Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

bei uns veröffentlicht am08.03.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 14.561, 05.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom Beklagten zum 1. Oktober 2013 angeordnete und mit Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 bestätigte Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich amtsangemessen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Der 1955 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienst des beklagten Klinikums der Universität ... (künftig: Klinikum) steht, leitete dort bis 18. Mai 2009 die (damalige) Abteilung II (Personal- und Rechtsangelegenheiten). In der Folge wurde ihm im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“, der Stabsstelle „Akademische Angelegenheiten“ und der Stabsstelle „Betriebliches Haftungsmanagement“ sowie zuletzt des Referats „Versicherungswesen und Allgemeine Verwaltung (ZA/3)“ zugewiesen. Der Kläger wandte sich jeweils mit dem Argument, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, gegen die mit den Umstrukturierungen verbundenen Aufgabenzuweisungen (siehe die Verfahren Az. M 5 E 09.2800 und 3 CE 09.1986; M 5 K 09.2665, M 5 E 10.368 und M 5 K 10.372; M 5 K 11.1298; M 5 K 13.1227).

Zum 1. Oktober 2013 löste der Beklagte die Abteilung „Zentrale Aufgaben“ auf und organisierte im Zusammenhang damit auch den bisherigen Aufgabenbereich des Klägers neu. Dieser wurde - ohne das Aufgabengebiet „Allgemeine Verwaltung“ - innerhalb der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ angesiedelt, der nunmehr die Sachgebiete I (Wirtschaftsrecht und Kooperationen), II (Medizin- und Arzthaftungsrecht), III (Forschungsrecht und Erfindungen und Patente) und IV (Immobilien- und Versicherungsrecht) angehören. Dem Kläger wurde laut Organisationsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2015 die stellvertretende Leitung der Stabsstelle „Recht“ und die Leitung der Sachgebiete II und IV übertragen; in dieser Funktion sind ihm drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin sowie drei Assistenzkräfte unterstellt. Seine Dienstaufgaben beinhalten die rechtsberatende Tätigkeit für die Mitarbeiter des Klinikums im Bereich des Medizin-, Arzthaftungs-, Immobilien- und Versicherungsrechts; im Bereich Arzthaftungs- sowie Versicherungsrecht arbeitet der Kläger bei der Bearbeitung von Schadensfällen mit der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. deren Anwälten zusammen. Im Verhinderungsfall der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ vertritt der Kläger diese auch für die Sachgebiete I und III, bei einem entsprechenden Arbeitsanfall können dem Kläger auch sonst Aufgaben aus diesen Sachgebieten zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben gehört außerdem die Schulung von Ärzten und Wissenschaftlern zu aktuellen Rechtsfragen.

Der Kläger ist seit April 2013 dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; hiergegen hat er Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.

1.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers ab 1. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch Zuweisung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als stellvertretendem Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 21; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indes kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret funktionellen Sinn wie etwa eine Vorgesetztenfunktion haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 22; B.v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.2.1 Die Auflösung der bisherigen Abteilung „Zentrale Dienste“ und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers infolge der Umstrukturierung von Querschnittsaufgaben ab 1. Oktober 2013 sind sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 sowie weiter aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 5 K 13.1227.

Danach hat der Beklagte im Zuge der Auflösung der Abteilung „Zentrale Aufgaben“ und der damit verbundenen Umstrukturierung von Aufgaben zum 1. Oktober 2013 die Sachgebiete I, II, III und IV (u. a. Wirtschafts-, Medizin-, Arzthaftungs-, Patent- Miet- und Versicherungsrecht) der neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ zugewiesen und dem Kläger die stellvertretende Leitung übertragen. Ihr obliegt die konstruktive rechtliche Beratung der einzelnen Sachgebiete, um innerhalb der vorgegebenen komplexen Strukturen des Klinikums praktikable Lösungen für Probleme zu finden. Ziel ist die bestmögliche Unterstützung der Krankenversorgung und medizinischen Forschung des Klinikums. Es ist sachgerecht, zur Verbesserung der Verwaltungsstruktur bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und i. S.e. Koordination von Aufgaben rechtliche Dienstleistungen bei der zuständigen Stabsstelle „Recht“ zu bündeln, die besser dazu in der Lage ist, sich fachkundiger und eingehender mit den auftretenden Rechtsfragen zu befassen, als das jeweilige Sachgebiet, um so eine Beschleunigung und Optimierung der Arbeitsprozesse zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40; B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 23).

Ein Ermessenmissbrauch des Beklagten lässt sich diesbezüglich nicht feststellen. Soweit der Kläger meint, die Stabsstelle „Recht“ sei mit acht Volljuristen überbesetzt, setzt er seine eigene Einschätzung anstelle der allein dem Beklagten zustehenden Bewertung, welche Personalausstattung für die neu strukturierte Stabsstelle „Recht“ angemessen und erforderlich ist und ob diese mit den von ihr durchschnittlich im Jahr zu bearbeitenden ca. 2.500 Angelegenheiten ausgelastet ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 19). Angesichts der Größe des Klinikums (45 Kliniken und ca. 2.300 Betten) sowie der sich aus dem Organigramm vom 21. Januar 2015 ergebenden umfassenden Zuständigkeiten der Stabsstelle „Recht“ ist nicht davon auszugehen, dass den dort beschäftigten Juristen lediglich „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, sondern, dass sie erforderlich sind, um die Aufgaben erledigen zu können (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die früher vom Kläger geleitete (damalige) Stabsstelle „Recht“ mangels Bedarf aufgelöst wurde, da sich die Struktur der heutigen Stabsstelle „Recht“ nicht mit der früheren vergleichen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass das Klinikum ... ... ... mit weniger als der Hälfte an Juristen im Rechtsbereich auskomme, geht fehl, da dieses mit 30 Kliniken und ca. 1.100 Betten von vornherein nicht vergleichbar ist.

1.2.2 Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte bzw. ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstraktfunktionellen und im konkretfunktionellen Sinn. Dem Beamten muss daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als stellvertretender Leiter der ebenfalls neu strukturierten Stabsstelle „Recht“ und als Leiter der Sachgebiete II und IV stellt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts qualitativ und quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Regierungsdirektor in der BesGr. A 15 dar.

