diese stellten keine amtsangemessene Beschäftigung dar, die diesem obliegenden anspruchsvollen juristischen Tätigkeiten gegenübergestellt und deshalb eine amtsangemessene Tätigkeit bejaht. Weiter hat es ausgeführt, dass für den Kläger, der - entgegen seinem Vorbringen - nicht nur Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen habe, sondern dem auch Leitungsverantwortung zukomme, auch eigene Sachbearbeitung amtsangemessen sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeiten den Kläger auch auslasten, hat es unter Bezugnahme auf die anfallenden Arbeiten auch insoweit eine Amtsangemessenheit bejaht. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Klägers war dabei nicht erforderlich.

3.2 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen, die Besetzung der Stabsstelle „Recht“ mit einem Regierungsdirektor als Stellvertreter sei grob sachwidrig, weil diese - wie die Personalausstattung im Klinikum r... ... ...r belege - überbesetzt sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, ist die Einschätzung des Beklagten nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht missbräuchlich. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das Urteil wegen der unter 1. dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

3.3 Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) sei unzulässig abgelehnt worden, ist dies nicht Fall. Der vom Kläger ausweislich der Niederschrift (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO) zum Beweis der Tatsache gestellte Beweisantrag,

dass die Stabsstelle „Recht“ mit acht Volljuristen überbesetzt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen; denn bei den 2.500 Angelegenheiten, mit denen die Stabsstelle pro Jahr befasst ist, handelt es sich zum großen Teil, bis zu 50%, um einfache Fälle wie Akteneinsicht, die mit einem geringen Zeitaufwand von einer Stunde zu bewältigen sind,

wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn unterfallende Bewertung handelt, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 41; B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er war bis Dezember 2013 bei der Polizeidirektion H. beschäftigt. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurden die Polizeidirektionen B., G., H. und U. mit Wirkung zum 01.01.2014 in ein gemeinsames Polizeipräsidium U. überführt. Um eine sozialgerechte Auswahl für die damit verbundene Neubesetzung der Dienstposten zu ermöglichen, führte der Beklagte ein sog. zweistufiges Interessenbekundungsverfahren durch: In einem Anhörungsverfahren konnten die von der Reform betroffenen Beamten ihre Wünsche in Bezug auf den zukünftigen Einsatzort angeben. Daneben bestand die Möglichkeit, Sozialkriterien anzugeben, die einer möglichen Versetzung im Wege stehen könnten. Nach Durchführung dieser ersten Anhörungsrunde wurden Gruppen aus fachkundigem Personal eingerichtet, sog. „Projekte“, die u. a. für die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens auf örtlicher Ebene zuständig waren. Grundlage hierfür war eine „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Umsetzung der Polizeireform“ zwischen dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Hauptpersonalrat der Polizei sowie das „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ vom 08.03.2013 des Projekts Polizeireform beim Innenministerium Baden-Württemberg. Nach dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren war es vorrangiges Ziel, Personalmaßnahmen möglichst sozialverträglich zu gestalten. Zu den Reformzielen habe dem Konzept zufolge auch die Vorgabe gehört, eine zukunfts- und leistungsfähige Polizeiorganisation zu gewährleisten. Personalwirtschaftlich gesehen bedürfe es daher für die Personalplanung regelmäßig einer Ermessensentscheidung, die sowohl persönlich-soziale als auch dienstliche Belange angemessen zu gewichten und abzuwägen zu habe. Soweit dienstlich möglich, sei der dabei bestehende Ermessensspielraum konsequent zu Gunsten der Beschäftigten im Sinne der sozialverträglichen Umsetzung auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang gehe es „nicht um Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“.