Die Aufgaben des Klägers umfassen laut Organisationsverfügung vom 25. Januar 2015 die rechtsberatende Tätigkeit als „Hausjurist“ im Bereich des Patientenrechts, der Privatliquidation, des Krankenhausrechts, des Sozialrechts, des Apothekenrechts, des Hygienerechts, des Transplantationsrechts, des Arzthaftungsrechts, des Mietrechts, des Baurechts, des Versicherungs- und Schadensersatzrechts, im Fall der Vertretung der Leiterin der Stabsstelle „Recht“ auch des Zivil-, Gesellschafts- und Handelsrechts, des Vergaberechts sowie des Forschungs- und Patentrechts. Bei diesen Rechtsgebieten handelt es sich um juristisch anspruchsvolle Bereiche, die umfassende Kenntnisse im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht erfordern. Darüber hinaus ist der Kläger als Leiter der Sachgebiete II und IV sowie als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ auch mit Leitungsaufgaben betraut. Damit obliegt ihm eine im Vergleich zu seinem bisherigen Referat zwar um den Bereich „Allgemeine Verwaltung“ verkleinerte, jedoch hinsichtlich seiner juristischen Aufgaben erheblich erweiterte Zuständigkeit. Dem Kläger kommt damit eine Querschnittfunktion zu, wie sie für einen Verwaltungsjuristen im statusrechtlichen Amt als Regierungsdirektor der BesGr A 15 eine entsprechende amtsangemessene Verwendung darstellt.

Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat (B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 29) bereits zur Übertragung der Leitung der (damaligen) Stabsstelle „Recht“ 2009 an den Kläger die Ansicht vertreten hat, dieser - im Vergleich zur (früheren) Abteilung II „Personal- und Rechtsangelegenheiten“ - verkleinerte Aufgabenbereich des Klägers sei noch als amtsangemessen anzusehen. Denn die Stabsstelle „Recht“ wurde im Zuge der Umstrukturierung der Querschnittsaufgaben neu strukturiert und mit der umfassenden Wahrnehmung der im Klinikum anfallenden juristischen Dienste betraut, so dass die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ (neu) sowie als Leiter der Sachgebiete II und IV von vornherein nicht mit seiner damaligen Leitung der Stabsstelle „Recht“ (alt) verglichen werden kann.

Der Einwand des Klägers, die (Leitungs-) Tätigkeit in der Stabsstelle „Recht“ habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert, ist schon deshalb unbehelflich, weil er seine neue Tätigkeit bislang noch gar nicht angetreten hat und sich daher kein Urteil darüber erlauben kann, wie sich die Arbeit dort konkret darstellt. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich bei den von ihm als stellvertretender Leiter der Stabsstelle „Recht“ und Leiter der Sachgebiete II und IV zu erledigenden Aufgaben (wie etwa die Einsichtnahme in Patientenakten, Prüfung von Versicherungsschutz, Ausarbeitung von Mietverträgen, Kooperation mit Pharmafirmen, Zusammenarbeit mit der Betriebshaftpflichtversicherung) größtenteils um Routineangelegenheiten handle, ist er jeden Beleg für seine Behauptungen schuldig geblieben. Die (lediglich beispielhaft) genannten Tätigkeiten sind auch nicht per se nur von einfacher Natur, sondern stellen durchaus anspruchsvolle juristische Tätigkeiten dar, die auch höchstpersönliche Patientenrechte betreffen sowie große (finanzielle) Bedeutung für das Klinikum haben können. Im Übrigen unterliegt die Bewertung, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Stabsstelle „Recht“ (neu) zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind oder nicht, nicht der Einschätzung des Klägers, sondern dem Dienstherrn, so dass das Verwaltungsgericht auch den hierauf gerichteten Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19). Der Hinweis des Klägers auf seine langjährige Erfahrung in unterschiedlichen leitenden juristischen Positionen innerhalb des Klinikums verkennt, dass der Beklagte die Stabsstelle „Recht“ neu strukturiert und mit zusätzlichen bzw. anderen Aufgaben als in der Vergangenheit betraut hat, so dass der Kläger nicht mit dem Argument, er wisse es aufgrund seiner Erfahrung besser, die diesbezügliche Einschätzung des Beklagten in Frage stellen kann.

Entsprechendes gilt auch für die Behauptung des Klägers, die Aufgaben würden ihn zahlenmäßig unterfordern. Die vom Beklagten genannten Zahlen (insgesamt ca. 2.500 Fälle pro Jahr, davon ca. 150 im Arzthaftungsrecht, ca. 65 im Mietrecht, ca. 200-300 im Medizinrecht) sind plausibel und wurden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Ob der Kläger damit zukünftig zahlenmäßig ausgelastet sein wird, lässt sich nicht absehen, da er die Stelle krankheitsbedingt bislang nicht antreten konnte; die genannten Zahlen aus den Sachgebieten II und IV sprechen jedenfalls nicht für eine offensichtliche Unterforderung. Dabei wird man dem Beklagten im Rahmen der Neustrukturierung auch eine gewisse Übergangszeit zubilligen müssen (BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 26). Zudem ist denkbar, dass jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die seitens des Klägers Kapazitäten vorhanden sein müssen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 36).

Soweit der Kläger geltend macht, dass er durch die Organisationsmaßnahme mit über 90% seiner Arbeitszeit nur noch banale Vorgänge zu bearbeiten hätte und im Gegensatz zu seiner bisherigen Stelle ohne ausreichendes unterstelltes Personal auch keine Leitungsaufgaben mehr wahrzunehmen hätte, sondern zu 80% nur noch bloße Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen hätte, so dass keine amtsangemessene Beschäftigung mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. So beinhaltet die Funktion als Sachgebietsleiter die Leitungsverantwortung über drei Juristen, eine Diplom-Verwaltungswirtin und drei Assistenzkräfte, zudem besitzt der Kläger die stellvertretende Leitungsverantwortung über die Stabsstelle „Recht“ (neu). Angesichts der Leitungsfunktion als Sachgebietsleiter ist es Sache des Klägers, in welchem Umfang er Aufgaben an seine Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität er deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und deren Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang er eigene Sachbearbeitung (in Grundsatzfragen oder bei schwierigeren Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist dabei auch für einen Regierungsdirektor als stellvertretenden Leiter der Stabsstelle „Recht“, der sich als Volljurist mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, amtsangemessen (BayVGH, B.v. 18.12.2009 a. a. O. Rn. 30).

Jedenfalls in ihrer Gesamtheit (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8) ist die dem Kläger übertragene Tätigkeit als amtsangemessen anzusehen, da es sich bei ihr nicht um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handelt (BVerwG, U.v. 22.6.2006 a. a. O. Rn. 24).

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse aus der Beantwortung der von ihm formulierten Frage,

ob ein Beamter nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Übertragung neuer Aufgaben als nicht amtsangemessen vorgehen kann, wenn er zuvor durch Aufnahme der Tätigkeit in seiner neuen Stelle im Einzelnen erfahren hat, um welche Aufgaben mit welcher Bedeutung und welcher Schwierigkeit es bei seiner Umsetzung geht und mit welchem Zeitaufwand diese Aufgaben bearbeitet werden können und müssen,

gezogen werden können, zumal die Amtsangemessenheit eines Dienstpostens stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger den Arbeitsanfall in seinem neuen Aufgabenbereich schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel ziehen kann, weil er krankheitsbedingt diese Stelle bislang nicht antreten konnte, sondern darauf, dass der Kläger die Amtsangemessenheit der Stelle durch sein Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt hat, die es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch die Aufgabenbeschreibung sowie die genannten Zahlen als gegeben angesehen hat. Dadurch wird auch nicht der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen eingeschränkt, da der von einer Aufgabenänderung betroffene Beamte ggf. einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Umsetzung beanspruchen kann.

3. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

3.1 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bemängelt, weil das Verwaltungsgericht seinen konkreten Sachvortrag zur Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, trifft dies nicht zu. Es hat sich mit seinen Argumenten, weshalb die ihm übertragenen Aufgaben qualitativ wie quantitativ nicht amtsangemessen seien, auseinandergesetzt, auch wenn es ihnen nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht nicht gefolgt ist.

So hat das Verwaltungsgericht den Behauptungen des Klägers zu den Tätigkeiten, diese stellten keine amtsangemessene Beschäftigung dar, die diesem obliegenden anspruchsvollen juristischen Tätigkeiten gegenübergestellt und deshalb eine amtsangemessene Tätigkeit bejaht. Weiter hat es ausgeführt, dass für den Kläger, der - entgegen seinem Vorbringen - nicht nur Sachbearbeitertätigkeiten zu erfüllen habe, sondern dem auch Leitungsverantwortung zukomme, auch eigene Sachbearbeitung amtsangemessen sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeiten den Kläger auch auslasten, hat es unter Bezugnahme auf die anfallenden Arbeiten auch insoweit eine Amtsangemessenheit bejaht. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Klägers war dabei nicht erforderlich.

3.2 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen, die Besetzung der Stabsstelle „Recht“ mit einem Regierungsdirektor als Stellvertreter sei grob sachwidrig, weil diese - wie die Personalausstattung im Klinikum r... ... ...r belege - überbesetzt sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, ist die Einschätzung des Beklagten nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht missbräuchlich. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das Urteil wegen der unter 1. dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

3.3 Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) sei unzulässig abgelehnt worden, ist dies nicht Fall. Der vom Kläger ausweislich der Niederschrift (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO) zum Beweis der Tatsache gestellte Beweisantrag,

dass die Stabsstelle „Recht“ mit acht Volljuristen überbesetzt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen; denn bei den 2.500 Angelegenheiten, mit denen die Stabsstelle pro Jahr befasst ist, handelt es sich zum großen Teil, bis zu 50%, um einfache Fälle wie Akteneinsicht, die mit einem geringen Zeitaufwand von einer Stunde zu bewältigen sind,

wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn unterfallende Bewertung handelt, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist (BayVGH, B.v. 27.8.2014 a. a. O. Rn. 41; B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberrechtsrat (BesGr. A 14) als Leiter des gemeindlichen Rechtsamts des Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 und 2 C 41/2 C 41/89 - jeweils juris Rn. 16 f.).

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass der im angefochtenen Urteil (d. h. sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) festgestellte Sachverhalt eine Reihe von fehlerhaften Darstellungen enthalte, könnte die vom Kläger damit geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils nur im Wege der Urteilsergänzung nach § 120 VwGO bzw. der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln behoben werden (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 119 Rn. 1). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die nunmehr beanstandete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung geltend zu machen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dem Urteil insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (SächsOVG B. v. 25.9.2000 - 3 BS 72/00 - juris Rn. 5), wird damit nicht dargetan. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben können, liegt folglich lediglich dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH B. v. 23.1.2012 - 3 ZB 11.1088 - juris Rn. 7).

Der Kläger legt nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nachweislich unzutreffend sind, sondern moniert lediglich deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht und setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts konkret auseinander zu setzen. Er bringt insbesondere nichts substantiiert dazu vor, woraus sich ein Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt und legt nicht dar, inwiefern die von ihm als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen vor dem Hintergrund der Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sind. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

(1) Soweit der Kläger rügt, dass es keine „Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 2002“ (UA S. 2), sondern unter diesem Datum nur den Entwurf eines Stellenprofils gebe, handelt es sich allenfalls um eine ungenaue Bezeichnung. Damit legt er aber nicht zugleich dar, dass der Inhalt des Stellenprofils unzutreffend wäre.

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass im Tatbestand die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 erwähnt werde (UA S. 3), ohne jedoch auf den entscheidenden Umstand hinzuweisen, dass dem Kläger die juristische Sachbearbeitung nur nach Maßgabe des jeweiligen Amtsleiters übertragen worden sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) sehr wohl hierauf abgestellt.

(3) Soweit der Kläger moniert, das im Tatbestand (UA S. 4) angeführte „Zitat“, „Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswerten Umfang mehr.“, stamme nicht aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2011, erschließt sich nicht, weshalb das damit wiedergegebene klägerische Vorbringen unrichtig sein soll.

(4) Soweit der Kläger angibt, dass er entgegen den Feststellungen im Tatbestand (UA S. 5) seine Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt habe, steht jedenfalls unstreitig fest, dass er seine Überlastungsanzeige aufgrund des Mediationsverfahrens nicht aufrechterhalten hat.

(5) Soweit der Kläger kritisiert, der Inhalt der Überlastungsanzeige vom 30. März 2011 sei unrichtig wiedergegeben worden (UA S. 3), ist nicht nachvollziehbar, was an der Feststellung, der Kläger habe erklärt, angesichts seines beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet zu sein, unzutreffend sein sollte.

(6) Soweit der Kläger beanstandet, dass er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2014 und nicht erst mit Schreiben vom 24. Januar 2014 die Aufstellungen vorgelegt habe (UA S. 5), ist nicht erkennbar, welche Folge dies für das Urteil haben sollte.

(7) Soweit der Kläger vorträgt, es treffe nicht zu, dass er den Beklagten vor Erhebung der Klage nicht mit dem Klageanliegen konfrontiert habe (UA S. 5), war diese Frage mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich.

(8) Soweit der Kläger sich gegen die „Vermutung“ des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) wendet, „Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird.“, steht diese Erwägung im Zusammenhang mit der Bewertung der vom Kläger als Oberrechtsrat der BesGr. A 14 innegehabten Stelle und enthält daher keine Tatsachenfeststellung.

(9) Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe pauschal behauptet, „die dargestellten Aufgaben des Klägers umfassten eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ (UA S. 9), ohne dies belegen zu können, handelt es sich ersichtlich um eine bewertende Feststellung anhand der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts noch verbliebenen Aufgaben anhand der Stellenbeschreibung.

(10) Soweit der Kläger darauf hinweist, die in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 angeführte Frau O.-K. sei nicht Leiterin des Bauamts (UA S. 10), ist nicht klar, inwiefern dies eine Rolle für die Frage spielen soll, ob der Kläger Aufgaben eines „Baujuristen“ i. S. d. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO wahrgenommen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nur festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger vom Bauamt beteiligt wird sowie dass er Verträge nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann (UA S. 10).