In einem ersten Zuordnungsschritt nahm das „Projekt U.“ eine vorläufige Zuordnung des Personals für den Bereich des künftigen Polizeipräsidiums U., allein an den Erstwünschen der Betroffenen orientiert, vor. Nach Auswertung ergab sich an den bisherigen Standorten der örtlichen Polizeidirektionen B., G. und H. den Darstellungen des Beklagten zufolge ein deutlicher Personalüberhang, dem ein Personalmangel am neuen Polizeipräsidium in U. gegenüber stand. In einem zweiten Schritt versuchte das „Projekt U.“ durch die Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche der Betroffenen einen vertretbaren Ausgleich zu finden, ohne dass dies jedoch aus Sicht des Beklagten zu einer wesentlichen Verbesserungen der Personalverteilung führte. Das zugrundeliegende Konzept des Beklagten basierte auf der Vorstellung, dass sich im Idealfall am Ende einer der Verwendungswünsche mit den nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ zu besetzenden Stellen decken sollte; ansonsten sollten in einem dritten Schritt funktionsfähige Einheiten gebildet werden. In der praktischen Anwendung des Konzepts mussten nach Einschätzung des Beklagten viele Betroffene orientiert am Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ im Rahmen der ersten Schleife der Interessenabwägung entgegen ihrer Verwendungswünsche den neu gebildeten Aufgabenbereichen zugeordnet werden. Für alle Fälle, in denen keine wunschgemäße Verwendung möglich war, sollten im Rahmen einer Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall die geltend gemachten Sozialkriterien mit den dienstlichen Interessen abgewogen und auf dieser Basis durch die zuständige personalverwaltende Stelle zuletzt die Individualentscheidung getroffen werden. Nach Bekanntgabe der beabsichtigten Verwendung der einzelnen Beamten und Mitarbeiter sollte für die Betroffenen erneut die Möglichkeit bestehen, sich zu äußern und insbesondere zu berücksichtigende Sozialkriterien vorzubringen. Danach sollte eine erneute Abwägung der dienstlichen Interessen - insbesondere dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ - mit den vorgebrachten Sozialkriterien über die Versetzung erfolgen.
Der Kläger gab im Rahmen des geschilderten Anhörungsverfahrens als Erstwunsch „Polizeipräsidium U./Kriminalpolizeidirektion/Kriminalkommissariat H.“ und als Zweitwunsch „Polizeipräsidium U./Direktion Reviere/Polizeirevier H.“ an. Einen Drittwunsch gab er nicht an. Als berücksichtigungsfähige Sozialkriterien gab er den Umstand an, seine Familie habe nur ein Auto, ferner seine pflegedürftige Mutter, die nun größere Entfernung zum Dienstort, seine von ihm voll finanzierten studierenden Töchter sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei örtlichen Vereinen.
Das damals zuständige Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - verfügte mit Bescheid vom 02.12.2013 die Versetzung des Klägers von der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, zum Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, M. Platz ... in U. mit Wirkung zum 01.01.2014. Die Versetzung sei notwendig, da die bisherige Dienststelle nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (PolRG) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. Sie sei sachlich geboten und gerechtfertigt, da sie dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ folge und auch in der Gesamtabwägung verhältnismäßig sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Dienstherr habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Versetzungsverfügung sei formelhaft und gehe nicht auf seine Belange ein.
Das Polizeipräsidium U. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 zurück. Zur Begründung hieß es nach ausführlicher Darstellung des konzeptionellen Ablaufs des Interessenbekundungsverfahrens und der dort vom Kläger vorgebrachten Belange u. a., es sei nicht möglich gewesen, alle Wünsche hinsichtlich des Dienstortes zu erfüllen. Aus diesem Grund habe als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt werden müssen, der nur bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Angesichts der Angaben des Klägers im Interessenbekundungsverfahren sei ihm die Versetzung zuzumuten.