(11) Soweit der Kläger einwendet, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 bekannt geworden sei, dass der Kläger nur in etwa die Hälfe seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben aufwenden müsse (UA S.10), weil ihm 65% seines Aufgabenbereichs entzogen worden seien, ist damit nicht zugleich belegt, dass seine Auslastung nur mehr 50% beträgt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen wörtlich erstmals vor Gericht gemacht worden (Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA).

(12) Soweit der Kläger schließlich anführt, es könne offensichtlich nicht stimmen, wenn das Verwaltungsgericht auf die Stellenbeschreibung sowie die „Verwaltungsanordnung vom 17. März 2013 in der Fassung vom 1. Dezember 2011“ abstelle (UA S. 8), handelt es nur um eine offenbare, jederzeit zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 118 VwGO in Form eines bloßen Schreibfehlers, da das Verwaltungsgericht dem Urteil ersichtlich die in den Akten befindlichen Verwaltungsanordnungen vom 17. März 2011 bzw. 11. November 2011 zugrunde gelegt hat (UA S. 3).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend äußert, dass die rechtlichen Ausführungen im Urteil fehlerhaft seien, wird damit kein einzelner tragender Rechtssatz des Urteils des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger als sog. Verwaltungsjuristen (Oberrechtsrat BesGr. A 14) durch Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs infolge der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters des Beklagten vom 11. November 2011 verbleibende Aufgabenbereich als Leiter des Rechtsamts des Beklagten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht derzeit amtsangemessen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden, während vorliegend der dem Kläger als Leiter des Rechtsamts des Beklagten zukommende Aufgabenbereich nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 25).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Die durch den Beklagten vorgenommene Umstrukturierung des Aufgabengebiets des Klägers als Leiter des Rechtsamts ist sachlich begründet. Dies ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsanordnung des ersten Bürgermeisters vom 11. November 2011. Danach hat der Beklagte das Aufgabenprofil des Rechtsamts aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sowie im Rahmen der laufenden Optimierung der Organisationsgrundlagen des Beklagten aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2011 neu definiert und die Zuständigkeit des Klägers (insbesondere) auf die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die selbstständige allgemeine Prozessführung für den Beklagten erstreckt. Es stellt einen sachlichen Grund dar, aus Gründen der Verbesserung der Verwaltungsstruktur einer Gemeinde bestimmte Aufgabenbereiche neu festzulegen und im Sinne einer Koordination von Aufgaben bei einer Stelle Querschnittaufgaben beim zuständigen Rechtsamt zu bündeln, das dann in der Lage ist, sich fachkundiger und intensiver mit auftretenden Rechtsfragen zu befassen, die von der jeweiligen Fachabteilung nicht (allein) bewältigt werden können (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 40).

Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) damit auch dem Interesse des Klägers Rechnung getragen und ihn von zusätzlichen Aufgaben (neben in der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 genannten Aufgaben die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten) entbunden, die ihm aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt (2010) konstatierten „spürbaren Unterbeschäftigung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2010 im Verfahren M 5 E 10.2161, Bl. 82 VGA) mit Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, nachdem der Kläger mit Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 wiederum geltend gemacht hatte, dass er, solange die notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen nicht geschaffen worden seien, angesichts seines sehr beschränkten Handlungsspielraums und der Aufgabenfülle überlastet sei. Der Kläger kann insoweit auch nicht einwenden, dass er damit entgegen dem von ihm Erklärten (§§ 133 157 BGB analog) gar keine Überlastung angezeigt habe, sondern nur darauf aufmerksam machen habe wollen, dass es ihm an den personellen und sächlichen Mitteln für die Aufgabenerfüllung fehle.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (st. Rpsr., vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.).

Die dem Kläger auf der neu strukturierten Stelle des Rechtsamtsleiters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Oberrechtsrat in BesGr. A 14 dar.

Der dem Kläger verbleibende Aufgabenbereich ist in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Er entspricht seiner Wertigkeit nach - auch wenn er mit einem kw-Vermerk versehen und seine künftige Wiederbesetzung offen sein sollte - dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 35). Der Kläger ist in erster Linie als Justitiar („Hausjurist“) tätig. Das vom Kläger geleitete Rechtsamt, das als Querschnittsstelle für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, ist nach der Stellenbeschreibung vom 11. November 2011 mit anspruchsvollen Aufgaben für einen „Verwaltungsjuristen“ betraut. So ist der Kläger insbesondere für eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen und für die allgemeine Prozessführung des Beklagten zuständig; letzteres unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers, da die Prozessführung zu den vornehmsten Aufgaben eines Juristen (auch) im Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört.

Damit hat der Kläger als Leiter des Rechtsamts eine Querschnittsfunktion inne, die er in tatsächlicher Hinsicht auch hinreichend wahrnehmen kann.

Aus den vom Kläger vorgelegten Fallaufstellungen ergibt sich, dass er im Rahmen seiner Querschnittsfunktion u. a. Fälle aus den Bereichen des Enteignungs-, Bau-, Denkmalschutz-, Gewerbesteuer-, Erschließungsbeitrags-, Fremdenverkehrs-, Wasser-, Friedhofs-, Naturschutz-, Sicherheits-, Straßen-, Verkehrs-, Gewerbe-, Gaststätten-, Melde-, Feuerwehr-, Brandschutz-, Kindergarten- und Zweitwohnungssteuerrechts sowie auch des Vergabe-, Urheber-, Verwertungs-, Arbeits-, Gesellschafts-, Grundstücks-, Miet-, Vertrags-, Transport-, Schadensersatz-, Vermögens-, Unterhaltslasten-, Telekommunikations-, Werbe-, Vereins-, Presse-, Ordnungswidrigkeiten- und Prozessrechts bearbeitet hat. Die von ihm bearbeiteten Fälle umfassen dabei eine Vielzahl auch schwieriger juristischer Fälle wie die Erstellung von Satzungen oder Geschäftsordnungen bzw. auch schwierige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Erschließungsbeitrags- oder Enteignungsrecht (vgl. BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 36).

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - mit Ausnahme der Prozessvertretung, die allerdings zu den juristischen Kernaufgaben gehört - keinen originären (Rechts-) Bereich innehat, sondern hinsichtlich juristischer Sachbearbeitung, Rechtsberatung der Verwaltung und Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung tätig wird. Die Leitung des Rechtsamts des Beklagten schließt keinesfalls aus, dass der Kläger - ggf. intensiver als bisher - juristische Sachbearbeitung auf Bitte anderer Abteilungen übernimmt. Eigene Sachbearbeitung ist für einen Oberrechtsrat, der sich - als Volljurist - mit juristischen Fragestellungen zu befassen hat, auch amtsangemessen (vgl. BayVGH. B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30). Insoweit hat der Kläger auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter, da er insoweit ausdrücklich eigenverantwortlich tätig wird.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger damit den Anforderungen anderer Beschäftigter des Beklagten unterliegt, die sich - wie der Geschäftsleiter, der Leiter der Finanzverwaltung oder der Leiter des Bauamts - ebenfalls in der 4. QE befinden. Er kann als Leiter des Rechtsamts nicht beanspruchen, von diesen keine Aufträge entgegennehmen zu müssen und nur von sich aus Fälle aus deren Abteilungen zur rechtlichen Klärung aufzugreifen. Damit würde er die vom Beklagten im Rahmen von dessen Organisationsermessen vorgenommene sachlich gegliederte Aufteilung der Leitungsgeschäfte auf mehrere Beamte derselben QE in Frage stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger in quantitativer Hinsicht ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen nicht unerheblichen Fallzahlen in den Jahren 2011, 2012 und 2013, in denen er mit selbstständiger bzw. eigenverantwortlicher juristischer Sachbearbeitung befasst war, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger quantitativ unterfordert gewesen wäre oder dass ihm nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die er mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zugebracht hätte (vgl. BVerwG U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Eine solche Unterbeschäftigung konnte der Kläger nicht belegen; dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass durch die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme 65% der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben entzogen worden seien und er daher von einer Vollbeschäftigung weit entfernt sei, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Mit dem unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Kläger aufgrund der Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 nur noch 35% seiner bisherigen Aufgaben verbleiben würden, wird weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zwar trifft zu, dass die juristische Sachbearbeitung nach der Stellenbeschreibung vom 25. Mai 2004 lediglich 35% der Aufgaben des Klägers umfassen sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass die nach der Organisationsverfügung vom 11. November 2011 im Vordergrund stehende eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung und Rechtsberatung der Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Abteilungsleitung zu einer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht angemessenen Beschäftigung des Klägers geführt hätte. Eine gewisse Komprimierung des Aufgabenbereichs des Klägers im Rechtsamt ist nach der Begründung für die Verwaltungsanordnung vom 11. November 2011 durchaus auch gewollt, um eine Optimierung der Bearbeitung von Anfragen aus anderen Abteilungen zu rechtlichen Fragestellungen durch die Schaffung einer juristischen Querschnittsstelle zu erreichen. Eine solche geänderte Zielsetzung ist von der Organisationsbefugnis des Dienstherrn gedeckt und bedeutet nicht automatisch, dass die dem Kläger verbleibende Tätigkeit nicht (mehr) amtsangemessen wäre.

Dass der Kläger unterbeschäftigt wäre, kann auch nicht aus dem unsubstantiierten und vom Beklagten bestrittenen Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte seiner regulären Arbeitszeit erledige, während er in der übrigen Zeit Fachzeitschriften lese und sich juristisch fortbilde (vgl. Niederschrift vom 11. Dezember 2013 S. 7, Bl. 110 VGA), gefolgert werden. Zum Einen gehört auch die juristische Fortbildung zum Tätigkeitsbild eines Juristen als Leiter eines Rechtsamts, zum anderen können jederzeit auch schwierige rechtliche Fragstellungen auftreten, die der Kläger in der angegebenen Zeit nicht bewältigen kann. Die Unterbeschäftigung kann auch nicht durch die vorgelegten Aufstellungen belegt werden, da diese hinsichtlich der quantitativen Auslastung des Klägers nicht aussagekräftig sind (vgl. Niederschrift vom 28. Januar 2014 S. 3, Bl. 221 VGA).

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem ihm verbliebenen Aufgabenbereich Anfragen anderer Abteilungen nur in sehr geringem Umfang anfallen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar vorstellbar ist, dass ein Beratungsbedarf zwar nicht konstant besteht, dass aber jederzeit rechtliche Fragestellungen auftauchen können, für die dann seitens des Klägers auch Kapazität vorhanden sein muss. Überdies hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger laut Anweisung miteingebunden werden soll.

Dass der Kläger seit 2011 unterbeschäftigt gewesen wäre, ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da er laut Überlastungsanzeige vom 31. März 2011 die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm mit der Verwaltungsanordnung vom 17. März 2011 übertragen werden sollten, abgelehnt hat - darunter die verantwortliche Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht, die Projektleitung zur Einführung und Umsetzung eines Vertragsmanagements sowie die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten. Wenn sich der Kläger mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum nicht ausgelastet fühlt, erscheint es umso weniger verständlich, dass er dann die Übernahme von Aufgaben, deren Erledigung der Dienstherr ihm überträgt, ablehnt (vgl. BayVGH B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 31). Damit verhält sich der Kläger widersprüchlich i. S. e. „venire contra factum propium“ (§ 242 BGB analog).

Auch vermag der Kläger durch seine eigene Einschätzung von ihm herausgegriffener einzelner Verfahren nicht die vom Verwaltungsgericht konstatierte „Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen“ substantiiert in Frage zu stellen, da er selbst von einer unbestimmten Anzahl durchaus auch schwieriger Fälle ausgeht.

Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit irrigerweise von „bearbeiteten“ und nicht von „übernommenen“ Fällen ausgegangen, sind nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich darf vom Kläger erwartet werden, dass er übernommene Fälle auch bearbeitet hat.

Zweifel an der Amtsangemessenheit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte, der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, entgegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO, wonach den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, die damit verbundenen Aufgaben nicht auf den Kläger übertragen hat. Art. 53 Abs. 3 BayBO ist keine beamtenrechtliche Vorschrift und damit nicht zum Schutz der betreffenden Beamten bestimmt, sondern begründet ausschließlich objektive Anforderungen an die Baubehörde, über deren Einhaltung allein die Rechtsaufsichtsbehörde zu wachen hat. Verstößt die Geschäftsverteilung gegen Art. 53 Abs. 3 BayBO, weil kein entsprechender Beamter bestellt ist, werden dadurch keine Rechte anderer Beamter verletzt (Dirnberger in: Busse/Simon, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 53 Rn. 73; ebenso zur Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 GO BayVGH U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.1994 - juris Rn. 33). Zudem sind auch „Justitiariatslösungen“ zulässig (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer, BayBO, Stand Januar 2012, Art. 53 Rn. 14).

Unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Entwurf handelt oder nicht, kann der Kläger auch aus dem Organisationsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) nicht begründen, dass er nicht (mehr) amtsangemessen beschäftigt wäre. Auch wenn darin (vgl. S. 16-18, 25-27, 134-137) Vorschläge zum Aufgabenbereich des „Juristischen Mitarbeiters“ in einer geplanten Stabsstelle bzw. im Büro des Bürgermeisters gemacht werden, lässt sich daraus weder entnehmen, dass die derzeitige Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens nicht zutrifft, noch, dass dem Kläger die Aufgaben entsprechend dem Vorschlag zunächst übertragen worden sind. Im Übrigen ist die Frage, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Rechtsamts amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der BKPV zu klären haben.