Am 20.11.2014 hat der Kläger beim VG Stuttgart Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2015 an das VG Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor: Das beklagte Land habe nicht nachweisen können, dass überhaupt eine Abwägung im Rahmen der Entscheidung über seine Versetzung stattgefunden habe. Es bestünde vielmehr der Verdacht, dass allein danach entschieden worden sei, welcher Besoldungsgruppe die von der Entscheidung Betroffenen angehörten. Insofern seien Beamte mit geringerer Besoldungsgruppe - wie er - nicht mit ihren Wünschen berücksichtigt worden. Abgesehen davon bearbeite er nun andere Delikte als in H.. Er sei Spezialist für Rauschgiftdelikte und entsprechend in H. eingesetzt gewesen. Nun bearbeite er fast ausschließlich Raubdelikte. Damit sei kein dienstliches Interesse erkennbar, ihn in U. einzusetzen. Die Distanz zum neuen Dienstort sei erheblich weiter als vom Dienstherrn angenommen. Seine Frau arbeite zwar auch in U., jedoch an einem anderen Standort, weshalb sie einen Parkplatz in der Mitte ihrer beider Arbeitsplätze anmieten müssten. Daher komme zu der Fahrtzeit noch ein erheblicher Fußweg hinzu. Zudem befinde sich seine Mutter inzwischen in einem Pflegeheim in H.; er besuche sie mehrmals in der Woche. Er sei niemals aufgefordert worden, Nachweise für die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter beizubringen. Des Weiteren unterstütze er seine zwei studierenden Töchter finanziell voll; die dritte wolle in wenigen Jahren auch studieren. Der ganzen Familie stünde nur ein Auto zur Verfügung, die Anschaffung eines Zweitwagens sei finanziell nicht machbar. Dadurch sei es ihm nicht immer möglich, an Sondereinsätzen am Abend und an Wochenenden teilzunehmen. Dies sei ihm im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs bereits negativ ausgelegt worden. Er verfüge über gewichtige Sozialkriterien, weswegen ihn die Versetzung hart treffe. Er verwahre sich gegen die Behauptung, dass ihn die Maßnahme im Vergleich zu anderen am wenigsten hart treffe.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16.10.2014 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt: Es hätten nicht alle Ortswünsche berücksichtigt werden können. Dies hätte einen enormen Personalüberhang an den bisherigen Standorten zur Folge gehabt. Daher sei als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt worden, der nur ausnahmsweise bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Der Kläger verfüge über keine solchen gewichtigen berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Weitere Unterlagen als die bisher vorgelegten über die Durchführung der Polizeistrukturreform in jedem Einzelfall seien nicht vorhanden. Die mit der Versetzungsentscheidung des Klägers zusammenhängende Interessenabwägung und Ermessensausübung habe - wie im Widerspruchsbescheid dokumentiert - im erforderlichen Maß stattgefunden, sei zunächst jedoch ausschließlich in einer geschlossenen Computer-Anwendung (Software) zum Interessenbekundungsverfahren dokumentiert worden. Auf diese sei kein Zugriff mehr möglich. Das Fachwissen des Klägers werde auch in U. entsprechend verwendet, im Übrigen sei es wichtig, dass die einzusetzenden Kriminalbeamten mehrere verschiedene Delikte bearbeiten könnten.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt: Das beschlossene Konzept spreche unentwegt davon, dass die betroffenen Beamten sozialverträglich zu versetzen seien. Damit müsse der Dienstherr eine Auswahlentscheidung - ähnlich wie in einem Konkurrentenstreitverfahren - dahingehend treffen, wer von der geplanten Versetzung am wenigsten hart betroffen sei. Er habe somit in Konkurrenz zu den anderen zu versetzenden Kollegen gestanden. Insofern sei jedoch in keiner Weise dokumentiert, dass eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung stattgefunden habe.
15 
Die Vertreterin des Beklagten hat demgegenüber ausführlich erläutert, wie das Interessenbekundungsverfahren praktisch durchgeführt worden sei. Der Beamte sei stets individuell betrachtet worden. In einem ersten Schritt sei nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ eine Planung erstellt worden. In einem zweiten Schritt seien die Sozialkriterien überprüft worden. Dabei sei die geplante Versetzung des einzelnen Beamten isoliert danach betrachtet worden, ob ihm die Versetzung trotz der vorgebrachten Sozialbelange zuzumuten sei. Ein Vergleich der Beamten untereinander - insbesondere der angegebenen Sozialkriterien - habe bei alldem gerade nicht stattgefunden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.