Da damit die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, kann offen bleiben, ob das erkennbar als zusätzlich tragender Rechtssatz vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn im vorliegenden Fall anwendbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, um die Klageabweisung zu begründen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, in dieser Form erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Entscheidung einer anderen Rechtsansicht gefolgt sei, als noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 geäußert. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob der Beklagte mit dem Vorbringen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben in etwa einem Drittel bis der Hälfte der regulären Arbeitszeit erledige, schon im Vorfeld der Klage konfrontiert worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 thematisiert. Damit stellte sich durchaus die Frage der Vorbefassung des Dienstherrn. Darauf, dass der Beklagte im Rahmen der früheren Eilverfahrens M 5 E 10.2161 bzw. M 5 E 11.5980 oder allgemein mit dem Anliegen der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers konfrontiert war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen beruht das Urteil - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht allein tragend auf den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbefassung des Dienstherrn.

Auch für die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Kläger Hoffnungen gemacht, dass in seinem Sinne entschieden werde, gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein funktionelles Amt als Leitende Verwaltungsdirektorin der Besoldungsstufe A 16 sowie eine dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen, zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat.

Durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 8. März 2013 wurde die bei der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport angesiedelte rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes bei der Beklagten mit Wirkung vom 18. März 2013 stellenplanseitig im Referat für Bildung und Sport bei der Fachabteilung 4 Grund-, Mittel- und Förderschulen angegliedert. Die Vertretung des Oberbürgermeisters in der Funktion als rechtlicher Leiter des Staatlichen Schulamtes bleibt weiterhin auf die Klägerin übertragen (Art. 115 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayEUG). Die Klägerin nimmt damit künftig in vollem Umfang Aufgaben der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes wahr. Mit der Aufgabentrennung ist die Aufhebung der bisherigen Personalunion aus Leitung der Rechtsabteilung und rechtlicher Leitung des Staatlichen Schulamts verbunden, wodurch der Klägerin die Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport entzogen wurde. Einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf amtsangemessene Verwendung vom 15. März 2013 lehnte die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2013 ab.

Eine solche Aufgabenänderung ist sachlich mit einer Umsetzung vergleichbar, stellt aber insofern ein „Minus“ dar, als mit der Umsetzung durch die Zuweisung eines anderen Amtes im konkret funktionellen Sinn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstposten ausgetauscht werden, während vorliegend der der Klägerin zukommende Aufgabenbereich durch die Entbindung von der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nur teilweise verändert wurde. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationsakt (BayVGH, U. v. 1.6.1994 -3 B 93.234 juris Rn. 25; B. v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 juris Rn. 21).

Materiell setzt die Aufgabenänderung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Indessen kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23). Die Verfügung wurde darauf gestützt, dass durch die Trennung der Aufgabenbereiche, verbunden mit der damit einhergehenden stärkeren Konturierung und Spezialisierung, positive Effekte für das Referat für Bildung und Sport wie auch für die Aufgabenerfüllung des Staatlichen Schulamts erzielt werden können. Diesen Organisationsakt greift die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht selbst als rechtsmissbräuchlich an, sondern legt dar, dass dieser rechtswidrig sei, weil sie nach Entzug der Aufgaben der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport nicht mehr amtsangemessen beschäftigt sei.

Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt nicht das Recht der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat zwar auch unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) kein Recht auf unveränderte/ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, sondern muss eine Änderung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG U. v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16). Der Beamte hat, wenn er von einer organisatorischen Änderung betroffen ist, aber Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Amts im abstrakt-funktionellen und konkret funktionellen Sinn. Es muss ihm daher stets ein antragsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterbeschäftigt werden (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH v. 27.8.2014 - a. a. O. - Rn. 25).

Die der Klägerin auf der Stelle der rechtlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters verbliebene zugewiesene Tätigkeit stellt sowohl qualitativ wie quantitativ eine amtsangemessene Beschäftigung für eine Leitende Verwaltungsdirektorin in der BesGr A 16 dar.

Vor der Trennung der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters war die Klägerin entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 12. Oktober 2012 mit einem Zeitanteil von 55% mit der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport und mit einem Zeitanteil von 42% mit der rechtlichen Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters beschäftigt. Darüber hinaus war sie als Antikorruptionsbeauftragte des Referats für Bildung und Sport mit 3% Zeitanteil tätig. Somit verbleiben der Klägerin nach Trennung dieser beiden Bereiche hinsichtlich ihrer Leitungsfunktion ein Zeitanteil von 42% für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters. Für den restlichen Zeitanteil von 58% ist nunmehr eigene Sachbearbeitung vorgesehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin im Rahmen dieses Aufgabenzuschnitts als rechtliche Leiterin des Staatlichen Schulamts in Vertretung des Oberbürgermeisters in gewissem, geringem Umfang sachbearbeitend tätig war, bedeutet dies, dass die Klägerin Leitungsaufgaben im Umfang von weniger als 42% verbleiben, da keine weiteren Leitungsaufgaben generiert wurden.

Die Klägerin begründet ihre Ansicht, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, damit, dass sie mit weniger als 42% ihrer Tätigkeit leitende Aufgaben einer Leitenden Verwaltungsdirektorin der BesGr A 16 erfüllt und zu mehr als 58% sachbearbeitende Aufgaben einer Beamtin der BesGr A 14 wahrnimmt. Diesem Ansatzpunkt kann jedoch nicht gefolgt werden, da auch einer Tätigkeit einer Leitenden Verwaltungsdirektorin als Juristin eigene Sachbearbeitung immanent ist (BayVGH v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 30 zur sachbearbeitenden Tätigkeit eines Regierungsdirektors der BesGr A 15). Zwar wird Beamten der BesGr A 16 im Bereich der Beklagten regelmäßig eine Leitungsfunktion zukommen, diese verbleibt jedoch der Klägerin in ausreichendem Umfang. Es ist im Rahmen dieser Leitungsfunktion der Klägerin ihre Sache, in welchem Umfang sie Aufgaben an ihre Mitarbeiter überträgt, mit welcher Intensität sie deren Aufgabenwahrnehmung bei Bedarf anleitet und Ausarbeitungen bzw. Arbeitsergebnisse überprüft und in welchem Umfang sie eigene Sachbearbeitung (beispielsweise in Grundsatzfragen oder bei schwierigen Problemstellungen) übernimmt. Eigene Sachbearbeitung darf auch von der Leiterin des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters verlangt werden, wenn ihr nur noch 1,5 Stellen für Volljuristen unterstellt sind. Die Wegnahme der Leitung der Rechtsabteilung des Referats für Bildung und Sport führt zwar zwangsläufig dazu, dass die Klägerin, die davor fast ausschließlich mit Leitungsaufgaben beschäftigt war, nunmehr überwiegend eigene Sachbearbeitung übernehmen muss. Die Klägerin erlangt dadurch aber nicht die Funktion eines juristischen Sachbearbeiters, was sich bereits daraus ergibt, dass sie Vorgesetzte weiterer juristischer Mitarbeiter ist. Insoweit hat sie auch eine andere Funktion als ein reiner juristischer Sachbearbeiter. Die Stelle des Leiters des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters ist gemäß Art. 19, 25 BayBesG nach Maßgabe des analytischen Bewertungsverfahrens der KGSt auf Grundlage des KGSt-Gutachtens „Stellenplan-Stellenbewertung“ von 1982 in die BesGr A 16 eingewertet worden (vgl. Stellenbewertung v. 20.1.2014). Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Demnach gehören das frühere und das jetzige Amt der Besoldungsgruppe A 16 an. Zwar mag sich die frühere umfangreichere Vorgesetztenfunktion auch in der besoldungsrechtlichen Einordnung niedergeschlagen haben, der Umfang der Vorgesetztenfunktion bestimmt jedoch nicht die Wertigkeit des Amtes (BVerwG v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - juris Rn. 16).

Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung darauf hinweist, dass derzeit nicht alle Stellen besetzt seien, ist dies nur von vorübergehender Natur und nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat dargelegt, dass nunmehr alle für die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts vorgesehenen Stellen besetzt sind.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, zu Recht abgewiesen, weil der Kläger, der als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) als Leiter des Teams Anforderungsmanagement im dIKA (= eine dezentrale IT in den Referaten, die nah an den fachlichen Anforderungen ihrer Kunden agiert) des Direktoriums der Beklagten eingesetzt ist, derzeit amtsgemäß verwendet wird und daher keinen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung hat. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger gegen die Verwaltungsanordnung der Beklagten vom 1. Januar 2011, mit der im Wege der Organisationsverfügung der bisherige Aufgabenbereich des Klägers geändert wurde, nicht mittels allgemeiner Leistungsklage vorgegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 16 f.).

a. Der Kläger verweist auf den für seine Stelle im Stellenplan aufgenommenen Überprüfungsvermerk: „Nach Weggang des derzeitigen Stelleninhabers erfolgt eine Überprüfung der Stellenbewertung“ und unterstellt damit eine aktuell unzutreffende Bewertung, die nach Weggang des Klägers zu korrigieren sei. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe schlicht vermutet, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt werde.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der streitige Überprüfungsvermerk eine Standardformulierung sei, die immer dann aufgenommen werde, wenn es Anhaltspunkte (hier aufgrund der Umorganisation des IT-Bereichs) dafür gebe, dass sich die Inhalte der Stelle ändern könnten (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift). Das ergibt sich auch aus der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013, die unter „Hintergrund“ ausführt, dass anfänglich eine Überprüfung des Stellenwerts nicht habe erfolgen können, da die neu wahrzunehmenden Aufgaben aufgrund der Neuorganisation der IT noch nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Angesichts dieser plausiblen Erklärung, die vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen wurde, ergeben sich allein aus der Existenz des Überprüfungsvermerks keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

b. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Aufgabenbereich des Antragstellers dessen Statusamt angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Dienstposten organisatorisch dem Direktorium der Antragsgegnerin angehöre und ihm daher eine herausgehobene Stellung zukomme, weil es sich um eine Organisationseinheit von besonderer Qualität und mit stadtweiter Bedeutung handele. Daraus ergäben sich besondere und komplexe Herausforderungen, die aus der Vielzahl der vorhandenen Fachgebiete resultiere. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die IT-Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten aufgenommen, in der die allgemeinen Struktur-Besonderheiten des Direktoriums Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger wendet sich gegen die isolierte Aussage des Verwaltungsgerichts, dazu gehörten die Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen. Auch diese Formulierung stammt aus der IT-Arbeitsplatzbeschreibung, wenngleich beispielhaft beschrieben durch das dauerhafte Sicherstellen der präzisen Erfassung und Analyse von Anforderungen u. a. von Stadtratsmitgliedern und für den Service-Management-Prozess. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist ersichtlich, dass der Kläger eine beeinträchtigte Stadträtin mit entsprechender Hard- und Software ausstattete, mithin mit einem politischen Funktionsträger zusammenarbeitete, wenn auch nicht auf besonders herausgehobener Ebene. Der Kläger verweist auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze nur im Vertretungsfall vorkämen. Damit kann der Kläger aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, weil insoweit nur ein Mosaikstück der verwaltungsgerichtlichen Würdigung angegriffen wird, die Stellenbewertung dadurch nicht in Frage gestellt werden kann und zudem der genannte Fall der beeinträchtigten Stadträtin das Gegenteil belegt.

c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe aus der Bewertung der Stelle des Vorgesetzten mit A 15 auf die Amtsangemessenheit der Stelle des Antragstellers geschlossen. Das lässt sich der vom Antragsteller zitierten Stelle des Urteils nicht entnehmen; aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass sich das „daher“ auf die besonderen und komplexen Herausforderungen bezieht. Der Kläger weist darauf hin, dass die Bewertung der Stelle seines Vorgesetzten mit A 15 nicht auf Leitungsaufgaben beruhe, sondern darauf, dass dieser zu 50% Aufgaben eines herausgehobenen Facharchitekten wahrnehme, zieht jedoch keinerlei rechtliche Schlüsse aus diesem Umstand und kann insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Selbst wenn man aus diesen Hinweis schließen wollte, dass der Kläger darauf abzustellen versucht, dass der Aufgabenbereich seiner „abgeleiteten“ Stellvertreterstelle damit nicht der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, er mithin nicht amtsangemessen beschäftigt ist, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der Stellenwertüberprüfung des Beklagten vom 5. Juni 2013 ergibt sich nämlich, dass der Zeitanteil der Stellvertretung der Leitung dIKA lediglich 10% beträgt, so dass sich aus dem Umfang der Leitungsfunktion seines Vorgesetzten nicht schließen lässt, dass der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt wäre, hierfür ist der Zehntel-Anteil an seinen Aufgaben kein entscheidendes Kriterium. Im Übrigen lässt sich die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht anhand isolierter Einzelkriterien, sondern nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände feststellen.

d. Soweit die Zulassungsbegründung schließlich im Sinne einer reinen Kritik moniert, es bleibe im Dunklen, welche weiteren Aufgaben auf den Antragsteller delegiert worden sein sollen, sich irritiert zeigt, dass das Verwaltungsgericht auf hinreichende Führungsaufgaben verweist, eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermisst und damit endet, dass das Urteil letztlich auf der Annahme beruht, dass die Arbeitsplatzbeschreibung für den Antragsteller nicht der Realität der ihm übertragenden Aufgaben entspreche, ohne dies substantiiert darzulegen, kommt der Kläger dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach, zumal sich der Kläger in der Sache nicht gegen die Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. März 2013, sondern gegen die Dienstpostenbewertung vom 5. Juni 2013 wendet, wie durch den Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge deutlich wird, die allein die Dienstpostenbewertung zum Gegenstand haben. Die Zulassungsbegründung bietet keinen Anhalt für die Unrichtigkeit der Dienstpostenbewertung (die wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar ist, vgl. BVerwG, U. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 27), da zum Einen lediglich eine nicht mehr aktuelle Momentaufnahme der Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 entgegengesetzt wird und zum Anderen der Kläger seine persönliche Einschätzung der Leitungsverantwortung hinsichtlich der in Projekten eingebundenen Mitarbeitern gegen die Einschätzung seines Dienstherrn stellt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Vorbereitung, der Organisation und der Nachbereitung der Projekte eingesetzt sei, was über die unmittelbare Projektarbeit hinausgehe, aber wegen seiner stadtweiten Bedeutung wichtig sei. Er werde von den Projektleitern und den Analysten immer wieder für entsprechende Entscheidungen gesucht. Diese „externe Draufschauen“ sei wichtig, auch im Hinblick auf die Revision. Diese „Überblicksfunktion“ komme sowohl von der Menge wie auch von der Bedeutung her beim Direktorium in besonderem Maße vor. Für den Senat wird angesichts der Einlassungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten deutlich, dass der Kläger zwar nicht unmittelbar auf seine Mitarbeiter zugreifen kann, ihm aber gleichwohl als „Supervisor“ eine herausragende Funktion eingeräumt worden ist, der er nicht in der von der Beklagten gedachten Weise nachgekommen ist. Dass die Beklagte das „externe Draufschauen“ als besonders wertig begriffen hat, ist nachvollziehbar und kein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - juris Rn. 20). Im Übrigen könnte aus einer in einem Detail unrichtigen Dienstpostenbewertung nicht zwingend im Sinne eines Automatismus auf eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geschlossen werden, weil für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild der konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 10).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht hinreichend dargelegt. Die schlagwortartige Aufzählung (welche „besonderen und komplexen Herausforderungen“?, „Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen“?, Gründe für die Stellenbewertung des Vorgesetzten des Klägers?, „weitere delegierte Aufgaben“?, „Hauptverantwortung für die Koordination der Projekte“?, „nicht übernommene Nachbereitung“?, Identität von Arbeitsplatzbeschreibung und tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben“) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2000 - 12 ZE 00.2363 - juris Rn. 10). Eine „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die sie von anderen Rechtssachen (mit keinen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Die Fragestellung „Reicht anstelle einer konkreten Sachverhaltsermittlung ein pauschaler ‚Gesamteindruck“ ist weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, noch wird sie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gerecht, dass - wie allein das Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt - sehr wohl eine konkrete Sachverhaltsermittlung vornahm und sich in der Folge einen Gesamteindruck bilden konnte.

3. Das Urteil des Verwaltungsgericht beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung war fehlerfrei. Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aber, wie erforderlich, noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn das „angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird“ (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 - juris Rn. 15).

a. Der erste Beweisantrag hat - näher aufgezählte - Angaben bzw. Feststellungen des Klägers in seinem Schreiben vom 3. November 2014 zum Gegenstand, mit der er auf die Klageerwiderung der Beklagten replizierte und hierfür einen Zeugenbeweis anbot.

(1) Die Beklagte begründet die Stellenbewertung u. a. mit der Leitungsverantwortung für acht Mitarbeiter, die der Kläger fachlich, organisatorisch und disziplinarisch führt. Der Beweisantrag des Klägers betrifft eine Momentaufnahme seiner Leitungsverantwortung für den Monat Oktober 2014 bzw. dem Zeitpunkt der Klagerhebung und konnte daher als unerheblich bewertet werden, zumal der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, dass ihm derzeit und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt die Entscheidung der Klage acht Mitarbeiter unterstellt sind.

(2) Soweit sich der Beweisantrag darauf bezieht, dass seine Mitarbeiter in Projekten arbeiten und dem jeweiligen Projektleiter fachlich und organisatorisch unterstellt sind, ist dieser Sachverhalt unstreitig (er wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt), so dass die Beweistatsache als wahr unterstellt und der Beweisantrag abgelehnt werden durfte.

Die daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen „Als Teamleiter habe ich derzeit und auch wohl auf absehbare Zeit kaum Einfluss auf die fachliche und organisatorische Führung meiner Mitarbeiter/innen“ und „Der Leiter des Team Anforderungsmanagements hat hier nur bedingt Einflussmöglichkeiten“ bzw. „kann hier allenfalls beratend bei Problemen eingreifen“ ist einem Beweis nicht zugänglich. Die unter Beweis gestellten Schlussfolgerungen sind, was sich bereits aus den Formulierungen deutlich ablesen lässt („kaum Einfluss“, nur bedingt“, „allenfalls“), eigene Einschätzungen des Klägers der ihm obliegenden Leitungsverantwortung. Eine Zeuge darf jedoch nur für Tatsachen, nicht dagegen für Bewertungen oder subjektive Vorstellungen benannt werden (vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 11.3.2015, § 373 Rn. 31).

(3) Der Beweisantrag hinsichtlich der Tatsache „Hier bestehen keine direkten Kontakte der Leitung AM zu politischen Mandatsträgern; diese werden ausschließlich durch die Sachgebietsleitung wahrgenommen“ konnte abgelehnt werden, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil eingestanden hatte: Direkte Kontakte mit Stadträten oder mit der Stadtspitze im Vertretungsfall bzw. im Falle der beeinträchtigten Stadträtin.

b. Der Beweisantrag „Zum Beweis der Tatsache, dass die in der Vormerkung vom 5. Juni 2013 enthaltene Äußerung, dass auf den Inhaber der Planstelle des Klägers in erhöhtem Maße Aufgaben und Verantwortung delegiert worden sind, nicht den Tatsachen entspricht, ist Beweis zu erheben, durch Einvernahme von Frau W.-M. als Zeugin“, durfte abgelehnt werden. Zwar findet sich die Aussage in der „Beamtenseitigen Bewertung“ der Stellenwertüberprüfung vom 5. Juni 2013 unter „3. Grad der Selbstständigkeit“ wieder, aber auch hier wird eine reine Bewertungsfrage („in erhöhtem Maße“) angegriffen, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Gegenstand des Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 284 Rn. 2; Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 18). Hier ist Beweisthema aber nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortung als solche, sondern ob aufgrund der Tatsache, dass Dr. S. nur mit einem Zeitanteil von 50% die Leitung der diKA wahrnimmt sowie des Umstands, dass seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert war, Aufgaben und Verantwortung „in erhöhtem Maße“ übertragen worden sind. Das aber ist eine reine Bewertungsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich ist, weil sie der Nachprüfung durch Dritte nicht offensteht (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, Einf. § 284 Rn. 19).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.